Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
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- Ulrich Beyer
- vor 8 Jahren
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1 Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung. Steuerlich muss der Geschäfts- und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden, handelsrechtlich sind in der Regel 5 Jahre zugrunde zu legen. Inhalt: 1. Höhe des Geschäfts- und s 2. Abschreibung des Geschäfts- und s 3. Außerplanmäßige Abschreibung 4. Buchung der Abschreibung 5. Auswirkungen beim Ausweis von latenten Steuern 1
2 1. Höhe des Geschäfts- und s Der Geschäfts- und ist ein Vermögensgegenstand, der sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz auszuweisen ist. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer dafür ein Entgelt gezahlt hat. Das Entgelt für den Geschäfts- oder ergibt sich regelmäßig aus der Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden ( 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Handelsrechtliche und steuerliche Handhabung stimmen hierbei überein. Gesamtkaufpreis für das Unternehmen - Zeitwert der Vermögensgegenstände + Zeitwert der Schulden _ = entgeltlicher Geschäfts-oder Der Geschäfts- und muss seit dem gemäß 246 Abs. 1 HGB handelsrechtlich als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden (Aktivierungspflicht). Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. 2. Abschreibung des Geschäfts- und s Der Geschäfts- oder ist linear über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steuerlich ist gemäß 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zwingend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde zu legen. 2
3 Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder s sieht das HGB einen Zeitraum von 5 Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 5 Jahre zugrundegelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer gemäß 285 Nr. 13 HBG im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Die Abschreibung über 5 Jahre ist also der Normalfall. Eine längere Abschreibungsdauer als 5 Jahre kann handelsrechtlich in Betracht kommen, wenn plausible Gründe für eine längere Nutzungsdauer vorliegen. Länger als 5 Jahre ist also möglich. Es wird aber kaum möglich sein, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen. Konsequenz ist, dass sich trotz eines identischen Ausgangswerts wegen der unterschiedlichen Abschreibungsdauer und -höhe in Handels- und Steuerbilanz abweichende Werte ergeben. 3. Außerplanmäßige Abschreibung Der Geschäfts- oder kann, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, außerplanmäßig abgeschrieben werden. Der Grundsatz, dass dann, wenn die Wertminderung wegfällt, Zuschreibungen vorzunehmen sind, gilt nicht für den Geschäfts- oder ( 253 Abs. 5 HGB). Zuschreibungen müssen unterbleiben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbstgeschaffenen Teil des Geschäfts- oder s handelt, der nicht ausgewiesen werden darf. 4. Buchung der Abschreibung Der Abschreibungszeitraum und damit die Höhe der Abschreibung fallen handels- und steuerrechtlich auseinander. Steuerlich ist zwingend ein 3
4 Nutzungszeitraum von 15 Jahren anzusetzen, handelsrechtlich in der Regel nur 5 Jahre. Praxis-Beispiel: Im Kaufpreis eines Unternehmens ist der Geschäfts- oder mit enthalten. Der Erwerber bucht den Anschaffungsvorgang wie folgt: 0035/ 0150 Geschäfts- oder an 1200/ 1800 Bank Der Abschreibungsverlauf fällt wegen der unterschiedlichen Abschreibungsdauer in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich aus. Handelsrechtlich können die über 5 Jahre abgeschrieben werden, steuerlich über 15 Jahre. Die Abschreibung muss also zweimal mit unterschiedlichen Beträgen erfasst werden. Sinnvoll ist, wenn die unterschiedlichen handelsrechtlichen und steuerlichen Ansätze von vornherein auch unterschiedlich erfasst werden (in unterschiedlichen Buchungskreisen). Buchung für die Steuerbilanz: 4824/ 6205 Abschreibungen auf den Geschäfts- oder an 0035/ 0150 Geschäftsoder
5 Buchung für die Handelsbilanz: 4824/ 6205 Abschreibungen auf den Geschäfts- oder an 0035/ 0150 Geschäftsoder Ergebnis: Wegen der unterschiedlichen Abschreibung wird der Geschäfts- oder in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. 5. Auswirkungen beim Ausweis von latenten Steuern Die unterschiedlich hohen Abschreibungssätze führen zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ist die Steuerbelastung, die sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt, im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ansatz zu hoch, sodass in der Handelsbilanz aktive latente Steuern auszuweisen sind. Bei Personenunternehmen ist nur die Gewerbesteuerbelastung einzubeziehen, bei einer GmbH sind Körperschaft- und Gewerbesteuer einzubeziehen, sodass von einer Steuerbelastung von rd. 30% ausgegangen werden kann. Bei einem Steuersatz von 30% sieht die Entwicklung der Werte wie folgt aus: AfA für HB AfA für StB Differenz Lat. Steuern AfA AfA AfA AfA AfA
6 AfA AfA AfA Stand Die latenten Steuern sind ausschließlich in der Handelsbilanz auszuweisen. In den ersten 5 Jahren, sind die latenten Steuern Jahr für Jahr um zu erhöhen. 0983/ 1950 Aktive latente Steuern an 2255/ 7649 Erträge aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern Ab dem Jahr 2015 ist die steuerliche Abschreibung weiter fortzuführen, während handelsrechtlich der Geschäfts- und vollständig abgeschrieben ist. Nunmehr sind die aktiven latenten Steuern über die verbleibenden 10 Jahre gewinnmindernd aufzulösen. Die Buchung sieht während dieses Zeitraums jeweils wie folgt aus: 2250/ 7645 Aufwendungen aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern an 0983/ 1950 Aktive latente Steuern Wann latente Steuern auszuweisen sind, siehe den Beitrag Latente Steuern (L 12) 6
Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden,
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