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87 Besondere Verzeichnisse Anm gangenheit zurückgreifen kann, zb für Gewährleistungsverpflichtungen oder Produkthaftung. Mangels hinreichender Erfahrungen dürfte für den Bereich der Umweltverbindlichkeiten, einschließlich der Haftung nach dem UmweltHG, die Bildung von Pauschalrückstellungenunzulässig sein. Zu Pauschalrückstellungen wegen Produkthaftung s. Anm Abzinsung: Zur Abzinsung von Rückstellungen vgl. Anm. 742 betreffend Rekultivierungsrückstellungen. Einstweilen frei Teil: Erläuterungen zu Abs. 1Satz 2: Besondere Verzeichnisse 880 Abweichende Wahlrechtsausübung: Voraussetzung für die Aufnahme in ein Verzeichnis nach Abs. 1 Satz 2 ist eine unterschiedliche Wahlrechtsausübung in HBil. und StBil. Es ist nicht erforderlich, alle Differenzen zwischen HBil. und StBil., die zb aus unterschiedlichen handels- und strechtl. Vorschriften resultieren, in ein derartiges Verzeichnis aufzunehmen. Besondere Steuerbilanz: Eine gesonderte StBil., aus der die Differenzen zur HBil. ableitbar wären, reicht nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 nicht aus; auch in derartigen Fällenist bei unterschiedlicher Wahlrechtsausübung eine Aufnahme in ein gesondertes Verzeichnis erforderlich (ebenso Winkeljohann/ Briese in Beck-BilKomm. VII. 274 HGB Rn. 235). Anlagevermögen: Sind die Differenzen aus dem sog. Anlagenspiegel (bzw. Anlagengitter) ersichtlich, so soll dies nach Auffassung der FinVerw. (BMF v , BStBl. I 2010, 239 Rn. 20) ausreichend sein. Allerdings kann es sein, dass nach Abs. 1Satz 3zusätzliche Angaben erforderlich sind. Umlaufvermögen: Zusätzliche Verzeichnisse sind insbes. für Vorräte bei unterschiedlichen Verbrauchsfolgeverfahren (zb Lifo) erforderlich. Steuerfreie Rücklagen: Nach Auffassung der FinVerw. (BMF v , BStBl. I 2010, 239 Rn. 22) soll die Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis nach Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich sein, wenn dies aus der Bilanz ersichtlich ist. Hier ist zu beachten, dass in der HBil. die stfreie Rücklage nicht mehr ersichtlich ist; eine Verpflichtung zu einer eigenständigen StBil. existiert allerdings nicht. Daher ist ue die Aufnahme dieser stl. Passivposten in das gesonderte Verzeichnis nach Abs. 1 Satz 2 erforderlich; dies gilt insbes. auch analog nach 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 sowie nach R 6.6 Abs. 1 Nr. 3 EStR, da nur dann die Rücklagen in der Buchführung nachvollzogen werden können (ähnlich Winkeljohann/Briese in Beck-BilKomm., VII., 274 HGB Rn. 235). Nachträgliche Erstellung bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung (Abgabe der StErklärung) reicht ue aus (vgl. BFH v IV R 151/81, BStBl. II 1985, 47). Stellungnahme: Verzeichnisse sollten ue nicht erforderlich sein, wenn die geforderten Angaben aus der Buchführung (zb dem handelsrechtl. Anlagengitter) klar (zb entsprechende Kennzeichnung bei unterschiedlichem Ausüben von Wahlrechten in HBil. u. StBil. nach Abs. 1 Satz 2) ersichtlich sind (s. dazu 7a Anm. 141; zu geringwertigen WG bis VZ 2007 s. 6 Anm. 1276). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dies allerdings wohl derzeit noch nicht zulässig, da das Verzeichnis explizit verlangt wird. Insoweit sollte die FinVerw. Vereinfachun- HHR Lfg. 241 April 2010 Stobbe E 479

88 Anm Angaben in den besonderen Verzeichnissen gen zulassen oder der Gesetzgeber den Wortlaut dieser Vorschriften wieder ändern, um zusätzlichen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Einstweilen frei Teil: Erläuterungen zu Abs. 1Satz 3: Angaben in den besonderen Verzeichnissen Erforderliche Angaben: Der Gesetzgeber bezieht sich bei den Angaben offensichtlich auf Anlage- und Umlaufvermögen. Anzugeben sind: Tag der Anschaffung oder Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Vorschrift des ausgeübtensteuerlichen Wahlrechts sowie vorgenommene Abschreibungen, wobei hierunter ue sowohl die planmäßigen Abschreibungen (AfA) als auch die Teilwertabschreibungen sowie die AfaA des betreffenden Jahres zu verstehen sind; unklar ist, ob auch die kumulierten Abschreibungenangegeben werden müssen. Steuerliche Passivposten sollten hinsichtlich ihrer Bildung und Auflösung einschließlich der Angaben der Zeitpunkte und der Vorschriften analog in ein Verzeichnis aufgenommen werden, so dass die unterschiedlichen Erfolgsauswirkungenaus diesen Posten eindeutig ableitbarsind. Einstweilen frei. [Anschluss S. E 481] E 480 Stobbe

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