Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

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1 Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten, die (häufig schon seit Jahren) immer wieder zu Mehrarbeit herangezogen werden. Die Frage an mich lautet dabei stets, warum der Arbeitgeber nicht wie bisher die geleistete Mehrarbeit zeitnah vergütet, sondern statt dessen die Beschäftigten darauf verweist, dass die Mehrarbeit grundsätzlich mit Freizeit auszugleichen ist und eine Vergütung erst am Ende eines Zeitraums von bis zu einem Jahr erfolgen könne, falls ein Freizeitausgleich innerhalb dieses Jahres nicht möglich ist. In meinen folgenden Ausführungen versuche ich die Rechtslage nach unserem TV-EKBO zu der skizzierten Problematik darzustellen. Teilzeitbeschäftigte: Teilzeitbeschäftigt ist gem. 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 39 Stunden ( 6 Abs. 1 Satz 1 TV-EKBO). Wichtig: Teilzeitbeschäftigt ist gem. 2 Abs. 2 TzBfG auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt. Zum Unterschied von Überstunden und Mehrarbeit: Die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit werden von Beschäftigten und manchmal auch von MAVen synonym verwendet. Deshalb ist es wichtig, diese Begriffe zu definieren und voneinander abzugrenzen. Seite 1 von 6

2 Mehrarbeit ist nur bei Teilzeitbeschäftigten möglich. Überstunden sind sowohl bei Vollzeitbeschäftigten, als auch bei Teilzeitbeschäftigten möglich. Definition von Mehrarbeit in 7 Abs. 6 TV-EKBO: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten ( 6 Abs. 1) leisten. Definition von Überstunden in 7 Abs. 7 TV-EKBO: Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Abs. 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Was hat sich durch den TV-EKBO für Teilzeitbeschäftigte geändert? Hier müssen wir uns zunächst die alte Rechtslage nach dem KMT verdeutlichen, um den Unterschied zu der Neuregelung im TV-EKBO (und dem TV-L) zu verdeutlichen. Alte Rechtslage nach dem KMT: Nach unserem alten Tarifvertrag (KMT) waren Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich zur Ableistung von Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde eine anderweitige Regelung getroffen. Die Anordnung von Mehrarbeit war durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach 106 GewO grundsätzlich möglich. Seite 2 von 6

3 Neue Rechtslage im TV-EKBO: Der TV-EKBO, der in unseren Arbeitsverträgen in Bezug genommen wird, enthält eine grundlegend andere Regelung: Grundsätzlich ist der Teilzeitbeschäftigte nicht mehr zu Mehrarbeit verpflichtet. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen: Eine Regelung im Arbeitsvertrag, aus der sich die Verpflichtung ergibt ( der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehrarbeits- und Überstunden zu leisten ). Es liegt die Zustimmung des Beschäftigten vor. Dies ergibt sich aus 6 Abs. 6 TV-EKBO. Dort heißt es, dass Teilzeitbeschäftigte aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zu (...) Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet sind. Dies stellt eine Umkehrung der alten Rechtslage nach dem KMT (und BAT) dar. Daraus ergibt sich weiter, dass das in 106 GewO enthaltene Direktionsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. (...) es dem Arbeitgeber nicht mehr erlaubt einseitig Mehrarbeit anzuordnen. Seite 3 von 6

4 Ordnet der Arbeitgeber dennoch einseitig Mehrarbeit an, kann der Arbeitnehmer die Mehrarbeit verweigern (Markus Kuner, Arbeitsrecht und TvöD / TV-L, Berufspraxis Rechtsanwälte, Rdnr. 1058). Stillschweigendes Einverständnis möglich? Wenn nun wie vorstehend aufgezeigt- Teilzeitbeschäftigte nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung oder mit ihrer Zustimmung zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet werden können, dann stellt sich die praktische Frage, ob das stillschweigende Einverständnis des Teilzeitbeschäftigten ausreicht. Markus Kuner vertritt dazu die Auffassung, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses reiche es aus, wenn der Arbeitnehmer mit der Anordnung (z.b. in einem Dienstplan) stillschweigend einverstanden ist und die jeweilige Arbeit widerspruchslos verrichtet (Markus Kuner, Arbeitsrecht und TvöD / TV-L, Berufspraxis Rechtsanwälte, Rdnr. 583). Dienstplanmäßige Arbeit und Zustimmungserfordernis: Ein anderes Beispiel, das Kuner aufzeigt, um eine Zustimmung des Beschäftigten bei Mehrarbeit nicht einholen zu müssen, sieht folgendermaßen aus: Besteht allerdings ein festgesetzter Dienstplan, wonach im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von beispielsweise einem Jahr Mehrarbeit nicht anfällt, weil angeordnete Arbeitsstunden über die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit am Ende eines Jahres wieder ausgeglichen werden, so ist die Zustimmung eines Arbeitnehmers nicht erforderlich (Markus Kuner, Arbeitsrecht und TvöD / TV-L, Berufspraxis Rechtsanwälte, Rdnr. 584). Wenn weder die stillschweigende Zustimmung des Teilzeitbeschäftigten noch der dienstplanmäßige Ausgleich innerhalb des Jahreszeitraums vorliegen, welche Möglichkeiten bestehen für den Arbeitgeber dann? Dies wird im folgenden dargestellt. Seite 4 von 6

5 Abänderung bestehender Arbeitsverträge: Wenn im bestehenden Arbeitsvertrag bei Teilzeitbeschäftigten die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden nicht geregelt ist, hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, eine entsprechende Änderung herbeizuführen: 1. Der bestehende Arbeitsvertrag kann durch einen entsprechenden Änderungsvertrag ergänzt werden. Dazu bedarf es aber des Einverständnisses des Teilzeitbeschäftigten. Will der Teilzeitbeschäftigte diesen Änderungsvertrag nicht, bleibt dem Arbeitgeber nur die zweite Möglichkeit: 2. Der Arbeitgeber versucht es über eine Änderungskündigung. Für eine Änderungskündigung ist in der Regel ein Kündigungsgrund nach dem KSchG erforderlich. Ein solcher ist kaum vorstellbar (Markus Kuner, Arbeitsrecht und TvöD / TV-L, Berufspraxis Rechtsanwälte, Rdnr. 1058). Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit: In 8 Abs. 4 TV-EKBO ist festgelegt dass für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind (dies trifft auf Mehrarbeit imn Sinne des 7 Abs. 6 TV-EKBO zu) ein Freizeitausgleich erfolgen soll. Hier ist auf den Zeitraum des 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TV-EKBO abgestellt. Das heißt, für den Freizeitausgleich wird der Berechnungszeitraum bis zu einem Jahr zugrunde gelegt. Nur wenn die Mehrarbeit innerhalb dieses Jahreszeitraums nicht mit Freizeit ausgeglichen werden kann, erhält der Mitarbeiter hierfür einen seiner Entgeltgruppe und Stufe entsprechenden finanziellen Ausgleich. Diese Situation ist für viele Teilzeitbeschäftigte unbefriedigend. Seite 5 von 6

6 Unbefriedigende Situation für viele Beschäftigte: Viele unserer Teilzeitbeschäftigten leisten unter anderem deswegen Mehrarbeit, weil Teilzeitstellen gerade in den unteren Entgeltgruppenalles andere als existenzsichernd sind. Ihnen geht es nicht um den Ausgleich der Mehrarbeit mit Freizeit, sondern um die zeitnahe Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit. Hier müssen Wege gefunden und beschritten werden, um Lösungen zu suchen. Jürgen Jendral (HMAV) Seite 6 von 6

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