Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage

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1 Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage HBS-Fachgespräch Arbeitsrecht Arbeitszeitpolitik und Arbeitszeitrecht Dr. Andreas Priebe, Hans-Böckler-Stiftung

2 Die drei Dimensionen des Arbeitszeitrechts Was ist Arbeitszeit? Eine einfache Frage, mehrere komplexe Antworten. Auf jeden Fall ist Arbeitszeit nicht gleich Arbeitszeit. Man unterscheidet drei Ebenen des Arbeitszeitbegriffes, die für das Verständnis der Rechtsprechung erforderlich sind. Dieses sind: Die arbeitsschutzrechtliche Ebene Die vergütungsrechtliche Ebene Die betriebsverfassungsrechtliche Ebene 2

3 Arbeitsschutzrechtliche Ebene 1 ArbZG Zweck des Gesetzes ist es, 1. Die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. 2 ArbZG (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne Ruhepausen; 3

4 Vergütungsrechtliche Ebene 611 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. 612 BGB (Vergütung) (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. 4

5 Betriebsverfassungsrechtliche Ebene 87 BetrVG (Mitbestimmungsrechte) (1) Der Betriebsrat hat, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht bestehen, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. ( ) 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 5

6 Dienstreisen 6

7 Rechtsprechung zum ArbZG Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, ist die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit abweichend von 2 Abs. 1 ArbZG keine Arbeitszeit ( 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ArbZG). vgl. BAG AZR 200/10 7

8 Vergütung 1: Reisezeit als arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht Gehört die Reisezeit zur arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht, ist sie in der Regel auch vergütungspflichtige Arbeitszeit. Bei Außendienstmitarbeitern gehört die Reisetätigkeit zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört. Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern, "Reisenden" uä. insgesamt die Dienstleistung dar. Das ist unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt. vgl. BAG AZR 292/08 8

9 Vergütung 2: Reisezeit keine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht Gehört die Reisezeit nicht zur arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht gilt folgendes: Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist ( 612 Abs. 1 BGB). Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, dass solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht. vgl. BAG AZR 428/96 9

10 Rechtsprechung Die Rechtsprechung differenziert bei Reisezeiten, die nicht arbeitsvertragliche Hauptleistungspflichten sind: Hat der Arbeitnehmer während der Fahrt eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen (etwa als Sekretär oder Teilnehmer einer Besprechung) oder ist er zu einer belastenden Tätigkeit verpflichtet (etwa zum Lenken eines Fahrzeuges), wird die Reisezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet. Ist die Reisezeit hingegen mit keiner zusätzlichen Belastung verbunden, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. ( Beanspruchungstheorie des BAG) 10

11 BAG zu Dienstreisen 1 Zu den isv. 611 Abs. 1 BGB versprochenen Diensten gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Fahren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle. Derartige Fahrten sind eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit und damit Arbeit. Durch das Anordnen der Fahrten macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. (BAG AZR 355/12) 11

12 BAG zu Dienstreisen 2 - BetrVG Der Umstand, dass eine Dienstreise im Interesse des Arbeitgebers unternommen wird, macht die dafür aufgewendete Zeit nicht automatisch zu einer solchen, während derer Arbeit geleistet würde. "Arbeit" ist eine Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Mit dem Reisen als solchem sind keine Tätigkeiten verbunden, die im Interesse des Arbeitgebers ausgeübt würden. Das kann zwar dann anders zu beurteilen sein, wenn für die Dienstreise die Benutzung eines PKW und dessen Steuerung durch den Arbeitnehmer angeordnet werden, weil der Arbeitgeber auf diese Weise vom Arbeitnehmer auch während der Reise bestimmte Tätigkeiten verlangt. Solange der Arbeitgeber aber sein entsprechendes Direktionsrecht nicht ausübt, liegt im bloßen Reisen keine Arbeitsleistung. Die dafür benötigte Zeit ist keine Arbeitszeit isv. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (BAG ABR 5/06) 12

13 Umkleidezeiten 13

14 BAG zu Umkleidezeiten 1 Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. (BAG AZR 678/11) 14

15 BAG zu Umkleidezeiten 2 Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Dazu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Zu den isv. 611 Abs. 1 BGB versprochenen Diensten gehört auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In einem solchen Falle macht der Arbeitgeber selbst mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung An seiner in der Entscheidung vom 11. Oktober 2000 vertretenen Auffassung, der Arbeitgeber verpflichte sich zur Vergütung nur der eigentlichen Tätigkeit, hält der Senat nicht fest. Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt. (BAG AZR 678/11) 15

16 BAG zu Umkleidezeiten 3 - BetrVG Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. Die von der Arbeitgeberin zu stellende Oberbekleidung ist grundsätzlich in einem markanten und signalgebenden "blau/gelb" gehalten. Dieser Farbenkombination bedient sich das Unternehmen deutschlandweit einheitlich in allen Niederlassungen. Die Farbgebung selbst ist Teil des Marketings des Unternehmens, das auf eine unverwechselbare Assoziation mit seinem Ursprungsland gerichtet ist. Ein Beschäftigter, der diese Firmenkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit trägt, ist im öffentlichen Raum ohne Weiteres als ein solcher der Arbeitgeberin identifizierbar und damit auffällig gekleidet. (BAG ABR 5/06) 16

17 BAG zu Umkleidezeiten 4 - BetrVG Nicht nur das Tragen der von der Arbeitgeberin gestellten auffälligen Firmenkleidung, sondern auch deren An- und Ablegen ist fremdnützig. Daher zählt auch die Zeit des Umkleidevorgangs im Betrieb zur Arbeitszeit isv. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nachdem gem. 3 Nr. 2 BV "Arbeitszeiterfassungsanlage" die Arbeitszeit des Beschäftigten mit der Eingabe seiner "Kommtzeit" beginnt und mit der Eingabe der "Gehtzeit" endet, hat die Arbeitgeberin mit ihrer Anweisung, die Firmenkleidung außerhalb dieser Zeiten an- und auszuziehen, einseitig die Lage der Arbeitszeit geändert. Eine solche Änderung unterliegt deshalb gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. (BAG ABR 54/08) 17

18 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit 18

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