Das Arbeitszeitgesetz ArbZG
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- Cornelia Gerber
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1 Das Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 Ursula Gonglach Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt
2 Zweck des Arbeitszeitgesetzes Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung Verbesserte Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten Schutz von Sonn- und Feiertagen Das Arbeitszeitgesetz enthält Bestimmungen über tägliche Arbeitszeit Nacht- und Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsarbeit
3 Geltungsbereich Beschäftigung von erwachsenen Arbeitnehmern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Ausnahme: - Leitende Angestellte, Chefärzte ( 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz) - in häuslicher Gemeinschaft lebend - liturgischer Bereich
4 Öffentliches Recht Privatrecht Grundlage hierdurch geregelt: zuständig: Öffentliches Recht ArbZG Zeit GAA Privatrecht Arbeitsvertrag, Tarifvertrag Zeit Geld (Abweichungen vom ArbZG innerhalb eines Tarifvertrags nur nach 7 ) Rechtsanwalt, Tarifpartner etc.
5 Begriffsbestimmungen Arbeitszeit: Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Werktage Montag bis Samstag (6-Tage-Woche) Ruhepause im voraus feststehende Unterbrechung der Arbeitszeit, frei verfügbar Ruhezeit Zeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag, frei verfügbar, ununterbrochen, keine Arbeit und kein Bereithalten zur Arbeit
6 Bestimmungen zur Arbeitszeit Werktägliche Arbeitszeit 8 h 10 h mit Ausgleich innerhalb 6 Monate o. 24 Wochen Ruhepausen 30 min bei 6 bis 9 h 45 min bei mehr als 9 h (aufteilbar in Abschnitte mit mindestens 15 min; längstens nach 6 h) Ruhezeit Mind. 11 h
7 Exkurs Jugendarbeitsschutzgesetz Bestimmungen zur Arbeitszeit bei Jugendlichen Werktägliche Arbeitszeit (Mo Fr) 8 h bzw. 8,5 Stunden wenn Verkürzung an anderem Werktag oder Arbeitsausfall durch Brückentag Ruhepausen 30 min bei 4,5 bis 6 h 60 min bei mehr als 6 h (aufteilbar in Abschnitte mit mindestens 15 min; längstens nach 4,5 h) Schichtzeit (Beginn bis Ende Arbeitszeit) 11 h auf Bau- und Montagestellen Ruhezeit Mind. 12 h
8 Sonn- und Feiertagsarbeit Grundsatz: Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (von 0 bis 24 Uhr) Ausnahmen: Genehmigungsfrei nach 10 ArbZG, z. B. öffentl. Sicherheit, Messebaustellen, Misslingen von Arbeitsergebnissen, Wartung Bewilligung durch das Gewerbeaufsichtsamt
9 Sonn- und Feiertagsarbeit Behördliche Bewilligung, z. B. 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG Besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens 5 Sonn- und Feiertage pro Jahr 13 Abs. 5 ArbZG Auslandskonkurrenz 15 Abs. 2 ArbZG Dringendes öffentliches Interesse
10 Sonn- und Feiertagsarbeit Antragsangaben - Ausführende Firma mit Ansprechpartner - Datum des Beschäftigungstags - Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer - Voraussichtliche Arbeitszeiten - Ausführungsort, Baustellenanschrift - Beschreibung der Arbeiten - Stellungnahme des Betriebsrats - Bei öffentlich bemerkbaren (lärmintensiven) Arbeiten Stellungnahme der Gemeinde bzgl. Sonn- und Feiertagsrecht - Begründung für die Notwendigkeit der Sonn- oder Feiertagsarbeit, ggf. Stellungnahme des Auftraggebers - Übermittlung bis spätestens Fr, Uhr an das für den Betriebssitz zuständige GAA (per Fax)
11 Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nach 15 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG Behördliche Bewilligung durch Gewerbeaufsichtsamt erforderlich für kontinuierliche Schichtbetriebe Zur Erreichung längerer Ruhezeiten am Wochenende bzw. längerer Freizeitblöcke am Wohnort Im Interesse der AN für Bau- und Montagestellen Gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen
12 Wichtige Arbeitgeberpflichten Gesetzeskonforme Arbeitszeitgestaltung Sonn- und Feiertagsarbeit nur bei gesetzlicher oder behördlicher Ausnahme Aufzeichnungspflicht: Führen von Arbeitszeitnachweisen für Arbeitszeiten über 8 h bzw. Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen, 2 Jahre Aufbewahrungsfrist
13 Notfall/außergewöhnlicher Fall nicht vorhersehbar Unabhängig vom Willen des Betroffenen Ansonsten droht unverhältnismäßiger Schaden Keine anderen Vorkehrungen zumutbar Vorübergehend Dokumentation erforderlich, 2 Jahre Aufbewahrungsfrist 14 ArbZG
14 Abweichende Regelungen 7 ArbZG In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden: z. B. - verlängerte tägliche Arbeitszeit - Kurzpausen - Kürzung der Ruhezeit - Verschiebung d. Ausgeichszeitraumes
15 Wegezeit ist die Zeit zur Überbrückung des Weges zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstätte bzw. zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und der im großräumigen Einzugsbereich der Arbeitsstätte gelegener weiterer Arbeitsstellen
16 Wegezeit Wegezeit Wohnung Arbeitsstätte als Arbeitszeit anrechenbar nein Wohnung außerhalb des Betriebs liegende Arbeitsstätte Benötigte Zeit abzüglich derwegezeit Wohnung-Arbeitsstätte Arbeitsstätte außerhalb des Betriebs liegenede Arbeitsstätte Benötigte Zeit
17 Reisezeit ist die Zeit zur Überbrückung des Weges über den Betriebsort und dessen großräumigen Einzugsbereich hinaus zu einem anderen Ort, um dort Dienstgeschäfte bzw. Arbeit zu erledigen
18 Reisezeit Reisezeit Wenn sich diese Leistung aus dem Arbeitsvertrag ergibt, z. B. Taxifahrer, Vertreter Wenn während der Fahrt keine Leistung erbracht wird, z. B. als Beifahrer oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Wenn Bahn, Flugzeug etc. genutzt werden kann, aber trotzdem das Auto benutzt wird Wenn Arbeit im wirtschaftlichen Sinne erbracht wird, z.b. als Lenker des Fahrzeugs oder Bearbeitung von Vorgängen als Arbeitszeit anrechenbar Benötigte Zeit nein nein Benötigte Zeit
19 Richtlinie 93/104/EG vom innnerhalb von 24 Std. müssen 11 h zusammenhängende Ruhezeit sein nach 6 h muss eine Pause sein innerhalb von 7 Tagen darf die Arbeitszeit 48 h einschl. aller Überstunden nicht überschreiten
20 Arbeitsschutzgesetz 4 ArbSchG die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wir - Gefährdungsbeurteilung -
21 In eigener Sache Kontakt Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt Morellstr. 30 d Augsburg Tel.: 0821/ Fax: 0821/ gaa@reg-schw.bayern.de Internet: (unter Aufgaben)
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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