Kongress Pflege 2012

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1 Kongress Pflege /28. Januar 2012, Berlin Programmteil M Dienstpläne ökonomisch und mitarbeiterorientiert gestalten - Aus arbeitsrechtlicher Sicht - Ernst Burger Landesarbeitsgericht München

2 I. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Dienstplangestaltung 2 1. Mutterschutzgesetz (MuSchG): Schwangere... - Verbot der Nachtarbeit (20.00 Uhr 6.00 Uhr) - Sonntags- und Feiertagsarbeit nur zulässig bei wöchentlich mindestens einem freien Tag - Mehrarbeit über 8,5 Stunden/Tag und gleichzeitig 90 Stunden in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochen unzulässig 2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): bis 18. Lebensjahr - tägliche Höchstarbeitszeit: 8 (8,5) Stunden - wöchentliche Höchstarbeitszeit: 40 Stunden - maximal 5 Arbeitstage je Woche (= Montag bis Sonntag) - maximale Schichtzeit: 10 Stunden - Mindestruhezeit: 12 Stunden - Pausen: nach 4,5 Stunden Arbeitszeit: eine halbe Stunde, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit: eine volle Stunde - Nachtarbeit: Jugendliche über 16 Jahren: bis Uhr - Einschränkungen bei der Beschäftigung an Wochenenden und an Feiertagen 3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - Tageshöchstarbeitszeit: 8 10 Stunden - Pausen: nach 6 Stunden: eine halbe Stunde, bei mehr als 9 (bis 10!) Std. Tagesarbeitszeit: 45 min - Mindestruhezeit: 10 (12) Stunden - Einschränkungen bei der Nacht- und Schichtarbeit Umfassende Tariföffnungsklausel!

3 3 II. Regelungen zur Arbeitszeit in den Tarifverträgen (TVöD, TV-L, TV Charitè... bzw. in den AVR) 1. Ausgleichs-/Durchschnittsberechnungszeitraum für die flexible Arbeitszeit ( durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (VKA-Bereich), jetzt: 6 Abs. 1 lit. b TVöD und 6 Abs. 1 lit. b) aa) und bb) TV-L, 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage 31 (2011) AVR-Caritas: Jetzt: (bis zu) ein(em) Jahr ( 6 Abs. 2 TVöD/TV-L) (bei ständiger Wechselschicht-/Schichtarbeit: auch ein längerer Zeitraum) Zumindest sinnvoll ist es, den jeweiligen Ausgleichszeitraum im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung festzulegen Geleistete Mehrstunden, die nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums abgebaut wurden (2.002 Stunden bei 52 Wochen/ einem Jahr und Vollzeitbeschäftigung), sind nach Ablauf des Ausgleichszeitraums mit 100 % zu bezahlen: 8 Abs. 2 TVöD bzw. 8 Abs. 4 TV-L (nach der wieder in Kraft gesetzten Regelung der Anlage 5 c zu den AVR-Caritas kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung auf Antrag des einzelnen Mitar beiters ein Langzeitkonto eingerichtet werden) 2. 5-, max. 6-Tage-Woche: 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD/TV-L (wie bisher); bei regelmäßiger Arbeit an Sonn- und Feiertagen: zwei freie Tage innerhalb von zwei Wochen, davon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen: 49 Abs. 3 BT-K TVöD bzw. B. Sonderregelungen 43 Nr. 3 Zf. 3. (5) Satz 2 und Satz 3 TV-L (wie bisher SR 2 a Nr. 5 Abs. 1 zum BAT) 3 Abs. 3 der Anlage 31 AVR-Caritas

4 4 3. Überstunden: a) Bei Wechselschicht-/Schichtarbeit sind jetzt Überstunden nur die angeordneten - Stunden, die die dienstplanmäßig festgelegte Tagesarbeitszeit bzw. die im Schichtplan vorgesehenen Stunden überschreiten und innerhalb des Dienstplanturnus nicht ausgeglichen werden (bezogen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden im Durchschnitt): 7 Abs. 8 lit. c TVöD/TV-L, 4 Abs. 8 lit. c der Anlage 31 AVR-Caritas Dürfte meinen z.b.: im Vier-Wochen-Dienstplan werden 162 Stunden geplant: die Überplanung von acht Arbeitsstunden (über 4 x 38,5 Stunden = 154 Stunden hinaus) führt zu acht Überstunden, wenn diese acht Stunden innerhalb des vierwöchigen Dienstplans nicht ausgeglichen werden; ebenso führt eine Mehrarbeit an einzelnen Tagen zu Überstunden, wenn diese Mehrarbeit innerhalb des vierwöchigen Dienstplans nicht ausgeglichen wird!? b) Außerhalb von Wechselschicht-/Schichtarbeit sind Überstunden jetzt die angeordneten Arbeitsstunden, die über die geplante Wochenarbeitszeit hinaus geleistet werden (wie bisher: 17 Abs. 1 BAT) und nicht innerhalb der folgenden (Kalender)Woche ausgeglichen werden im Ergebnis ist der Ausgleichsspielraum damit erhöht, da es jetzt auf einen, fließenden, Zwei- Wochen-Zeitraum ankommt 7 Abs. 7 TVöD/TV-L, 4 Abs. 7 der Anlage 31 AVR-Caritas c) Begriff der Anordnung unverändert (Rechtsprechung) d) - im TVöD und in den AVR-Caritas gibt es keine Regelung wie im bisherigen 17 Abs. 5 BAT zum (vorrangigen) Freizeitausgleich und dessen Befristung mehr also: nur Bezahlung möglich, (nur) bei Bestehen eines Arbeitszeitkontos (auf der Basis einer Betriebs-/Dienstvereinbarung) gemäß 10 Abs. 3, Abs. 1 TVöD Buchung eines entsprechenden Zeitguthabens - In 8 Abs. 2 TV-L Regelung zum (vorrangigen) Freizeitausgleich, sonst Bezahlung, bei Überstunden ähnlich wie 17 Abs. 5 BAT

5 5 4. Beginn und Ende der Arbeitszeit Eine dem bisherigen 15 Abs. 7 BAT ivm der Protokollnotiz hierzu entsprechende Regelung (Wege-/Umkleidezeiten) ist im TVöD/TV-L und in den AVR-Caritas (Anlage ) nicht mehr vorhanden Übergangsregelung in 22 Abs. 4 TV-Ü VKA: Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit werden durch den TVöD nicht berührt Derzeitige Rechtsprechung: LAG München und LAG Beden-Württemberg! 5. Vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen zur Tageshöchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit durch Betriebs-/Dienstvereinbarung - kann bei dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen - von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 12 ArbZG abgewichen werden Eröffnet weitestgehende Spielräume (im Rahmen der erzwingbaren? - Mitbestimmung)! - allerdings: durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden im Jahresdurchschnitt (= Stunden/Jahr): 7 Abs. 8 Satz 1 ArbZG in durchgehenden Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf max. 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche Freischichten erreicht werden insoweit ohne Mitbestimmung, durch Direktionsrecht? -: 6 Abs. 4 TVöD/TV-L und Protokollerklärung hierzu 2 Abs. 4 der Anlage 31 AVR-Caritas

6 6 6. Bereitschaftsdienst: a) Definition wie bisher 7 Abs. 3 TVöD/TV-L, 45 Abs. 1 TVöD- BT-K B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 2. (3) TV-L 4 Abs. 3 der Anlage 31 AVR-Caritas b) Die Tageshöchstarbeitszeit von acht Stunden ( 3 ArbZG) verbunden mit einer möglichen Verkürzung der Ruhezeit von 11/10 Stunden ( 5 ArbZG) kann verlängert werden (ohne Betriebs-/Dienstvereinbarung!), wenn jedenfalls die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird - bei Bereitschaftsdienst der Stufe I: auf maximal 16 Stunden - bei Bereitschaftsdienst der Stufen II und III: auf maximal 13 Stunden (jeweils inkl. der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gem. 4 ArbZG) also: acht Stunden Arbeit (inkl. Pause(n)) und fünf Stunden Bereitschaftsdienst (Stufe C und D) 45 Abs. 2 TVöD- BT-K, B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 3. (9) TV-L 5 Abs. 2 der Anlage 31 AVR-Caritas (Ausgleichszeitraum ein Jahr: 45 Abs. 5 BT-K TVöD) c) Wenn in die (auch wohl bereits verlängerte) Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (35%/30%?) Bereitschaftsdienst fällt, kann die Tageshöchstarbeitszeit - wohl durch Betriebs-/Dienstvereinbarung (?) - auf bis zu 24 Stunden verlängert werden (ohne Pausen!) (Ausgleichszeitraum: ein Jahr: 45 Abs. 5 BT-K TVöD) 45 Abs. 3 Satz 3 TVöD- BT-K B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 3. (10) TV-L hier Dienst- /Betriebsvereinbarung sowie die weiteren Voraussetzungen gemäß hier d) und e) erforderlich - 5 Abs. 3 der Anlage 31 AVR-Caritas

7 7 d) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann im Rahmen des 7 ArbZG - nach einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle - und einer Belastungsanalyse gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz (und ggf. daraus sich ergebender Maßnahmen zum Gesundheitsschutz) vom Arbeitszeitgesetz abgewichen werden (gibt offensichtlich keine weiteren Einschränkungen vor, allerdings gilt hier eine maximale Wochen-Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden/Jahr: 7 Abs. 8 Satz 1 ArbZG - Ausgleichszeitraum ein Jahr: 45 Abs. 5 BT-K TVöD 45 Abs. 3 Satz 1 (Satz 2 Personalvertretung!) TVöD- BT-K bzw. B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 3. (10) TV-L 5 Abs. 3 der Anlage 31 AVR-Caritas e) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann gemäß 7 Abs. 2 a ArbZG - nach einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle - und einer Belastungsanalyse gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz (und ggf. daraus sich ergebender Maßnahmen zum Gesundheitsschutz) - und einer schriftlichen (mit einer Frist von sechs Monaten widerrufbaren) Einwilligung des Arbeitnehmers (Opt-out-Regelung) die Tagesarbeitszeit ohne Ausgleich (also dauerhaft) verlängert werden - auf eine Wochenarbeitszeit von 58 Stunden im Durchschnitt bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I, - auf eine Wochenarbeitszeit von 54 Stunden im Durchschnitt bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III. 45 Abs. 4 ivm Abs. 3 Satz 1 (2) TVöD-BT-K bzw. B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 3. (11) TV-L hier bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe 7 Abs. 2 a, Abs. 7 ArbZG 5 Abs. 2 der Anlage 31 AVR-Caritas (Ausgleichszeitraum: ein Jahr: 45 Abs. 5 BT-K TVöD) Verbot der Benachteiligung des Arbeitnehmers, wenn dieser in eine solche Verlängerung der Arbeitszeit nicht einwilligt oder eine erteilte Einwilligung später widerruft! ( 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG)

8 8 f) Bereitschaftsdienst bei Teilzeitbeschäftigung: - Teilzeitbeschäftigte sind zur Leistung von Bereitschaftsdienst nur verpflichtet, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wird oder sie sonst zustimmen (also freiwillig Bereitschaftsdienst leisten) 6 Abs. 5 TVöD/TV-L 5 Abs. 2 der Anlage 31 AVR-Caritas - Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung ( 11 TVöD) verringern sich die vorstehend genannten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit proportional zur Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden: 45 Abs. 7 TVöD- BT-K bzw. B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 3. (12) TV-L 5 Abs. 6 der Anlage 31 AVR-Caritas g) Die Zuweisung zu den Bereitschaftsdienststufen I - III (neu!) erfolgt im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung! 46 Abs. 2 TVöD- BT-K bzw. B. Sonderregelungen 43 Nr. 5 Zf. 2. (6 d) TV-L h) Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten (auch: Freizeitausgleich) ist gegenüber den Vorgängerregelungen nicht wesentlich geändert worden außerhalb des ärztlichen Bereiches: vorrangig Bezahlung der prozentual gewerteten Arbeitszeitquote nach der Anlage C, zuzüglich Feiertagszuschläge - ohne weitere Zeitzuschläge -, Freizeitausgleich im Umfang der prozentual gewerteten Arbeitszeitquote einschließlich eines eventuellen in die entsprechende Arbeitszeitquote umgerechneten Feiertagszeitzuschlag nur dann, wenn - dies zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist, - oder eine Regelung zum Freizeitausgleich in einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen ist - oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt, wobei während eines Freizeitausgleichs nur das normale Entgelt ohne weitere Zeitzuschläge und die festen monatlichen Zulagen weitergezahlt werden 46 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7 ivm Abs. 6 TVöD- BT-K idf v bzw. B. Sonderregelungen 43 Nr. 5 Zf. 2. (6) TV-L ähnlich 7 der Anlage 31 zu den AVR-Caritas

9 9 7. Rufbereitschaft a) Wie bisher: Anordnung von Rufbereitschaft nur dann, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt; 7 Abs. 4 TVöD 45 Abs. 8 Satz 1 TVöD- BT-K, 7 Abs. 4 TV-L ivm B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 2. (4) TV-L 5 Abs. 7 der Anlage 31 AVR-Caritas b) die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden verlängern 45 Abs. 8 Satz 2 TVöD- BT-K B. Sonderregelungen 43 Nr. 4 Zf. 2. (4) Satz 4 TV-L 5 Abs. 7 Satz 2 der Anlage 31 AVR-Caritas c) Die Rufbereitschaft wird jetzt vergütet aa) zum einen durch eine Sockelvergütung aaa) bei einer Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden: mit 12,5 % des Tabellenstundenlohns je Rufbereitschaftsstunde, bbb) bei einer Rufbereitschaft von 12 Stunden und mehr: mit einer Tagespauschale in Höhe des doppelten Tabellenstundenlohns (Montag Freitag) oder des vierfachen Tabellenstundelohns (Samstag, Sonntag und Feiertag maßgebend ist der Tag des Beginns der Rufbereitschaft!), in beiden Fällen werden für die Sockelzeit keine Zeitzuschläge bezahlt 46 Abs. 5 Satz 2 TVöD-BT-K idf v bb) zum anderen für Arbeitszeiten innerhalb der Rufbereitschaft (wobei jede angefangene halbe Stunde auf eine volle Stunde aufgerundet wird keine Drei-Stunden-Garantie mehr! -) mit der Überstundenvergütung (jetzt: 30 % bis Entgeltgruppe 9!)

10 10 durch die Neufassung dieser Regelung zum ist die Streitfrage geklärt, dass die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt wird es sei denn, die Rufbereitschaft wird von zuhause aus telefonisch (o.ä.) erbracht (dann nur Rundung der Summe der Arbeitsleistungen) hier zuzüglich etwaiger Zeitzuschläge für Nacht-/Sonntags- /Feiertagsarbeit 8 Abs. 3 Satz 4 Satz 8 TVöD idf v bzw. 8 Abs. 5 TVL 6 Abs. 3 der Anlage 31 AVR-Caritas (nur) bei Bestehen eines Arbeitszeitkontos (auf der Basis einer Betriebs-/Dienstvereinbarung) gemäß 10 Abs. 3, Abs. 1 TVöD/TV-L, 9 der Anlage 31 AVR-Caritas auch Möglichkeit der Buchung eines entsprechenden Zeitguthabens c) Teilzeitbeschäftigte sind zu Leistung von Rufbereitschaft nur verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder sie zustimmen (also Rufbereitschaft freiwillig leisten) 6 Abs. 5 TVöD/TV-L, 2 Abs. 5 der Anlage 31 AVR-Caritas

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