Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft.

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1 Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft. Begriffsdefinitionen aus der arbeitsrechtlichen Literatur und der Rechtsprechung mit ergänzenden Anmerkungen. Stand: März 014 Jürgen Jendral (HMAV) Arbeitszeit. Arbeitszeit ist nach Abs. 1 ArbZG die Zeit, von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Arbeitszeit ist somit die Summe der Zeiten zwischen dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsende. Arbeitsbereitschaft. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit einen Wechsel zwischen voller und geringerer Beanspruchung beinhaltet. Sie ist wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. 1 Arbeitsbereitschaft liegt z.b. vor, wenn eine Verkäuferin auf einen Kunden wartet. Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind arbeitszeitrechtlich in die Arbeitszeit einzubeziehen. Bereitschaftsdienst. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um, sobald es notwendig ist, seine Arbeit sofort und zeitnah aufnehmen zu können, ohne sich im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden. 3 Typischer Bereitschaftsdienst liegt vor bei Ärzten und Pflegepersonal in Krankenhäusern, wenn sie in eigenen oder ihnen eigens dafür zur Verfügung gestellten Zimmern tun und lassen können was sie wollen und nur in besonderen Fällen (Not- OPs) ihre Arbeit aufnehmen müssen. 4 1 BAG vom , NZA 007,155. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Auflage, 156, Rdnr. 0 3 BAG vom , NZA 007, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 013, ArbZG,, Rdnr. 9. 1

2 Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem selbstbestimmten, aber dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. 5 Rufbereitschaft kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer sein Mobiltelefon einschalten muss. 6 Setzt der Arbeitgeber eine zeitlich kurze Frist (z.b. 10 oder 0 Minuten), innerhalb derer die Arbeit aufgenommen werden muss, fehlt es an dem für die Rufbereitschaft prägenden Merkmal der freien Wahl des Aufenthaltsortes, so dass eine Arbeitsbereitschaft oder ein Bereitschaftsdienst anzunehmen ist. 7 Eine völlige Freiheit in der Wahl des Aufenthaltsortes besteht nicht. Der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers muss sich noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle befinden, die es ihm ermöglicht, die Arbeitsstelle in angemessener kurzer Zeit zu erreichen. 8 Der Arbeitnehmer darf bei angeordneter Rufbereitschaft seine körperliche, geistige und psychische Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen, beispielsweise durch den Verzehr alkoholischer Getränke. 9 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Rufbereitschaft nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird. 10 Auch nach der Rechtsprechung des KGH.EKD zählt die Rufbereitschaft als solche nicht zur Arbeitszeit, sondern nur die Zeit der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft. 11 Die Arbeitszeitformen der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft stehen zur Vollarbeit in einem Stufenverhältnis. 5 BAG vom , NZA 007, BAG vom , NZA 001, Schaub, Arbeitsrechtshandbuch s.o., 156, Rdnr. 5 unter Bezugnahme auf: BAG vom , NZA 00, 871 (LS). 8 BAG vom , NZA 01, Konze/Karb, Personalhandbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 3. Auflage, Rdnr EuGH vom , NZA 000, 17 SIMAP. 11 KGH.EKD, Beschluss vom 08. Dezember 008, s.u.

3 Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts ( 106 GewO) die Art der Arbeitsleistung bestimmen. Er darf im Rahmen des gesetzlich, tarifvertraglich und vertraglich Zulässigen entweder Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anordnen. 1 Die Anordnung des Arbeitgebers auf der Grundlage des 106 GewO muss jedoch billigem Ermessen ( 315 BGB) entsprechen. Unter Billigkeit im Sinne des 315 BGB wird rechtlich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verstanden, das der Gerechtigkeit entspricht. Hier ist der Vollständigkeit halber noch auf folgendes hinzuweisen: Nach dem KMT durfte der Arbeitgeber Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, die Zeiten ohne Arbeitsanfall aber überwogen. Diese Einschränkung der Anordnungsbefugnis ist im TV-EKBO, wie auch im TvöD und im TV-L weggefallen. Es bleibt offen, welchen Umfang die tatsächliche Inanspruchnahme haben darf. 13 Mitbestimmung bei Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt nach der Rechtsprechung des KGH.EKD (und des BAG) der Mitbestimmung nach 40 Buchst. d MVG.EKD. 14 Der Begriff der Arbeitszeit im Sinne des MVG.EKD erstreckt sich auf den Arbeitszeitbegriff gemäss Arbeitszeitgesetz, geht aber darüber hinaus und umfasst auch die Rufbereitschaft (vgl. BAG , DB 000, S. 197). Die Einbeziehung von Rufbereitschaft ist wegen des Schutzzweckes des Mitbestimmungsrechtes geboten, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit entsprechend an der Lage der arbeitsfreien Zeit zur Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (...). 1 BAG vom , NZA 007, Conze/Karb, Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 3. Auflage, Rdnr KGH.EKD, Beschluss vom 8. Dezember 008, I-014/P 16-08, BAG vom , NZA 001,

4 Aus dem genannten Schutzzweck folgt, dass mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit die von den einzelnen Mitarbeitern zu leistende Arbeitszeit gemeint ist, nicht etwa Betriebsbeginn und ende. 15 TV-EKBO: Die Sonderformen der Arbeit, zu denen Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Nachtarbeit, Mehrarbeit und Überstunden gehören sind in 7 TV-EKBO beschrieben. Der finanzielle bzw. in Freizeit zu erbringende Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, einschließlich der Zeitzuschläge, regeln die 8 und 9 TV-EKBO. Teilzeitbeschäftigte: Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Mitarbeitenden nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung o d e r mit ihrer Zustimmung zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet ( 6 Abs. 6 TV-EKBO). Arbeitsschutz, BGM und BEM: Sämtliche Sonderformen der Arbeit sind bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Gefährdungsanalyse ( 5 ArbSchG) mit einzubeziehen, da sie teilweise (erhebliche) physische, psychische und soziale Belastungen darstellen. 16 Auch bei der Implementierung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) müssen die Sonderformen der Arbeit, die Häufigkeit ihrer Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber und der Umgang mit ihnen unter gesundheitsgefährdenden Gesichtspunkten betrachtet und bewertet werden. 15 Baumann-Czichon, Gathmann, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, 40, Rdnr. 8 b. Siehe auch: Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 40, Rdnr Siehe dazu auch zum Gefährdungsfaktor 14 psychische Belastungen: Kollmer/Klindt, ArbSchG, Kommentar,. Auflage, Seite 31. 4

5 Dies ist auch ein wichtiges Thema für die betrieblichen Gesundheitszirkel, denn die Gestaltung der Arbeitszeit stellt einen wichtigen Teil der gesamten Arbeitsorganisation dar. Sie bestimmt in erheblichem Maße die Zufriedenheit und Motivation der Beschäftigten, aber auch ihr gesundheitliches Befinden. 17 Im Rahmen des Analyse- und Suchprozesses bei der Durchführung eines BEM sind die Arbeitszeitdauer und die Arbeitszeitgestaltung, insbesondere auch die Häufigkeit der Anordnung zur Ableistung von Sonderformen der Arbeit durch den Arbeitgeber, vor dem Hintergrund der konkreten Situation des erkrankten Arbeitnehmers genau zu prüfen und ggf. im Katalog der Umsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen. 17 Beate Beermann: Arbeitszeitgestaltung und Gesundheitsförderung, in: Badura/Ritter/Scherf: Betriebliches Gesundheitsmanagement, ein Leitfaden für die Praxis, Forschung aus der Hans-Böckler-Stiftung 17, Seite

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