Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

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1 Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen. Achtung: 1. Grundsätzlich sollte der Arbeitsvertrag vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses unterschrieben werden, damit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses klar ist, welche Arbeitsbedingungen gelten und keine Unstimmigkeiten entstehen. 2. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten je ein Exemplar des Arbeitsvertrages. Stand: Arbeitsvertrag MFA 1

2 Was muss im Arbeitsvertrag geregelt werden? Mindestinhalte sind in 2 Abs. 1 Nachweisgesetz geregelt 1. Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen 2. Beginn des Arbeitsverhältnisses 3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: vorhersehbare Dauer 4. Arbeitsort 5. Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit 6. Zusammensetzung und Höhe des Gehaltes einschl. der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit 7. Vereinbarte Arbeitszeit 8. Urlaub 9. Kündigungsfrist 10. Ggf. Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Stand: Arbeitsvertrag MFA 2

3 Welche Tarifverträge gibt es? Manteltarifvertrag (MTV) Gehaltstarifvertrag (GTV) Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Stand: Arbeitsvertrag MFA 3

4 Wann gelten Tarifverträge, wenn keine automatische Tarifbindung besteht? Die Tarifverträge gelten, wenn im Arbeitsvertrag Bezug auf sie genommen wird, wie z.b.:... Im Übrigen finden die Bestimmungen der von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung... Achtung: Bei vertraglicher Tarifbindung darf auch zum Nachteil der Arbeitnehmerin abgewichen werden, solange die Regelungen nicht gegen allgemein gültige Gesetze verstoßen. Stand: Arbeitsvertrag MFA 4

5 Befristetes Arbeitsverhältnis 1. Befristungen müssen schriftlich vereinbart werden. 2. Befristungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen bzw. in bestimmten Umfange zulässig. Nicht zulässig befristete Arbeitsverträge können gerichtlich angegriffen werden. Stand: Arbeitsvertrag MFA 5

6 Arbeitsort Arbeitsort ist in der jeweiligen Praxis Soll nicht nur in der Praxis sondern auch noch an einem anderen Ort gearbeitet werden, muss dies in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Stand: Arbeitsvertrag MFA 6

7 Zu leistende Tätigkeit Aus dem Arbeitsvertrag muss der Tätigkeitsbereich hervorgehen. Wird in dem Arbeitsvertrag aufgenommen, Tätigkeiten entsprechend dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, gehören sowohl Verwaltungsarbeiten als auch Assistenz zum Aufgabengebiet. Soll das Tätigkeitsgebiet z.b. ausschließlich den Verwaltungsbereich umfassen, muss dies eindeutig in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Stand: Arbeitsvertrag MFA 7

8 Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes Aus dem Vertrag muss sich die Höhe des monatlichen Gehaltes und die Zusammensetzung ergeben. Stand: Arbeitsvertrag MFA 8

9 Tarifgehalt BJ TG I TG II TG III TG IV ab Stand: Arbeitsvertrag MFA 9

10 Wonach richtet sich die tarifliche Eingruppierung in Tätigkeitsgruppen Tätigkeitsgruppe I Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. Stand: Arbeitsvertrag MFA 10

11 Wonach richtet sich die tarifliche Eingruppierung in Tätigkeitsgruppen Zu TG I In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gem. Ausbildungsordnung. Diese umfassen u.a. die Durchführung delegationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen. Stand: Arbeitsvertrag MFA 11

12 Wonach richtet sich die tarifliche Eingruppierung in Tätigkeitsgruppen Tätigkeitsgruppe II Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben. Stand: Arbeitsvertrag MFA 12

13 Wonach richtet sich die tarifliche Eingruppierung in Tätigkeitsgruppen Tätigkeitsgruppe III Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrungen voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß 24 Abs. 2 Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt. Stand: Arbeitsvertrag MFA 13

14 Wonach richtet sich die tarifliche Eingruppierung in Tätigkeitsgruppen Tätigkeitsgruppe IV Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt. Stand: Arbeitsvertrag MFA 14

15 Vereinbarung eines übertariflichen Gehaltes Achtung: Hier kommt es ganz entscheidend auf die Formulierung der Gehaltsvereinbarung an. Je nach Vereinbarung darf der Arbeitgeber Berufs- und Tariferhöhungen auf die übertarifliche Zahlung anrechnen oder auch nicht bedeutet ggf. über Jahre keine Gehaltserhöhung. Tipp: Sie sollten die Formulierung von der Rechtsabteilung unseres Verbandes prüfen lassen. Stand: Arbeitsvertrag MFA 15

16 Berechnung des Gehaltes bei Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigte erhalten das Gehalt für Vollzeitbeschäftigte anteilig. Die Berechnung erfolgt nach 14 Abs. 1 Manteltarifvertrag: Brutto-Gehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33 = Gehalt bei Teilzeitbeschäftigung Beispiel: : 167 x 30 Wochenstunden x 4,33 = 1.054, = durchschnittliche monatliche Stundenzahl bei Vollzeitbeschäftigung (38,5 Wochenstunden x 4,33) 4,33 = durchschnittliche Anzahl der Monatswochen (Monat hat in der Regel mehr als 4 Wochen: 31 Kalendertage entsprechen 4 Wochen und 3 Tagen) Stand: Arbeitsvertrag MFA 16

17 13. Gehalt Ob ein Anspruch auf ein 13. Gehalt besteht, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Gilt der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ergibt sich der Anspruch aus 12 MTV Abs Endet oder beginnt das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr besteht ein anteiliger Zahlungsanspruch. Einzelheiten wie z.b. Fälligkeit, Anspruch während der Probezeit, Auszahlung bei Schwangerschaft etc. sind in 12 des Manteltarifvertrages geregelt. Stand: Arbeitsvertrag MFA 17

18 Vermögenswirksame Leistungen Ob ein Anspruch auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen durch den Arbeitgeber besteht, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Gem. Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen, ergibt sich ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen aus: 12 Abs. 7 MTV Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält nach Ablauf der Probezeit eine vermögenswirksame Leistung von 30 monatlich. Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich haben nach der Probezeit Anspruch auf 15 vermögenswirksame Leistungen monatlich. Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr haben ebenfalls Anspruch auf 15 vermögenswirksame Leistungen monatlich. Anspruch besteht nur, wenn vermögenswirksame Leistungen angelegt werden. Stand: Arbeitsvertrag MFA 18

19 Arbeitgeberbeitrag, 2 Abs. 1 Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat die Wahl zwischen einem Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen gem. 12 Abs. 7 des Manteltarifvertrages (Buchstabe a) oder einem Arbeitgeberbeitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen (Buchstabe b). Stand: Arbeitsvertrag MFA 19

20 Arbeitgeberbeitrag, 2 Abs. 1 Der Arbeitgeberbeitrag ist wie folgt gestaffelt: a) Zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen erhalten: - vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich und mehr 20 monatlich, - teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich 10 monatlich, - Auszubildende nach der Probezeit 20 monatlich. Stand: Arbeitsvertrag MFA 20

21 Arbeitgeberbeitrag, 2 Abs. 1 b) Anstelle der vermögenswirksamen Leistungen erhalten: - vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich und mehr 56 monatlich, - teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich 28 monatlich, - Auszubildende nach der Probezeit 38 monatlich. Stand: Arbeitsvertrag MFA 21

22 Ruhepausen Gesetzliche Mindestpausenzeiten für Volljährige gemäß 5 Arbeitszeitgesetz: Volljährige mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden mehr als 9 Stunden mindestens 30 Minuten 45 Minuten Eine längere Beschäftigung als 6 Stunden ohne Pausen ist nicht zulässig. Stand: Arbeitsvertrag MFA 22

23 Was ist eine Pause? Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. - im Voraus feststehend - angemessene Lage, d.h. nicht kurz vor Feierabend oder direkt nach Beginn der Arbeiten - völlig arbeitsfrei, d.h. auch kein Telefondienst Stand: Arbeitsvertrag MFA 23

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