Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

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1 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008

2 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai

3 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung durch das Bundes- kabinett: 17. Oktober 2007 Verabschiedung durch den Bundestag: 14. März M 2008 Beratung im Bundesrat: 25. April 2008 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Mai 2008 Inkrafttreten: 1. Juli

4 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Artikel 3: Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) 4

5 Gliederung 1 Ziel des Gesetzes 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3 Pflegezeit 4 Dauer der Pflegezeit 5 Kündigungsschutz 6 Befristete Verträge 7 Begriffsbestimmungen 8 Unabdingbarkeit 5

6 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. 6

7 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Beschäftigte haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzu- bleiben. Der Anspruch besteht auch in so ge- nannten Kleinunternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten. 7

8 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Ein Anspruch besteht auch, wenn die zu pflegende Person die Voraussetzung einer Pflegebedürftigkeit voraussicht- lich erfüllt. 8

9 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind: > Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer > die zur Berufsausbildung Be- schäftigte > arbeitnehmerähnliche hnliche Personen 9

10 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nahe Angehörige rige sind: > Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, > Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen hnlichen Gemeinschaft, Geschwister, > Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie solche des Ehegatten/Lebens- partners, Schwiegerkinder und Enkel- kinder 10

11 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Der Nachweis einer anerkannten Pflege- bedürftigkeit kann durch Vorlage einer Bescheinigung erbracht werden. Die Kosten trägt der Beschäftigte. Der Kündigungsschutz K besteht von der Ankündigung ndigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (auch in der Probezeit). 11

12 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Eine eigenständige ndige Entgeltfortzahlungs- pflicht enthält das Gesetz nicht, es wird lediglich auf die gesetzlichen Vor- schriften und auf Vereinbarungen verwiesen. Tarifliche oder gesetzliche Regelungen sind u. U. günstiger g nstiger z. B. 45 SGB V und 29 TVöD. 12

13 Pflegezeit 13

14 Pflegezeit Der Anspruch besteht nicht in so ge- nannten Kleinunternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten. Beschäftigte haben das Recht, bis zu 6 Monate für f jeden pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. 14

15 Pflegezeit Beschäftigte müssen m nicht von Anfang an die Gesamtdauer der zulässigen Pflegezeit in Anspruch nehmen. Sie kann innerhalb der Höchstfrist H mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Beschäftigte können k wählen w zwischen > vollständiger Freistellung und > teilweiser Freistellung. 15

16 Pflegezeit Der Arbeitgeber kann eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege von nahen Angehörigen nur ablehnen, wenn sich die Teilzeitarbeit in keiner Weise mit den betrieblichen Belange in Überein- stimmung bringen lässt. l Gleiches gilt für f die vom Arbeitnehmer gewünschte Ver- teilung sowie die Lage der Arbeitszeit. 16

17 Pflegezeit Beschäftigte, die die Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen, müssenm > dies spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn > schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen ndigen und > gleichzeitig erklären, ren, für f r welchen Zeitraum sie in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. 17

18 Pflegezeit Anspruchsberechtigte Beschäftigte sind: > Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer > die zur Berufsausbildung Beschäftigte > arbeitnehmerähnliche hnliche Personen 18

19 Pflegezeit nahe Angehörige rige sind: > Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, > Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen hnlichen Gemeinschaft, Geschwister, > Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie solche des Ehegatten/Lebens- partners, Schwiegerkinder und Enkel- kinder 19

20 Pflegezeit Der Nachweis einer anerkannten Pflegebedürftigkeit kann durch Vorlage einer Be- scheinigung (Pflegekasse oder Medizinischer Dienst der Krankenkassen bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung) Pflichtversicherung) erbracht werden. Die Kosten trägt der Arbeitnehmer. Es muss mindestens die Pflegestufe I vor- liegen. 20

21 Pflegezeit Der KündigungsK ndigungs- schutz besteht von der Ankündigung ndigung bis zur Beendigung der Pflegezeit (auch in der Probezeit). 21

22 Pflegezeit Eine einseitige Verlängerung ist nur erlaubt, wenn ein vorgesehener Wechsel bei der Pflege des Angehörigen aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. 22

23 Pflegezeit Die Pflegezeit endet vorzeitig, wenn > die gepflegte Person verstirbt, > die gepflegte Person nicht mehr pflegebedürftig ist oder > dem pflegenden Angehörigen die häusliche h Pflege unmöglich oder unzumutbar ist. Die Beendigung tritt 4 Wochen nach dem Ein- tritt der veränderten Umstände ein. 23

24 Pflegezeit In sonstigen Fällen F kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Bei Auszubildende wird die Pflegezeit nicht auf die Berufausbildungszeiten angerechnet. 24

25 Pflegezeit Die Ansprüche sind unabdingbar,, sie können weder durch einen Tarifvertrag, eine Dienstvereinbarung noch durch einen Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden. 25

26 Pflegezeitgesetz Fundstelle im Internet: Buchstabe P PflegeZG 26

27 Ende 27

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