Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung. Kommentierung 49 Teil 2: Pflegezeitgesetze. Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59
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2 Schnellübersicht Seite Kommentierung 9 Teil 1: Pflegeversicherung Kommentierung 49 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegeversicherung 59 Gesetzliche Grundlagen zur Pflegezeit 145 Stichwortverzeichnis VI VII VIII IX X XI XII
3 Abkürzungen Abs. Absatz AOK Allgemeine Ortskrankenkasse BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BKK Betriebskrankenkasse BMG Bundesministerium für Gesundheit BRi Begutachtungs-Richtlinien BSG Bundessozialgericht BVA Bundesversicherungsamt FPfZG Familienpflegezeitgesetz IKK Innungskrankenkasse MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung PflegeZG Pflegezeitgesetz PflvDV Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz SGB Sozialgesetzbuch SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) SGB VII Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) SGB XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) 7
4 1. Pflegezeitgesetz 1. Pflegezeitgesetz Freistellung von der Arbeitsleistung Das Pflegezeitgesetz, das durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung seit geschaffen worden ist, sieht Freistellungen von der Arbeitsleistung bei der Pflege naher Angehöriger vor: Freistellung von der Arbeitsleistung Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Organisation einer bedarfsgerechten Pflege in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage Entgeltfortzahlung ist möglich, richtet sich insbesondere nach tariflichen Bestimmungen Pflegezeit Unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung zu pflegen bis zu 6 Monate Vollständige oder teilweise Freistellung möglich Der Arbeitnehmer hat die Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber anzukündigen. Es ist eine zehntägige Ankündigungsfrist einzuhalten ( 3 Abs. 3 PflegeZG). Dabei hat der Beschäftigte mitzuteilen, K für welchen Zeitraum und K in welchem Umfang (Zeitdauer) er Pflegezeit in Anspruch nehmen will. 51
5 1. Pflegezeitgesetz Will der Beschäftigte lediglich eine teilweise Freistellung verlangen, hat er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen. Aber: Das gilt nicht, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Wichtig: Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Die Regelung entspricht der im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Von den Vorschriften des Pflegezeitgesetzes kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes Großeltern Ehegatten Kinder Eltern Schwiegereltern (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Geschwister Adoptivkinder Pflegekinder Kinder, Adoptivoder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners Schwiegerkinder Enkelkinder 5
6 . Familienpflegezeitgesetz. Familienpflegezeitgesetz Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz FPfZG) trat am in Kraft. Es regelt in 1 die verbesserten Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege mittels der Einführung der Familienpflegezeit. Das FPfZG sieht keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Familienpflegezeit vor. Vielmehr müssen dies Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander vereinbaren. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Sie ist im Übrigen zwingende Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitgebers auf Förderung durch den Staat. Einzelheiten über die Familienpflegezeitvereinbarung enthält 3 FPfZG. Sie muss Regelungen über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit während der Pflegezeit sowie über die Dauer der Familienpflegezeit enthalten. Außerdem muss die Vereinbarung einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass nach dem Ende der Familienpflegezeit die Rückkehr zur vorherigen Wochenarbeitszeit erfolgt. Bei befristet Beschäftigten ist darauf zu achten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird. In der schriftlichen Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer abschließt, muss ferner Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person enthalten sein. Außerdem muss sich daraus die Dauer der Familienpflegezeit und die Rückkehr des Beschäftigten zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit geltenden oder einer höheren Wochenarbeitszeit ergeben. Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt Während der Familienpflegezeit sollen die Arbeitnehmer nicht nur das Entgelt erhalten, das der verringerten Arbeitszeit entspricht. Vielmehr müssen die Arbeitgeber das Entgelt aufstocken. Dies geschieht aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Die vereinbarte Aufstockung muss so gestaltet sein, dass die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und demjenigen Entgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, abdeckt. Beim bisherigen Arbeitsentgelt sind Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verringert wegen der Pflege eines nahen Angehörigen die bisherige Arbeitszeit von 40 Stunden auf 0 Stunden pro Woche. Sein Entgelt verringert sich daher von brutto 800, Euro auf 1 400, Euro. 53
7 . Familienpflegezeitgesetz Ergebnis: Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitsentgelt beläuft sich auf 1 400, Euro ( 800, Euro 1 400, Euro). Die Hälfte der Differenz beträgt 700, Euro. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber einen monatlichen Aufstockungsbetrag von 700, Euro erbringen muss. Maßgeblich für die Berechnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Familienpflegezeit erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt. Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören: K nicht ständig in demselben Umfang anfallende Prämien, Zulagen und Einmalzahlungen K Entgelte für Mehrarbeitsstunden beziehungsweise -zuschläge und unregelmäßig anfallende Entgeltbestandteile Zulagen zählen dann zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind. Das gilt auch während der Familienpflegezeit. Als Beispiele seien an dieser Stelle Schmutz-, Erschwernis- und Leistungszulagen erwähnt sowie Zulagen für Rufbereitschaft. Das Gesetz geht beim Arbeitsentgelt vom durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde aus. Im obigen Beispiel wurde des besseren Verständnisses wegen vom monatlichen Entgelt ausgegangen. Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend. Als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit kann auch eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für die Nachpflegezeit eine Arbeitszeit mindestens in derselben Höhe vereinbart wird. Für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts pro Arbeitsstunde sind Mutterschutzfristen sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben außer Ansatz zu lassen. Zurückzahlung des Aufstockungsbetrages durch den Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach dem Ende der Familienpflegezeit den Aufstockungsbetrag wieder zurückzuzahlen. Auch das muss sich aus der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung ergeben. Der Arbeitgeber behält bei jeder Entgeltabrechnung den Betrag ein, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflegezeit aufgestockt wurde. Das gilt für 4 Monate (sogenannte Nachpflegezeit). 54
8 . Familienpflegezeitgesetz Allerdings gibt es hier eine Alternativmöglichkeit: Beim Abschluss der erwähnten Vereinbarung kann zwischen der Rückzahlung des Aufstockungsbetrages und einer Nacharbeit gewählt werden. Letzteres bedeutet, dass der Arbeitnehmer diejenige Arbeitszeit zusätzlich erbringt, die er während der Familienpflegezeit nicht geleistet hat. Auch hierüber muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Übereinstimmung bestehen. Dabei erhebt sich jedoch die Frage, was geschieht, wenn der Arbeitnehmer vor Rückzahlung des Aufstockungsbetrages beziehungsweise vor Ableistung der ausgefallenen Arbeitsstunden stirbt oder berufsunfähig wird. Damit Arbeitgeber eine Förderung aus Anlass der Aufstockung des Arbeitsentgeltes erhalten können, ist es erforderlich, dass zugunsten ihres Arbeitnehmers eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen wird. Gegenstand der Versicherung ist die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Dies geschieht im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit des Beschäftigten. Die Leistung ist in der Höhe zu erbringen, in der der Arbeitnehmer die Aufstockungsbeträge in der Nachpflegephase noch nicht bezahlt hat. Die Versicherung wird vom Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossen und bezieht sich auf die Person des Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit. Wichtig: Die Versicherungsprämie ist unabhängig vom Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der versicherten Person zu berechnen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt. Sinn der Familienpflegezeitversicherung ist es, das Negativ -Guthaben gegen das Risiko des Todes sowie der Berufsunfähigkeit abzusichern. Sie kann aus Vereinfachungsgründen auch als Gruppenversicherungsvertrag, der auf einer rahmenvertraglichen Vereinbarung des Versicherers mit dem Arbeitgeber beruht, ausgestaltet sein. Aufgaben des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Achtung: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. In dem vom Bundesamt herausgegebenen Vordruck über die Familienpflegezeitvereinbarung kann der Arbeitnehmer durch Ankreuzen seine Aufnahme in diese Gruppenversicherung erklären. 55
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