MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern

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1 MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch vieler Angehöriger gerecht werden soll, sich selbst um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Die Vereinbarung einer Familienpflegezeit mit entsprechender Arbeitszeitreduzierung ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch des Beschäftigten besteht nicht. Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung Familienpflegezeit ist die unter bestimmten Voraussetzungen förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten auf bis zu 15 Stunden wöchentlich über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen ( 2 FPfZG). Gleichzeitig wird das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber um die Hälfte der Differenz aufgestockt. Im Anschluss an die Familienpflegezeit, in der sogenannten Nachpflegephase, behält der Arbeitgeber einen entsprechenden Beitrag vom Arbeitsentgelt ein. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist (Nachpflegephase). Nahe Angehörige sind insbesondere Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder und Enkelkinder. Für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist die Pflegebedürftigkeit Ansprechpartner: Monika Herbutt Bearbeitet am: Durchwahl: 089 / IHK-Service: Tel.: 089 / monika.herbutt@muenchen.ihk.de Anschrift: Balanstraße München Homepage:

2 Seite 2 von 5 i. S. d. 14, 15 SGB XI Voraussetzung, d.h. es muss eine der drei Pflegestufen I bis III vorliegen. Zinsloses Darlehen des Bundes Für die Lohnaufstockung kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen des Bundes in Höhe des Aufstockungsbetrags vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten ( 3 FPfZG). Das Darlehen wird anschließend in der Nachpflegephase wieder abgezahlt. Der Beschäftigte arbeitet dann wieder die volle Stundenzahl (im Beispiel 100%), erhält aber weiterhin den reduzierten Lohn (75%). Die Differenz wird zur Tilgung des Darlehens genutzt. Familienpflegezeitversicherung Sofern die Förderung in Anspruch genommen wird muss eine Bescheinigung über das Bestehen einer Familienpflegezeitversicherung vorgelegt oder ein Antrag des Beschäftigten auf Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie oder gesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung gestellt werden ( 3 Abs. 1 Ziffer 3 FPfZG). Die Familienpflegezeitversicherung (zertifizierte Vereinbarung) tritt bei Tod des Beschäftigten sowie bei Berufsunfähigkeit ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung gegen den Arbeitgeber oder das Bundesamt für Familie und gesellschaftliche Aufgaben besteht nicht ( 4 Abs. 6 FPfZG). In der Regel wird der Beschäftigte die Versicherung abschließen. Dem Arbeitgeber ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen ( 4 Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Kündigungsschutz Während der Pflegephase und der Nachpflegephase genießt der Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz ( 9 Abs. 3 FPfZG). Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung zustimmt. Der Kündigungsschutz besteht je nach Dauer der Pflege- und Nachpflegephase für maximal 24 Monate Familienpflegezeit zuzüglich 24 Monaten in der Nachpflegephase. In München und Oberbayern ist das Gewerbeaufsichtsamt für die Zustimmung zu Kündigung zuständig:

3 Seite 3 von 5 Gewerbeaufsichtsamt Regierung von Oberbayern Heßstraße München Tel.:+49 (89) Fax: +49 (89) Kein Rechtsanspruch des Beschäftigten, sondern einvernehmliche Vereinbarung Um die geförderte Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, muss eine schriftliche Vereinbarung mit bestimmten Mindestangaben (u. a. Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegzeit, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus,...) zwischen dem Beschäftigten und Arbeitgeber geschlossen werden ( 3 FPfZG). Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Vereinbarung, sie ist freiwillig. Ausfallrisiken Die Ausfallrisiken Tod und Berufsunfähigkeit werden durch die Familienpflegezeitversicherung abdeckt ( 3 Abs. 1 Ziffer 3 i.v.m. 4 FPfZG). Wird das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet, ohne dass das negative Wertguthaben ausgeglichen wurde und ohne dass der Arbeitgeber Mittel aus der Familienpflegeversicherung erhalten kann, so kann der Arbeitgeber vom Beschäftigten einen Ausgleich in Geld verlangen ( 9 Abs. 2 FPfZG), wenn das Wertguthaben nicht auf einen anderen Arbeitgeber übertragen wird. Kommt der Beschäftigte seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht nach, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderungen des Bundes ( 8 Abs. 1 FPfZG). Auch wenn der Arbeitgeber trotz Vorliegens der Fördervoraussetzungen keine Förderung in Anspruch genommen hat, hat er Anspruch auf Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ( 8 Abs. 2 FPfZG). Dies gilt auch bei der verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung mit Zustimmung der zuständigen Stelle ( 9 Abs. 2 Satz 3 FPfZG). Hat der Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Stelle dagegen betriebs- oder personenbedingt gekündigt, hat er keinen Ausgleichsanspruch gegen den Beschäftigten oder das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn er nicht mit

4 Seite 4 von 5 Forderungen des Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis aufrechnen kann ( 9 Abs. 2 Satz 3 FPfZG). Vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege (z.b. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder aufgrund stationärer Pflege der pflegebedürftigen Person) oder bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden endet die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege oder das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Die Unterschreitung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit auf Grund von Kurzarbeit ist unschädlich ( 5 FPfZG). Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich mitteilen. Weitere Familienpflegezeit Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden ( 3 Abs. 6 FPfZG). Weitere Informationen Nähere Informationen erteilt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Sibille-Hartmann-Str Köln Servicetelefon 01801/ (3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent/Minute aus den Mobilfunknetzen) Hier stehen detaillierte Broschüren, Merkblätter sowie ein Muster für eine Familienpflegezeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zum Download zur Verfügung. Verhältnis zum Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz ist ein Fördergesetz, das eine Pflege über zwei Jahre ermöglichen soll. Ein Rechtsanspruch besteht nicht (siehe oben). Demgegenüber gibt das Pflegezeitgesetz einen Freistellungsanspruch auf bis zu zehn Arbeitstagen bei akutem Eintritt einer Pflegesituation, um die Versorgung des Betroffenen

5 Seite 5 von 5 sicherzustellen. Zudem gibt es in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten einen Freistellungsanspruch auf eine sechsmonatige Pflegezeit, ähnlich dem Anspruch auf Elternzeit. Siehe im Einzelnen das IHK-Merkblatt Pflegezeitgesetz. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dieses Merkblatt wurde aus einem Dokument des DIHK entwickelt.

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