Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland
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- Matthias Baumgartner
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1 Ulrike Gebelein Erika Stempfle Diakonie Deutschland Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Entwurf der Präsentation
2 Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig, ein großer Teil von ihnen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Für die Familien bedeutet das oft eine große Herausforderung. Wenn zu Kindererziehung und Beruf die Pflege eines Familienmitgliedes kommt, dann brauchen pflegende Angehörige dringend Unterstützung. Deshalb ist es eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe, die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit zu verbessern und mehr Zeit für die Pflege zu schaffen. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Familienarbeitszeit Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. Es besteht aus drei Säulen: erika Seite 2
3 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Wir schaffen ein neues Gesetz, dass die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiterentwickelt und verbessert. Das Gesetz soll zum 01.Januar 2015 in Kraft treten. Beschäftigten wird ermöglicht, in Teilzeit zu arbeiten und sich gleichzeitig um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Dafür wird ein Rechtsanspruch eingeführt. Nach der neuen Regelung werden Beschäftigte zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts, bei Reduzierung der Arbeitszeit, ein zinsloses Darlehen erhalten. erika Seite 3
4 erika Seite 4
5 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 2 Pflegezeitgesetz trat zum in Kraft Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung bei akut auftretender Pflegesituation Neu: Einführung einer Lohnersatzleistung/ sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld (etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts) Bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, können wegen einer sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben. Neu ist, dass dies mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar dem Kinderkrankengeld, verbunden wird eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt. erika. stempfle@diakonie.de Seite 5
6 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (2) Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt analog der Regelungen zum Kinderkrankengeld, die in diesem Zuge leicht geändert werden, indem auf das ausfallende Nettoarbeitsentgelt abgestellt wird, Einmalzahlungen aber nicht mehr berücksichtigt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld soll wie auch das Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes betragen. Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches entsprechend. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. erika. stempfle@diakonie.de Seite 6
7 2. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (1) Dauer bis zu 6 Monate Ankündigungsfrist: spätestens 10 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben künftig einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich genommen werden. Rechtsanspruch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes erika. stempfle@diakonie.de Seite 7
8 2. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (2) Für Pflegezeit gilt eine Anwendungsregel (kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten) Es kann aber in Kleinbetriebe eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/ hier gibt es auch die Möglichkeit des Darlehens Rechtsanspruch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes Ab Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz Die Pflegezeit wird erstmals finanziell gefördert erika Seite 8
9 3. Familienpflegezeit n. d. Familienpflegezeitgesetz (1) Dauer: Bis zu 24 Monate (unter Anrechnung der Pflegezeit) Ankündigungsfrist: spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn Neu im Gesetzentwurf ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Beschäftigte sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Den Anspruch auf ein zinsloses Darlehen haben auch diejenigen Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, um den Lebensunterhalt besser bestreiten zu können: Auszahlung in monatlichen Raten/ Rückzahlung nach der Familienpflegezeit in Raten Rechtsanspruch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes erika. stempfle@diakonie.de Seite 9
10 3. Familienpflegezeit n. d. Familienpflegezeitgesetz (2) Für die Familienpflegezeit gilt eine Anwendungsregel (kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten) Es kann aber in Kleinbetriebe eine freiwillige Vereinbarung getroffen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/ hier gibt es auch die Möglichkeit des Darlehens Ab Ankündigung bis zur Beendigung der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz erika Seite 10
11 4. Rechtsanspruch auf die Begleitung von nahen schwerstkranken Angehörigen Rechtsanspruch auf die Begleitung von nahen schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten Wird nach dem Pflegezeitgesetz geregelt Kann auch außerhalb der Häuslichkeit stattfinden, z.b. im Hospiz, Krankenhaus, Pflegeheim etc. Die drei Monate werden auf die 24 Monate Familienpflegezeit angerechnet erika Seite 11
12 5. Anspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit werden besser miteinander verzahnt Insgesamt können Beschäftigte maximal 24 Monate als Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Individuelle Flexibilität: Die Ansprüche von Pflegezeit und Familienpflegezeit könne je nach persönlicher Lebensführung kombiniert werden und jeweils ineinander übergehen Zieht sich die Pflege länger als 24 Monate hin, können mehrere Angehörige die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen nacheinander oder parallel. Aber für die Familienpflegezeit gilt eine andere Anwendungsregel (kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten) als für die Pflegezeit (kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten) erika Seite 12
13 6. Grundsätzliche Regelungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit Erweiterung des Begriffs der "nahen Angehörigen" Künftig besteht der Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und auf alle Freistellungen nicht nur für die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Wie bisher sind auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder als nahe Angehörige anzusehen Der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer gilt von der Ankündigung bis zur Beendigung der 10-tägigen Auszeit im Akutfall, der 6 monatigen Pflegezeit oder der 24 monatigen Familienpflegezeit erika. stempfle@diakonie.de Seite 13
14 7. Vorteile für ArbeitgeberInnen (1) Durch die Neuregelungen werden berufstätige Frauen und Männer, die mehr zeitliche Flexibilität für die Pflege von Angehörigen benötigen, stärker unterstützt. Insbesondere die Möglichkeit, ihre Erwerbstätigkeit bis zu zwei Jahre zu reduzieren, wird dazu beitragen, dass die Beschäftigten ihre Berufstätigkeit nicht aufgeben müssen. Die Neuregelungen stellen einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung dar und dienen daher auch dem Interesse der Wirtschaft. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben den Arbeitgebern als wichtige Fachkräfte mit ihrem Erfahrungswissen erhalten Für die ArbeitgeberInnen ist von Vorteil, dass die Beschäftigten für den Pflegefall in der Familien nicht voll aus dem Beruf aussteigen müssen, sondern weiter als Beschäftige zur Verfügung stehen können Erhalt von Fachkräften erika Seite 14
15 7. Vorteile für ArbeitgeberInnen (2) Darüber hinaus sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit den neuen Regelungen deutlich von den Verwaltungskosten entlastet werden, die in der bisherigen Regelung durch das Anlegen eines Wertguthabens für die Familienpflegezeit entstanden sind. Entlastung bei der Organisation der Familienpflegezeit: Darlehensbeantragung, Bildung Wertguthaben, Finanzverwaltung Entbürokratisierung durch den Wegfall der bisherigen Regelungen zu den Wertzeitkonten Faire Fristen im Gesetz unterstützen die Unternehmen bei der Planbarkeit der Personalsituation. erika Seite 15
16 8. Beantragung des Darlehens durch die ArbeitnehmerIn Die bisherige Möglichkeit der Aufstockung des Arbeitsentgeltes über Wertguthaben durch den Arbeitgeber während der Familienpflegezeit wird durch einen Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen ersetzt. Auch die kürzere Pflegezeit wird erstmalig finanziell gefördert wird. Zuständig für die Beantragung des Darlehens während der Familienpflegezeit bzw. der Pflegezeit ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln-Zollstock. erika Seite 16
17 9. Höhe des Darlehens Die Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Familienpflegezeit bzw. Pflegezeit gewährt. In den Fällen der Pflegezeit, bei der auch eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung möglich ist, darf die höchstmögliche Darlehensrate den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der höchstmöglichen Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden bei der Familienpflegezeit ergibt. Monatliche Darlehensrate kann grundsätzlich flexibel ausgestaltet werden. Sie muss allerdings nach 3 Absatz 5 FamilienpflegeZG mindestens 50 Euro pro Monat betragen. erika. stempfle@diakonie.de Seite 17
18 10. Rückzahlung des Darlehens durch die ArbeitnehmerIn Die Rückzahlung des Darlehens beginnt mit dem Ende der Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Da die Familienpflegezeit an die Pflegezeit anschließen kann und umgekehrt, ist eine Rückzahlungsfrist von bis zu 48 Monaten ab Beginn der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit vorgesehen. 7 Familienpflegezeitgesetz sieht verschiedene Härtefallregelung vor, die auch für die Pflegezeit gelten erika. stempfle@diakonie.de Seite 18
19 11. Soziale Absicherung während der Pflegezeit (1) Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da während dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung möglich sein, müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und zahlen dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Mit der Krankenversicherung sind Sie automatisch pflegeversichert. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung Menschen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Während der Pflegezeit sind Sie rentenversichert, wenn Sie Ihren Angehörigen oder Ihre Angehörige mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen. erika Seite 19
20 11. Soziale Absicherung während der Pflegezeit (2) In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Eine private Kranken- und Pflege- Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages wie bei den Sozialversicherten. erika Seite 20
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