LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

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1 LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3) durch nahe Angehörige 4) Pflegegeld 1) von monatlich Pflegesachleistungen von bis zu monatlich 1) Pflegegeld von monatlich 1) (0+123) 2) ( ) 2) 2) ( ) 728 Pflegesachleistungen von bis zu monatlich 1) 231 (0+231) 2) 689 ( ) 2) ( ) 2) für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr von bis zu von rein körperlich hilfebedürftigen (1,5faches von 244) 687 (1,5faches von 458) I (1,5faches von 728) von Versicherten mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 184,50 (1,5faches von 123) 474 (1,5faches von 316) 817,50 (1,5faches von 545) durch sonstige Personen 5) Kurzzeitpflege 6) für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr von bis zu jährlich 7) (1,5faches von 728)

2 Teilstationäre Tages- und Nachtpflege für rein körperlich hilfebedürftige für Versicherte mit erheblichen allgemeinem Betreuungsbedarf Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen für rein körperlich hilfebedürftige 8) für Versicherte mit erheblichen allgemeinem Betreuungsbedarf 8) 9) Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Vollstationäre Pflege Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind von bis zu monatlich Leistungsbetrag von bis zu jährlich ( ) ( ) monatlich pauschal monatlich in Höhe von Aufwendungen von bis zu monatlich I % des Heimentgelts, höchstens 266 monatlich 40

3 Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen 10) Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit Zuschüsse zur Krankenund Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit Pflegeunterstützungsgeld (brutto) für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Aufwendungen je Hilfsmittel in Höhe von Aufwendungen in Höhe von bis zu Je nach Umfang der Pflegetätigkeit bis zu monatlich (Beitrittsgebiet) monatlich (Beitrittsgebiet) I 100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 je Pflegehilfsmittel zu leisten. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich, und somit zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt je Maßnahme (bis zum vierfachen Betrag also bis zu insgesamt wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) - 141,37 (120,43) 282,74 (240,86) - 8,51 (7,25) bis zu monatlich Krankenversicherung - 137,97 Pflegeversicherung 22,21 424,12 (361,28) bis zu 10 Tage - 90 % - bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe 100 % - des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

4 1) Es wird entweder das Pflegegeld oder es werden ambulante Pflegesachleistungen gewährt. Beide Leistungen können jedoch auch miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) im Verhältnis zum Wert der in dem jeweiligen Monat in Anspruch genommenen ambulanten Pflegesachleistungen. 2) Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag des Anspruchs auf Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen sowie einem Erhöhungsbetrag bei Vorliegen einer dauerhafterheblichen Einschränkung der im Sinne von 45a SGB I. 3) Während der Verhinderungspflege wird für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes fortgewährt. 4) Auf Nachweis können nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) auch bis zu einem Gesamtleistungsbetrag von Euro im Kalenderjahr erstattet werden. 8) Versicherte, die ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen in dem jeweiligen Monat nicht oder nicht voll ausschöpfen, können bis zu 40 % des Leistungsbetrags der ambulanten Pflegesachleistung auch für die Erstattung von Kosten für in diesem Monat von niedrigschwelligen Betreuungs- oder Entlastungsangeboten bezogene Leistungen verwenden. 9) Abhängig vom Ausmaß der dauerhaften und regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen werden entweder bis zu Euro (Grundbetrag) oder bis zu 2.496Euro (erhöhter Betrag) je Kalenderjahr gewährt. 10) Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden wöchentlich nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht. Zeiten für die Pflege mehrerer r können zur Erreichung der Mindeststundenzahl von 14 Stunden pro Woche zusammengerechnet werden. 5) Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. 6) Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes fortgewährt. 7) Der Leistungsbetrag kann um bis zu Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf längstens 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

5 Weitere Maßnahmen der Pflegeversicherung zugunsten der Versicherten im Überblick Zur Stärkung der Pflege bei häuslicher Versorgung stationärer Versorgung Hilfestellung durch wohnortnahe Pflegestützpunkte Umfassende und individuelle Pflegeberatung, einschließlich der Erstellung eines individuellen Versorgungsplans, der sämtliche im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und sachgerechten Hilfen mit berücksichtigt (Fallmanagement); frühzeitige Pflegeberatung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines erstmaligen Leistungsantrags durch qualifizierte Pflegeberater der Pflegekassen, auf Wunsch auch bei der bzw. dem n zu Hause; Ausstellung von Gutscheinen für eine Beratung durch unabhängige und neutrale Beratungsstellen, wenn die Erstberatung durch die Pflegekasse nicht fristgerecht erfolgen kann Übermittlung von Leistungs- und Preisvergleichslisten über zugelassene Pflegeeinrichtungen Leistungs- und Preisvergleichslisten über niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Informationen zu Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfegruppen Informationen über Integrierte Versorgungsverträge/Teilnahme an der Integrierten Versorgung im Einzugsbereich des Antragstellers Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen Förderung von aktivierenden und rehabilitativen Maßnahmen durch Bonuszahlungen an Pflegeeinrichtungen für deutliche Reduzierung des Hilfebedarfs Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe

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