Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
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- Jens Kolbe
- vor 8 Jahren
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1 Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden möchten wir Sie über die wichtigsten Unterstützungen informieren. Diese Information soll Ihnen einen groben Überblick bieten. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Ihr Team der Koalas! Behandlungspflege Wenn ihr Kind erkrankt ist und Behandlungspflege benötigt, erhalten Sie von Ihrem Kinderarzt oder den Ärzten aus den Kliniken eine Verordnung zur häuslichen Krankenpflege. Maßnahmen wie zum Beispiel Beatmungs- und Intensivpflege, Vitalzeichenkontrolle, Medikamentengabe, Krankenbeobachtung, Versorgung von PEG, Button etc. sollten von einem auf Kinder spezialisierten, erfahrenen Pflegedienst erbracht werden. Die Kosten hierzu übernimmt in der Regel die Krankenkasse auf Antrag. Gerne bieten wir Ihnen ein ausführliches und kostenloses Informationsgespräch an. Falls Ihr Kind mit der Unterstützung eines Pflegedienstes aus der Klinik entlassen werden soll, empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme. So lässt sich die pflegerische Betreuung im häuslichen Bereich gut vorbereitet und zielgerichtet durchführen. Pflegestufe Ein Kind kann aufgrund seiner Krankheit einen höheren Pflegebedarf als gesunde Kinder haben. Nach Antragsstellung prüft der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in Ihrer häuslichen Umgebung, in welchen Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung) Ihr Kind besonders viel Hilfe benötigt. Anhand der durchschnittlichen Pflegezeiten für gesunde Kinder in demselben Alter berechnet der MDK die Pflegestufe. Man unterscheidet dabei die Pflegestufen I, II und III. 1
2 Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Kinder, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (= Grundpflege) für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten (höherer Pflegebedarf als bei einem gesunden Kind) betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege (Köperpflege, Ernährung, Mobilität) mehr als 45 Minuten entfallen. Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) Kinder, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (= Grundpflege) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege (Köperpflege, Ernährung, Mobilität) mindestens zwei Stunden entfallen. Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Kinder, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege (Köperpflege, Ernährung, Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen. Ausnahmsweise können die Pflegekassen bei sehr wenigen pflegebedürftigen Kindern, bei denen ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III noch weit übersteigt, zur Vermeidung von Härten bei Pflegesachleistungen und stationärer Pflege zusätzliche Leistungen erbringen (Stufe III mit Härte). 2
3 Pflegegeld Wird die erforderliche Pflege (Grundpflege) durch die Eltern/ Erziehungsberechtigte geleistet, wird Pflegegeld gezahlt. Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei. Pflegestufe I : 244 Euro/Monat Pflegestufe II: 458 Euro/Monat Pflegestufe III: 728 Euro/Monat Sofern Pflegegeld in Anspruch genommen wird, besteht die Verpflichtung bei Pflegestufe I und II einmal jährlich, sowie bei Pflegestufe III zweimal jährlich ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Wir bieten die Durchführung des Beratungsgespräches gerne an. Pflegesachleistungen Wird die Pflege (Grundpflege) ganz oder teilweise von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, können die so genannten Sachleistungen (statt Pflegegeld) in Anspruch genommen werden. Pflegestufe 0: 231 Euro/Monat Pflegestufe I : 689 Euro/Monat Pflegestufe II: 1298 Euro/Monat Pflegestufe III: 1612 Euro/Monat Kombinationsleistung Wird die Pflege nur teilweise von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, die Sachleistungsbeträge aber nicht voll ausgeschöpft, kann noch ein anteiliges Pflegegeld gezahlt werden. Verhinderungspflege Wenn Sie als Pflegeperson ausfallen, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege. Voraussetzung ist, dass ihr Kind seit mehr als 3
4 sechs Monaten pflegebedürftig ist. Der maximale Betrag von jährlich kann unterschiedlich eingesetzt werden für die Betreuung durch eine private Pflegeperson: Die Pflegekasse übernimmt dann Aufwendungen im Rahmen eines angemessenen Vergütungssatzes. Dies sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse klären. für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst: Die Pflegekasse kann dann neben den Kosten für Pflegeeinsätze auch Aufwendungen für stundenweise Betreuung übernehmen. für die Betreuung in einer Tagespflege: Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten Kosten bis zum o.g. Höchstbetrag. für den vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung: Die Pflegekasse übernimmt dann die dort anfallenden pflegebedingten Aufwendungen bis zum o.g. Höchstbetrag. Diese Leistung kann ggf. auch im Anschluss an die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Wenn die Leistungen aus dem Bereich der Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich der verwendbare Betrag für die Verhinderungspflege um 806 Euro. Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes an Sie weitergezahlt. Zusätzliche Betreuungsleistungen (eingeschränkte Alltagskompetenz): 45b SGB Zusätzliche Betreuungsleistungen können ambulant versorgte Pflegebedürftige erhalten, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III, aber auch Pflegebedürftige, die noch nicht die Pflegestufe I erreichen (sogenannte Pflegestufe 0). Der MDK kann im Rahmen der Begutachtung eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz feststellen. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 104 bzw. 208 monatlich sind zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. 4
5 Neu seit dem : Sofern Ihr Kind zusätzliche Betreuungsleistungen erhält, erhöhen sich die Beträge des Pflegegeldes Pflegestufe 0 : +123 Euro/Monat Pflegestufe I: + 72 Euro/Monat Pflegestufe II: + 87 Euro/Monat Pflegesachleistungen Pflegestufe 0 :+ 231 Euro/Monat Pflegestufe I: Euro/Monat Pflegestufe II: Euro/Monat Kurzzeitpflege Kann die Pflege zeitweise zu Hause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, kann die vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung erforderlich werden. Das gilt z.b. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. Die Pflegekasse übernimmt für maximal vier Wochen im Jahr die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612,00 im Kalenderjahr. Während des Aufenthaltes in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung wird die Hälfte des Pflegegeldes an Sie weitergezahlt. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit spezielle Pflegekurse bzw. individuelle Schulungen im häuslichen Bereich zu erhalten. Hierzu erhalten Sie Informationen bei Ihrer Pflegekasse. Diese berät ebenso zum Thema Pflegezeit (Möglichkeiten zur Freistellung von der Arbeit für pflegende Angehörige). Pflegehilfsmittel Die Zuschüsse zu Zahlungen für Pflegehilfsmittel (z.b. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe etc) betragen 40 Euro pro Monat. Grundsätzlich gilt: Für alle Leistungen der Kranken- und Pflegekassen müssen die jeweiligen Anträge gestellt werden. Hierzu informieren wir Sie gerne. Wir sind Mitglied im 5
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