Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld
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- Gotthilf Kneller
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1 Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung kann auch zusätzliche Hilfe aus dem privaten Umfeld ergänzend in Anspruch genommen werden. Hierbei kann dann evtl. ein anteiliges Pflegegeld zur Auszahlung kommen. Dabei kann es durch das Engagement von Familie, Freunden oder Nachbarn passieren, dass der für die jeweilige Pflegestufe geltende monatliche Höchstbetrag für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst nicht ausgeschöpft wird. Ist dies der Fall, zahlen die Pflegekassen auf Antrag ein zusätzliches, anteiliges Pflegegeld. Hierbei wird zur Berechnung des anteiligen Pflegegeldes das Verhältnis zwischen dem in der jeweiligen Pflegestufe zustehenden Höchstbetrag und dem tatsächlich angefallenen Betrag der häuslichen Pflege ermittelt. Berechnungsbeispiel: Nimmt ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I, dem Pflegesachleistungen im Gesamtwert von monatlich 450 Euro zustehen, Sachleistungen im Wert von 374 Euro in Anspruch, so hätte er damit 83,11 % des Höchstbetrages von 450 Euro in Anspruch genommen. Nicht in Anspruch genommen hätte er somit 16,89 %! ( 100 % minus 83,11%) Daher besteht ein Anspruch auf 16,89% des zustehenden Pflegegeldes. Der Höchstwert des Pflegegeld in der Pflegestufe I beträgt 235 Euro. 16,89% von 235 Euro beträgt 39,69 Euro. Das anteilige Pflegegeld könnte hierbei in Höhe von 39,69 Euro zur Auszahlung kommen; neben den 374,00 Euro, welche der Pflegedienst für seine häusliche Pflege von der Pflegekasse erhält. Berechnungsbeispiel 2 Kombinationsmöglichkeiten bei Tagespflege, Pflegegeld, und häuslicher Pflege Bei der Tagespflege (s.o.) gilt die gleiche Berechnungsformel wie bei den Kombinationsleistungen Pflegegeld/Pflegesachleistung. Zunächst ist wiederum der Prozentanteil der teilstationären Pflege zu errechnen. Anschließend ist der Differenzprozentsatz bei der Berechnung des anteiligen Pflegegeldes heranzuziehen.
2 Ein Pflegebedürftiger mit der Pflegestufe II nimmt zeitweise eine Tagespflege in Anspruch. Die Pflegeeinrichtung stellt der Pflegekasse 550 Euro in Rechnung. Der Höchstbetrag für die Pflegestufe II beträgt für die teilstationäre Pflege Euro. Die in Rechnung gestellten 550 Euro betragen 50% des Höchstanspruches. Daher steht dem Pflegebedürftigen auch 50% des ihm zustehenden Pflegegeldes zu. Das Höchstpflegegeld für die Pflegebedürftigen der Pflegestufe II beträgt 440 Euro. 50% des Pflegegeldhöchstbetrages wären hiernach 220 Euro. Neben der teilstationären Behandlung in der Tagespflege würde dem Pflegebedürftigen bei diesem Beispiel ein Pflegegeld in Höhe von 220 Euro zustehen. Falls der Pflegebedürftige neben der Pflegestufe II auch noch zumindest erhebliche Alltagskompetenzeinschränkungen aufweisen würde, wäre das Berechnungsschema identisch. Der Höchstbetrag für das Pflegegeld wäre dann jedoch 525 Euro. 50% dieses Höchstbetrages wären dann dementsprechend 262,50 Euro. Dies wäre dann der Betrag des anteiligen Pflegegeldes, welches von der Pflegekasse gezahlt werden könnte. Kombination von Pflegegeld und Tagespflege und häuslicher Pflege: Bei dieser Kombination ist zu beachten: Es besteht ein 1,5 facher Anspruch auf den Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen, wobei der Höchstbetrag der einzelnen Leistung nicht überschritten werden darf. Pflegebedürftige hat die Pflegestufe II und hat keine erhebliche Alltagskompetenzeinschränkung. Die jeweiligen Höchstbeträge für die häusliche Pflege durch einen gewählten Pflegedienst sowie für eine teilstationäre Pflege betragen Euro. 1,5 fache hiervon beläuft sich auf 1.650,00 Euro. Die Ausschöpfung des Höchstbetrages von Euro bei der einen Leistung bewirkt, dass maximal noch 550,00 Euro bei der anderen Leistung übernommen werden kann. Wobei es keinen Unterschied macht, welche Leistung bis zum Höchstbetrag erbracht wird. So kann auch z. B. 50 % des Höchstbetrages für Sachleistungen in Anspruch genommen werden und 100 % dementsprechend des Höchstbetrages für die Tages- oder Nachtpflege. Wird der Gesamthöchstbetrag ( 1,5 fache des Höchstbetrages der häuslichen Pflege) nicht ausgeschöpft, steht ein anteiliges Pflegegeld dem Pflegebedürftigen zu. Hierbei wird von 150% die Summe der Prozentsätze der in Anspruch genommenen Sachleistungen sowie der Kosten der Tages- oder Nachtpflege abgezogen und das daraus errechnete Ergebnis als anteiliges Pflegegeld zur Auszahlung auf Antrag gebracht. Sachleistungen Tages- oder Nachtpflege Pflegegeld Berechnung 60% 60% 30% 150%- 120% 40% 70% 40 % 150%- 110% 35% 50% 65% 150%- 85%
3 Im Falle einer zumindest erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz würde das Beispiel anders aussehen: Der Höchstbetrag für die häusliche Pflege durch eine ambulante Pflegeeinrichtung in der Pflegestufe II bei erheblicher Alltagskompetenzeinschränkung beträgt 1.250,00 Euro. Der Höchstbetrag für die teilstationäre Pflege bei eine Pflegestufe II beträgt 1.100,00 Euro ( bei einer teilstationären Leistung gibt es keine zusätzliche Leistung bei einer erheblichen Alltagskompetenz). Der 1,5 fache Gesamthöchstbetrag wird hierbei von dem Höchstbetrag der häuslichen Pflege errechnet. 1,5 x 1.250,00 Euro = 1.875,00 Euro 1.875,00 Euro können insgesamt für die häusliche Pflege durch Pflegeeinrichtungen sowie die teilstationären Pflege verwendet werden. Jedoch dürfen hierbei maximal für die häusliche Pflege 1.250,00 oder 1.100,00 Euro bei der teilstationären Pflege aufgewendet werden. Je nach dem würde dann für die andere Leistung 50% des Höchstbetrages für Sachleistungen noch erbracht werden können. Die jeweiligen Prozentsätze errechnen sich hierbei im Verhältnis zum Höchstbetrag der häuslichen Pflege. Anschließend, wenn der Gesamthöchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde, kann anteiliges Pflegegeld nach dem oben genannten Schema errechnet werden. Pflegebedürftiger mit Pflegestufe II Kosten der Pflege eines Pflegedienstes: 625 Euro = 50% des Höchstbetrages Kosten der teilstationären Pflege: 550Euro = 50% des Höchstbetrages für teilstationäre Behandlung ( Euro) Im Falle einer Kombinationsleistung gilt hier aber der Höchstbetrag für Sachleistungen ( Euro) Also sind die abgerechneten 550 Euro für die teilstationäre Pflege bei einer Kombinationsleistung nicht 50 % sondern 44%! Das anteilige Pflegegeld errechnet sich dadurch wie folgt: 150% minus 44% minus 50% gleich 56% Das Höchstpflegegeld bei der Pflegestufe II mit erheblicher Alltagskompetenzeinschränkung beträgt 525 Euro 56% hiervon betragen daher 294 Euro. Neben den Kosten der teilstationären Pflege in Höhe von 550 Euro sowie den Kosten der häuslichen pflege durch den Pflegedienst in Höhe von ebenfalls 550 Euro wird in diesem Beispiel ein anteiliges Pflegegeld von 294 Euro zur Auszahlung gebracht.
4 Berechnungsbeispiel 3 Bei vollstationärer Pflege/ Betreuung im Pflegeheim Eine nach Stadtbezirken geordnete Liste mit den Anschriften aller Duisburger Pflegeheime finden Sie ab S.. Wer pflegebedürftig ist, kann in Situationen kommen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht oder auch nicht mehr möglich ist. Hier kann dann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim nötig werden. Worauf sollte man achten und welche Leistungen stellen die Pflegekassen zur Verfügung? Eine vollstationäre Pflege wird dann erforderlich, wenn qualifizierte Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen oder Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause diese Pflege nicht oder nicht mehr sicherstellen können. Das kann auch aufgrund fehlender räumlicher Gegebenheiten, welche man auch nicht durch weitergehende Maßnahmen verbessern kann, notwendig sein. Bei einer Vereinsamung zu Hause empfiehlt sich ebenfalls vielleicht eine Heimunterbringung. Kostenübernahme Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist oder nicht in Betracht kommt. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit werden dann Pflegezuschüsse in unterschiedlicher Höhe an das jeweilige Heim gezahlt. Wobei dieser Zuschuss nicht mehr als 75% der Gesamtkosten für die Heimunterbringung betragen darf. Im Gegensatz zur häusliche Versorgung werden Pflegezuschüsse erst ab der Pflegestufe I von der Pflegekasse entrichtet. Hier die jeweiligen Pflegezuschüsse (Stand Mai 2014-Achtung geplante Gesetzesänderung zum !): Stufe I Stufe II Stufe III Stufe III/ Härtefall bis 1.023,00 Euro im Monat bis 1.279,00 Euro im Monat bis 1.550,00 Euro im Monat bis 1.918,00 Euro im Monat Beispielrechnung 1 für Pflegestufe II Monatliche Gesamtkosten des Heimes für die Pflegestufe II: 1.500,00 Euro 75 % der monatlichen Gesamtkosten = 1.125,00 Euro
5 monatlicher Pauschbetrag der Pflegekasse bei Pflegestufe II: 1.279,00 Euro Da dieser 75% der Gesamtkosten übersteigt, wird er entsprechend gekürzt und die Pflegekasse zahlt einen monatlichen Pauschbetrag von: 1.125,00 Euro. Beispielrechnung 2 für Pflegestufe II Monatliche Gesamtkosten des Heimes für die Pflegestufe II: 1.800,00 Euro 75 % der monatlichen Gesamtkosten = 1.350,00 Euro monatlicher Pauschbetrag der Pflegekasse bei Pflegestufe II: 1.279,00 Euro Der monatliche Pauschbetrag übersteigt nicht 75% der Gesamtkosten es kommt zu keiner Kürzung! Wegen der Restfinanzierung der Heimkosten siehe Informationen unter Finanzen auf Seite... Bestandteil des Versorgungsvertrages, welches das Pflegeheim mit den Pflegekassen abgeschlossen hat, ist die Vergütungsvereinbarung. Das Heim rechnet anhand der festgestellten Pflegestufe und des entsprechenden Pflegesatzes den Pflegezuschuss direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Ebenso rechnet das Pflegeheim Vergütungszuschläge für Betreuungsleistungen mit der Pflegekasse ab, wenn die Alltagskompetenz zumindest erheblich eingeschränkt ist. Was die Pflegekasse nicht übernehmen darf, sind gewählte Zusatzleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzlich gewählte pflegerische Leistungen.
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