Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab
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- Gertrud Otto
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1 Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab Im Mittelpunkt der Reform steht die ambulante Versorgung. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere durch Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege und neue ambulante Wohnformen ausgeweitet und flexibilisiert werden. Pflegebedürftige, einschließlich Pflegebedürftige der so genannten Pflegestufe 0, können diese entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage passgenau zusammenstellen. Das erste Pflegestärkungsgesetz ist ein Vorgriff auf den geplanten Umbau der Pflegeversicherung zugunsten der Demenzkranken. Das ändert sich ab 2015: 1. Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen um 0,3 Prozentpunkte. Sie betragen dann 2,35 Prozent des Bruttoeinkommens. Kinderlose bezahlen 2,6 Prozent. 2. 1,2 Milliarden Euro pro Jahr fließen in einen Pflegevorsorge-Fonds. Das Geld soll verbraucht werden, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen. 3. Die ambulanten und stationären Leistungen zur Pflege werden im Durchschnitt um vier Prozent erhöht. Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I Pflegestufe I (mit Demenz*) Pflegestufe II Pflegestufe II (mit Demenz*) Pflegestufe III Pflegestufe III (mit Demenz*) Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege bis zu bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I Pflegestufe I (mit Demenz*) Pflegestufe II Pflegestufe II (mit Demenz*) Pflegestufe III Pflegestufe III (mit Demenz*) Härtefall Härtefall (mit Demenz*)
2 Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Leistungen bei vollstationärer Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 0 0 Pflegestufe I Pflegestufe I (mit Demenz*) Pflegestufe II Pflegestufe II (mit Demenz*) Pflegestufe III Pflegestufe III (mit Demenz*) Härtefall Härtefall (mit Demenz*) Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Pflegestufe I-III Pflegehilfsmittel bis zu bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. 4. Es werden weitere Betreuungskräfte in Heimen finanziert. Gegenwärtig sind es
3 5. Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, erhalten 104 Euro zusätzlich, um Betreuungsleistungen zu bezahlen. Zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen Ab 1. Januar 2015 erhalten alle Pflegebedürftigen für zusätzliche Betreuung und Hilfe mindestens 104 Euro im Monat (bislang stand dies nur Demenzkranken zu), (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) bis zu Monat bis zu Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal über 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. 6. Wer ambulante Sachleistungen in Anspruch nimmt, kann künftig bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbudgets für mehr Betreuung- und Entlastungsleistungen (nach 45 b SGB XI) aufwenden. Dadurch sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mehr Alltagshilfen einkaufen können. 7. Der Zuschuss zum Umbau der Wohnung etwa für ein barrierefreies Badezimmer steigt von auf Euro. Pflege-Wohngemeinschaften erhalten bis Euro. 3
4 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen pro Maßnahmen bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz*) (bis zu , wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) (bis zu , wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Maßnahmen bis zu (bis zu , wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) (bis zu , wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- und Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. 8. Demenzkranke, die nicht auf körperliche Pflege angewiesen sind (Pflegestufe 0), erhalten einmalig Euro und erstmals auch den monatlichen Wohngruppenzuschlag von 205 Euro, wenn sie in eine Pflege-Wohngemeinschaft ziehen. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Monat Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 205 Kein Anspruch! Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege- Wohn-Gemeinschaften bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Durch das Pflegestärkungsgesetz I wird die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen deutlich entbürokratisiert und vereinfacht. 9. Pflegepersonen können künftig sechs statt vier pro Jahr pausieren, wenn sie krank sind oder Urlaub nehmen. Die Ersatzpflege wird mit Euro vergütet statt bisher Euro. Sie kann zusätzlich mit Leistungen für eine Kurzzeitpflege kombiniert werden. 4
5 Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind Pflegestufe 0 (mit Demenz*) pro Kalenderjahr bis zu Euro für Kosten Ersatzpflege bis zu Euro für Kosten Ersatzpflege bis zu 6 Kalenderjahr bis zu Euro für Kosten Ersatzpflege bis zu Euro für Kosten Ersatzpflege bis zu 4 Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Ziel des Gesetzgebers bei der Flexibilisierung von Leistungen ist es, die Versicherten und ihre pflegenden Angehörigen zu bewegen, zumindest teilweise professionelle Pflege in Anspruch zu nehmen. Damit soll einerseits die Leistungsqualität gesteigert und andererseits einer Überforderung der ehrenamtlichen Pflegepersonen vorgebeugt werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI (das sind 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege des 39 SGB XI ausgegeben werden (das bedeutet: Verhinderungspflege kann auf bis zu 42 Tage verlängert werden), wenn für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit steigt insg. das jährliche Budget der Verhinderungspflege von auf Damit ergibt sich rechnerisch bei stundenweiser Inanspruchnahme ein monatliches Budget aus der Verhinderungspflege von 201,50. Denken Sie bei der stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege immer daran, dass eine konkrete Pflegeperson auch tatsächlich verhindert sein muss. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt (Ansprüche auf Verhinderungspflege können zu 100 Prozent in Kurzzeitpflege umgewandelt werden). 5
6 Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr bis zu für Kosten Ersatzpflege bis zu für Kosten Ersatzpflege bis zu 4 Kalenderjahr bis zu Kein Anspruch! für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 4 Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf 8 ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommeine Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. 10. Di zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung (Tages- und Nachtpflege) wird nicht mehr auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen angerechnet. Die Leistungen werden außerdem angehoben und steigen beispielsweise in Pflegestufe II von auf Euro. Nicht pflegebedürftige Demenzkranke (Pflegestufe 0) erhalten für die Tages- und Nachtpflege erstmals 231 Euro. Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege bis zu bis zu Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I Pflegestufe I (mit Demenz*) Pflegestufe II Pflegestufe II (mit Demenz*) Pflegestufe III Pflegestufe III (mit Demenz*) Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. 6
7 Bisher krankte die Inanspruchnahme der Leistung der Tages- und Nachtpflege nach 41 SGB XI daran, dass zunächst der Versicherte sich entscheiden musste, ob er Pflegesachleistungen oder Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen will. Seit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde zumindest bei der Inanspruchnahme beider Leistungen das Budget auf insgesamt 150 Prozent erhöht. Der neue 41 abs. 3 SGB XI trennt jetzt beide Leistungsbereiche völlig: Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege (teilstationär) neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden (d.h. ohne dass eine Anrechnung auf Ansprüche auf ambulante Pflegesach- und Pflegegeldleistungen erfolgt). 11. Wer Angehörige kurzfristig pflegen muss etwa nach einem Schlaganfall kann demnächst eine Lohnersatzleistung beanspruchen. Für bis zu zehn Arbeitstage gibt es dann ersatzweise Geld nicht vom Arbeitgeber sondern von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Der Lohnersatz funktioniert in etwa so wie das Kinderkrankengeld. Hof, im Januar 2015 Ihr Hospitalstiftung Hof ambulanter Pflegedienst gemeinnützige GmbH 7
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