1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit

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2 Was Sie erwartet 2 Zielsetzung der Veranstaltung Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Herausforderungen für die Pflege Inhalte des Pflegestärkungsgesetzes 1 = 1. Stufe der Reform der Sozialen Pflegeversicherung

3 Anzahl Pflegebedürftiger steigt 3 Die Zahl der Pflegebedürftigen ist seit Einführung der Pflegeversicherung kontinuierlich gestiegen. Die Zahl der Pflegebedürftigen lag im Jahr 1995 noch bei 1,06 Millionen waren 2,4 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Für das Jahr 2030 werden 3,28 Millionen Pflegebedürftige prognostiziert. Für Berlin bedeutet das einen Anstieg von rund auf Megatrends: Vielfalt in der Pflege, u. a. Migration, Singlehaushalte, sexuelle Orientierung

4 Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung 4 4 Saldo Quellen: BMG, Barmer GEK Pflegereport 2013

5 Ambulante Pflegedienste legen zu 5 5 Quellen: BMG, Barmer GEK Pflegereport 2013

6 Professionelle Pflege und Ausbildung 6 Für das Jahr 2025 wird ein Mangel von bundesweit ca Pflegekräften prognostiziert. 6 Der Bundesverband der privaten Anbieter sozialer Dienste spricht sogar von fehlenden Fachkräften in der Altenpflege bis wird es ein Pflegeberufegesetz geben.

7 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 7 7 Quellen: SOEP v28, Barmer GEK Pflegereport 2013

8 Herausforderung Pflegeberatung 8 Pflegestützpunkte wurden 2008 mit dem Pflege- 8 Weiterentwicklungsgesetz ( 92c SGB XI) eingeführt. Sie bieten wohnortnahe sowie wert- und trägerneutrale Beratung Pflegebedürftige und Angehörige erhalten dort niedrigschwellig und unabhängig Informationen, Antragsformulare und Hilfestellungen. Pflegestützpunkte ermöglichen eine effiziente Vernetzung aller Angebote für Pflegebedürftige.

9 Zeitplan des 1. und 2. Pflegestärkungsgesetzes 9 Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3% zum 1. Januar Kurzfristige Umsetzung von Leistungsverbesserungen und Pflegevorsorgefonds, Erprobung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in zwei Modellprojekten Inkrafttreten geplant ab derzeit geplant: 2. Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2017 mit Beitragssatzerhöhung um 0,2% Die Lohnersatzleistung für eine 10-tägige Auszeit für Angehörige wird in einem separaten Gesetz geregelt werden, das ebenfalls am in Kraft tritt.

10 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 10 vier Prozent angehoben, um die Preisentwicklung der letzten drei Jahre zu berücksichtigen (Dynamisierung). 2. Anhebung der Leistungen für die häusliche Pflege um rund 1,4 Milliarden Euro Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in Zukunft besser miteinander kombiniert werden. Statt 4 Wochen sind nun bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich. Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Auch Demenzkranke können von dieser Leistung profitieren.

11 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes Anhebung der Leistungen für die häusliche Pflege um rund 1,4 Milliarden Euro (Fortsetzung von Folie 10) 11 Stärkung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote. Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden ausgebaut und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel werden erhöht. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden von Euro auf bis zu Euro pro Maßnahme erhöht. Pflege-WG s können bis zu Euro pro Maßnahme erhalten (vorher bis zu Euro). Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, werden von bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro je Monat angehoben.

12 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes Zusätzliche Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Verhältnis 1:20) Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte kann von bisher rund auf bis zu Betreuungskräfte erhöht werden. Dafür werden rund 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Die ergänzenden Betreuungsangebote stehen künftig allen Pflegebedürftigen offen. Zuvor waren sie Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (zum Beispiel Demenzkranke) vorbehalten.

13 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes Neue Wohnformen werden besser unterstützt Der Wohngruppenzuschlag wird auf 205 Euro pro Monat erhöht. Zudem gibt es eine Anschubfinanzierung (bis zu Euro je Pflegebedürftigen, maximal Euro insgesamt je Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe. Diese Leistung steht künftig auch Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe 0 zur Verfügung. 13

14 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes Der Leistungsanspruch von demenziell Erkrankten wird ausgebaut 14 Demenzerkrankten der Pflegestufe 0 können künftig Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten. Zudem wird ihnen ermöglicht, die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen zu bekommen. Diese Leistungen sind ein Vorgriff auf den Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.

15 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes Körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige erhalten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 15 Körperlich Beeinträchtigte erhalten Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI. Damit bekommen auch sie einen Anspruch auf niedrigschwellige Hilfen.

16 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds auf Wunsch der Union 16 In den Fonds werden ab 2015 jährlich die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten eingezahlt (derzeit rd. 1,2 Mrd. Euro). Ab dem Jahr 2035 kann dann jährlich über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren jeweils bis zu einem Zwanzigstel des angesammelten Kapitals an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung abgeführt werden.

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 17

18 Anhang zur Folienpräsentation: langjährige Forderungen der SPD-Fraktion 2. Vereinbarungen zur Pflege aus dem Koalitionsvertrag 3. Tabellen zu den Inhalten des Pflegestärkungsgesetzes

19 Vereinbarungen im Koalitionsvertrag 2 1. Wir wollen den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auf der Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirates in dieser Legislaturperiode so schnell wie möglich einführen. 2. Die Betreuungsleistungen (werden wir) weiter ausbauen und auf alle Pflegebedürftigen ausdehnen. Bei einem Schlüssel von einer Betreuungskraft auf 20 Pflegebedürftige werden so zum Beispiel in stationären Einrichtungen insgesamt bis zu Betreuungskräfte tätig sein. 3. Leistungen wie die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Tages- und Nachtpflege sowie die unterschiedlichen Betreuungsformen sollen besser und flexibler aufeinander abgestimmt werden.

20 Vereinbarungen im Koalitionsvertrag 3 4. Die zehntägige Auszeit für Angehörige wird aufbauend auf der geltenden gesetzlichen Regelung mit einer Lohnersatzleistung 20 analog des Kinderkrankengelds gekoppelt. 5. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten treten wir für Personalmindeststandards im Pflegebereich ein und wollen die Pflegeberufe aufwerten. 6. Wir wollen die Pflegeausbildung reformieren, ( ) mit einer gemeinsamen Grundausbildung und einer darauf aufbauenden Spezialisierung für die Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege.

21 Vereinbarungen im Koalitionsvertrag 4 7. Wir werden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe klären, wie die Rolle der Kommunen bei der Pflege noch weiter gestärkt werden kann. Insbesondere soll geklärt werden, wie die Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden kann. 21

22 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes 5 Beispiel: Zusätzliche Betreuungs-/Entlastungsleistungen 22

23 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes 6 Beispiel: Tages- und Nachtpflege 23

24 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes 7 Beispiel: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 24

25 Inhalte des 1. Pflegestärkungsgesetzes 8 Beispiel: Ambulant betreute Wohngruppen 25

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