Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013
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- Tomas Böhler
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1 Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013
2 Wichtige Regelungen, finanzieller Rahmen, neue Leistungen Finanzierung ab Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte Mehreinnahmen ca. 1,1 Mrd. Euro freiwillige Pflegevorsorge (5 Euro/Monat)- der Pflege-Bahr Leistungsverbesserungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ab , gültig bis Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Pflegestufe 0 (120 Euro Pflegegeld oder 225 Euro Pflegesachleistung) Erhöhung der Leistungen in Pflegestufe 1 und 2 um 1/3 der Differenz zur höheren Pflegestufe (Beispiel für PS 1: + 70 Euro Pflegegeld/Monat) Seite 2 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
3 Monatliche Pflegeleistungen ab 2013 für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Übergangsregelung) Pflegestufe Pflegegeld Sachleistung ohne Stufe Stufe I = 305 Stufe II = = 525 = Pflegestufe III und Härtefall bleiben unberührt! Seite 3 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
4 PNG Weitere Stärkung der pflegenden Angehörigen Darstellung zukünftig / bisher Zahlung anteiligen Pflegegeldes während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs (4 Wochen) ab bis 2012 Zahlung von 50% des Pflegegeldes Pflegegeld für den ersten und letzten Tag Seite 4 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
5 PNG Wichtige Regelungen: Neue Wohnformen Förderung ambulanter Wohnformen Pauschaler Zuschlag in Höhe von 200 Euro/Monat für Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen Förderung der Gründung ambulanter Wohngruppen einmalig Euro für Pflegebedürftige die an der Wohngruppe beteiligt sind (max Euro pro Wohngruppe) Förderung von Modellprojekten zu neuen Wohnformen (max. 10 Mio. Euro) Regelungen am in Kraft getreten Seite 5 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
6 PNG Rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson Eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert einen Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden Seite 6 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
7 PNG Wichtige Regelungen: Neue Wohnformen Förderung ambulanter Wohnformen Pauschaler Zuschlag in Höhe von 200 Euro/Monat für Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen Förderung der Gründung ambulanter Wohngruppen einmalig Euro für Pflegebedürftige die an der Wohngruppe beteiligt sind (max Euro pro Wohngruppe) Förderung von Modellprojekten zu neuen Wohnformen (max. 10 Mio. Euro) Regelungen am in Kraft getreten Seite 7 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
8 PNG Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Seite 8 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
9 PNG Pflegeberatung Unmittelbar nach Eingang des Antrags des Versicherten auf Leistungen muss die Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten, der innerhalb von zwei Wochen durchzuführen ist oder einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen benannt sind und der innerhalb von zwei Wochen zu Lasten der Pflegekasse eingelöst werden kann Auf Wunsch des Versicherten ist die Beratung in der Häuslichkeit durchzuführen Pflegekassen schließen vertragliche Vereinbarungen, in denen Anforderungen an die Beratungsleistung/-person festgelegt werden Regelung am in Kraft getreten Seite 9 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
10 Pflegebegutachtung (1) Die Pflegekassen beauftragen den MDK (inkl. vom MDK beauftragter externer Gutachter) mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt heutige Regelung Die Pflegekasse muss drei unabhängige Gutachter benennen, wenn ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden soll oder wenn innerhalb von 4 Wochen nach Antragsstellung keine Begutachtung durch den MDK erfolgt ist Regelung tritt zum in Kraft Seite 10 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
11 Pflegebegutachtung (2) Anforderungen an die unabhängigen Gutachter GKV-SV erlässt bis zum eine verbindliche Richtlinie zur Zusammenarbeit mit den unabhängigen Gutachtern. Diese enthält insbesondere folgende Regelungen: Anforderung an Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter Verfahren, mit dem sichergestellt wird, das die unabhängigen Gutachter bei der Einstufung in die Pflegestufen nach den gleichen Maßstäben und Grundsätzen arbeiten wie die MDK Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung Einbeziehung der unabhängigen Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der MDK Seite 11 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
12 Pflegebegutachtung Strafzahlung bei Verfristung Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang, hat die Pflegekasse 70 Euro je angefangene Woche an den Antragssteller zu zahlen Strafzahlung greift nicht, wenn die Pflegekasse die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat oder der Antragssteller sich bereits in stationärer Pflege (mind. Pflegestufe I) befindet MDK erstellt die Begutachtung für die Pflegekasse und ist damit Kernstück des Begutachtungsprozesses Regelung am in Kraft getreten Seite 12 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
13 Zusätzliche Versicherteninformationen Rehabilitationsempfehlung, Pflegegutachten Feststellungen des MDK zur Rehabilitation sind in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren Antragssteller hat Anspruch darauf, dass das Pflegegutachten mit dem Bescheid übersandt wird Regelungen am in Kraft getreten Seite 13 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
14 Pflegereform 5. SGB XI-Änderungsgesetz - Das Pflegestärkungsgesetz
15 PFLEGEREFORM IN 2 STUFEN 1. Stufe: 5. SGB XI-Änderungsgesetz Erhöhung des Beitragssatzes zum um zunächst 0,3 Prozentpunkte (rund 3,63 Mrd. ) - 0,2 Prozentpunkte für Dynamisierung der Leistungsbeträge, Flexibilisierung der Leistungen, Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote in stationären Pflegeeinrichtungen und Veränderung der Betreuungsrelation - 0,1 Prozentpunkte für den Aufbau eines Pflegevorsorgefonds, der künftige Beitragssteigerungen abmildern soll und von der Bundesbank verwaltet wird (ca. 1,2 Mrd. ) - Erprobung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf Praktikabilität und Wirkung 2. Stufe: Zur Umsetzung und Finanzierung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs voraussichtlich in 2017 erfolgt eine weitere Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte Seite 15 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
16 GESETZENTWURF ZUM 5. SGB XI-ÄNDG Vorhaben laut Gesetzentwurf Mehrkosten p.a. Dynamisierung der Leistungsbeträge in Höhe von 4 Prozent ca. 880 Mio. Ausweitung zusätzlicher Betreuungsangebote auf alle Pflegebedürftigen im voll- u. teilstationären Bereich, Verbesserung der Betreuungsrelation von 1:24 auf 1:20 Gewährung zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch für somatisch Pflegebedürftige ca. 510 Mio. ca. 290 Mio. Erweiterung niedrigschwelliger Versorgungskonzepte ca. 10 Mio. Flexibilisierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ca. 175 Mio. Ungekürzte Gewährung von Tages- und Nachtpflege neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen ca. 180 Mio Seite 16 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
17 GESETZENTWURF ZUM 5. SGB XI-ÄNDG Vorhaben laut Gesetzentwurf Einführung eines Budgets zur Kombination zusätzlicher Betreuungsleistungen, der Entlastungsleistungen und des Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistungen Mehrkosten p.a. ca. 90 Mio. Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen ca. 60 Mio. Ausweitung der Anspruchsberechtigung von Personen in der Pflegestufe 0 auf Leistungen der häuslichen Versorgung, Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen Ausweitung der übergangsweise gewährten Sachleistungszuschläge für Pflegebedürftige mit Stufe I und II auf die Tages- und Nachtpflege Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale an die Krankenkassen ca. 40 Mio. ca. 15 Mio. ca. 70 Mio. Pflegevorsorgefonds ca. 1,2 Mrd Seite 17 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
18 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht mehr auf Leistungen der ambulanten Pflege angerechnet und umgekehrt Das ändert sich: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann zukünftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Beispiel: 2014: In der Pflegestufe III max. bis zu 2325,00 Kombileistung ab in der Pflegestufe III bis zu 3224,00 möglich Seite 18 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
19 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Verhinderungspflege kann von vier auf bis zu sechs Wochen erweitert und um den für eine Kurzzeitpflege zustehenden Betrag um 806 erhöht werden (nicht bei Inanspruchnahme von Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad) Bisher standen für die Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1550,00 zur Verfügung, ab stehen bis zu 2418,00 jährlich zur Verfügung Seite 19 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
20 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege kann um den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege erhöht und um bis zu vier Wochen verlängert werden (Anspruch auf bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege) Die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu 3224, Seite 20 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
21 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Ansprüche auf ambulante Leistungen von Versicherten unterhalb Pflegestufe I (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) werden erweitert Seite 21 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
22 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Niedrigschwellige Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege werden auf alle Pflegebedürftige ausgeweitet Es werden Entlastungsleistungen insbesondere zur hauswirtschaftlichen Versorgung eingeführt Pflegebedürftige können künftig (über den für die Betreuung vorgesehenen Betrag hinaus) auch den ihnen zustehenden ambulanten Sachleistungsbetrag bis zu 40% für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Wege der Kostenerstattung flexibel nutzen Die zusätzlichen Betreuungsangebote ( 87b SGB XI) in stationären Pflegeeinrichtungen werden auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt Zahl der Betreuungskräfte in stationären Pflegeinrichtungen wird erhöht (Veränderung des Betreuungsschlüssels von 1:24 auf 1:20) Seite 22 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
23 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Einführung einer Lohnersatzleistung Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann eine Leistung, die vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld ist, erhalten. Bis maximal 10 Tage im Jahr- soll in einem separatem Gesetz geregelt werden Seite 23 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
24 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Zuschüsse für Umbaumaßnahmen Bisher: 2557,00 ab : 4000,00 Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10228,00 bis zu 16000,00 pro Maßnahme erhalten Seite 24 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
25 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Zuschüsse zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Bisher: 31,00 pro Monat ab : 40,00 pro Monat Seite 25 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
26 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Mehr zusätzliche Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen Alle Leistungsempfänger in der vollstationären Pflege erhalten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. (bisher nur Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf). Der Betreuungsschlüssel wird von 1:24 auf 1:20 verändert Hierzu erhofft man sich einen Anstieg der Betreuungskräfte von heute auf künftig Seite 26 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
27 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Neugründungen von ambulant betreuten Wohngemeinschaften Das mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführte Anschubbudget (30 Mio. ) bleibt solange bestehen, bis es aufgebraucht ist. Auch Personen der Pflegestufe 0 können Leistungen für eine WG erhalten Seite 27 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
28 DYNAMISIERUNG DER LEISTUNGSBETRÄGE Um dem Kaufkraftverlust der Pflegeleistungen entgegenzuwirken, erfolgt eine Dynamisierung der Leistungsbeträge um vier Prozent (rund 880 Mio. ) Beispiele für die Dynamisierung der Leistungsbeträge ab (Stand bis Ende 2014 in Klammern) Pflegestufe Pflegesachleistung Pflegegeld Vollstationäre Pflege I 468 (450 ) 244 (235 ) (1.023 ) II (1.100 ) 458 (440 ) (1.279 ) III (1.550 ) 728 (700 ) (1.550 ) Härtefall (1.918 ) (1.918 ) Seite 28 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
29 PFLEGEVORSORGEFONDS Aufbau eines Pflegevorsorgefonds Aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge von 1959 bis 1967 wird ab dem Jahr 2034 mit einer besonders hohen Zahl an Pflegebedürftigen gerechnet Mit dem Pflegevorsorgefonds soll ein Sondervermögen angespart werden, das der sozialen Pflegeversicherung ab 2034 allmählich wieder zugeführt werden soll Zum Ansparen des Sondervermögens wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,1 Prozentpunkte angehoben Der Vorsorgefonds soll von der Bundesbank verwaltet werden Er soll ausschließlich der Stabilisierung des Beitragssatzes dienen Seite 29 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
30 BEWERTUNG BARMER GEK Die BARMER GEK begrüßt die geplante Ausweitung der Pflegeleistungen und die Möglichkeit, verschiedene Leistungen zu flexibilisieren und zu kombinieren. Besonders die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einer achtwöchigen Kurzzeitpflege hatte die BARMER GEK bereits gefordert. Verhindert werden muss ein zu hoher bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten. Die von der Bundesregierung geplante vierprozentige Dynamisierung der Leistungsbeträge ist notwendig, um dem Kaufkraftverlust entgegen zu wirken. Die Leistungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung muss erhalten bleiben, da sie ohnehin nur einen Teil der Pflegekosten abdeckt. Die BARMER GEK lehnt die Einführung eines Pflegevorsorgefonds ab. Die Mittel für den Pflegevorsorgefonds stammen aus Beitragsgeldern der Versicherten. Es muss sicher gestellt werden, dass die angesparten Mittel vor vorzeitigen Zugriffen geschützt und nur zweckgebunden für die Stabilisierung des Beitragssatzes eingesetzt werden Seite 30 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
31 PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Erprobungsphase durch 2 Modellprojekte Die Systematik zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit soll verändert werden: Die bisher drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll stärker auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ausgerichtet sein BMG und GKV-SV haben sich auf die Durchführung zweier Modellprojekte zur wissenschaftlichen Erprobung und zur Überprüfung des Begutachtungsverfahrens geeinigt Die Ergebnisse der Modellprojekte liegen Anfang 2015 vor, danach wird das gesetzliche Regelwerk erarbeitet Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs soll voraussichtlich im Jahr 2017 erfolgen Seite 31 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
32 BEWERTUNG BARMER GEK Die BARMER GEK begrüßt, dass die praktische Erprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs flächendeckend auf den Weg gebracht wird. Wichtig ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff noch in dieser Wahlperiode umgesetzt wird Seite 32 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg
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