Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013"

Transkript

1 Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNG) ab 2013

2 Wichtige Regelungen, finanzieller Rahmen, neue Leistungen Finanzierung ab Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte Mehreinnahmen ca. 1,1 Mrd. Euro freiwillige Pflegevorsorge (5 Euro/Monat)- der Pflege-Bahr Leistungsverbesserungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ab , gültig bis Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Pflegestufe 0 (120 Euro Pflegegeld oder 225 Euro Pflegesachleistung) Erhöhung der Leistungen in Pflegestufe 1 und 2 um 1/3 der Differenz zur höheren Pflegestufe (Beispiel für PS 1: + 70 Euro Pflegegeld/Monat) Seite 2 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

3 Monatliche Pflegeleistungen ab 2013 für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Übergangsregelung) Pflegestufe Pflegegeld Sachleistung ohne Stufe Stufe I = 305 Stufe II = = 525 = Pflegestufe III und Härtefall bleiben unberührt! Seite 3 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

4 PNG Weitere Stärkung der pflegenden Angehörigen Darstellung zukünftig / bisher Zahlung anteiligen Pflegegeldes während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs (4 Wochen) ab bis 2012 Zahlung von 50% des Pflegegeldes Pflegegeld für den ersten und letzten Tag Seite 4 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

5 PNG Wichtige Regelungen: Neue Wohnformen Förderung ambulanter Wohnformen Pauschaler Zuschlag in Höhe von 200 Euro/Monat für Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen Förderung der Gründung ambulanter Wohngruppen einmalig Euro für Pflegebedürftige die an der Wohngruppe beteiligt sind (max Euro pro Wohngruppe) Förderung von Modellprojekten zu neuen Wohnformen (max. 10 Mio. Euro) Regelungen am in Kraft getreten Seite 5 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

6 PNG Rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson Eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert einen Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden Seite 6 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

7 PNG Wichtige Regelungen: Neue Wohnformen Förderung ambulanter Wohnformen Pauschaler Zuschlag in Höhe von 200 Euro/Monat für Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen Förderung der Gründung ambulanter Wohngruppen einmalig Euro für Pflegebedürftige die an der Wohngruppe beteiligt sind (max Euro pro Wohngruppe) Förderung von Modellprojekten zu neuen Wohnformen (max. 10 Mio. Euro) Regelungen am in Kraft getreten Seite 7 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

8 PNG Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Seite 8 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

9 PNG Pflegeberatung Unmittelbar nach Eingang des Antrags des Versicherten auf Leistungen muss die Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten, der innerhalb von zwei Wochen durchzuführen ist oder einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen benannt sind und der innerhalb von zwei Wochen zu Lasten der Pflegekasse eingelöst werden kann Auf Wunsch des Versicherten ist die Beratung in der Häuslichkeit durchzuführen Pflegekassen schließen vertragliche Vereinbarungen, in denen Anforderungen an die Beratungsleistung/-person festgelegt werden Regelung am in Kraft getreten Seite 9 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

10 Pflegebegutachtung (1) Die Pflegekassen beauftragen den MDK (inkl. vom MDK beauftragter externer Gutachter) mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt heutige Regelung Die Pflegekasse muss drei unabhängige Gutachter benennen, wenn ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden soll oder wenn innerhalb von 4 Wochen nach Antragsstellung keine Begutachtung durch den MDK erfolgt ist Regelung tritt zum in Kraft Seite 10 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

11 Pflegebegutachtung (2) Anforderungen an die unabhängigen Gutachter GKV-SV erlässt bis zum eine verbindliche Richtlinie zur Zusammenarbeit mit den unabhängigen Gutachtern. Diese enthält insbesondere folgende Regelungen: Anforderung an Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter Verfahren, mit dem sichergestellt wird, das die unabhängigen Gutachter bei der Einstufung in die Pflegestufen nach den gleichen Maßstäben und Grundsätzen arbeiten wie die MDK Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung Einbeziehung der unabhängigen Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der MDK Seite 11 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

12 Pflegebegutachtung Strafzahlung bei Verfristung Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang, hat die Pflegekasse 70 Euro je angefangene Woche an den Antragssteller zu zahlen Strafzahlung greift nicht, wenn die Pflegekasse die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat oder der Antragssteller sich bereits in stationärer Pflege (mind. Pflegestufe I) befindet MDK erstellt die Begutachtung für die Pflegekasse und ist damit Kernstück des Begutachtungsprozesses Regelung am in Kraft getreten Seite 12 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

13 Zusätzliche Versicherteninformationen Rehabilitationsempfehlung, Pflegegutachten Feststellungen des MDK zur Rehabilitation sind in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren Antragssteller hat Anspruch darauf, dass das Pflegegutachten mit dem Bescheid übersandt wird Regelungen am in Kraft getreten Seite 13 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

14 Pflegereform 5. SGB XI-Änderungsgesetz - Das Pflegestärkungsgesetz

15 PFLEGEREFORM IN 2 STUFEN 1. Stufe: 5. SGB XI-Änderungsgesetz Erhöhung des Beitragssatzes zum um zunächst 0,3 Prozentpunkte (rund 3,63 Mrd. ) - 0,2 Prozentpunkte für Dynamisierung der Leistungsbeträge, Flexibilisierung der Leistungen, Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote in stationären Pflegeeinrichtungen und Veränderung der Betreuungsrelation - 0,1 Prozentpunkte für den Aufbau eines Pflegevorsorgefonds, der künftige Beitragssteigerungen abmildern soll und von der Bundesbank verwaltet wird (ca. 1,2 Mrd. ) - Erprobung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf Praktikabilität und Wirkung 2. Stufe: Zur Umsetzung und Finanzierung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs voraussichtlich in 2017 erfolgt eine weitere Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte Seite 15 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

16 GESETZENTWURF ZUM 5. SGB XI-ÄNDG Vorhaben laut Gesetzentwurf Mehrkosten p.a. Dynamisierung der Leistungsbeträge in Höhe von 4 Prozent ca. 880 Mio. Ausweitung zusätzlicher Betreuungsangebote auf alle Pflegebedürftigen im voll- u. teilstationären Bereich, Verbesserung der Betreuungsrelation von 1:24 auf 1:20 Gewährung zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch für somatisch Pflegebedürftige ca. 510 Mio. ca. 290 Mio. Erweiterung niedrigschwelliger Versorgungskonzepte ca. 10 Mio. Flexibilisierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ca. 175 Mio. Ungekürzte Gewährung von Tages- und Nachtpflege neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen ca. 180 Mio Seite 16 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

17 GESETZENTWURF ZUM 5. SGB XI-ÄNDG Vorhaben laut Gesetzentwurf Einführung eines Budgets zur Kombination zusätzlicher Betreuungsleistungen, der Entlastungsleistungen und des Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistungen Mehrkosten p.a. ca. 90 Mio. Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen ca. 60 Mio. Ausweitung der Anspruchsberechtigung von Personen in der Pflegestufe 0 auf Leistungen der häuslichen Versorgung, Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen Ausweitung der übergangsweise gewährten Sachleistungszuschläge für Pflegebedürftige mit Stufe I und II auf die Tages- und Nachtpflege Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale an die Krankenkassen ca. 40 Mio. ca. 15 Mio. ca. 70 Mio. Pflegevorsorgefonds ca. 1,2 Mrd Seite 17 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

18 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht mehr auf Leistungen der ambulanten Pflege angerechnet und umgekehrt Das ändert sich: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann zukünftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Beispiel: 2014: In der Pflegestufe III max. bis zu 2325,00 Kombileistung ab in der Pflegestufe III bis zu 3224,00 möglich Seite 18 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

19 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Verhinderungspflege kann von vier auf bis zu sechs Wochen erweitert und um den für eine Kurzzeitpflege zustehenden Betrag um 806 erhöht werden (nicht bei Inanspruchnahme von Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad) Bisher standen für die Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1550,00 zur Verfügung, ab stehen bis zu 2418,00 jährlich zur Verfügung Seite 19 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

20 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege kann um den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege erhöht und um bis zu vier Wochen verlängert werden (Anspruch auf bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege) Die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu 3224, Seite 20 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

21 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Ansprüche auf ambulante Leistungen von Versicherten unterhalb Pflegestufe I (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) werden erweitert Seite 21 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

22 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Beispiele: Ausweitung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen Niedrigschwellige Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege werden auf alle Pflegebedürftige ausgeweitet Es werden Entlastungsleistungen insbesondere zur hauswirtschaftlichen Versorgung eingeführt Pflegebedürftige können künftig (über den für die Betreuung vorgesehenen Betrag hinaus) auch den ihnen zustehenden ambulanten Sachleistungsbetrag bis zu 40% für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Wege der Kostenerstattung flexibel nutzen Die zusätzlichen Betreuungsangebote ( 87b SGB XI) in stationären Pflegeeinrichtungen werden auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt Zahl der Betreuungskräfte in stationären Pflegeinrichtungen wird erhöht (Veränderung des Betreuungsschlüssels von 1:24 auf 1:20) Seite 22 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

23 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Einführung einer Lohnersatzleistung Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann eine Leistung, die vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld ist, erhalten. Bis maximal 10 Tage im Jahr- soll in einem separatem Gesetz geregelt werden Seite 23 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

24 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Zuschüsse für Umbaumaßnahmen Bisher: 2557,00 ab : 4000,00 Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10228,00 bis zu 16000,00 pro Maßnahme erhalten Seite 24 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

25 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Zuschüsse zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Bisher: 31,00 pro Monat ab : 40,00 pro Monat Seite 25 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

26 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Mehr zusätzliche Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen Alle Leistungsempfänger in der vollstationären Pflege erhalten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. (bisher nur Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf). Der Betreuungsschlüssel wird von 1:24 auf 1:20 verändert Hierzu erhofft man sich einen Anstieg der Betreuungskräfte von heute auf künftig Seite 26 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

27 LEISTUNGSAUSWEITUNGEN Neugründungen von ambulant betreuten Wohngemeinschaften Das mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführte Anschubbudget (30 Mio. ) bleibt solange bestehen, bis es aufgebraucht ist. Auch Personen der Pflegestufe 0 können Leistungen für eine WG erhalten Seite 27 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

28 DYNAMISIERUNG DER LEISTUNGSBETRÄGE Um dem Kaufkraftverlust der Pflegeleistungen entgegenzuwirken, erfolgt eine Dynamisierung der Leistungsbeträge um vier Prozent (rund 880 Mio. ) Beispiele für die Dynamisierung der Leistungsbeträge ab (Stand bis Ende 2014 in Klammern) Pflegestufe Pflegesachleistung Pflegegeld Vollstationäre Pflege I 468 (450 ) 244 (235 ) (1.023 ) II (1.100 ) 458 (440 ) (1.279 ) III (1.550 ) 728 (700 ) (1.550 ) Härtefall (1.918 ) (1.918 ) Seite 28 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

29 PFLEGEVORSORGEFONDS Aufbau eines Pflegevorsorgefonds Aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge von 1959 bis 1967 wird ab dem Jahr 2034 mit einer besonders hohen Zahl an Pflegebedürftigen gerechnet Mit dem Pflegevorsorgefonds soll ein Sondervermögen angespart werden, das der sozialen Pflegeversicherung ab 2034 allmählich wieder zugeführt werden soll Zum Ansparen des Sondervermögens wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,1 Prozentpunkte angehoben Der Vorsorgefonds soll von der Bundesbank verwaltet werden Er soll ausschließlich der Stabilisierung des Beitragssatzes dienen Seite 29 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

30 BEWERTUNG BARMER GEK Die BARMER GEK begrüßt die geplante Ausweitung der Pflegeleistungen und die Möglichkeit, verschiedene Leistungen zu flexibilisieren und zu kombinieren. Besonders die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einer achtwöchigen Kurzzeitpflege hatte die BARMER GEK bereits gefordert. Verhindert werden muss ein zu hoher bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten. Die von der Bundesregierung geplante vierprozentige Dynamisierung der Leistungsbeträge ist notwendig, um dem Kaufkraftverlust entgegen zu wirken. Die Leistungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung muss erhalten bleiben, da sie ohnehin nur einen Teil der Pflegekosten abdeckt. Die BARMER GEK lehnt die Einführung eines Pflegevorsorgefonds ab. Die Mittel für den Pflegevorsorgefonds stammen aus Beitragsgeldern der Versicherten. Es muss sicher gestellt werden, dass die angesparten Mittel vor vorzeitigen Zugriffen geschützt und nur zweckgebunden für die Stabilisierung des Beitragssatzes eingesetzt werden Seite 30 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

31 PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Erprobungsphase durch 2 Modellprojekte Die Systematik zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit soll verändert werden: Die bisher drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll stärker auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ausgerichtet sein BMG und GKV-SV haben sich auf die Durchführung zweier Modellprojekte zur wissenschaftlichen Erprobung und zur Überprüfung des Begutachtungsverfahrens geeinigt Die Ergebnisse der Modellprojekte liegen Anfang 2015 vor, danach wird das gesetzliche Regelwerk erarbeitet Die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs soll voraussichtlich im Jahr 2017 erfolgen Seite 31 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

32 BEWERTUNG BARMER GEK Die BARMER GEK begrüßt, dass die praktische Erprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs flächendeckend auf den Weg gebracht wird. Wichtig ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff noch in dieser Wahlperiode umgesetzt wird Seite 32 Lars Maibaum Bezirksgeschäftsführer der BARMER GEK Cloppenburg

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz 5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum

Mehr

1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit

1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit 1. Pflegestärkungsgesetz (5. SGB XI-ÄndG) Mechthild Rawert, MdB, Berichterstatterin für Pflege der AG Gesundheit Was Sie erwartet 2 Zielsetzung der Veranstaltung Vereinbarungen im Koalitionsvertrag Herausforderungen

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

SGB XI in der Behindertenhilfe

SGB XI in der Behindertenhilfe ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER SGB XI in der Behindertenhilfe Arbeitshilfe zur Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG Heft 69 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS CDIT-Verlag Am Kebsgraben

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015 Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,

Mehr

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am

Mehr

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v.

Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB XI 1. Leistungsausweitung für Pflegebedürftige 2. Pflegevorsorgefonds Grundpflege

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung

Mehr

Weiterentwicklung des Pflegesystems in dieser Wahlperiode aus Sicht des BMG

Weiterentwicklung des Pflegesystems in dieser Wahlperiode aus Sicht des BMG Weiterentwicklung des Pflegesystems in dieser Wahlperiode aus Sicht des BMG Dr. Friederike Hoepner-Stamos, Referat 411, in Vertretung für Dr. Martin Schölkopf Bundesministerium für Gesundheit www.bmg.bund.de

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI Pflegegeld pro Monat 0 kein Anspruch 123 1 244 316 2 458 545 3 728 728 Die Kombination von Geld- und Sachleistung ist möglich. Pflegesachleistung pro Monat

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):

Mehr

Pflegestärkungsgesetz I -

Pflegestärkungsgesetz I - Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika

Mehr

Was bringt die Pflegereform?

Was bringt die Pflegereform? Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.

Mehr

Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung

Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung Referentin: Hülya Turhan Referentin für Soziales Recht und Projekte beim

Mehr

Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz

Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Bessere Leistungen und Wahlmöglichkeiten für Demenzkranke? Jörg Fröhlich Vorstandsmitglied der Alzheimer- Gesellschaft Augsburg 04.02.2013 Änderungen bzw. Chancen der

Mehr

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege?

1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? 1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? Seite 1 Pflegereform 1. Pflegestärkungsgesetz Am 1.1.2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Die Leistungen

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege, Berlin, 22. und 23. Januar 2016 Gliederung 1. Einführung

Mehr

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich) 1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Bürgerforum Altenpflege Das erste Pflegestärkungsgesetz Dienstag, 24.02.2015 - Die Gesundheitskasse Die vier Elemente des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG)

Mehr

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

Mehr

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung

Mehr

Das erste PflegeStärkungsgesetz

Das erste PflegeStärkungsgesetz Stärkere Leistungen, mehr Flexibilität: Das erste PflegeStärkungsgesetz Stand: Erste Lesung im Deutschen Bundestag am 4. Juli 2014 Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will die Bundesregierung in dieser Wahlperiode

Mehr

Was bringt die Pflegereform und was müsste sie eigentlich leisten?

Was bringt die Pflegereform und was müsste sie eigentlich leisten? Was bringt die Pflegereform und was müsste sie eigentlich leisten? Heike Nordmann Oldenburg, 18.06.2014 NEVAP Jahrestagung H5-11 1 Inhalt 1. 5. SGB XI-Änderungsgesetz, 2. Der Gesetzentwurf in der Diskussion

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Schwerpunkte des Pflege-Neuausrichtungsgesetz 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme 3. Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation

Mehr

Pflegereform 2011/2012

Pflegereform 2011/2012 Pflegereform 2011/2012 I. Handlungsbedarf für eine Pflegereform Ausgangslage kontinuierliche Zunahme der Lebenserwartung dauerhaft niedrige Geburtenrate 2 - Handlungsbedarf - Folgen: die Zahl der Pflegebedürftigen

Mehr

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL

Mehr

Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG)

Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Nach der Reform ist vor der Reform - Möglichkeiten und Grenzen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Ulrich Pannen Geschäftsbereichsleiter Pflege AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Änderungen

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

Reform der Pflegeversicherung. ( 1. Pflegestärkungsgesetz. rkungsgesetz ) Vortrag Akademie Rosenhof e. V. Weimar 5.6.2014

Reform der Pflegeversicherung. ( 1. Pflegestärkungsgesetz. rkungsgesetz ) Vortrag Akademie Rosenhof e. V. Weimar 5.6.2014 Reform der Pflegeversicherung 5. SGB XI-Änderungsgesetz ( 1. Pflegestärkungsgesetz rkungsgesetz ) Vortrag Akademie Rosenhof e. V. Weimar 5.6.2014 Herausforderung für die Pflegeversicherung Demografischer

Mehr

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 1. Auflage, Stand: März 2013 Durch die demografischen Veränderungen in Deutschland ist es eine große

Mehr

Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I

Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung dem 5. -ÄndG /PSG I 1. Leistungsansprüche Pflegesachleistungen ( 36, 123 ) Pflegesachleistungen 36 in pro / keine

Mehr

Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015

Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015 Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015 Im Mittelpunkt der Reform steht die ambulante Versorgung. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere

Mehr

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz

PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz 2015 Veränderungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.15 auf einen Blick: - Leistungsbeträge um 4 % erhöht - Geld für Betreuung (zus. Betreuungsleistungen) auch ohne Einschränkung

Mehr

Die aktuelle Pflegereform was ändert sich:

Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft

Mehr

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen Pflegeneuausrichtungsgesetz, seit 01.01.2013 in Kraft Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Umsetzung der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (gültig ab

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016)

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand 2016) Pflegegeld Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst

Mehr

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige

Mehr

31.12.2012. Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht

31.12.2012. Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die Leistungsverbesserungen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 1 Reform der Pflegeversicherung wird 2015 kommen

Mehr

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Pflege ist Zukunft

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Pflege ist Zukunft Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Pflege ist Zukunft Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, es ist aber ein längerer Umsetzungsprozeß zu erwarten

Mehr

Die Pflegereform 2015 Pflegestärkungsgesetze Theorie und Praxis

Die Pflegereform 2015 Pflegestärkungsgesetze Theorie und Praxis Die Pflegereform 2015 Pflegestärkungsgesetze Theorie und Praxis Renate Janker Geschäftsleitung Pflegeteam Janker (vormals Pflegedienst Ücker) Bichler Str. 17 82377 Penzberg Die Pflegereform Der Koalitionsvertrag

Mehr

Die Geld- und Sachleistungen werden in der Regel um 4% erhöht.

Die Geld- und Sachleistungen werden in der Regel um 4% erhöht. Änderungen in der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 Ab 1. Januar 2015 gibt es viele Änderungen bei der Pflegeversicherung. Die Änderungen beruhen auf dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz 1. Hier haben

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8 Leichte Sprache Der Pflegedienst Iserlohn bietet über die seit dem 01. Juli 2008 neue Pflegereform 2008 kostenlos

Mehr

Thema kompakt Pflegeversicherung

Thema kompakt Pflegeversicherung Thema kompakt Pflegeversicherung Zentrum Kommunikation Pressestelle Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1780 Telefax: +49 30 65211-3780 pressestelle@diakonie.de ---------- Berlin,

Mehr

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen.

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Ambulante Dienste Kundeninformationen zur Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Das können Sie ab 2015 von uns erwarten. Ab 2015: Bessere Pflege-

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den

Mehr

Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung

Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung BfA-Gemeinschaft 16. Oktober 2009 Köln Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung Karl-Heinz Plaumann Geschäftsführer MDK Baden-Württemberg Ein Jahr nach der Pflegereform Ein kommender Tag scheint länger

Mehr

Antragstellung. Voraussetzungen. Leistungen

Antragstellung. Voraussetzungen. Leistungen Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, Tel. 0451 / 122-4931

Mehr

Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste

Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste DGSMP-Tagung am 13. September 2012 in Essen Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS 1 Gliederung: 1. Einführung 2. PNG - verbesserte Leistungen 3. Neuer

Mehr

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Lieber Kunde von Senior Mobil, Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99

Mehr

Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum kh 10.02.2015

Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum kh 10.02.2015 Sozialtherapeutische Beratungsstelle Betreuungsverein e.v. Sozialtherapeutische Beratungsstelle / Newsletter Februar 2015 Ansprechpartner/in: Telefon: Telefax: E-Mail: (06131) 90 52 140 (06131) 90 52 150

Mehr

Neue Regelungen für Pflegebedürftige

Neue Regelungen für Pflegebedürftige Neue Regelungen für Pflegebedürftige Erstes Pflegestärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft von Katja Kruse Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will die Bundesregierung in dieser Wahlperiode die pflegerische

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Beratung zur Pflegeversicherung. Herzlich Willkommen ASK

Beratung zur Pflegeversicherung. Herzlich Willkommen ASK Beratung zur Pflegeversicherung Herzlich Willkommen Die gesetzliche Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung dient zur Absicherung eines Pflegefalles. Sie wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt. Leistungen

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,

Mehr

Ambulante Pflege und Assistenz

Ambulante Pflege und Assistenz 24 Stunden Rufbereitschaft Beratung und Hilfe Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegekurse für Angehörige Ambulante Pflege und Assistenz Leistungen der Pflegeversicherung Herzlich willkommen im Ev. Johanneswerk

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Regens Wagner Offene Hilfen Die Pflegeversicherung Pflegegeld Pflegesachleistungen Verhinderungspflege Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege Kombinationen... ich finde meinen Weg

Mehr

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS (FÜNFTES SGB XI- ÄNDERUNGSGESETZ 5. SGB XI-ÄND-G) RA Dieter

Mehr

I. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

I. Erhöhung der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 S. 2246 ff. vom 29.10.12) werden am 01.01.2013 zahlreiche Neuerungen im Bereich der Versorgung

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Hasan Alagün Demenz-Servicezentrum Regio Aachen/Eifel

Hasan Alagün Demenz-Servicezentrum Regio Aachen/Eifel Das Pflegestärkungsgesetz I: Worauf Demenzkranke und ihre Angehörigen bereits heute Anspruch haben Hasan Alagün Demenz-Servicezentrum Regio Aachen/Eifel Rückblick Pflegeversicherungsgesetz (01.01.1995)

Mehr

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 - Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz

Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 - Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 - Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz Am 01.01.2015 tritt das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft. Dadurch gibt es Änderungen in den

Mehr

- 244 458 728 von monatlich 1)

- 244 458 728 von monatlich 1) Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

Das Pflegeversicherungs-Gesetz. 1. Wer ist versichert? 2. Wer ist pflegebedürftig

Das Pflegeversicherungs-Gesetz. 1. Wer ist versichert? 2. Wer ist pflegebedürftig Das Pflegeversicherungs-Gesetz Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 nach dem Prinzip einer Teilkaskoversicherung (= Zuschuss zur Pflege) eingeführt und zuletzt durch das Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegegeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit & Co.: Welche Leistungsverbesserungen gibt es für pflegende Angehörige? Worum geht es? Tritt der Pflegefall ein und

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI

Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen

Mehr