Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz
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- Gottlob Schräder
- vor 8 Jahren
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1 Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz
2 Schwerpunkte des Pflege-Neuausrichtungsgesetz 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme 3. Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Pflege 4. Verbesserung der Situation für pflegende Angehörige 5. Förderung neuer Wohn- und Betreuungsformen 6. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 7. Verbesserung der med. Versorgung in Heimen 8. Förderung der Selbsthilfe 9. Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung 10. Beratung und Antragsverfahren 11. Finanzierung Regionaldirektion Lüdenscheid
3 Pflegebedürftigkeitsbegriff (1/2) Verrichtungsbezogener Pflegebedürftigkeitsbegriff 14 SGB XI Pflegebedürftig ist, wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mehr als 6 Monate in erheblichen oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist. Hilfebedarf muss bestehen bei der Körperpflege (Waschen, Zahnpflege, ), der Ernährung (mundgerechte Zubereitung, ), der Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, ), der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, ). Regionaldirektion Lüdenscheid
4 Pflegebedürftigkeitsbegriff (2/2) Aus der Begründung zum Gesetzentwurf: muss neu definiert werden, wer pflegebedürftig ist und welchen Hilfebedarf insbesondere an Demenz erkrankte Menschen haben. Vor Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird ein Expertenbeirat die zu klärenden Fragen bearbeiten Regionaldirektion Lüdenscheid
5 Pflegebedürftigkeitsbegriff (3/2) Stufen der Pflegebedürftigkeit 15 SGB XI Pflegebedürftige Personen sind drei Pflegestufen zuzuordnen. Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt: Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III erhebliche Pflegebedürftigkeit mind. 90 Min., davon mehr als 45 Min. für die Grundpflege Schwerpflegebedürftigkeit mind. 3 Std., davon mehr als 2 Std. für die Grundpflege Schwerstpflegebedürftigkeit mind. 5 Std., davon mehr als 4 Std. für die Grundpflege Regionaldirektion Lüdenscheid
6 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke (1/5) Derzeitige zusätzliche Leistungen für Demenzkranke Für Aufwendungen durch die Inanspruchnahme von Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Betreuungsdiensten erhalten ambulant betreute Pflegebedürftige (Stufe 0-III) mit demenziellen Fähigkeitsstörungen, bei denen der MDK eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat, 100 EUR (Grundbetrag) bzw. 200 EUR (erhöhter Betrag) monatlich. 45a, 45b SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
7 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke (2/5) Bis zum Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten Demenzkranke erhöhte Pflegeleistungen ( 123 SGB XI): Pflegegeld 37 SGB XI EUR mtl. I 235 EUR mtl. 305 EUR mtl. II 440 EUR mtl. 525 EUR mtl. III 700 EUR mtl. 700 EUR mtl. Pflegesachleistungen 36 SGB XI Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und (neu) 124 SGB XI häusliche Betreuung EUR mtl. I 450 EUR mtl. 665 EUR mtl. II EUR mtl EUR mtl. III EUR mtl EUR mtl. Regionaldirektion Lüdenscheid
8 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke (3/5) Demenzkranke der Pflegestufe 0 erhalten ab nach 123 SGB XI auch Verhinderungspflege notwendige Ersatzpflege eines pflegebedürftigen Menschen im Falle einer Verhinderung (Urlaub, Krankheit, sonstige Gründe) der pflegenden Person für 4 Wochen im Kalenderjahr 39 SGB XI Pflegehilfsmittel zur Erleichterung von pflegerischen Tätigkeiten und zur Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen 40 Abs. 1 SGB XI Zuschüsse von bis zu 2557 EUR für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Anpassung der Wohnumgebung an die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit u.a. technischen Hilfsmitteln (Treppenlifter, Umbau Badezimmer, rollstuhlgerechter Umbau) 40 Abs. 4 SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
9 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke (4/5) Demenzkranke der Pflegestufen 0 bis III und übrige Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III erhalten ab nach 124 SGB XI als Pflegesachleistung auch Leistungen der häuslichen Betreuung Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Häusliche Betreuung: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld zur Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sowie Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags: Spaziergänge Besuche von Freunden, Verwandten Hilfen zur Tagesstrukturierung, Beschäftigung Hilfen in finanziellen und administrativen Angelegenheiten Beaufsichtigung Bloße Anwesenheit Regionaldirektion Lüdenscheid
10 1. Leistungsverbesserung für Demenzkranke (5/5) Neben vollstationären Einrichtungen erhalten auch Einrichtungen der Tages- /Nacht- und Kurzzeitpflege Vergütungszuschläge zum Einsatz zusätzlichen Personals für die Versorgung Pflegebedürftiger mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf. Art. 1 Nr. 34a, aa, 87b Abs. 1 S. 1 SGB XI Der Spibu der Pflegekassen kann 2013 und 2014 Modellvorhaben zur Erprobung von häuslichen Betreuungsleistungen mit bis zu 5 Mio. EUR fördern. Art. 1 Nr. 48, 125 SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
11 2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Den Pflegebedürftigen wird bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen ermöglicht, neben bzw. anstelle der (verrichtungsbezogenen) Leistungskomplexe auch Zeitkontingente zu wählen (z.b. stundenweise Vergütung) Art. 1 Nr. 35, Nr. 46, 89, 120 SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
12 3. Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Pflege Mit der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit hat die Pflegekasse über die gesonderte Rehabilitationsempfehlung des MDK umfassend zu informieren und diese zu erläutern. Mit der Zustimmung des Antragstellers ist der zuständige Rehabilitationsträger einzuschalten. Die Pflegekassen haben dem BMG zu berichten. Art. 1 Nr. 5, 18a SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
13 4. Verbesserung der Situation pflegender Angehöriger Ab Weiterzahlung des halben Pflegegeldes (50 v.h. von 120 EUR, 235/305 EUR, 440/525 EUR, 700/700 EUR) während der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr Art. 1 Nr. 11, 12; 37, 38 SGB XI Ab Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen in der gleichen Einrichtung während einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson Art. 1 Nr. 16b; 42 SGB XI Ab 2013 Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung zu Gunsten der Pflegepersonen auch dann, wenn der hierfür vorgesehene Mindestaufwand von 14 Std. wöchentlich auf mehrere Pflegebedürftige entfällt Art. 1 Nr. 6; 19 SGB XI Ab 2013 besondere Berücksichtigung der Belange pflegender Angehöriger bei der Entscheidung über Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen der GKV Art. 3 Nr. 5, 9; 23, 40 SGB V Regionaldirektion Lüdenscheid
14 5. Förderung neuer Wohn- und Betreuungsformen ( ambulant vor stationär ) Ab erhalten Pflegebedürftige einen pauschaler Zuschlag von 200 EUR mtl., wenn sie mind. zu dritt in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung leben, Pflegeleistungen beziehen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) und von einer Pflegekraft betreut werden. Art. 1 Nr. 13; 38a SGB XI Ab wird zur Förderung der Gründung ambulant betreuter Wohngruppen Pflegebedürftigen, die an der Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung ein einmaliger Förderbetrag von bis zu EUR/ EUR je Wohngruppe geleistet. Die Förderung endet, sobald 30 Mio. EUR erreicht sind, spätestens am Art. 1 Nr. 20; 45e SGB XI Zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung neuer Wohnformen werden 10 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Art. 1 Nr. 20; 45f SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
15 6. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( ambulant vor stationär ) Ab entfällt der Eigenanteil des Pflegebedürftigen an der Kosten der Wohnumfeldverbesserung (10 % der Kosten, höchstens 50 % der monat-lichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt). Die Höhe des Zuschusses (bis zu EUR) wird vom Einkommen des Pflegebedürftigen entkoppelt. Art. 1 Nr. 14, Buchstabe a, 40 SGB XI Der Zuschuss beträgt auch bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung bis zu EUR je Pflegebedürftigen. Der Gesamtzuschuss ist auf EUR begrenzt und wird bei mehr als 4 Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt. Art. 1 Nr. 14, Buchstabe b, 40 SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
16 7. Verbesserung der medizinischen Versorgung in Heimen Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben ab 2014 über die Regelung der ärztlichen, fachärztlichen, zahnärztlichen und medikamentösen Versorgung zu informieren, verständlich, übersichtlich und vergleichbar, im Internet und in anderer geeigneter Form. Art. 1 Nr. 41,43; 114, 115 SGB XI Möglichkeit der Vereinbarung von Zuschlägen für Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen. Art. 3 Nr. 12; 87a SGB XI Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen vermitteln Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen auf der Grundlage bundeseinheitlicher Anforderungen. Art. 3 Nr. 16; 119b SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
17 8. Förderung der Selbsthilfe Mit 10 Cent je Versicherten und Kalenderjahr werden Selbsthilfegruppen gefördert, die Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Demenz, geistige Behinderung, psychische Erkrankung) und deren Angehörige unterstützen. Art. 1 Nr. 19; 45d SGB XI Der Spitzenverband Bund (SpiBu) der Pflegekassen fördert weiterhin die Weiterentwicklung neuer Versorgungsstrukturen, insbesondere für Demenzkranke (Betreuungsangebote, Modellvorhaben, Selbsthilfe) mit 25 Mio. EUR jährlich (zzgl. 10 v.h. aus der PKV). 45c, d SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
18 9. Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung durch den MDK Verbindliche Richtlinien des SpiBu der Pflegekassen über Verhaltenskodex aller Gutachter zum respektvollen Umgang Aufklärung und Beratung durch den MDK über das Begutachtungsverfahren vor der Begutachtung Information über den MDK, den Auftraggeber, den Begutachtungsgrund, den Namen des Gutachters, Datum und Uhrzeit, die Dauer, die Anwesenheit der Pflegeperson, notwendige Unterlagen regelmäßige Versichertenbefragungen Beschwerdemanagement Art. 1 Nr. 5; 18b SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
19 10. Beratung und Antragsverfahren (1/3) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller bei Erstanträgen einen konkreten Beratungstermin innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang anzubieten (insbesondere über die Leistungen der Pflegeversicherung und die Pflegeberatung), auf Wunsch in dessen Wohnung. Alternativ hat die Pflegekasse einen Beratungsgutschein zur Einlösung in einer neutralen Beratungsstelle auszustellen. Art. 1 Nr. 3; 7b SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
20 10. Beratung und Antragsverfahren (2/3) Die Pflegekasse hat eine Zusatzzahlung in Höhe von 70 EUR für jede angefangene Verzögerungswoche an den Antragsteller zu leisten, wenn nicht binnen 5 Wochen nach Antragseingang über den Antrag entschieden wurde Art. 1 Nr. 4 Buchst. d; 18 Abs. 3b SGB XI 2 Wochen, sofern der Antragsteller in häuslicher Umgebung versorgt wird und die pflegende Person Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach dem Pflegezeitengesetz in Anspruch nimmt Art. 1 Nr. 4 Buchst. C, cc; 18 Abs. 3 Satz 5 SGB XI 1 Woche, sofern die Begutachtung im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen muss oder der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder palliativ versorgt wird 18 Abs. 3 Satz 3 SGB XI Ausnahme: Die Pflegekasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder der Antragsteller befindet sich in stationärer Pflege und ist mindestens in die Pflegestufe I eingestuft Regionaldirektion Lüdenscheid
21 10. Beratung und Antragsverfahren (2/3) Der Antragsteller hat ein Recht darauf, eine Ausfertigung des Gutachten zu bekommen. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c, ee; 18 Abs. 1 SGB XI Ab kann die Pflegekasse neben dem MDK weitere Gutachter beauftragen. Dem Pflegebedürftigen sind 3 Gutachter zur Auswahl zu benennen. Art. 1 Nr. 4d; 18 Abs. 3a SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
22 11. Finanzierung Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2013 von 1,95 % auf 2,05 % angehoben (zzgl. Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 %. Art. 1 Nr. 24; 55 SGB XI Steuerfinanzierte Pflegevorsorgezulage von 5 EUR mtl. für private Pflegezusatzversicherung von mind. 10 EUR mtl. (gilt nicht für Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen). Gezahlt wird die Zulage nur für private Pflege-Tagegeld-Versicherungen. Art. 1 Nr. 49; 126 ff SGB XI Regionaldirektion Lüdenscheid
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