Leistungen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

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1 Vorwort Checkliste Grundlegende Fakten Leistungen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Informationen für Mitarbeiter e.v.

2 Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, diese Informationsbroschüre wurde vom Arbeitskreis Beruf und Familie des Wirtschaftsverbandes Emsland e. V. gemeinsam mit dem Landkreis Emsland erarbeitet und soll eine erste und vor allem schnelle Übersicht zum Themenfeld Pflege bieten. Denn die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine zentrale Herausforderung, die es zu meistern gilt, und bestimmt unser tägliches Handeln. Dabei rückt auch immer mehr das Thema Beruf und Pflege in den Fokus. Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen signalisieren, dass Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter unseres Unternehmens mit Ihren Herausforderungen nicht allein dastehen und dass wir versuchen, Sie zu unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an! Unternehmensstempel Ihr Ansprechpartner im Unternehmen Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen tritt oftmals plötzlich und völlig unerwartet ein. In dieser neuen Lebenssituation müssen viele Dinge verändert, organisiert und entschieden werden. Aufgrund der vielseitigen neuen Belastungen und Anforderungen, die nun auf die pflegende Person einwirken, kann es zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz kommen. Die Doppelbelastung kann Folgeerscheinungen, wie Versäumen von Arbeitszeit, eingeschränkte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit oder gar negative gesundheitliche Auswirkungen, mit sich bringen. Um diese Folgen zu umgehen, zumindest aber zu minimieren, ist eine gut strukturierte und organisierte Vorgehensweise notwendig. Doch wo soll man anfangen, und wer bietet Hilfe und Unterstützung an? Diese Broschüre wurde entwickelt, um genau diese Fragen zu klären und Ihnen eine erste Hilfestellung zu bieten. Ludwig Jansen Hermann Bröring 1. Vorsitzender des Wirtschaftsverbandes Emsland e. V. Landrat des Landkreises Emsland e.v

3 Pflegebedürftigkeit Was nun? Eine erste Checkliste: 1. Setzen Sie oder ein Familienangehöriger sich mit Ihrer Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt Emsland Beratungsagentur in Verbindung. 2. Haben Sie einen Antrag (Tag der Antragstellung ist entscheidend) bei Ihrer Pflegekasse gestellt, benachrichtigt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) für eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (kann bis zu 8 Wochen dauern). 3. Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, wann Ihnen geholfen werden muss (Waschen, Anziehen, Essen usw.) und wie viel Zeit diese Hilfe braucht. 4. Bitten Sie Ihre Pflegeperson bei der Begutachtung durch den MDK anwesend zu sein und halten Sie das Pflegetagebuch bereit. 5. Sofern es möglich ist, teilen Sie Ihrer Pflegekasse im Voraus mit, ob Sie zu Hause oder in einem Heim gepflegt werden möchten. (Anmerkung: Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln muss Heimbedürftigkeit nachgewiesen werden.) Entscheiden Sie sich für die Pflege zu Hause, versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege langfristig selbstständig von einem Angehörigen durchgeführt werden kann, oder ob dieser zusätzlich oder ausschließlich auf die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst angewiesen ist. 6. Ist die Pflege bei Ihnen nicht möglich, informieren Sie sich zeitnah bei der Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt Emsland Beratungsagentur über geeignete stationäre Pflegemöglichkeiten. 7. Fordern Sie Ihre Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt Emsland Beratungsagentur auf, Ihnen zum Kostenvergleich eine Liste der zugelassenen ambulanten bzw. stationären Pflegeeinrichtungen zu geben und Sie über günstige Angebote zur Entlastung bei der Versorgung zu informieren und zu beraten. 8. Suchen Sie ein vertrauliches Gespräch mit Ihrem Personalverantwortlichen, inwiefern wir Sie als Unternehmen unterstützen und/oder entlasten können

4 Grundlegende Fakten zur Pflegebedürftigkeit Im Landkreis Emsland ist der Pflegestützpunkt Emsland Beratungsagentur die zentrale Anlaufstelle rund um das Thema Pflege. Das Team des Pflegestützpunktes hat für Sie vorab die folgenden grundlegenden Informationen zusammengestellt, die Sie zur Pflegebedürftigkeit kennen sollten. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind zum Beispiel 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, Anund Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederauf suchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung. Der Zeitaufwand, den eine Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen

5 Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (ab ) Ambulante Pflege (= Pflege im häuslichen Umfeld) Die Pflegesachleistung bei Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes beträgt pro Kalendermonat bei Pflegestufe I 440,00 bei Pflegestufe II 1.040,00 bei Pflegestufe III 1.510,00 (in Härtefällen 1.918,00 ) Das Pflegegeld für eine private Pflegeperson beträgt pro Kalendermonat bei Pflegestufe I 225,00 bei Pflegestufe II 430,00 bei Pflegestufe III 685,00 Verhinderungspflege (= Pflegevertretung bei Verhinderung der Pflegeperson) Erfolgt die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, werden die Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von 225,00 bei Pflegestufe I 430,00 bei Pflegestufe II 685,00 bei Pflegestufe III erstattet. Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.) bis zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 1.510,00 erstattet. Erfolgt die Verhinderungspflege durch sonstige Personen oder eine Pflegeeinrichtung, liegt die Erstattungshöhe bei allen drei Pflegestufen insgesamt bei maximal 1.510,00. Kurzzeitpflege (= zum Beispiel zur Entlastung der pflegenden Angehörigen) Die Erstattung der Pflegeaufwendungen liegt bei allen drei Pflegestufen bei bis zu 1.510,00. Tages- und Nachtpflege (= stundenweise Pflege) Bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege können für die Pflegeaufwendungen im Kalendermonat bei Pflegestufe I 440,00 bei Pflegestufe II 1.040,00 bei Pflegestufe III 1.510,00 übernommen werden. Bei der Kombination mit ambulanten Leistungen besteht jedoch maximal ein Anspruch auf 150 % des Sachleistungsbetrages. Werden also 50 % der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht weiterhin voller Pflegegeldanspruch

6 Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige Bei Vorliegen eines allgemeinen Betreuungsbedarfes (Feststellung durch Gutachten) kann ein Betreuungsbetrag von 100,00 bis 200,00 monatlich gezahlt werden. Dieser Betrag wird nicht in bar ausgezahlt, sondern ist für zweckgebundene anerkannte Betreuungsangebote zu verwenden. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres werden auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Vollstationäre Pflege (= Versorgung im Pflegeheim) Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse monatlich pauschal bei Pflegestufe I 1.023,00 bei Pflegestufe II 1.279,00 bei Pflegestufe III 1.510,00 (in Härtefällen 1.825,00 ) Pflege in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Die Pflegekasse übernimmt zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären Pflege hier nur 10 % des vereinbarten Heimentgelts, maximal 256,00 pro Monat. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind Für Verbrauchshilfsmittel, wie zum Beispiel Windelhosen oder Einmalhandschuhe, werden monatlich bis zu 31,00 übernommen. Technische Hilfsmittel Technische Hilfsmittel, wie zum Beispiel Pflegebett oder Toilettenstuhl, werden bei Bedarf übernommen. Eine Zuzahlung von 10 %, maximal jedoch 25,00 pro Hilfsmittel, ist vom Betroffenen zu leisten. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Umbaumaßnahmen, die zur Erleichterung der Pflege beitragen, können mit bis zu 2.557,00 bezuschusst werden. Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen Der wöchentliche Pflegeumfang für die Pflegeperson muss insgesamt mindestens 14 Stunden betragen. Voraussetzung ist zudem, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden einer Beschäftigung nachgehen darf oder eine Vollrente wegen Alters bezieht. Je nach Stundenumfang der Pflegetätigkeit werden monatlich bis zu bei Pflegestufe I 125,00 bei Pflegestufe II 251,00 bei Pflegestufe III 376,00 an Rentenversicherungsbeiträgen übernommen

7 Für nähere Auskünfte stehen die Kranken- bzw. Pflegekasse sowie der Pflegestützpunkt Emsland Beratungsagentur zur Verfügung: Landkreis Emsland Pflegestützpunkt Emsland Beratungsagentur Ordeniederung Meppen Marlen Bentlage Dipl.-Sozialpädagogin, Examinierte Pflegefachkraft, Systemische Familienberaterin Telefon: Telefax: marlen.bentlage@emsland.de Christiane Karwisch-Kattner Dipl.-Sozialpädagogin, Krankenschwester Telefon: Telefax: christiane.karwisch-kattner@emsland.de Bernd Staggenborg Dipl.-Sozialpädagoge/-arbeiter Telefon: Telefax: bernd.staggenborg@emsland.de - 7 -

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

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