Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)
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- Frida Breiner
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1 Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke Hinrichs Kaltenkirchen,
2 Leistungen der Pflegeversicherung Häusliche Pflege 1) Pflegesachleistung 36 SGB XI / Pflegegeld 37 SGB XI 2) Pflegeeinsatz 37 III SGB XI 3) Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld 38 SGB XI 4) Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 39 SGB XI 5) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen 40 SGB XI 6) Pflegekurse für Angehörige 45 SGB XI Teil- oder vollstationäre Pflege 1) Tagespflege / Nachtpflege 41 SGB XI 2) Kurzzeitpflege 42 SGB XI 3) Vollstationäre Pflege 43 SGB XI 4) Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe 43 a SGB XI Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz 1) Betreuungsleistungen ambulant 45 a ff. SGB XI 2) Betreuungsleistungen stationär 87 b ff. SGB XI Weitere Leistungen 1) Soziale Sicherung der Pflegeperson 44 SGB XI 2) Pflegezeit 44 a SGB XI 3) Pflegeberatung 7 a SGB XI 4) Wohnortnahe Beratung im PSP 92 c SGB XI
3 Soziale Sicherung der Pflegeperson Angehörige oder Bekannte, die ehrenamtlich pflegen, können selten eine volle Erwerbstätigkeit ausüben, so dass eine Altersicherung nicht oder nicht im wünschenswerten Umfang aufgebaut werden kann. Deshalb werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. ehrenamtliche Pflegeperson pflegt regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche (Zeit muss mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht werden) pflegt einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (mindestens Pflegestufe I) pflegt in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen pflegt mit einem Arbeitsentgelt ( weitergegebenes Pflegegeld) in maximaler Höhe des Pflegegeldes der entsprechenden Pflegestufe Pflegestufe I EUR Pflegestufe II EUR Pflegestufe III EUR Dieses Arbeitsentgelt wird nicht als Einkommen angerechnet.
4 Soziale Sicherung der Pflegeperson Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach dem regelmäßigen Umfang der Pflegetätigkeit. Eine anderweitige Erwerbstätigkeit oder selbständige Tätigkeit mit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ist unschädlich. Die Beiträge werden von der Pflegekasse allein aufgebracht Keine Rentenversicherungspflicht: Bei Bezug einer Vollrente wegen Alters Versorgung nach Erreichen der Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften, nach kirchenrechtlichen Regelungen oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestand keine Rentenversicherungspflicht Pflegestufe Wöchentlicher Pflegeaufwand Beitrag (19,9%) I 14 Std. 135,58 681,33 II 14 Std. 180,78 908,44 Entspricht Bruttoentgelt II 21 Std. 271, ,67 III 14 Std. 203, ,00 III 21 Std. 305, ,00 III 28 Std. 406, ,00
5 Pflegeberatung Pflegekassen müssen ab Pflegeberater für Pflegebedürftige und Antragssteller vorhalten. Ziel: Verbesserung der (ambulanten) Versorgung und der möglichst lange Verbleib in der eigenen Häuslichkeit Aufgabe: Feststellung des individuellen Hilfebedarf Zusammenstellung und Sicherung von passgenauen Hilfen in allen Bereichen, auch präventiv oder rehabilitativ Pflicht zur engen und einvernehmlichen Zusammenarbeit mit allen an der Pflege Beteiligten zur Vernetzung aller erforderlichen Sozialleistungen (besonders Kommunen, Pflegeeinrichtungen, ehrenamtlich Tätige). Qualifikation: Insbesondere Sozialversicherungsfachangestellte, Sozialarbeiter, Pflegefachkräfte, jeweils mit nötiger Zusatzqualifikation
6 Pflegezeit Ohne das große Engagement von Angehörigen oder Freunden ist die Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit undenkbar Ziel des Pflegezeitgesetz ab Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Nahe Angehörige: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv - oder Pflegekinder, Adoptiv - oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
7 Pflegezeit Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Rechtsanspruch: Fernbleiben von der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer Auf Verlangen des Arbeitgebers: Vorlage einer ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung nur, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Pflegebedürftig im Sinne der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sind auch Angehörige, die die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit - 14 und 15 SGB XI - voraussichtlich erfüllen.
8 Pflegezeit Pflegezeit bis zu 6 Monaten Vollständig oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn ein Beschäftigter einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Schriftliche Ankündigung: spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn Erklärung über Zeitraum und Umfang der Freistellung Bei nur teilweiser Freistellung: Mitteilung über die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (schriftliche Vereinbarung). Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
9 Pflegezeit Soziale Absicherung des Pflegenden über Pflegekassen: Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Mindestbeiträge bei freiwilliger Versicherung Absicherung in RV (siehe 44 SGB XI) Pflegezeit bringt nach dem derzeitigen Stand in 6 Monaten eine Erhöhung der Altersrente zwischen 3 (Pflegestufe I/Ost) und knapp über 10 (Pflegestufe III/West) Aufrechterhaltung der ALV durch Weiterzahlung der Beiträge durch die Pflegekasse
10 Was ist der Gesellschaft die Pflege wert? Quelle: Frankfurter Rundschau
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen?
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