Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat /

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1 Überblick über die ab dem geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung ( 36/ 123) pro Pflegegeld ( 37/ 123) pro Tagespflege/ Nachtpfle ge ( 41/ 123) pro Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen ( 45b) pro Verhinderungspflege. ( 39/ 123) pro Jahr Kurzzeitpflege ( 42/ Verbrauch Zum 123 pro bestimmte Jahr/ Pflegehilfsmittel ( 40 Abs. 2/ 123) pro Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 40 Abs.4/ 123) je Versicherten/ je Maßnahme Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen ( 38a, 123) in pro Pflegest. 0/ / Pflegestufe I = = = / Pflegestufe II = = = / Pflegestufe III / Härtefallregelung/ Pflegestufe III / sozialpflegerische Dienste/ambulante Altenhilfe 1

2 Die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) 38 ist weiterhin möglich Es gilt unverändert die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege 37 Abs. 2 Satz 2 und 38 Satz 4. Zusätzlich zu den für die Verhinderungspflege können künftig bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebetrags, d.h. 806 zusätzlich als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden, sofern die Kurzzeitpflege in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen wurde; damit steht für die Verhinderungspflege maximal jährlich ein Gesamtbetrag von zur Verfügung. ( 39 Abs. 3 ) Die Verhinderungspflege ist weiterhin stundenweise möglich und es gilt weiterhin eine Vorpflegezeit von 6 en. Der Verhinderungspflegeanspruch kann bis zu 100 % für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. In diesem Fall ist die Kurzzeitpflege auf bis zu 8 Wochen im Jahr begrenzt und es steht ein maximaler Betrag von Euro für die Pflegeaufwendungen zur Verfügung. ( 42 Abs. 2 S. 3 u. 4 ) Voraussetzung für den Wohngruppenzuschlag 38a ist u.a., dass mindestens drei Personen mit einer Pflegestufe und/oder der sowie maximal 10 Bewohner in der ambulant betreuten Wohngruppe leben. Die Leistungen der Pflegekasse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 40 Abs.4 können - wenn mehrere pflegebedürftige Menschen in einer Wohnung zusammenleben - je Maßnahme einen Gesamtbetrag bis zu umfassen. Neu ist die Umwidmungsmöglichkeit für bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags 36, 123 in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote ( 45b Abs.3 n. F: Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge den 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- oder Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen,.) Die Tagespflege/teilstationäre Pflege ist nun eine eigenständige Leistung. Pflegebedürftige Menschen können Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen und/ oder Pflegegeld in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt sozialpflegerische Dienste/ambulante Altenhilfe 2

3 Überblick über die ab dem geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege ohne Pflege-sachleistung ( 36) pro Pflegegeld ( 37) pro Tagespflege/ Nachtpfle ge ( 41) pro Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen ( 45b) pro Verhinderungspflege Kurzzeitpflege ( 42) Zum Verbrauch. ( 39) pro Jahr pro Jahr/ bestimmte Pflegehilfsmittel ( 40 Abs. 2) pro Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 40 Abs.4) je Versicherten/ je Maßnahme Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen ( 38a) pro Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung/ Pflegestufe III sozialpflegerische Dienste/ambulante Altenhilfe 1

4 Die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) 38 ist weiterhin möglich Es gilt unverändert die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege 37 Abs. 2 Satz 2 und 38 Satz 4. Zusätzlich zu den für die Verhinderungspflege können künftig bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebetrags, d.h. 806 zusätzlich als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden, sofern die Kurzzeitpflege in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen wurde; damit steht für die Verhinderungspflege maximal jährlich ein Gesamtbetrag von zur Verfügung. ( 39 Abs. 3 ) Die Verhinderungspflege ist weiterhin stundenweise möglich und es gilt weiterhin eine Vorpflegezeit von 6 en. Der Verhinderungspflegeanspruch kann bis zu 100 % für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. In diesem Fall ist die Kurzzeitpflege auf bis zu 8 Wochen im Jahr begrenzt und es steht ein maximaler Betrag von Euro für die Pflegeaufwendungen zur Verfügung. ( 42 Abs. 2 S. 3 u. 4 ) Voraussetzung für den Wohngruppenzuschlag 38a ist u.a., dass mindestens drei Personen mit einer Pflegestufe und/oder der sowie maximal 10 Bewohner in der ambulant betreuten Wohngruppe leben. Die Leistungen der Pflegekasse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 40 Abs.4 können - wenn mehrere pflegebedürftige Menschen in einer Wohnung zusammenleben - je Maßnahme einen Gesamtbetrag bis zu umfassen. Neu ist die Umwidmungsmöglichkeit für bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags 36, 123 in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote ( 45b Abs.3 n. F: Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge den 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- oder Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen,.) Die Tagespflege/teilstationäre Pflege ist nun eine eigenständige Leistung. Pflegebedürftige Menschen können Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen und/ oder Pflegegeld in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. sozialpflegerische Dienste/ambulante Altenhilfe 2

5 Überblick über die ab dem geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung dem 5. -ÄndG /PSG I 1. Leistungsansprüche Pflegesachleistungen ( 36, 123 ) Pflegesachleistungen 36 pro / keine Pflegesachleistungen 36, 123 in pro / Pflegesachleistungen 36 pro / keine Pflegesachleistungen 36, 123 in pro / Pflegest. 0/ Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung/ Pflegestufe III Leistungsansprüche Pflegegeld ( 37, 123 ) Pflegegeld 37 pro / keine Pflegegeld 37, 123 pro / Pflegegeld 37 pro / keine Pflegegeld 37, 123 pro / Pflegest. 0/ Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung/ Pflegestufe III sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe 1

6 3. Leistungsansprüche: Zusätzliche Leistungen für pflegebedürftige Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a, 123 ) Zusätzliche Leistungen 38a pro / keine Zusätzliche Leistungen 38a pro / Zusätzliche Zusätzliche Leistungen 38a pro / keine Pflegest Pflegestufe I,II, III Leistungen den 38a, 123 SGB XI pro / zum 4. Leistungsansprüche Verhinderungspflege ( 39, 123 ) Verhinderungspflege 39 pro Jahr / keine Verhinderungspflege den pflege 39 Verhinderungs- 39/123 pro pro Jahr / Jahr / keine kreis zum Personen- Pflegest Pflegestufe I,II, III Verhinderungspflege den 39/123 pro Jahr / sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe 2

7 5. Leistungsansprüche Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40, 123 ) Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 keine Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel den 40, 123 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 keine Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel den 40, 123 Pflegest Bis zu 31 pro ---- Bis zu 40 pro Pflegestufe I,II, III Bis zu 31 pro Bis zu 31 pro Bis zu 40 pro Bis zu 40 pro Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 40 keine Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes den 40, 123 Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 40 keine Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes den 40, 123 Pflegest Bis zu pro Maßnahme und Versichertem ---- Bis zu pro Maßnahme und Versichertem Pflegestufe I,II, III Bis zu pro Maßnahme und Versichertem Bis zu pro Maßnahme und Versichertem Bis zu pro Maßnahme und Versichertem Bis zu pro Maßnahme und Versichertem sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe 3

8 6. Leistungsansprüche Teilstationäre Pflege ( 41, 123 ) 1 Teilstationäre Pflege 41 pro / keine Teilstationäre Pflege 41 pro / Teilstationäre Pflege 41 pro / keine Pflegest. 0/ Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Teilstationäre Pflege 41 pro / Härtefall/Pflegestufe III Leistungsansprüche Kurzzeitpflege ( 42, 123 Kurzzeitpflege 42 pro Jahr / keine Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege pro Jahr / pro Jahr / keine zum Perso- nenkreis Pflegest Pflegestufe I,II, III Kurzzeitpflege 42 pro Jahr / 1 Die zusätzlichen Betreuungskräfte 87b wurden hier nicht berücksichtigt. sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe 4

9 8. Leistungsansprüche pflegebedürftige Menschen in der vollstationären Pflege ( 43 ) 2 Gegenwärtig ab dem Leistung 43 pro Leistung 43 pro Pflegest. 0/ 45a Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung/ Pflegestufe III Die Leistungen in den Pflegestufen I und II werden erstmals seit 1996 zum erhöht. 9. Leistungsansprüche 43a Die Leistungen 43a werden erstmals seit 1996 zum vom 256 auf 266 pro erhöht. 10. Leistungsansprüche - Zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45b ) Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b keine Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b keine Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b Pflegestufe pro Grundbetrag oder 200 pro erhöhter Betrag. Pflegestufe I,II, III pro Grundbetrag oder 200 pro erhöhter Betrag pro Grundbetrag oder 208 pro erhöhter Betrag. 104 pro 104 pro Grundbetrag oder 208 pro erhöhter Betrag. 2 Die zusätzlichen Betreuungskräfte 87b wurden hier nicht berücksichtigt. sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe 5

10 11. Kombinationsleistungen/Weiterzahlungsansprüche ( Verrechnungen ) A) Seit dem gibt es die folgenden Möglichkeiten: - Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) 38 bzw Kombination von Ansprüchen der Leistungen auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung 41 Abs. 4 bis 6 - Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege 37 Abs. 2 Satz 2 und 38 Satz 4 B) Weiterhin bestehende Kombinationsmöglichkeiten ( Verrechnungen ) ab dem / Weiterhin gelten: - Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) 38 bzw Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege 37 Abs. 2 Satz 2 und 38 Satz 4 C) Neu ab sind: - 50%ige Verwendungsmöglichkeit des Kurzzeitpflegebetrags für die Verhinderungspflege ( 39 Abs. 3 n. F:: Bei einer Ersatzpflege Absatz 1 kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.) - 100%ige Verwendungsmöglichkeit des Verhinderungspflegebetrags für die Kurzzeitpflege ( 42 Abs. 2 S. 3 u. 4 n. F.: Der Leistungsbetrag Satz 2 kann unter Anrechnung auf den für eine Verhinderungspflege 39 zustehenden Leistungsbetrag um bis zu Euro auf insgesamt bis zu Euro erhöht werden, soweit für diesen Betrag noch keine Verhinderungspflege im Kalenderjahr in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall erhöht sich die Beschränkung des Anspruchs Satz 1 auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.) (Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Festschreibung des gegenwärtig bereits Praktizierten) sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe 6

11 - Umwidmungsmöglichkeit für bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags 36, 123 in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote ( 45b Abs.3 n. F: Soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge den 36 und 123 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden, können die Absatz 1 oder Absatz 1a anspruchsberechtigten Versicherten unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- oder Entlastungsangebote zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträgen in Anspruch nehmen. Der Satz 1 für niedrigschwellige Betreuungs- oder Entlastungsleistungen verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für ambulante Pflegesachleistungen nicht überschreiten. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sind sicherzustellen. Die Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Satz 1 entstehen, werden erstattet; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten 36 Absatz 3 und 4 sowie 123 zustehenden Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung Satz 1, findet 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung Satz 4 erfolgt. 13 Absatz 3a findet auf die Inanspruchnahme der Leistung Satz 1 keine Anwendung. D) Nicht mehr geltende Regelungen (Wegfall) - Kombination von Ansprüchen der Leistungen auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung 41 Abs. 4 bis 6, da teilstationäre Pflege nun eine eigenständige Leistung sozialpflegerische Dienste/ ambulante Altenhilfe 7

12 Übersicht über die Leistungsansprüche der Versicherten aus der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege ab dem ohne Berücksichtigung des Wohngruppenzuschlags ( 38a, 123 ) und Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40, 123 SGB X) Pflegesachleistung ( 36 SGB XI) pro Leistungen n. 123 Pflegesachleistun g zusätzlich zu 36 / pro Pflege geld ( 37 SGB XI) in pro Leistungen n. 123 Pflegegeld zusätzlich zu 37 pro Leistung en 41 pro Leistungen n. 123 teilstationäre Pflege zusätzlich zu 41 pro / Leistun gen 45b in pro Leistungen 45b pro Verhinderungspflege n. 39 GB XI / pro Jahr Kurzzeitpflege 42 pro Jahr/ Pflegest. 0/ Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung/ Pflegestufe III / = = = / = = = / / /

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