Merkblatt Pflegeversicherung

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1 Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2015

2 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, d.h. jeder Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist zugleich in die Soziale Pflegeversicherung einbezogen. Wie erhalte ich Leistungen aus der Pflegeversicherung? Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Die Pflegekasse beauftragt daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter beim Antragsteller zu Hause eine Begutachtung vorzunehmen. In besonderen Fällen kann die Erstbegutachtung auch im Krankenhaus erfolgen. Wie wird das Einstufungsverfahren durchgeführt? Während der Begutachtung werden gemäß den Begutachtungsrichtlinien Fragen gestellt und körperliche Funktionen überprüft, um sich ein Gesamtbild von der Lebenssituation und vom Hilfebedarf des Antragstellers zu machen. Hierzu gehören, z.b. Angaben über die Pflegepersonen, Hilfsmittel, erforderliche tägliche Hilfeleistungen, die Einschätzung des dazu gehörenden Zeitaufwandes, der Wohnsituation und der Fähigkeiten/Ressourcen des Antragstellers. Welche Hilfebedarfe werden bei der Begutachtung berücksichtigt? Bei den Hilfeleistungen, die bei der Begutachtung anerkannt werden können, handelt es sich ausschließlich um die Verrichtungen in der Grundpflege: - Körperpflege (z.b. Waschen, Duschen, Kämmen, Rasieren) - Ernährung (z.b. mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung) und - Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden) sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.b. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Wäsche waschen etc.). Auch wird überprüft, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, z.b. Weglauftendenz, Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen, tätlich oder aggressives Verhalten in Verkennung der Situation, wie es bei Demenzerkrankten vorkommt, vorhanden ist und deshalb ein zusätzlicher Betreuungsbedarf besteht. Die Begutachtung durch den MDK soll innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. In der Häuslichkeit des Antragstellers (Ausnahme Krankenhausaufenthalt) wird ein umfassendes Gutachten erstellt. Nach dieser Begutachtung sprechen der MDK oder die beauftragten unabhängigen Gutachter eine Empfehlung aus, ob die Voraussetzungen einer Pflegestufe und/oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen oder nicht. Die letztendliche Entscheidung über die Pflegestufe trifft die Pflegekasse. Das erstellte Gutachten ist dem Antragsteller auf Wunsch auszuhändigen. Weiter geben der MDK oder die beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine Empfehlung für Leistungen der medizinischen Rehabilitation ab. Die Pflegekasse prüft, ob die Durchführung einer Rehamaßnahme angezeigt ist und informiert den Antragsteller entsprechend. 2

3 Welche Voraussetzungen muss ich für die Pflegestufen I, II oder III erfüllen? Bei der Feststellung, ob eine Pflegestufe vorliegt, wird der Zeitaufwand zugrunde gelegt, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt (Laienpflege). Insgesamt wird zwischen drei Pflegestufen unterschieden: Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): Erheblich pflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wovon auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Schwer pflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wovon auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wovon auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen. Welche Leistungen erhalte ich aus der Pflegeversicherung? Leistungen bei häuslicher Pflege Es gibt drei Möglichkeiten, häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen ( 37 SGB XI) Der Pflegebedürftige erhält von der Pflegekasse ein Pflegegeld, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat: Ohne Demenz Mit Demenz - - Pflegestufe 0 123,00 Pflegestufe I 244,00 Pflegestufe I 316,00 Pflegestufe II 458,00 Pflegestufe II 545,00 Pflegestufe III 728,00 Pflegestufe III 728,00 Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich und bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz 3

4 durch einen anerkannten Pflegedienst abzurufen. Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der Pflegepersonen. Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe) ( 36 SGB XI) Hat der Pflegebedürftige keine Angehörigen oder Nachbarn, die seine Pflege sicherstellen können, hat er Anspruch auf die Hilfe eines professionellen Ambulanten Pflegedienstes als Sachleistung. Die Pflegekasse bezuschusst je Kalendermonat die Pflegeeinsätze des Pflegedienstes in folgender Höhe: Ohne Demenz Mit Demenz - - Pflegestufe 0 231,00 Pflegestufe I 468,00 Pflegestufe I 689,00 Pflegestufe II 1.144,00 Pflegestufe II 1.298,00 Pflegestufe III 1.612,00 Pflegestufe III 1.612,00 Härtefall 1.995,00 Härtefall 1.995,00 Kombination von Geld- und Sachleistung (Kombinationsleistung) ( 38 SGB XI) Bei der Kombinationsleistung teilen sich eine vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Pflegeperson und ein Ambulanter Pflegedienst die Pflege. Die Pflegekasse bezuschusst die Einsätze des Pflegedienstes als Sachleistung (s. unter b), und der Pflegebedürftige erhält für die Pflegeperson evt. auch noch ein anteiliges Pflegegeld (s. unter a), wenn der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden sollen, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Leistungen für Pflegeversicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf ( 45 a + 45 b SGB XI) Für Menschen, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht, sieht das Pflegeleistungsergänzungsgesetz zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen vor. Neu ist, dass auch Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen können. Anspruchsberechtigt sind: - Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III, die zu Hause gepflegt werden und - Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, bei denen keine Pflegestufe (Pflegestufe 0) vorliegt, aber aufgrund demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde. Ob eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung anhand folgender Kriterien: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen, 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 4

5 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn der MDK bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen erhält man auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse. Der Betrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von: - Tages-, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege - zugelassenen Pflegediensten, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung handelt - der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, wie z.b. Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Familienentlastende Dienste, entstehen. Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen um eine Kostenerstattung handelt und die Mittel nicht ausgezahlt werden. Nimmt ein Pflegebedürftiger zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch, kann die Pflegekasse direkt mit dem Dienstleister abrechnen oder der Pflegebedürftige erhält eine Rechnung, die er bei der Pflegekasse zwecks Kostenerstattung einreichen kann. Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der vorgenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag - maximal aber 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages - für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Übersicht der Leistungen: Leistungen mtl. Pflegestufe I, II, III ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Pflegestufe 0, I, II, III mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0, I, II, III mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (erhöhter Betrag) 104,00 104,00 208,00 Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des MDK im Einzelfall festgelegt. 5

6 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( 39 SGB XI) Die Pflegekasse übernimmt bei Verhinderung der privaten Pflegeperson durch Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen längstens für sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Die Leistungen der Pflegekasse können bei Pflegestufe 0 mit Demenz und Pflegestufe I, II und III bis zu betragen. Voraussetzung für die Leistung der Pflegekasse ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, durchgeführt, sind die Aufwendungen der Pflegekasse auf den Betrag des Pflegegeldes (entsprechend der festgestellten Pflegestufe) für bis zu 6 Wochen beschränkt. Außerdem kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege, also auf insgesamt bis zu im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38 a, 45 e SGB XI) Damit Pflegebedürftige und Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz möglichst lange in einer häuslichen Umgebung bleiben können, wird die Gründung von neuen Wohnformen, wie z.b. Senioren-Wohngemeinschaften und Pflege-Wohn- Gemeinschaften gefördert. Als Anreiz für die Gründung ist pro Bewohner ein einmaliger Betrag von bis zu 2.500, jedoch maximal je Wohngruppe vorgesehen. Die Förderung kann, z.b. für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung verwendet werden. Der Betrag wird zusätzlich zur Förderung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40 GB XI) gewährt. Weiter werden für eine Betreuungskraft, die in der Wohngruppe das Zusammenleben organisiert, pauschal 205 monatlich pro Bewohner gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Wohngruppe mindestens zwei und höchstens 10 Personen umfasst und die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen gewährleistet ist. Pflegehilfsmittel ( 40 SGB XI) Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht von der Krankenkasse oder von anderen Leistungsträgern bezuschusst werden. Die Leistungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel betragen bei Vorliegen der Pflegestufe 0 mit Demenz und der Pflegestufen I, II und III 40,00 pro Monat. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40 SGB XI) Wenn Pflegebedürftige oder Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gehören, z.b. technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen wiederhergestellt wird. Pro Umbaumaßnahme werden bei Vorliegen der Pflegestufe 0 mit Demenz und der Pflegestufen I, II und III Zuschüsse bis zu gewährt. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, ist der Gesamtbetrag auf begrenzt. 6

7 Leistungen bei teil- und vollstationärer Pflege Ansprüche bei Tages- und Nachtpflege ( 41 SGB XI) Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, haben Pflegebedürftige und Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf teilstationäre Pflege. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Die Pflegekasse übernimmt bei der teilstationären Pflege je Kalendermonat folgende Aufwendungen: Ohne Demenz Mit Demenz - - Pflegestufe 0 231,00 Pflegestufe I 468,00 Pflegestufe I 689,00 Pflegestufe II 1.144,00 Pflegestufe II 1.298,00 Pflegestufe III 1.612,00 Pflegestufe III 1.612,00 Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden. Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege, wenn die Pflegeperson, z.b. durch Krankheit oder Urlaub ausfällt und vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Pflegekasse übernimmt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0 mit Demenz) und Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III 1.612,00 für die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Der Leistungsbetrag kann um bis zu aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu im Kalenderjahr erhöht werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf längstens acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat folgende Aufwendungen: Ohne Demenz Mit Demenz - - Pflegestufe 0 231,00 Pflegestufe I 1.064,00 Pflegestufe I 1.064,00 Pflegestufe II 1.330,00 Pflegestufe II 1.330,00 Pflegestufe III 1.612,00 Pflegestufe III 1.612,00 Härtefall 1.995,00 Härtefall 1.995,00 7

8 Rentenbeiträge für Pflegepersonen Wer einen Angehörigen oder Bekannten mit einer Pflegestufe mindestens 14 Stunden pro Woche betreut, ist gesetzlich rentenversichert. Dies gilt auch, wenn eine Pflegeperson mehrere Menschen jeweils unter 14 Stunden wöchentlich pflegt und die Gesamtstundenzahl 14 Stunden erreicht. Wer hilft bei Fragen zur Pflegeversicherung und bei Fragen zu Leistungsanbietern im Kreis Euskirchen weiter? Bei Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Pflegekasse. Dort wird man Ihnen weiterhelfen. Bei Fragen zu Leistungsanbietern im Kreis Euskirchen wenden Sie sich bitte an: Kreis Euskirchen Abt. Soziales Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) und Pflegestützpunkt Jülicher Ring Euskirchen Tel.: (02251) und Fax: (02251) Internet: und 8

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

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