Pflegereform Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
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- Frauke Diefenbach
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1 Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab erhöht (monatlich): Pflegestufe Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz isd. 45 a SGB XI Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz isd. 45 a SGB XI Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Sachleistungen ( 36 SGB XI) Die Leistungen werden ab erhöht (monatlich): Pflegestufe Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz isd. 45 a SGB XI Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz isd. 45 a SGB XI Pflegestufe 0 bis zu 231 Pflegestufe 1 bis zu 468 bis zu 689 Pflegestufe 2 bis zu bis zu Pflegestufe 3 bis zu bis zu Pflegestufe 3 + "Härtefall" bis zu bis zu Ab 2015 gibt es zwischen der Sachleistung nach 36 SGB XI und der Tagespflege nach 41 SGB XI keinen Unterschied mehr bezüglich der Leistungshöhe, da auch die Beträge der Tagespflege um die entsprechenden Zuschläge erhöht werden. Seite 1
2 3. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( 39 SGB XI) Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) wird von auf angehoben. Daneben wird der Zeitumfang von bislang vier Wochen (28 Kalendertagen) auf künftig sechs Wochen (42 Kalendertage) erweitert. Neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also künftig miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird. Das kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt. 4. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel ( 40 Abs. 2 SGB XI) Der monatliche Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten bei Einsatz zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wird von bislang 31 auf künftig 40 erhöht. 5. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 40 Abs. 4 SGB XI) Der Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes wird von bislang auf künftig erhöht. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, so ist der Gesamtzuschuss künftig auf (bislang ) begrenzt. 6. Tages- und Nachtpflege ( 41 SGB XI) Die Leistungsbeträge werden dynamisiert und betragen ab dem in Stufe 0 (neu): 231 EUR Stufe I: 468 Stufe II: Stufe III: Eine wesentliche Änderung wird sich hinsichtlich der Anrechnung der Tagespflege auf andere Leistungen ergeben. Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld erhält, kann künftig Tages- und Nachtpflege parallel ohne Anrechnung mit den vollen Leistungsbeträgen in Anspruch nehmen. Beispiel: Bisher gab es für die Kombination von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen in Pflegestufe III bis zu Künftig stehen hierfür bis zu monatlich zur Verfügung. Auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz isd. 45 a SGB XI ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) können die Angebote der Tages- und Nachtpflege nutzen. Seite 2
3 7. Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird von bislang auf künftig erhöht. Klargestellt wird, dass der noch nicht verbrauchte Betrag für die Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet und die Dauer auf insgesamt acht Wochen ausgedehnt werden kann. Das bedeutet, dass die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu auf dann verdoppelt werden, soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Diese Regelung wurde von den Pflegekassen bislang bereits so gehandhabt und findet nun Eingang im Gesetz. Auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz isd. 45 a SGB XI ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) können die Angebote der Kurzzeitpflege nutzen. Die bisherige Altersgrenze von 25 Jahren bei Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entfällt; zukünftig kann also jeder, für den sich kein geeigneter Kurzzeitpflegeplatz in einer Pflegeeinrichtung findet, die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe verbringen. 8. Vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI) Auch hier erfolgt eine Anhebung der Leistungssätze. Diese betragen ab dem in Stufe I = Stufe II = Stufe III = Stufe III + Härtefall = Leistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe ( 43a SGB XI) Der Höchstbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen steigt von bislang 256 auf künftig Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ( 45b SGB XI) Bislang hatten nur Menschen mit einer auf Dauer eingeschränkten Alltagskompetenz (also insbesondere an Demenz Erkrankte) einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI. Gemäß 45 b Abs. 1 a SGB XI (neu) haben auch Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III, die nicht die Voraussetzungen des 45 a SGB XI erfüllen, einen Anspruch auf entsprechende Leistungen. Damit bekommen die Betroffenen nun auch erstmals einen Anspruch auf niedrigschwellige Hilfen (siehe dazu auch 45 c Abs. 3 a SGB XI neu). Die Leistungsbeträge der zusätzlichen Betreuungsleistungen werden angehoben und betragen ab dem monatlich 104 bzw. 208 (bisher 100 bzw. 200 ). Seite 3
4 Neu ist, dass die niedrigschwelligen Betreuungsleistungen aufgestockt werden können. Wird ein bestehender Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft, dann kann dieser bis 50 % für die niedrigschwelligen Angebote verwendet werden. 11. Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen ( 45c SGB XI) Zum wird der Begriff der Niedrigschwelligen Entlastungsangebote in das SGB XI eingeführt. Dies sind Angebote für Pflegebedürftige im Sinne von 45a mit em Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des 45a, aber mindestens Pflegestufe I erfüllen. Die Angebote dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie sollen dazu beitragen, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleite in Betracht. 12. Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ( 123 SGB XI) Bislang hatten Menschen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz isd. 45 a SGB XI eingeschränkt sind, deren Pflegebedarf aber unterhalb der Pflegestufe I liegt (sogenannte Pflegestufe 0), nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten. Folglich erhält diese Personengruppe Zugang zu allen Leistungen im ambulanten Bereich, die auch Personen mit einer Pflegestufe zustehen: Pflegegeld: 123 (bisher: 120 ) Sachleistungen: 231 (bisher: 225 ) Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a SGB XI) Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40 SGB XI) Tages- und Nachtpflege ( 41 SGB XI) bis zu 231 im Monat Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ( 45b SGB XI) Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten betreuten Wohngruppen ( 45e SGB XI) Seite 4
5 13. Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze Der Beitragssatz steigt von 2,05 v.h. auf 2,35 v.h. 14. Beispiele zur Rechtslage ab Zur Veranschaulichung der flexibleren Inanspruchnahme von Leistungen zwei Beispiele: Beispiel 1 Die 72-jährige A wird in ihrer Wohnung von ihrer Tochter gepflegt. Sie ist eingestuft in die Pflegestufe II und hat keine auf Dauer e eingeschränkte Alltagskompetenz isd. 45a SGB XI. Welche Ansprüche hat sie ab ? 1. Zunächst hat A einen Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 458, da sie von ihrer Tochter in der häuslichen Umgebung gepflegt wird. Würde ein Pflegedienst die Pflege übernehmen, erhält dieser eine Pflegesachleistung bis zu monatlich. 2. Ist der Tochter eine Pflege während des Tages oder in der Nacht oder am Wochenende aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, könnte A während dieser Zeit in einer Einrichtung, die Tages- und Nachtpflege isd. SGB XI anbieten, betreut bzw. gepflegt werden. A hat damit einen Anspruch auf Kostenübernahme der pflegebedingten Aufwendungen in Rahmen der Tagespflege bis zu Daneben erhält sie aber weiterhin ungekürzt das monatliche Pflegegeld bzw. die entsprechende Sachleistung (Neu!) 3. A hat einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen ihv. 104 monatlich. Diesen kann sie entweder für Betreuungsdienste oder andere zweckgebundene Kosten (z. B. Kosten für Verpflegung und Investitionskosten während der Tagespflege) verwenden. Zudem könnte sie auch 50 % eines nicht ausgeschöpften Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistung für die Betreuungsangebote in Anspruch nehmen (Neu!). 4. Sollte ihre Tochter krank werden oder in den Urlaub fahren und die Pflege während dieser Zeit nicht übernehmen können, hätte A folgende Möglichkeiten: Verhinderungspflege bis für längstens 6 Wochen durch andere Personen als die Tochter in der häuslichen Umgebung und Kurzzeitpflege bis für längstens 6 Wochen in einer stationären Einrichtung Sollte A die Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen, könnte sie diese auch für Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen und auf die Dauer bis zu höchstens acht Wochen ausdehnen. Umgekehrt könnte sie auch wenn sie die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht ausschöpft die Leistungen der Verhinderungspflege auf die Dauer insgesamt acht Wochen ausdehnen (Neu!). Beispiel 2: B ist 75 Jahre alt und lebt alleine. Der MdK der Pflegekasse hat festgestellt, dass der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege bei 12 Minuten liegt (Pflegestufe 0), aber die Voraussetzungen gemäß 45 a SGB XI bei ihm erfüllt sind, da er eine auf Dauer eingeschränkte Alltagskompetenz hat. Welche Leistungsansprüche hat B ab ? 1. B hat einen Anspruch auf Pflegegeld ihv. 123 monatlich, wenn er sich von einer selbst beschafften Pflegekraft pflegen lässt oder bis zu 231 Pflegesachleistungen, wenn er sich für einen Pflegedienst entscheidet. B könnte sich auch für eine Tages- und Nachtpflege Seite 5
6 entscheiden. Hier würden bis zu 231 monatlich übernommen. (Neu!) 2. B hat einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen ihv. 104 bzw Diesen kann er entweder für Betreuungsdienste oder andere zweckgebundene Kosten (z. B. Kosten für Verpflegung und Investitionskosten während der Tagespflege) verwenden. Zudem könnte er auch 50 % eines nicht ausgeschöpften Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistung für die Betreuungsangebote in Anspruch nehmen (Neu!). 3. Sollte die selbst beschaffte Pflegeperson krank werden oder in den Urlaub fahren und die Pflege während dieser Zeit nicht übernehmen können, hätte B folgende Möglichkeiten: Verhinderungspflege bis für längstens 6 Wochen durch andere Personen als die selbst beschaffte Pflegeperson in der häuslichen Umgebung und Kurzzeitpflege bis für längstens 6 Wochen in einer stationären Einrichtung Sollte B die Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen, könnte er diese auch für Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen und auf die Dauer bis zu höchstens acht Wochen ausdehnen. Umgekehrt könnte er auch wenn er die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht ausschöpft die Leistungen der Verhinderungspflege auf die Dauer insgesamt acht Wochen ausdehnen (Neu!). 4. B kann auch Leistungen auf Gewährung von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Anspruch nehmen. Seite 6
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