Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

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1 Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2013: Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 1. Auflage, Stand: März 2013

2 Durch die demografischen Veränderungen in Deutschland ist es eine große Herausforderung, die pflegerische Versorgung optimal weiterzuentwickeln und gesellschaftlich gerecht zu finanzieren. Mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) hat sich der Gesetzgeber für eine Stärkung der ambulanten Pflege und Betreuung entschieden. Da diese Neuregelungen recht komplex sind, möchte Sie RENAFAN mit dieser Broschüre informieren. Vielleicht bietet das PNG auch Ihnen die Möglichkeit, zusätzliche ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. 1. NEU: Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten höhere Leistungsansprüche in der ambulanten Versorgung Die Zahl der Menschen mit einer demenziellen Erkrankung steigt durch den demografischen Wandel kontinuierlich an. Daher war eine Weiterentwicklung der entsprechenden Leistungsansprüche in der Pflegeversicherung dringend erforderlich. Um zu verhindern, dass Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz aufgrund nicht ausreichender ambulanter Betreuungsmöglichkeiten sehr frühzeitig in einer stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden müssen, sind durch das neue Gesetz die ambulanten Leistungsansprüche in den Pflegestufen 0, 1 und 2 spürbar angehoben worden. Dagegen bleiben auch nach der vorgenommenen gesetzlichen Neuregelung die ambulanten Leistungsansprüche in der Pflegestufe 3 sowie die stationären Leistungsansprüche für alle Pflegestufen unverändert. Was ist erforderlich, damit Sie diesen erhöhten Leistungsanspruch geltend machen können? Dafür muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine merkliche Einschränkung der Alltagskompetenz bei Ihnen festgestellt haben. Ist dies der Fall, konnten Sie bisher bereits einen Leistungsanspruch von 100 Euro oder 200 Euro monatlich geltend machen, um so in den Genuss zusätzlicher Betreuungsleistungen zu kommen. Nach 45b SGB XI haben Sie auch künftig einen Anspruch auf diese Leistungen. Neu ist für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz die Anhebung der Sachleistung bzw. des Pflegegeldes: Pflegestufe Sachleistung Geldleistung mit eingeschränkter Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz 665 ( ) 305 ( ) mit eingeschränkter Alltagskompetenz ( ) 525 ( ) 3 und Härtefall

3 2. NEU: Konsequenzen der Leistungserhöhung für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Ambulanter Pflege und Tagespflege Schon bei der letzten Pflegereform konnten Pflegebedürftige, welche die Ambulante Pflege mit der Tagespflege kombinieren, profitieren, da der Leistungsanspruch auf 150% des Sachleistungsanspruchs erhöht wurde. Mit Inkrafttreten des PNG gibt es zwar keine Anhebung der Leistungen in der Tagespflege an sich. Der oben beschriebene erhöhte Sachleistungsanspruch bei Pflegebedürftigen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz wirkt sich dennoch positiv aus, sobald Ambulante Pflege mit Tagespflege kombiniert wird. Pflegestufe Ambulante Pflege allein Tagepflege allein Kombination aus beidem mit eingeschränkter Alltagskompetenz , mit eingeschränkter Alltagskompetenz NEU: Schnelle und kundenorientierte Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Beschleunigte Einstufung in eine Pflegestufe Neben dem MDK dürfen jetzt auch andere unabhängige Gutachter die Prüfung der Pflegebedürftigkeit übernehmen. Entscheidet sich die Krankenkasse für diese Variante, sind dem Pflegebedürftigen drei Gutachter zu nennen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse (seiner Krankenkasse) seine Entscheidung dann innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen. Ist der Antragsteller dem nicht nachgekommen, kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Bei der Begutachtung soll der Pflegebedürftige direkt über sein Recht aufgeklärt werden, dass das Gutachten direkt mit Bescheiderteilung zugeschickt werden kann bzw. eine spätere Akteneinsicht genommen werden kann. Fünf Wochen nach Eingang des Antrages bei der Pflegekasse ist dem Pflegebedürftigen das Ergebnis der Einstufung mitzuteilen. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss diese ein wöchentliches Verzögerungsgeld von 70 Euro an den Antragsteller auszahlen.

4 4. NEU: Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege sowie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch bei Pflegestufe 0 Standen Leistungsansprüche für Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bislang nur Pflegebedürftigen der Pflegestufen 1, 2 oder 3 zu, so kommen dank des PNG ab sofort auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufe 0 in den Genuss dieser Leistungen. So können bei Abwesenheit der Pflegeperson bzw. des Angehörigen im Rahmen der Verhinderungspflege nun Pflege- und Betreuungsleistungen durch Ihren ambulanten Pflegedienst in einer maximalen Höhe von Euro für bis zu vier Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Des Weiteren ist es Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz auch in der Pflegestufe 0 jetzt möglich, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise Rollstuhl, Rollator oder Hausnotruf, sowie zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zu erhalten. Neu ist zudem, dass bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen durch die Pflegekasse bei allen Pflegestufen keine Einkommensprüfung mehr stattfindet und somit diese Hilfe ab sofort ein einkommens-unabhängiger Zuschuss ist. Leistungen ab Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz im Überblick: Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Türenverbreiterungen, Betterhöhungen, pflegegerechter Umbau des Bades, Balkonerhöhung): zu verbrauchende Pflegehilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Händedesinfektion) Technische Pflegehilfsmittel Hausnotruf: Verhinderungspflege: 2.557,00 Euro je Maßnahme 31 Euro monatlich 18,36 Euro monatlich 1.550,00 Euro jährlich für max. vier Woche je Kalenderjahr

5 5. NEU: Auch während der Verhinderungspflege kann Pflegegeld bezogen werden Bisher erhielten Angehörige für die Zeit, in der der Pflegebedürftige Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch nahm, kein Pflegegeld. Seit Jahresbeginn 2013 haben die Angehörigen nun auch dann einen Anspruch auf 50% des Pflegegeldes, wenn Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt wird. Dies gilt für alle Pflegestufen gleichermaßen. Bei Inanspruchnahme der stundenweisen Verhinderungspflege, welche in Frage kommt, wenn der pflegende Angehörige weniger als acht Stunden am Tag als Pflegeperson ausfällt, bleibt der bisher schon gewährte 100%ige Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bestehen. 6. NEU: Pflegepersonen können bei eigenem Aufenthalt in einer Rehabilitätionseinrichtung den Pflegebedürftigen zur Sicherstellung der Versorgung mitnehmen Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des Pflegeversicherungsgesetzes wurde die Nutzung des Kurzzeitpflegeanspruches erweitert. Dies hat zur Folge, dass ein Pflegebedürftiger in einer Rehabilitationseinrichtung versorgt werden kann, wenn seine Pflegeperson z. B. wegen eines Bandscheibenvorfalls dort stationär behandelt wird. Die Reha-Einrichtung kann die Leistungen entsprechend wie eine zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung für den Pflegebedürftigen abrechnen. 7. NEU: Häusliche Betreuung durch Ihren Pflegedienst als neuer Leistungsbereich der Pflegeversicherung Neben Leistungen der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können Sie das Geld, welches Ihnen die Pflegeversicherung aufgrund Ihrer Pflegestufe zur Verfügung stellt, nun auch für so genannte häusliche Betreuung verwenden, sofern die Grundversorgung in den Bereichen der Grundpflege, Mobilität, Ernährung und Hauswirtschaft sicher gestellt ist. Die häusliche Betreuung ist für alle Pflegebedürftigen einschließlich der Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wählbar und kann Leistungen umfassen, für die die Pflegeversicherung bislang nicht aufgekommen ist, wie z. B. Hilfe bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, Spaziergänge, Vorlesen und zahlreiche weitere Beschäftigungsangebote. Da die Verhandlungen mit den Pflegekassen auf Landesebene bisher noch nicht abgeschlossen sind, haben bis auf wenige Ausnahmen der Großteil der Pflegedienste noch keine Vergütungsvereinbarung für die Häusliche Betreuung. Deshalb kann diese Leistung mit Stand vom März 2013 leider noch nicht anboten werden. Auf Nachfrage bei Ihrem Pflegedienst oder bei Ihrer Pflegekasse unterrichten diese Sie sicherlich gern darüber, inwieweit die Leistung der häuslichen Betreuung vertraglich geregelt ist und entsprechend geleistet werden kann.

6 8. NEU: Wahlrecht zwischen Pauschaler Vergütung oder Zeitvergütung Während die erbrachten Leistungen des Pflegedienstes bislang nach Leistungskomplexen, wie z. B. der großen Körperpflege, mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet worden sind, ist es seit dem 1. Januar 2013 alternativ nun auch möglich, dass die Abrechnung nach Zeiteinheiten erfolgt. Letzteres hätte zur Folge, dass sich die Höhe Ihrer Rechnung aus den tatsächlich vom Pflegedienst geleisteten Minuten ergibt. Hierzu verhandelt jeder Pflegedienst mit den Pflegekassen einen eigenen Stundensatz. Aufgrund der schwierigen Verhandlungen und der vom Gesetzgeber zu kurz gesetzten Frist zur Umsetzung gibt es jedoch auch hier derzeit (Stand: März 2013) bis auf wenige Pflegedienste noch keine Vereinbarung zur zeitbezogenen Vergütung mit den Pflegekassen. Aber auch hier geben Ihr Pflegedienst bzw. Ihre Pflegekasse auf Nachfrage gern Antworten zum derzeitigen Verhandlungsstand. Sobald mit den Pflegekassen die Höhe der Leistungsvergütung nach Zeit vereinbart wurde, wird Ihnen Ihr Pflegedienst die Unterschiede bei der Abrechnung nach Komplexleistungen und nach Zeit erläutern und Ihnen beide Varianten in Kostenvoranschlägen schriftlich als Anlage zum Pflegevertrag darlegen, so dass Sie dann die optimale Variante für Ihre Pflege auswählen können.

7 9. NEU: Pflegevertrag: Keine Kündigungsfrist für Sie Das Gesetz sieht nun vor, dass Sie Ihren Pflegevertrag jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist kündigen dürfen. 10. NEU: Förderung der Finanzierung ambulanter Wohngemeinschaften Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sollen selbstbestimmte Wohn- und Betreuungsformen stärker als bislang gefördert werden. Daher werden ambulante Wohngemeinschaften gleich zweifach gestärkt: Zum einen wird der altersgerechte Umbau oder die barrierefreie Umgestaltung mit Euro pro Bewohner einmalig bezuschusst, wobei der Gesamtzuschuss für alle Bewohner bei maximal Euro liegt, auch wenn der ambulanten Wohngemeinschaft mehr als vier Bewohner angehören. Die Anschubfinanzierung wird ausbezahlt, wenn die Gründung der ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Die Förderung endet, sobald die 30 Mio. aufgebraucht sind, die der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat. Sie endet spätestens am Zum anderen erhält künftig jeder Pflegebedürftige, der von einem Pflegedienst betreut wird und zusammen mit mindestens zwei weiteren pflegebedürftigen Menschen lebt, einen Zuschuss von 200 Euro monatlich für die organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten.

8 Sie haben noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da: RENAFAN GmbH (bundesweit) Für Berlin: Berliner Str Berlin Tel.: 030/ Für Hamburg und Schleswig-Holstein: Fuhlsbüttler Str Hamburg Tel.: 040/ Für Bremen: Bremer Heerstraße Bremen Tel.: 0421/ Für München und Ulm: Therese-Giehse-Allee München Tel.: 089/ Über uns: RENAFAN ist einer der größten privaten Pflegeanbieter in Deutschland und mehr als zufriedene Kunden vertrauen bereits unseren Leistungen. Wir bieten Ihnen neben ambulanter Pflege auch stationäre Pflege und Intensivpflege an. Unsere insgesamt 20 ambulanten Pflegestationen befinden sich dabei in Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen, München und Ulm.

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