Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

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1 Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll zum in Kraft treten und folgende Änderungen beinhalten: I. Leistungen der Pflegeversicherung 1. Steigerung der Sach- und Geldleistungsbeträge Die bisherigen Pflegesachleistungs- und Pflegegeldbeträge werden durchschnittlich um 4 % angehoben. Hinweis: Wenn Sie bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, müssen für die erhöhten Sach- und Geldleistungsbeträge keine neuen Anträge gestellt werden. Ab dem stehen die neuen Sach- und Geldleistungsbeträge zur Verfügung. Wir gehen davon aus, dass Sie von Ihrer Pflegekasse gesondert über die Steigerung informiert werden. Darüber hinaus werden auch die Beträge für Beratungseinsätze, den Wohngruppenzuschlag, die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege und zusätzliche Betreuungsleistungen erhöht. Schließlich ist auch eine Erhöhung der Beträge für Pflegehilfsmittel und für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach 40 SGB XI vorgesehen. 2. Inhaltliche Änderungen a) Leistungen für Versicherte mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz ( 123 SGB XI) Versicherte mit einer anerkannten eingeschränkten Alltagskompetenz (Anerkennung nach 45 a SGB XI) können zukünftig alle Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Es bestehen daher unverändert Leistungsansprüche auf: Leistungen nach 45 b SGB XI ambulante Pflegesachleistungen Pflegegeld Kombinationsleistungen Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach 40 SGB XI Ab dem wird dieser Leistungskatalog in 123 SGB XI um weitere Ansprüche erweitert: Wohngruppenzuschlag nach 38 a SGB XI Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach 45 e SGB XI Tages- und Nachtpflege nach 41 SGB XI bis zu 231 Euro/Monat Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI 1

2 b) Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige für die Dauer von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege. Bis zu 50 % des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege kann dabei zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI angerechnet. 39 SGB XI wurde außerdem dahingehend ergänzt, dass die Pflegekassen zukünftig die nachgewiesenen Kosten übernehmen. Hinweis: Derzeit liegen noch keine Erkenntnisse vor, welche Form der Nachweise von den Pflegekassen gefordert wird. c) Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. 42 SGB XI sieht für die Kurzzeitpflege folgende Anwendungsbereiche vor: für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist Sofern im Kalenderjahr Leistungen der Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen werden, kann der Anspruch auf Kurzzeitpflege um den noch nicht verbrauchten Leistungsbetrag der Verhinderungspflege auf bis zu 8 Wochen und somit bis zu Euro erhöht bzw. verlängert werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI angerechnet. d) Tages- und Nachtpflege nach 41 SGB XI Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können künftig neben den ambulanten Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld vollständig ohne Anrechnung in Anspruch genommen werden. e) Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45 b SGB XI Versicherte mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz ( 45 a SGB XI) haben unverändert Anspruch auf Leistungen nach 45 b SGB XI. Hinweis: Die Höhe des jeweiligen Anspruchs (Grundbetrag oder erhöhter Betrag) wird weiterhin von der Pflegekasse auf der Grundlage der Empfehlung des MDK festgelegt und mitgeteilt. Neu ist, dass zukünftig auch Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III ohne anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einem Grundbetrag in Höhe von 104 Euro/Monat in Anspruch nehmen können. 2

3 Hinweis: Eine Inanspruchnahme des erhöhten Betrages ist bei Pflegebedürftigen ohne anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz nicht möglich. Der Anspruch ist gesetzlich auf 104 Euro/Monat begrenzt. Sofern der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzte Betrag - maximal aber 40 % des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Darüber hinaus werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Entlastungsleistungen können sein: Erbringung von Dienstleistungen Alltagsbegleitung Organisatorische Hilfestellung Unterstützung pflegender Angehöriger Andere geeignete Maßnahmen, die der Entlastung dienen II. Anspruch aufgrund der Wohnform: Wohngruppenzuschlag nach 38 a SGB XI Ab dem haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach 45a bei ihnen festgestellt wurde, 2. sie Leistungen nach 36, 37, 38, 45b oder 123 beziehen, 3. eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und 4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann. 3

4 Hinweise zur Antragstellung: Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen anzufordern: 1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen von 38 a Abs. 1 SGB XI erfüllt sind, 2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, 3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach 120, 4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person, welche die Leistungen erbringt 5. die vereinbarten Aufgaben der Person Sonstige Hinweise: - zur als Höchstgrenze bestimmten Bewohnerzahl: Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wurde die maximale Bewohnerzahl ursprünglich auf 10 festgelegt. Im Zuge des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde die als Höchstgrenze bestimmte Zahl auf 12 Bewohnerinnen und Bewohner angehoben. - zum Bestandsschutz: 122 Abs. 3 SGB XI enthält die Regelung, dass für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach 38 a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, diese Leistung weiter erbracht wird. Das bedeutet, dass bei Bewohnern, die bereits bisher den Wohngruppenzuschlag bezogen haben, keine neue Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und der Anspruch auch nicht verloren geht. Voraussetzung ist jedoch, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. III. Begutachtung Nach 18 Abs. 3 a SGB XI sind die Pflegekassen verpflichtet, Versicherten mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, falls ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden soll (Variante 1) oder innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung noch keine Begutachtung erfolgt ist (Variante 2). Die Verpflichtung für Variante 2 gilt zukünftig jedoch nur, wenn die Pflegekasse die zeitliche Verzögerung auch zu vertreten hat. Anlage (nächste Seite): Übersicht über die Sach- und Geldleistungsbeträge ab dem

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