Leistungen der Pflegeversicherung

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1 Leistungen der Pflegeversicherung Je nach Pflegestufe stehen Demenzkranken bestimmte Leistungen zu. Wie die Pflegeversicherung diese erbringt, entscheiden die Betroffenen selbst. Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen Pflegegeld, professionellen Pflegedienstleistungen oder einer Kombinationsleistung. Pflegende Angehörige können zudem Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Über die Pflegeversicherung sind sie sozial abgesichert. Demenzkranke können entscheiden, ob sie von ihrer Pflegekasse lieber Pflegegeld, Sachleistungen oder Tages- und Nachtpflege erhalten möchten. Außerdem dürfen sie laut Sozialgesetzbuch XI (SGB XI, 38) auch verschiedene Leistungen miteinander kombinieren. Ab dem 1. Januar 2015 gilt: Neben den Kosten für die Grundpflege erstattet die Pflegeversicherung zudem bis zu 40 Euro pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Einlagen gegen Inkontinenz. Auch wichtige technische Hilfsmittel können über die Versicherung finanziert oder zumindest ausgeliehen werden. Dazu kommen jährliche Leistungen, die Betroffene in Anspruch nehmen können. Dazu gehören zum Beispiel Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Nötige Anpassungen des Wohnraumes bezuschusst die Pflegeversicherung mit bis zu Euro pro Maßnahme. Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) - Leistungen für an Demenz erkrankte Menschen Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - (PNG) in 2013 wurden insbesondere die Leistungen für demenziell Erkrankte in der ambulanten Versorgung deutlich erhöht, sowie die Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige mit ihren Angehörigen ausgeweitet, beispielsweise durch die Einführung von Betreuungsleistungen und die Möglichkeit der Vereinbarung von Zeitkontingenten neben den verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen in der ambulanten Pflege. Mit dem zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurden die Leistungen weiter verbessert. Pflegegeld Pflegegeld überweist die Pflegeversicherung jeden Monat auf das Konto der Versicherten. Es ist als Aufwandsentschädigung für Angehörige oder andere Personen gedacht, die Demenzkranke ehrenamtlich pflegen. Die Leistung ist allerdings deutlich niedriger als die Beträge, die die Pflegeversicherung für eine professionelle Hilfe zahlt zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst. 1

2 Monatliche Höchstsätze Pflegegeld (ab dem 1. Januar 2015): (mit Demenz*) I I (mit Demenz*) 123 Euro 244 Euro 316 Euro 458 Euro 545 Euro 728 Euro 728 Euro Pflegesachleistungen Wenn Angehörige ihre pflegebedürftigen Verwandten nicht im nötigen Maß selbst pflegen können, übernehmen zugelassene Pflegedienste, teilstationäre Einrichtungen oder Pflegeheime einen Teil oder die gesamte Versorgung. Sie rechnen ihre Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegeversicherung ab (SGBXI, 36). Allerdings erstattet die Pflegeversicherung je nach Pflegestufe die Kosten nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag. Leisten die Pflegedienste mehr, müssen Pflegebedürftige und Angehörige den Rest aus eigener Tasche beisteuern. Monatliche Höchstsätze Pflegesachleistungen (ab dem 1. Januar 2015): (mit Demenz*) I I (mit Demenz*) Härtefall Härtefall (mit Demenz*) 231 Euro 468 Euro 689 Euro Euro Euro Euro Euro Tages- oder Nachtpflege Betroffene können Pflegesachleistungen auch in Form von Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen (SGB XI, 41). Ist beispielsweise der Ehepartner noch berufstätig, können Demenzkranke 2

3 tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung betreut werden. Je nach Betreuungsbedarf kann es sein, dass auch hier ein Teil der Pflegekosten von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden muss. Ein Eigenanteil für die sogenannten Hotelkosten wird dem Pflegebedürftigen immer in Rechnung gestellt. Monatliche Höchstsätze Tages-/Nachtpflege (ab dem 1. Januar 2015) (mit Demenz*) I I (mit Demenz*) 231 Euro 468 Euro 689 Euro Euro Euro Neben den Leistungen für die teilstationäre Unterbringung (Sachleistungen der entsprechenden Pflegestufe) werden ab 1. Januar 2015 parallel dazu die vollen Leistungen für die ambulante häusliche Pflege von der Pflegekasse übernommen (Geld-, Sach- oder Kombinationsleistungen). Eine Verrechnung mit eventuell nicht ausgeschöpften Leistungen für die Tagespflege findet nicht (mehr) statt. Für beide Leistungsformen werden, unabhängig voneinander, die vollen Leistungssätze gewährt. Kombinationsleistungen Versicherte dürfen Pflegegeld, Pflegesachleistungen auch kombinieren (SGB XI, 38). Wird durch den Pflegedienst der mögliche Höchstbetrag der Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft, kann gleichzeitig ein anteiliges Pflegegeld bezogen werden. Beispiel bei häuslicher Pflege: Ein Demenzkranker der nimmt Sachleistungen in Höhe von 649 Euro in Anspruch. Den ihm zustehenden Höchstbetrag von Euro hat er somit zu 50 Prozent ausgeschöpft. Ihm stehen also noch weitere 50 Prozent vom entsprechenden Pflegegeld der mit Einschränkung der Alltagskompetenz zu, das heißt 272,50 Euro. Die Pflegesachleistung kann jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch genommen werden. Das restliche Pflegegeld wird dann für jeden Monat rückwirkend entsprechend berechnet. Beratung und Unterstützung pflegender Angehöriger (Beratungsbesuche) Wer einen nahestehenden Menschen zu Hause pflegt, hat zum einen Anspruch auf Beratung, zum anderen aber auch die Verpflichtung nachzuweisen, dass die Pflege Zuhause gesichert ist. In be- 3

4 stimmten Zeitabständen führen daher ambulante Pflegedienste, in manchen Bundesländern auch neutrale Beratungsstellen, kostenlose Hausbesuche durch. Sie sehen nach, ob der oder die Pflegebedürftige gut versorgt ist, beantworten Fragen, beraten zu pflegeerleichternden Maßnahmen, z. B. Hilfsmitteln, sowie weiteren Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige. Verhinderungspflege Verhinderungspflege sollen pflegende Angehörige entlasten. Etwa, wenn diese einen Urlaub planen oder selbst erkranken. Wird die notwendige Ersatzpflege durch Personen geleistet, die keine nahen Angehörigen sind, oder durch einen ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienst, stehen pro Jahr bis zu zur Deckung der damit verbundenen Kosten zur Verfügung. Der zeitliche Rahmen für die Ersatzpflege wurde ab dem 1. Januar 2015 auf sechs Wochen erweitert.wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (Verwandte bis zum 2. Grad) und im Haushalt lebende Personen geleistet, steht für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen der anderthalbfache Betrag des Pflegegeldes zur Verfügung. Zusätzliche nachgewiesene Kosten, wie Verdienstausfall oder Fahrkosten, können von der Pflegekasse erstattet werden, bis zu einer Höchstgrenze von (inklusive des bereits gezahlten anderthalbfachen Pflegegeldes). Bei Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung werden ausschließlich die pflegebedingten Kosten bis im Jahr übernommen. Alle weiteren Kosten z. B. für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Bei stundenweise geleisteter Verhinderungspflege (unter 8 Stunden) entfällt die zeitliche Begrenzung von 6 Wochen im Kalenderjahr. Kurzzeitpflege Bei der Kurzzeitpflege (SGB XI, 42) wohnen Versicherte in einer stationären Einrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die pflegebedingten Kosten bis zu einer Obergrenze von insgesamt für einen Zeitraum von maximal 4 Wochen (28 Tage) pro Jahr. Alle weiteren Kosten für Unterkunft (anteilige Miete und Investitionskosten) und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Ab dem 1. Januar 2015 kann diese Leistung auch von Menschen mit der Pflegestufe 0 in Anspruch genommen werden. Budget - Übertragung bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege Eine weitere Neuerung und Verbesserung ab dem 1. Januar 2015 ist, dass bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (806 Euro für die Verhinderungspflege eingesetzt werden können. Es bleibt aber bei dem Zeitrahmen von 6 Wochen (42 Tage). Umgekehrt können die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege (bis zu, also ohne Beschränkung) für Kurzzeitpflege ausgegeben werden. Der Zeitraum für die Kurzzeitpflege kann in diesem Fall sogar verdoppelt werden (8 Wochen = 56 Tage). Zahlung des Pflegegeldes bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege Bei Bezug von Pflegegeld wird sowohl für die Zeit der Verhinderungspflege als auch der Kurzzeitpflege das Pflegegeld für bis zu 28 Tage zur Hälfte weitergezahlt. Dieser Zeitraum ist nicht erhöht worden. 4

5 (Zur Ergänzung: Befindet sich der Pflegebedürftige stationär im Krankenhaus, wird das volle Pflegegeld für maximal 28 Tage weitergezahlt. Dies gilt auch bei mehreren Krankenhausaufenthalten im Jahr.) Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Bisher wurden zusätzlichen Betreuungsleistungen (Grundbetrag = 100 Euro; ab dem 1. Januar 2015 = 104 Euro /erhöhter Betrag = 200 Euro; ab dem 1. Januar 2015 = 208 Euro) nur denen gewährt, bei denen eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden war. Ab dem 1. Januar 2015 erhalten auch Pflegebedürftige der Stufen I - III den Grundbetrag (= 104 Euro), ohne dass eine Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt oder festgestellt wurde. Außerdem wurde die Leistungsart um den Begriff "Entlastungsleistungen" erweitert. Das heißt, neben reinen Betreuungsleistungen, wie zum Beispiel Besuch, Beschäftigung, Anleitung oder Beaufsichtigung eines demenzkranken Pflegebedürftigen, können in diesem Zusammenhang auch haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Der Betrag kann für Aufwendungen folgender Leistungen verwendet werden: Eigenbeteiligung für Kosten der Tages- und Nachtpflege Eigenbeteiligung für Kosten der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege, wenn damit qualitätsgesicherte Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanziert werden Angebote von zugelassenen Pflege- und Betreuungsdiensten, wenn es sich dabei um besondere Angebote allgemeiner Betreuung und Anleitung, oder um Angebote hauswirtschaftlicher Versorgung handelt (keine Grundpflege) Angebote von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Neu ist auch, dass bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrages für ambulante Sach- oder Kombinationsleistungen umgewidmet und zusätzlich für anerkannte, niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden können. Eine formlose, schriftliche Mitteilung darüber an die Pflegekasse reicht aus. Pflegekosten steuerlich absetzbar Da die Pflegeversicherung von Grund her darauf angelegt ist, nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Pflegekosten zu übernehmen, müssen Pflegebedürftige und deren Angehörige häufig den Rest aus eigenen Mitteln bestreiten. Diese Ausgaben lassen sich aber als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Stand 1/2015 5

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