Realisierung von Leistungsansprüchen nach 45 SGB XI für Menschen mit russischem Migrationshintergrund

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1 Realisierung von Leistungsansprüchen nach 45 SGB XI für Menschen mit russischem Stellungnahme und Information Inhalt: 1. Niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote 2. Berechtigter Personenkreis nach 45a SGB XI 3. Kriterien für die Bewertung der Einschränkung der Alltagskompetenz 4. Inanspruchnahme von Leistungen 5. Warum werden die niedrigschwelligen Betreuungsangebote von den demenziell erkrankten Migranten/Innen und ihren Angehörigen kaum in Anspruch genommen? 6. Der Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach 45 SGB XI für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte 7. Ansprüche nicht pflegeversicherter Menschen mit Demenz am Beispiel jüdischer Migranten auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45a ff SGB als Sozialhilfeleistungen o Ablehnung von Anträgen auf zusätzliche Betreuungsleistungen (in Anlehnung an 45a SGB XI) durch örtliche Sozialhilfeträger o Begründung o Lösungsvorschläge

2 1. Niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen: 1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, 2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, 3. Tagesbetreuung in Kleingruppen, 4. Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer, 5. familienentlastende und familienunterstützende Dienste, 6. Agenturen zur Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und der sie Pflegenden, 7. andere niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der eigenen Häuslichkeit oder in Angeboten betreuten Wohnens ein selbständiges Leben ermöglichen und die pflegenden Angehörigen entlasten, 8. Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach 45 SGB XI absolviert wurde sowie 9. weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß 45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI. 2. Berechtigter Personenkreis gemäß 45a SGB XI Diese Leistungen betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

3 3. Kriterien für die Bewertung der Einschränkung der Alltagskompetenz Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenstanden oder potenziell gefährdenden Substanzen; 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Ein Gutachter wird beauftragt, diese Einschränkungen festzustellen. Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Ansprechpartner für Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach 45 SGB XI: Bezirksregierung Düsseldorf Startseite > Gesundheit und Soziales > Sozialpolitische Förderprogramme Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige des Landes Nordrhein-Westfalen (HBPfVO)

4 4. Inanspruchnahme von Leistungen Versicherte, die die Voraussetzungen des 45a SGB XI erfüllen, können je nach Umfang des Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen (vgl. 45b SGB XI). Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach 45c SGB XI gefordert oder förderungsfähig sind. 5. Warum werden die niedrigschwelligen Betreuungsangebote von den demenziell erkrankten Migranten/Innen und ihren Angehörigen kaum in Anspruch genommen? Die Leistungsansprüche auf Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsangebote nach 45 SGB XI sind sowohl für Betroffene und deren Familien als auch für Migrantenselbstorganisationen als potentielle Leistungserbringer kaum bekannt. Aufgrund der sprachlichen Voraussetzungen und der Tatsache, dass die eventuell ehemals vorhandenen Deutschkenntnisse im Verlauf der dementiellen Erkrankung vergessen werden, werden niedrigschwellige Betreuungsangebote von den Migranten in der Regel erst dann in Anspruch genommen, wenn die Betreuung von Personen aus dem gleichen Kulturund Sprachraum gewährleistet wird. Die nicht pflegeversicherten Migranten (jüdische Migranten) haben keinen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45 SGB XI. 6. Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach 45 SGB XI für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte Um die niedrigschwelligen Betreuungsangebote auch für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte zugänglich und tatsächlich niedrigschwellig zu machen, sind folgende Schritte erforderlich: Bezogen auf Betroffene und ihre Angehörigen Aufklärung über das Krankheitsbild und Unterstützungsmöglichkeiten Beratung und Begleitung bei der Diagnosestellung Beratung bzw. Coaching bei der Antragstellung nach 45 SGB XI

5 Bezogen auf Migrantenorganisationen und andere Einrichtungen und Institutionen als potentielle Leistungserbringer Umfassende Beratung und ggf. Coaching bei der Konzipierung und Antragstellung zwecks Anerkennung des Betreuungsangebotes bei der Bezirksregierung Düsseldorf Schulungen der freiwilligen Helfer/Ehrenamtlichen aus dem gleichen Kultur- und Sprachraum zu Senioren/Demenzbegleitern nach 45 SGB XI, ganz oder teilweise in Muttersprache Einsatz der Ehrenamtlichen (Abrechnungsverfahren, Qualitätssicherung etc.) Biographiearbeit in russischer Sprache Schulungsteilnehmer erstellen Biographiealben unter Berücksichtigung kultureller Hintergründe Beispielhaft wird auf folgendes Projekt hingewiesen, aus dem konkrete Erfahrungen vorliegen: Im Jahr 2012 fand eine Schulung zu Senioren- und Demenzbegleitern in russischer Sprache, 45 SGB XI unter Federführung des Demenz-Servicezentrums statt. Курс обучения на русском языке для опеки и помощи людям с деменцией и их pодственникам 15 Teilnehmer Ort: Gelsenkirchen, DSZ für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte der AWO UB Gelsenkirchen/Bottrop

6 Betreuungsangebot in russischsprachiger Familie: Alte Erinnerungen fördern Nähere Informationen zum durchgeführten Projekt finden Sie auf unserer Webseite 7. Ansprüche nicht pflegeversicherter Menschen mit Demenz am Beispiel jüdischer Migranten auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45a ff SGB als Sozialhilfeleistungen Ablehnung von Anträgen auf zusätzliche Betreuungsleistungen (in Anlehnung an 45a SGB XI) durch örtliche Sozialhilfeträger Nicht-Pflegeversicherte, die an Demenz erkrankt sind und einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem 7. Kapitel SGB XII haben, erfahren bei Anträgen auf zusätzliche Betreuungsleistungen (in Anlehnung an 45a SGB XI) in aller Regel eine Ablehnung. Begründung Die pauschalierten zusätzlichen Betreuungsleistungen des SGB XI sind in gegebener Form nicht auf das SGB XII übertragbar. Die nicht pflegeversicherten Menschen mit Demenz beispielsweise ältere Menschen mit russischem wie jüdische Migranten, die keine Beiträge in die Pflegekasse eingezahlt haben, erfüllen die Vorversicherungszeiten nicht und haben somit keinen Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Nicht-Pflegeversicherte mit erheblichem Betreuungsbedarf, die an Demenz erkrankt sind, bzw. ihre Angehörigen wenden sich in diesem Fall an das örtliche Sozialamt. Oft haben die Sozialberater Schwierigkeiten solche Anfragen rechtsgemäß zu zuordnen, da die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Gegenteil zu den anderen Leistungen, die vom Sozialamt analog der Pflegekasse übernommen werden, nicht im Leistungskatalog SGB XII aufgenommen sind ( 61 Abs. 2 SGB XII i.v.m. 28 Abs.1 SGB XI). Die Antragssteller erhalten in der Regel eine Ablehnung.

7 Lösungsvorschläge Die pauschalierten zusätzlichen Betreuungsleistungen des SGB XI sind also in der dort gegebenen Form nicht auf das SGB XII übertragbar. Nichtsdestotrotz sind Hilfen im SGB XII für den Personenkreis demenzkranker Menschen, mit ihrem Hilfebedarf und den erforderlichen Unterstützungsformen, gegeben, die z. B. durch besondere Pflegekräfte durchgeführt werden, deren angemessene Kosten zu berücksichtigen sind (beisp. nach 61 oder 65 Abs.1S.2). Somit gibt es im SGB XII einen rechtlichen Spielraum, die o. g. Leistungen analog der Pflegekasse zu bewilligen. So können die Betreuungsleistungen übernommen werden, müssen aber nicht. Es ist unserer Erachtens dringend eine Regelung im SGB XII erforderlich, die die zusätzlichen Betreuungsleistungen des SGB XI nach 45 auch auf das SGB XII übertragbar macht. Dabei soll es um eine muss-leistung gehen. Weitere Informationen erhalten Sie vom Demenz-Servicezentrum für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte: Elena Maevskaya Tel.: , Fax: April, 2014

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