Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel. 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel

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1 Vereinbarkeit von Beruf und Pflege arbeitsrechtliche Bedingungen LH Kiel und IHK Kiel 18. April 2013 Birgitt Becker Arbeitsgericht Kiel

2 I. Pflegezeitgesetz v Sinn und Zweck des Gesetzes Stärkung der häuslichen Pflege durch Angehörige Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege Kurzzeitpflege Pflegezeit

3 2. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, 7 Abs. 1 PflegZG alle Arbeitnehmer befristet beschäftigte Arbeitnehmer Befristungsende verschiebt sich durch Inanspruchnahme der Pflegezeit nicht Beschäftigte in ihrer Berufsausbildung, 1 Abs. 3 BBiG Pflegezeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter

4 3. Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, 7 Abs. 3 PflegeZG Ziff. 1: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern Ziff. 2: Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Ziff. 3: Kinder, Adoptiv-oder Pflegekinder (nicht nur eigene, sondern auch des Ehegatten oder Lebenspartners); Schwiegerkinder, Enkelkinder

5 4. Pflegebedürftigkeit, 7 Abs. 4 i.v.m. 14, 15 SGB XI pflegebedürftig sind Personen gem. 14 SGB XI, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mind. 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen Angehörige mit zugeordneter Pflegestufe, 15 SGB XI für Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege reicht es aus, wenn Angehörige die Voraussetzungen der 14, 15 SGB XI voraussichtlicherfüllen

6 II. Kurzzeitpflege, 2 PflegeZG 1. Voraussetzungen Pflegebedarf gem. 7 Abs. 4 PflegeZG für nahe Angehörige bis zu 10 Arbeitstage (ausgehend von einer 5-Tage-Woche) dürfen Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben Leistungsverweigerungsrecht akute Pflegesituation tritt plötzlich und unerwartet ein Feststellung einer Pflegestufe muss überwiegend wahrscheinlich sein

7 Erforderlichkeit -bzgl. Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder - bzgl. Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung - bzgl. Dauer des Fernbleibens Akutpflege regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen?

8 2. Anzeige- und Nachweispflichten, 2 Abs. 2 PflegeZG unverzügliche Anzeige der Verhinderung - Grund der Verhinderung - Namen der zu pflegenden Person - Beziehung zu der Person - Grund des Fernbleibens Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich Nur auf Verlangen des Arbeitgebers: ärztliche Bescheinigung über - Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen - Erforderlichkeit der Maßnahmen

9 3. Entgeltfortzahlung, 2 Abs. 3 PflegeZG Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nur, soweit sie sich aus anderen Gesetzen ergibt z. B BGB - 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. bbbig - 29 Abs. 1 lit. e TVöD/TV-L -etc.

10 III. Pflegezeit, 3 PflegeZG 1. Voraussetzungen Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer - gezählt werden die Köpfe Angehöriger ist pflegebedürftig Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung schriftliche Ankündigung Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage

11 2. Dauer der Pflegezeit Höchstdauer der Pflegezeit für denselben Angehörigen: 6 Monate (BAG, Urteil v AZR 348/10) Bei kürzerer Pflegezeit: Verlängerung bis zur Höchstdauer nur mit Zustimmung des AG Ausnahme: vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden kann aus wichtigem Grund nicht erfolgen vorzeitige Beendigung der Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Ausnahme: Angehöriger ist nicht mehr pflegebedürftig oder häusliche Pflege ist unmöglich oder unzumutbar Pflegezeit endet 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände

12 3. Freistellung vollständige Freistellung ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich nach Ankündigungsfrist darf Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben Arbeitsverhältnis ruht Keine Vergütung für die Dauer der Pflegezeit Urlaubsdauer nicht verkürzt durch Pflegezeit teilweise Freistellung nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung Arbeitgeber hat den Wünschen zu entsprechen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen

13 4. Sonderkündigungsschutz, 5 PflegeZG Kündigungsverbot von der Ankündigung bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit Kündigungsschutz vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an - keine Wartezeit Kündigung nur mit Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde

14 5. Befristete Verträge, 6 PflegeZG Kompensation der Pflegezeit durch befristete Einstellung Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Vertretungskraft ist i.s.v. 14 TzBfG sachlich gerechtfertigt, 6 Abs. 1 PflegeZG befristet Beschäftigte werden bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten nicht mitgezählt Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit befristet Beschäftigten kündigen, wenn die Pflegezeit unabhängig von seiner Zustimmung gem. 4 Abs. 2 S. 1 PflegeZGvorzeitig endet Kündigungsfrist: 2 Wochen KSchG findet keine Anwendung, 6 Abs. 3 S. 2 PflegeZG

15 IV. Familienpflegezeitgesetz v Begriff der Familienpflegezeit, 2FPfZG förderungswürdige Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mind. 15 Stunden betragen gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte häusliche Pflege eines nahen Angehörigen Begriffsbestimmungen des 7 PflegeZGgelten entsprechend Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes, 3 Abs. 1 Nr. 2 FPfZG

16 2. Familienpflegezeitvereinbarung Familienpflegezeit nur bei -einvernehmlicher -schriftlicher Vereinbarung Inhalt der Vereinbarung: 3 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG kein Anspruch des Arbeitnehmers - Freiwilligkeitsprinzip! Höchstdauer: 24 Monate bei befristet Beschäftigten oder Auszubildenden auf ausreichende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für Nachpflegezeit achten!

17 3. Entgeltaufstockung und Förderung Pflegephase (1. Phase) Vergütung für effektiv geleistete Arbeitszeit Arbeitgeber leistet Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des abgesenkten Entgelts Pflegeversicherung leistet Beiträge an die Renten- versicherung auf der Basis einer fiktiven Pflegezeitvergütung Aufstockung um die Hälfte der Entgeltdifferenz zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für den Arbeitgeber Förderdauer endet mit Ablauf des 2. Monats, der auf den Wegfall mind. einer Voraussetzung für Förderung erfolgt, maximal nach Ablauf von 24 Monaten

18 Nachpflegephase (2. Phase) Arbeitnehmer leistet in den folgenden (max.)24 Monaten die volle arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit Arbeitsentgelt bleibt abgesenkt wie in der Pflegephase Arbeitgeber zahlt Darlehensbetrag in monatlichen Raten zurück, 6 Abs. 1 FPfZG nach dem Ende der Nachpflegephase kann für dieselbe pflegebedürftige Person eine weitere Familienpflegezeit gefördert werden, 3 Abs. 6 FPfZG

19 und was tun bei Störfällen? Versicherungspflicht für Arbeitnehmer gegen das Risiko des Todes und der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit zertifizierte Familienpflegezeitversicherung, 4 FPfZG Fiktion einer Berufsunfähigkeit bei Erkrankung von mehr als 180 Tagen, 4 Abs. 2 S. 2 FPfZG kann bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnissesein Ausgleich des Wertguthabens durch Einbehalt des Entgelts nicht mehr erfolgen Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer, 9 Abs. 2 FPfZG

20 .und wenn der Arbeitnehmer nicht zahlen kann? kommt Arbeitnehmer seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nach Arbeitgeber hat gegenüber Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlung des Darlehens, 8 Abs. 1 FPfZG

21 4. Sonderkündigungsschutz, 9 Abs. 3 FPfZG Kündigungsverbot während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase Kündigung nur mit Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde

22 Vielen Dank!

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