Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Pflege ist Zukunft

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1 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Pflege ist Zukunft

2 Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, es ist aber ein längerer Umsetzungsprozeß zu erwarten Situationen von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Demenz) besser erfassen. Verbesserung für ca Menschen Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in den PS I und II erhalten vorübergehend jeweils einen pauschal erhöhten Leistungsbetrag Versicherte der sog. PS 0 können vorübergehend zusätzlich zu den niedrigschwelligen Angeboten nach 45b Pflegegeld oder Sachleistungen erhalten In Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege ist auch der Einsatz zusätzlicher Betreuungskräfte zu Lasten der Pflegeversicherung für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz möglich 02

3 Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Pflegebedürftige und Angehörige können sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen, die sie wirklich benötigen Es bestehen dann Wahlmöglichkeiten zwischen den heutigen, verrichtungsbezogenen Leistungen und bestimmten Zeitvolumen für die Pflege Entscheidung mit den Pflegediensten zusammen, welche Leistungen im Zeitkontingent erbracht werden sollen Neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung können auch häusliche Betreuungsleistungen abgerufen werden. Demenziell erkrankte Pflegebedürftige können vorübergehend im Rahmen des Sachleistungsanspruchs auch häusliche Betreuungsleistungen (z.b. für Spaziergänge) in Anspruch nehmen 03

4 Häusliche Betreuung ( 124 SGB XI) Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach 36 und 123 SGB XI Anspruch auf häusliche Betreuung Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht Sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie (z. B. Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, Hilfen zur Entwicklung einer Tagesstruktur) Der Anspruch setzt voraus, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist 04

5 Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme Im Rahmen einer modellhaften Erprobung und wissenschaftlichen Evaluation sollen weitere qualifizierte Leistungserbringer zugelassen werden Diese ambulanten Betreuungsdienste sollen qualitätsgesicherte häusliche Betreuungsleistungen, insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen, und hauswirtschaftliche Versorgung anbieten Die Ergebnisse des Modellvorhabens sollen helfen, die Entscheidung des Gesetzgebers über eine regelhafte Zulassung von ambulanten Betreuungsdiensten für einen Zeitpunkt nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorzubereiten 05

6 Modellvorhaben häusliche Betreuung ( 125 SGB XI) Spitzenverband Bund kann in den Jahren 2013 und 2014 aus Mitteln des Ausgleichsfonds der PV bis zu 5 Mio. EURO für Modellvorhaben nutzen Ambulante Dienste können als Betreuungsdienste Vereinbarungspartner werden, die insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige dauerhaft häusliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung erbringen Der Spitzenverband Bund bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben An Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft können die Dienste eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren einsetzen 06

7 Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Pflege Rehabilitation vor Pflege wird aktuell nicht ausreichend beachtet Die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen auf eine gezielte Beratung und Information durch die Pflegekassen und auf eine nachvollziehbare und transparente Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Leistungen zur Rehabilitation soll gestärkt werden Die Pflegekassen werden verpflichtet Antragstellenden neben dem Leistungsbescheid eine im Rahmen der Begutachtung zu erstellende gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu übermitteln Pflegebedürftige und Angehörige werden in die Lage versetzt, bestehende Ansprüche besser geltend zu machen 07

8 Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Pflege Auch für die pflegenden Angehörigen ist Vorsorge und Rehabilitation wichtig Dass pflegende Angehörige Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zum Beispiel in Einrichtungen in Anspruch nehmen können, die zugleich Pflege und Betreuung des zu pflegenden Angehörigen gewährleisten (z. B. KZP), ist eine wichtige Maßnahme, um es pflegenden Angehörigen zu erleichtern, Rehabilitationsmaßnahmen tatsächlich in Anspruch zu nehmen Angehörige sind oft dann innerlich bereit notwendige Maßnahmen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn der Pflegebedürftige gut versorgt ist 08

9 Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege Um pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu erleichtern, wird bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt 09

10 Verbesserung für Pflegepersonen Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden dann entrichtet, wenn für den jeweiligen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden Pflege wöchentlich geleistet wird Eine Addition von rentenrechtlich wirksamen Zeiten bei Pflege von gleichzeitig zwei oder mehreren Pflegebedürftigen ist bisher nicht vorgesehen Zukünftig werden bei der Pflege von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen gleichzeitig rentenrechtlich wirksame Pflegezeiten addiert, wenn bei den Pflegebedürftigen mindestens die Pflegestufe I anerkannt ist 010

11 Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Zahlung einer zusätzlichen, zweckgebundenen Pauschale (200 EURO) bei Beschäftigung einer Pflegekraft, die für die Organisation und Sicherstellung der Pflege in einer Wohngruppe sorgt. 36, 37 und 38 gelten voll weiter Auflegung eines zeitlich befristeten Initiativprogramms zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen, das aus Mitteln finanziert wird, die nicht zum Aufbau von Pflegestützpunkten abgerufen worden sind (ca. 30 Mio. EURO) Ambulant betreute Wohngruppen erhalten bei Gründung eine finanzielle Sofortunterstützung für erforderliche altersgerechte und barrierearme Umbauten (2.500 EURO pro Person max EURO pro Gruppe) Förderung neuer Wohnformen Konzepte, die eine Bewohnerorientierte, individuelle Versorgung Pflegebedürftiger außerhalb einer vollstationären Einrichtung ermöglichen 011

12 Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Beispiel: Vier Pflegebedürftige der Pflegestufe I entscheiden sich, eine Senioren-Wohngruppe zu gründen. Die Wohnung muss hierfür noch angepasst werden. 1. Pflegesachleistungen in Pflegestufe I insgesamt mtl. 2. Organisationszuschlag für Betreuungsperson 800 mtl. 3. Investitionskosten (einmalig) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen je Bewohner Startzuschuss (Neu) je Bewohner Gesamt: Die Wohngruppe bekommt einmalig für die Herrichtung der Wohnung und mtl. für die Unterstützung im Alltag. 012

13 Verbesserung med. Versorgung in Pflegeheimen Die Kassenärztliche Vereinigung vor Ort hat auf Antrag eines Pflegeheims - zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der Pflegeheimbewohner Kooperationsverträge mit dafür geeigneten Ärzten zu vermitteln Um für Ärzte und Zahnärzte Anreize zu schaffen, Hausbesuche bei Pflegeheimbewohnern durchzuführen, werden im Fall des Abschlusses von Kooperationsverträgen Zuschläge beziehungsweise eine zusätzliche Vergütung gewährt Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, darüber zu informieren, wie die medizinische Versorgung der Pflegeheimbewohner sichergestellt wird Diese Informationen sind mit den Transparenzberichten zu veröffentlichen 87 Abs. 2i SGB V (aufsuchende zahnärztliche Versorgung) wird auf immobile Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ausgeweitet 013

14 Verbesserung Beteiligung von Betroffenen Um die Interessen der Betroffenen in Fragen der Begutachtung, Qualitätsentwicklung und der Transparenz von Qualitätsergebnissen stärker zu berücksichtigen, wird die Beteiligung der Betroffenen ausgebaut und konkreter erfasst 014

15 Förderung Selbsthilfe und ehrenamtliches Engagement Für die Selbsthilfe wird analog der KV ein eigener Finanztopf geschaffen Förderung setzt anteilige Mitfinanzierung durch das jeweilige Bundesland oder der Kommune voraus Für ehrenamtliche Unterstützung allgemeiner Pflegeleistungen im stationären Bereich können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden Dies dient der Förderung des ehrenamtlichen Engagements, um die professionelle Versorgung Pflegebedürftiger zu unterstützen und zu ergänzen 015

16 Dienstleistungsorientierung bei Begutachtung Begutachtungsverfahren und Entscheidungen über Pflegebedürftigkeit sollen für die Versicherten zügiger erfolgen und transparenter gestaltet werden Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) nimmt hier für die Pflegebedürftigen eine Schlüsselfunktion ein. Um die Stellung der Versicherten zu verbessern, werden deshalb Maßnahmen vom Gesetzgeber ergriffen 016

17 Dienstleistungsorientierung bei Begutachtung Der MDK wird zur Entwicklung und Veröffentlichung von Servicegrundsätzen sowie zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements verpflichtet Hierzu hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. März 2013 Richtlinien zu erlassen Die Dienstleistungsorientierung ist auch bei Begutachtungen durch andere Gutachter sicherzustellen Die Pflegekassen beziehungsweise die von diesen benannten Pflegeberater haben die Versicherten im Rahmen der Beratung darauf hinzuweisen, dass diese einen Anspruch darauf haben, das Gutachten des MDK oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters zu erhalten 017

18 Dienstleistungsorientierung bei Begutachtung Wird bei einem Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist (5 Wochen) nicht eingehalten, erhalten Versicherte von der Pflegekasse nach Ablauf der Entscheidungsfrist für jede angefangene Woche der Verzögerung 70 EURO als nicht rückzahlbaren und nicht mit den späteren Leistungen zu verrechnenden Ausgleich Die Pflegekassen können künftig neben dem MDK auch andere unabhängige Gutachter mit der Feststellung beauftragen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt Soweit unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden, sind den Antragstellenden in der Regel drei Gutachter zur Auswahl zu benennen 018

19 Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung Um eine möglichst frühzeitige Beratung der Antragsteller in ihrer häuslichen Umgebung zu gewährleisten, haben die Pflegekassen innerhalb von zwei Wochen einen Ansprechpartner nebst Kontaktdaten sowie einen konkreten Termin für eine umfassende Beratung anzubieten und durchzuführen Können die Pflegekassen das nicht gewährleisten, ist den Versicherten alternativ ein Beratungsgutschein zu übermitteln, der es den Antragstellenden ermöglicht, innerhalb von zwei Wochen die Beratung durch darin benannte, qualifizierte und unabhängige Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen Auf Wunsch des Versicherten kann der Beratungstermin auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden (auch in der häuslichen Umgebung) 019

20 Zukunftssichere Finanzierung Anhebung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2013 um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 2,05 Prozent bei kinderlosen auf 2,3 Prozent Die soziale Pflegeversicherung ist ein Teilleistungssystem, dass die Menschen in ihrer schweren Lebenssituation durch eine pflegerische Versorgung unterstützt Auch in Zukunft wird die Eigenverantwortung der Betroffenen im Mittelpunkt stehen (Sicherstellung vollständige Finanzierung Versorgung) Eine zusätzliche, steuerlich geförderte private Eigenvorsorge ist geplant. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Regelung 020

21 Zukunftssichere Finanzierung ( 123 SGB XI) Versicherte ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (sog. Pflegestufe 0) erhalten ein Pflegegeld von monatlich 120 EURO oder Sachleistungen bis zu 225 EURO Demenzkranke mit Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) sollen ein Pflegegeld von monatlich 305 EURO oder Sachleistungen bis zu 665 EURO erhalten Demenzkranke mit Pflegestufe 2 (schwere Pflegebedürftigkeit) sollen ein Pflegegeld von monatlich 525 EURO oder Sachleistungen bis zu EURO erhalten Die bisher auf Antrag oder nach erfolgter Prüfung gewährten zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 100 EURO bzw. 200 EURO bleiben bestehen Pflegegeld soll zukünftig zur Hälfte weitergezahlt werden, wenn eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird 021

22 Weitere Maßnahmen Einkommensprüfung im Zusammenhang mit der Beantragung auf Gewährung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen fällt weg Die Rahmenfrist für die Anerkennung als verantwortliche Fachkraft wird einheitlich auf acht Jahre verlängert (Erleichterung Wiedereinstieg Beruf) Der Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages wird durch eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs vereinfacht Verpflichtung für zugelassene Pflegeeinrichtungen zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung wird auf alle Fälle begrenzt, in denen keine Mindestentgeltregelung gilt 022

23 Weitere Maßnahmen Qualitätssicherungsrecht wird dahingehend modifiziert, dass für den ambulanten Bereich Ausnahmen vom Grundsatz der unangemeldeten Prüfung durch den MDK eingeführt werden Möglichkeit für Modellversuche zur besseren Verzahnung der Prüfungen des MDK und der Heimaufsicht wird eröffnet. Diese Maßnahmen dienen auch der Entbürokratisierung 023

24 Ihr Ansprechpartner Thomas Nöllen Referent Pflegeversorgung Tel +49 (0) Mobil +49 (0) Ihr Ansprechpartner spectrumk GmbH Spittelmarkt 12, Berlin Yves Rawiel Leiter Bereich Kundenmanagement Tel +49(0) ??? Mobil Geschäftsführer: Yves Rawiel Tel. +49 (0) Fax +49 (0)

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