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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369, 17/9669 eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Senger-Schäfer, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/9393 Pflege tatsächlich neu ausrichten Ein Leben in Würde ermöglichen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Birgitt Bender, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9566 Für eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung Nutzerorientiert, solidarisch, zukunftsfest d) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Fritz Kuhn, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2924 Versorgungslücke nach Krankenhausaufenthalt und ambulanter medizinischer Behandlung schließen * Der Bericht wird gesondert verteilt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode A. Problem Zu Buchstabe a DieZahlderpflegebedürftigenMenschenwirdinwenigenJahrzehntenvonderzeit2,4Millionenaufmehrals4MillionenMenschenansteigen,während gleichzeitigdiebevölkerungszahlsinkt.inzunehmendenmaßewerdendiepflegebedürftigenmenschenauchandemenzerkranktsein.dieserveränderung musssowohldiepflegerischeversorgungalsauchdiefinanzierungderpflege angepasst werden. Zu Buchstabe b DieFraktionDIELINKE.istderMeinung,dassdergeltende,verrichtungsbezogenePflegebegriffwederpflegewissenschaftlichenErkenntnissennochdenAlltagserfordernissenderBetroffenenundihrerAngehörigengenüge.Ermüsse sichvielmehranderindividuellenpflegebedürftigkeitorientierenundteilhabe ermöglichen.füreineneuausrichtungderpflegeversicherungmüssedasleistungsniveaudeutlichangehobenundperspektivischamindividuellenbedarf orientiertwerden.umeinestabileundgerechtefinanzierungzugewährleisten, sei eine solidarische Bürgerinnen- und Bürgerversicherung einzuführen. Zu Buchstabe c NachAuffassungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgenügtdervonder RegierungvorgelegteGesetzentwurfzurNeuausrichtungderPflegeversicherunginkeinerWeisedenaktuellenundkommendenAnforderungenandie Pflegeversicherung,daderPflegebedürftigkeitsbegriffnichtneudefiniertwerde unddiegeplantenleistungsverbesserungenvölligkonzeptlosundunzureichend seien.zudemseidieeinführungeinersolidarischenpflege-bürgerversicherung notwendig,umeinesolidebasiszurfinanzierungnotwendigerleistungsverbesserungenunddersteigendenbelastungenimdemografischenwandelzu schaffen. Zu Buchstabe d NachAnsichtderAntragstellerwurdendurchdieEinführungderDRGimKrankenhaussektorzwardiestationärenVerweildauernunddieZahlderKrankenhausaufenthaltegesenkt,esoffenbartensichaberSchnittstellenproblemezwischendemambulantenundstationärenSektor.Esfehleaneinerausreichenden VersorgungdurchGrundpflegeund/oderhauswirtschaftlicheHilfennachambulanterBehandlungoderstationäremAufenthalt,sodassdieGefahrderUnterversorgungeinesPatientenbestehe.ZudemkonzentrieresichdieDRG-BegleitforschungaufdenstationärenBereichunddieVersorgungsverlagerungundbaue keinwissenzurgestaltungeinervernetztenundwirtschaftlichengesundheitsversorgung auf. B. Lösung Zu Buchstabe a UmdieserEntwicklungzubegegnen,müssendiePflegeversicherungweiterentwickeltundderBegriffderPflegebedürftigkeitgrundsätzlichneudefiniertwerden.DamitdieMenschenzeitnahkonkreteHilfeerhalten,sollenineinemersten Schrittzum1.Januar2013dasLeistungsangebotfürDemenzkrankeverbessert undgleichzeitigdiefinanzierungsgrundlagedersozialenpflegeversicherung durcheinekurzfristigebeitragssatzerhöhungangepasstwerden.imrahmeneinerfinanzierungsreformsollesunterberücksichtigungderbeitragssatz-und LeistungsentwicklunglangfristigzueinerausgewogenenBelastungderGenerationen kommen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10157 AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksachen17/9369,17/9669ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDP gegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/ DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b DieAntragstellerforderndieBundesregierungauf,diePflegeversicherungsozu reformieren,dassdenbetroffenenvollegesellschaftlicheteilhabeundselbstbestimmunggewährleistetwerden.dazugehöreauchdieweiterentwicklung derpflegeversicherunghinzueinersolidarischenbürgerinnen-undbürgerversicherung.diesegarantierezumeinensozialegerechtigkeitundzumanderen einestabilfinanziertepflegeabsicherung.außerdemsolledurcheinentsprechendausgestaltetespräventionsgesetzdasrisikoderpflegebedürftigkeitgesenkt und die Gesundheit der Pflegebedürftigen gestärkt werden. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/9393mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe c DieAntragstellerforderndieBundesregierungauf,einenneuenPflegebegriff unddiepflege-bürgerversicherungeinzuführenunddiepflegeversicherungauf dieserbasisgrundlegendzureformieren.diepflegerischenversorgungsstrukturenmüsstenneuausgerichtet,diepflegeberatungweiterentwickeltsowie MaßnahmenzurUnterstützungpflegenderAngehöriger,zurStärkungderVereinbarkeitvonPflegeundBerufundzumAbbaudesPersonalmangelsinder Pflegeergriffenwerden.FernermüsstendieLeistungennachSGBXI (Pflege) mitdenleistungennachsgbix (RehabilitationundTeilhabe)undSGBXII (Eingliederungshilfe) harmonisiert werden. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/9566mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD und DIE LINKE. Zu Buchstabe d DieAntragstellerforderndieBundesregierungauf,dasSGBVsozuändern, dasspatientinnenundpatientennacheinemstationärenaufenthaltbzw.nacheinerambulantenbehandlungeinenanspruchaufgrundpflegeund/oderhauswirtschaftlicheversorgunghaben.zudemsollimrahmenderbegleitforschung dieauswirkungenderdrgaufdieversorgungsqualitätimgesamtenversorgungsbereichuntersuchtwerden.zudemsolltenimrahmenderbegleitforschungdieauswirkungenderdrgaufdieversorgungsqualitätindenangrenzenden, weiter- und nachsorgenden Sektoren untersucht werden. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/2924mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion der SPD. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu den Buchstaben b, c und d Annahme eines Antrags oder mehrerer Anträge.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a 1. Bund, Länder und Gemeinden FürdieöffentlichenHaushaltevonBund,LändernundGemeindenergebensich imbereichderbeihilfebeieinerübernahmederleistungsrechtlichenänderungenimjahr2012mehrausgabenvonrund1,5mio.euroundfürdasjahr2013 vonrund29mio.euro.indenfolgejahrensteigendiemehrausgabenproportionalzurentwicklungdermehrausgabendersozialenpflegeversicherung. Bund,LänderundGemeindensindaufgrundderBeitragssatzerhöhunginihrer FunktionalsArbeitgeberabdem1.Januar2013mitrund35Mio.Eurojährlich belastet.zusätzlichentstehendembundfürdieübernahmederbeiträgefürbeziehervongrundsicherungfürarbeitsuchendedurchdiebeitragssatzerhöhung MehrausgabeninHöhevonrund40Mio.Eurojährlich.DiesteuerlicheWirkung deranhebungdesbeitragssatzesum0,1beitragssatzpunkteführtzusteuermindereinnahmenvonetwa60mio.eurobeimbund,55mio.eurobeidenländern und20mio.eurobeidengemeinden.fürdieträgerdersozialhilfeunddie TrägerderKriegsopferfürsorgeergebensichdurchdieAnhebungderLeistungsbeträgeunddieFörderungvonWohngruppenEntlastungengegenüberdemgeltendenRecht,dieallerdingsnichtexaktbeziffertwerdenkönnen.Demstehen ebenfallsnichtexaktbezifferbaremehrausgabenausderbeitragssatzanhebung fürversicherteleistungsberechtigtegegenüber;fürleistungsberechtigteinder GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungsinddieseMehraufwendungenaufgrundderabdemJahr2014vorgesehenenvollständigenErstattung dernettoausgabenvombundzuübernehmen.fürdieländeroderdiejeweiligenkommunalengebietskörperschaftenkönnensichauseinererhöhungder vonderpflegeversicherungzurhälftekofinanziertenfördermittelimbereich derselbsthilfemehrausgabenvonbiszu8mio.euroergeben,wennsievondieser Möglichkeit Gebrauch machen. 2. Soziale Pflegeversicherung DieAnhebungdesBeitragssatzesabdem1.Januar2013um0,1BeitragssatzpunkteführtimJahr2013zuMehreinnahmenvonrund1,14Mrd.Euroin dersozialenpflegeversicherung.2014ergebensichmehreinnahmenvonrund 1,18 Mrd. Euro und 2015 Mehreinnahmen von rund 1,22 Mrd. Euro. ImJahr2012entstehenMehrausgabenvonrund50Mio.Eurodurchdie gleichzeitigegewährungvonhälftigempflegegeldbeikurzzeit-beziehungsweiseverhinderungspflege,diezusätzlichenleistungenfürpflegebedürftige inambulantbetreutenwohngruppen,dieermöglichungeinergleichzeitigen KurzzeitpflegefürdenPflegebedürftigeninderNähedespflegendenAngehörigenwährendderDauerderRehabilitationsmaßnahme,dieBereitstellungvon FinanzmittelnfürSelbsthilfegruppen,dieAdditionvonPflegezeitenbeider ZahlungvonRentenversicherungsbeiträgenfürPflegepersonensowiedieAbschaffungderEigenbeteiligungbeiMaßnahmenzurWohnumfeldverbesserung.ImJahr2013ergebensichMehrausgabenvonrund0,98Mrd.Euro infolgederzumjahresanfangeinsetzendengewährungvonzusätzlichen LeistungenfürMenschenmiterheblicheingeschränkterAlltagskompetenz,der MöglichkeitderInanspruchnahmevonBetreuungsleistungenimRahmender ÜbergangsregelungzurhäuslichenBetreuungundderErstreckungderRegelungfürdiezusätzlichenBetreuungskräfteaufEinrichtungenderteilstationärenPflege.Bis2015steigendiejährlichenMehrausgabenaufcirca1,28Mrd. Euro. MitderAnhebungdesBeitragssatzesum0,1Beitragssatzpunktekönnendie Leistungsverbesserungen bis Ende 2015 finanziert werden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ Gesetzliche Krankenversicherung DiegesetzlicheKlarstellungzurInanspruchnahmevonVorsorge-undRehabilitationsmaßnahmenfürpflegendeAngehörigeführtindergesetzlichenKrankenversicherungimJahr2012zuMehrausgabeninHöhevonrund10Mio.Euro. SteigtdieZahlderpflegendenAngehörigen,dieRehabilitationsmaßnahmenin Anspruchnehmen,sowerdendieMehrausgabenimLaufederJahresteigen. DenMehrausgabenstehenMinderausgabenaufgrundderverbessertengesundheitlichenSituationderpflegendenAngehörigengegenüber.SteigtimZugeder verbesserteninformationderpflegebedürftigenüberrehabilitationsmaßnahmendiezahlderpflegebedürftigen,dieanrehabilitationsmaßnahmenteilnehmen,werdendieentstehendenkostendurchrehabilitationserfolgeinderzukunft in etwa kompensiert. DurchFörderzuschlägefürÄrzte,insbesonderefürkontinuierlichevertragsärztliche Besuche derpflegeheimbewohner,entstehendengesetzlichenkrankenkassengeschätztejährlichemehraufwendungenvoninsgesamtrund77mio. Euro.DemstehenhöhereEinsparungendurchverringerteKosteninFolgevermeidbarerKrankenhauseinweisungenineinergeschätztenGrößenordnungvon 120 Mio. Euro gegenüber. DurchzusätzlicheVergütungenfürdasAufsuchenvonPflegebedürftigeninstationärenEinrichtungendurchVertragszahnärztesowiefürdieAusweitungdes PersonenkreisesderaufsuchendenzahnärztlichenVersorgungaufMenschenmit erheblicheingeschränkteralltagskompetenzergebensichfürdiegesetzliche KrankenversicherungjährlicheMehrausgabeninHöhevoncirca3,5Mio.Euro, denennichtbezifferbareeinsparungendurcheineverbesserungdermundgesundheit,diestärkungderprophylaxeundzahnerhaltungsowiedievermeidung von Komplikationen bei pflegebedürftigen Menschen gegenüberstehen. 4. Arbeitslosenversicherung FürdieBundesagenturfürArbeitentstehendurchdieBeitragssatzerhöhung Mehrausgaben von rund 16 Mio. Euro jährlich. Zu den Buchstaben b, c und d Wurde nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a FürBürgerinnenundBürgerentstehteineinmaligerErfüllungsaufwandinHöhe vonrund6400stundenundrund20000eurosowieeinjährlichererfüllungsaufwandvonrund5000stundenundrund16000euro.demstehteinejährliche Entlastung von rund Stunden und rund Euro gegenüber. Zu den Buchstaben b, c und d Wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a FürdieWirtschaftentstehendurchdieÄnderungbestehenderVorgabeneinmaligeBelastungeninHöhevonrund377000EurosowiejährlicheBelastungenin Höhevonrund3,6Mio.Euro.DurchneueVorgabenentsteheneinmaligeBelastungeninHöhevonrund2Mio.EurosowiejährlicheBelastungeninHöhevon

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rund1mio.euro.durchdiestreichungeinervorgabereduziertsichdererfüllungsaufwand um rund Euro jährlich. Zu den Buchstaben b, c und d Wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Zu Buchstabe a EswerdendreiInformationspflichteneingeführt ( 7bAbsatz4, 114Absatz1, 120Absatz3),dieinsgesamtzueinerBelastunginHöhevonrund 4 Mio. Euro führen (im Erfüllungsaufwand enthalten). Zu den Buchstaben b, c und d Wurden nicht erörtert. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a FürdieVerwaltungentstehendurchdieÄnderungbestehenderVorgabeneinmaligeBelastungeninHöhevonrund1,4Mio.EurosowiejährlicheBelastungen inhöhevonrund445000euro.durchneuevorgabenentsteheneinmaligebelastungeninhöhevonrund4mio.eurosowiejährlichebelastungeninhöhe vonrund15,3mio.euro,wobeieinjährlichererfüllungsaufwandinhöhevon rund210000euronurfürdreijahreanfallenwird.durchdiestreichungeiner Vorgabe reduziert sich der Erfüllungsaufwand um rund Euro jährlich. Zu den Buchstaben b, c und d Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a FürdieprivatePflege-PflichtversicherungergebensichausdenauchfürsiegeltendenleistungsrechtlichenÄnderungenimJahr2012Mehraufwendungenvon rund2,5mio.euroundfürdasjahr2013vonrund30mio.euro.indenfolgejahrensteigendiemehrausgabenproportionalzurentwicklungdermehrausgaben der sozialen Pflegeversicherung. DieMehrbelastungderArbeitgeberaufgrundderAnhebungdesBeitragssatzes beträgtetwa325mio.euroimjahr2013undverändertsichanschließendentsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Zu den Buchstaben b, c und d Wurden nicht erörtert.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10157 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksachen17/9369,17/9669inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 17/9393 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 17/9566 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 17/2924 abzulehnen. Berlin, den 27. Juni 2012 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Carola Reimann Vorsitzende Willi Zylajew Berichterstatter

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung Drucksachen 17/9369, 17/9669 mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch DasElfteBuchSozialgesetzbuch SozialePflegeversicherung (Artikel1desGesetzesvom26.Mai1994, BGBl.IS.1014,1015),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.2983)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 7awirdfolgendeAngabeeingefügt: 7bBeratungsgutscheine. b)nachderangabezu 18werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 18aWeiterleitungderRehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten 18bDienstleistungsorientierungimBegutachtungsverfahren. c)nachderangabezu 38wirdfolgendeAngabeeingefügt: 38aZusätzlicheLeistungenfürPflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. d)nachderangabezu 45dwerdendiefolgendenAngaben eingefügt: Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen 45eAnschubfinanzierungzurGründungvonambulant betreuten Wohngruppen 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen. e)nachderangabezu 53awirdfolgendeAngabeeingefügt: 53bBeauftragungvonanderenunabhängigen GutachterndurchdiePflegekassenimVer- eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch DasElfteBuchSozialgesetzbuch SozialePflegeversicherung (Artikel1desGesetzesvom26.Mai1994, BGBl.IS.1014,1015),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.2983)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c) unverändert d) unverändert e) unverändert

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10157 fahrenzurfeststellungderpflegebedürftigkeit. f)nachderangabezu 97cwirdfolgendeAngabeeingefügt: 97dBegutachtungdurchunabhängigeGutachter. g)nachderangabezu 117wirdfolgendeAngabeeingefügt: 118BeteiligungvonInteressenvertretungen,Verordnungsermächtigung. h)nachderangabezu 122werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 123Übergangsregelung:VerbessertePflegeleistungenfürPersonenmiterheblicheingeschränkter Alltagskompetenz 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung 125ModellvorhabenzurErprobungvonLeistungenderhäuslichenBetreuungdurchBetreuungsdienste Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DiePflegekassenhabendieVersichertenundihreAngehörigenundLebenspartnerindenmitderPflegebedürftigkeitzusammenhängendenFragen,insbesondereüber dieleistungenderpflegekassensowieüberdieleistungenundhilfenandererträger,zuunterrichten,zu beratenunddarüberaufzuklären,dasseinanspruchauf Folgendes besteht: 1.ÜbermittlungdesGutachtensdesMedizinischen DienstesderKrankenversicherungodereinesanderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie 2.ÜbermittlungdergesondertenRehabilitationsempfehlung gemäß 18a Absatz Nach 7a wird folgender 7b eingefügt: 7b Beratungsgutscheine (1)DiePflegekassehatdemAntragstellerunmittelbar nacheingangeineserstmaligenantragsaufleistungen nach diesem Buch entweder 1.unterAngabeeinerKontaktpersoneinenkonkreten Beratungsterminanzubieten,derspätestensinnerhalb f) unverändert g) unverändert h) unverändert i)nachderangabezu 125werdendiefolgenden Angaben eingefügt: Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge 126Zulageberechtigte 127Pflegevorsorgezulage;Fördervoraussetzungen 128Verfahren;HaftungdesVersicherungsunternehmens 129WartezeitbeiförderfähigenPflege-Zusatzversicherungen 130Verordnungsermächtigung Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DiePflegekassenhabendieVersichertenundihreAngehörigenundLebenspartnerindenmitderPflegebedürftigkeitzusammenhängendenFragen,insbesondereüber dieleistungenderpflegekassensowieüberdieleistungenundhilfenandererträger,infürsieverständlicher Weisezuunterrichten,zuberatenunddarüberaufzuklären, dass ein Anspruchbesteht aufdie Übermittlung 1.desGutachtensdesMedizinischenDienstesderKrankenversicherungodereinesanderenvonderPflegekasse beauftragten Gutachters sowie 2.dergesondertenRehabilitationsempfehlunggemäß 18a Absatz Nach 7a wird folgender 7b eingefügt: 7b Beratungsgutscheine (1)DiePflegekassehatdemAntragstellerunmittelbar nacheingangeineserstmaligenantragsaufleistungen nach diesem Buch entweder 1. unverändert

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vonzweiwochennachantragseingangdurchzuführen ist, oder 2.einenBeratungsgutscheinauszustellen,indemBeratungsstellenbenanntsind,beidenenerzuLastender PflegekasseinnerhalbvonzweiWochennachAntragseingang eingelöst werden kann. DieBeratungrichtetsichnachden 7und7a.Auf WunschdesVersichertenhatdieBeratunginderhäuslichenUmgebungstattzufindenundkannauchnach AblaufderinSatz1genanntenFristdurchgeführtwerden;überdieseMöglichkeitenhatihndiePflegekasse aufzuklären. (2)DiePflegekassehatsicherzustellen,dassdieBeratungsstellendieAnforderungenandieBeratungnachden 7und7aeinhalten.DiePflegekasseschließthierzualleinodergemeinsammitanderenPflegekassenvertraglicheVereinbarungenmitunabhängigenundneutralenBeratungsstellen, die insbesonderefolgendes regeln: 1.dieAnforderungenandieBeratungsleistungunddie Beratungspersonen, 2.dieHaftungfürSchäden,diederPflegekassedurch fehlerhafte Beratung entstehen, und 3.die Vergütung. (3)StellennachAbsatz1Satz1Nummer2dürfenpersonenbezogeneDatennurerheben,verarbeitenundnutzen,soweitdiesfürZweckederBeratungnachden 7 und7aerforderlichistundderversicherteodersein gesetzlichervertretereingewilligthat.zudemistder VersicherteoderseingesetzlicherVertreterzuBeginnder Beratungdaraufhinzuweisen,dassdieEinwilligungjederzeit widerrufen werden kann. (4)DieAbsätze1bis3geltenfürprivateVersicherungsunternehmen,diedieprivatePflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter habendurchden MedizinischenDienstderKrankenversicherung prüfenzulassen durchdiewörter beauftragen denmedizinischendienstderkrankenversicherungoderandereunabhängigegutachtermitder Prüfung ersetzt. bb)insatz2wirddaswort hat durchdaswort haben ersetztundwerdennachdenwörtern MedizinischeDienst diewörter oderdievonder Pflegekasse beauftragten Gutachter eingefügt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: SoweitnachSatz1unabhängigeGutachtermit derprüfungbeauftragtwerden,sinddemantragstellerinderregeldreigutachterzurauswahlzu benennen.aufdiequalifikationundunabhängigkeitdesgutachtersistderversichertehinzuweisen.hatsichderantragstellerfüreinenbenanntengutachterentschieden,wirddemwunsch 2.einenBeratungsgutscheinauszustellen,indemBeratungsstellenbenanntsind,beidenenerzuLastender PflegekasseinnerhalbvonzweiWochennachAntragseingangeingelöstwerdenkann; 7aAbsatz4Satz5 ist entsprechend anzuwenden. DieBeratungrichtetsichnachden 7und7a.Auf WunschdesVersichertenhatdieBeratunginderhäuslichenUmgebungstattzufindenundkannauchnach AblaufderinSatz1genanntenFristdurchgeführtwerden;überdieseMöglichkeitenhatihndiePflegekasse aufzuklären. (2)DiePflegekassehatsicherzustellen,dassdieBeratungsstellendieAnforderungenandieBeratungnachden 7und7aeinhalten.DiePflegekasseschließthierzualleinodergemeinsammitanderenPflegekassenvertraglicheVereinbarungenmitunabhängigenundneutralenBeratungsstellen,dieinsbesondereRegelungentreffenfür 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert (3) unverändert (4) unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert cc)entfällt

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10157 Rechnunggetragen.DerAntragstellerhatder PflegekasseseineEntscheidunginnerhalbeiner WocheabKenntnisderNamenderGutachter mitzuteilen,ansonstenbestimmtdiepflegekasse einengutachterausderübersandtenliste.die GutachtersindbeiderWahrnehmungihrerAufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. b)inabsatz2satz1wirddaswort hat durchdiewörter oderdievonderpflegekassebeauftragtengutachter haben ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern MedizinischenDienstderKrankenversicherung diewörter oderdievonderpflegekassebeauftragten Gutachter eingefügt. bb)insatz2wirddaswort soll durchdaswort ist ersetztundwerdendiewörter mitgeteilt werden durch das Wort mitzuteilen ersetzt. cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: BefindetsichderAntragstellerinhäuslicherUmgebung,ohnepalliativversorgtzuwerden,und wurdedieinanspruchnahmevonpflegezeitnach dempflegezeitgesetzgegenüberdemarbeitgeber derpflegendenpersonangekündigtodermitdem ArbeitgeberderpflegendenPersoneineFamilienpflegezeitnach 2Absatz1desFamilienpflegezeitgesetzesvereinbart,isteineBegutachtung durchdenmedizinischendienstderkrankenversicherungoderdievonderpflegekassebeauftragtengutachterspätestensinnerhalbvonzwei WochennachEingangdesAntragsbeiderzuständigenPflegekassedurchzuführenundder AntragstellerseitensdesMedizinischenDienstes oderdervonderpflegekassebeauftragtengutachterunverzüglichschriftlichdarüberzuinformieren,welcheempfehlungdermedizinische DienstoderdievonderPflegekassebeauftragten Gutachter an die Pflegekasse weiterleiten. dd)insatz7werdennachdenwörtern MedizinischenDienstes diewörter oderderbeauftragten Gutachter eingefügt. ee) Die folgenden Sätze werden angefügt: DerAntragstellerhateinRechtdarauf,dassmit dembescheiddasgutachtenübermitteltwird. BeiderBegutachtungistzuerfassen,obderAntragstellervondiesemRechtGebrauchmachen will.derantragstellerkanndieübermittlungdes GutachtensauchzueinemspäterenZeitpunkt verlangen. d)nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)ErteiltdiePflegekassedenschriftlichen BescheidüberdenAntragnichtinnerhalbvonfünf WochennachEingangdesAntragsoderwirdeineder inabsatz3genanntenverkürztenbegutachtungsfristennichteingehalten,hatdiepflegekassenachfrist- b) unverändert c) unverändert aa)insatz1werdennachdenwörtern MedizinischenDienstderKrankenversicherung diewörter oderdievonderpflegekassebeauftragten Gutachter eingefügt. bb)insatz2wirddaswort soll durchdaswort ist ersetztundwerdendiewörter mitgeteilt werden durch das Wort mitzuteilen ersetzt. cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: BefindetsichderAntragstellerinhäuslicherUmgebung,ohnepalliativversorgtzuwerden,und wurdedieinanspruchnahmevonpflegezeitnach dempflegezeitgesetzgegenüberdemarbeitgeber derpflegendenpersonangekündigtodermitdem ArbeitgeberderpflegendenPersoneineFamilienpflegezeitnach 2Absatz1des Familienpflegezeitgesetzesvereinbart,isteineBegutachtungdurchdenMedizinischenDienstder KrankenversicherungoderdievonderPflegekassebeauftragtenGutachterspätestensinnerhalb vonzweiwochennacheingangdesantragsbei derzuständigenpflegekassedurchzuführenund derantragstellerseitensdesmedizinischen DienstesoderdervonderPflegekassebeauftragtenGutachterunverzüglichschriftlichdarüberzu informieren,welcheempfehlungdermedizinischedienstoderdievonderpflegekassebeauftragtengutachterandiepflegekasseweiterleiten. dd)insatz7werdennachdenwörtern MedizinischenDienstes diewörter oderderbeauftragten Gutachter eingefügt. ee) Die folgenden Sätze werden angefügt: DerAntragstellerhateinRechtdarauf,dassmit dembescheiddasgutachtenübermitteltwird. BeiderBegutachtungistzuerfassen,obderAntragstellervondiesemRechtGebrauchmachen will.derantragstellerkanndieübermittlungdes GutachtensauchzueinemspäterenZeitpunkt verlangen. d)nachabsatz3werdendiefolgendenabsätze3a und 3b eingefügt: (3a)DiePflegekasseistverpflichtet,demAntragstellermindestensdreiunabhängigeGutachter zur Auswahl zubenennen,

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ablauffürjedentagverzögerung10euroanden Antragstellerzuzahlen.Diesgiltnicht,wenndiePflegekassedieVerzögerungnichtzuvertretenhatoder wennsichderantragstellerinstationärerpflege befindetundbereitsalsmindestenserheblichpflegebedürftig (mindestenspflegestufei)anerkanntist. EntsprechendesgiltfürdieprivatenVersicherungsunternehmen,diedieprivatePflege-Pflichtversicherung durchführen. 1.soweitnachAbsatz1unabhängigeGutachter mitderprüfungbeauftragtwerdensollen,oder 2.wenninnerhalbvonvierWochenabAntragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. AufdieQualifikationundUnabhängigkeitdes GutachtersistderVersichertehinzuweisen.Hat sichderantragstellerfüreinenbenanntengutachterentschieden,wirddemwunschrechnung getragen.derantragstellerhatderpflegekasse seineentscheidunginnerhalbeinerwocheab KenntnisderNamenderGutachtermitzuteilen, ansonstenkanndiepflegekasseeinengutachter ausderübersandtenlistebeauftragen.diegutachtersindbeiderwahrnehmungihreraufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. (3b)ErteiltdiePflegekassedenschriftlichenBescheidüberdenAntragnichtinnerhalbvonfünf WochennachEingangdesAntragsoderwirdeine derinabsatz3genanntenverkürztenbegutachtungsfristennichteingehalten,hatdiepflegekasse nachfristablauffürjedebegonnenewocheder Fristüberschreitungunverzüglich70Euroanden Antragstellerzuzahlen.Diesgiltnicht,wenndie PflegekassedieVerzögerungnichtzuvertretenhat oderwennsichderantragstellerinstationärer Pflegebefindetundbereitsalsmindestenserheblichpflegebedürftig (mindestenspflegestufei)anerkanntist.entsprechendesgiltfürdieprivaten Versicherungsunternehmen,diedieprivatePflege- Pflichtversicherungdurchführen.DieTrägerder PflegeversicherungunddieprivatenVersicherungsunternehmenveröffentlichenjährlichjeweils biszum31.märzdesdemberichtsjahrfolgenden JahreseineStatistiküberdieEinhaltungderFristen nach Absatz 3. e)inabsatz4satz1wirddaswort soll durchdie Wörter oderdievonderpflegekassebeauftragten Gutachter sollen ersetzt. f)inabsatz5satz1werdennachdenwörtern MedizinischenDienst diewörter oderdenvonderpflegekasse beauftragten Gutachtern eingefügt. g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort hat durchdiewörter oderdievonderpflegekassebeauftragtengutachterhaben unddaswort seiner durchdie Wörter seiner oder ihrer ersetzt. bb)insatz2werdendaswort seiner durchdie Wörter seineroderihrer unddaswort hat 1.soweitnachAbsatz1unabhängigeGutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder 2.wenninnerhalbvonvierWochenabAntragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. AufdieQualifikationundUnabhängigkeitdes GutachtersistderVersichertehinzuweisen.Hat sichderantragstellerfüreinenbenanntengutachterentschieden,wirddemwunschrechnung getragen.derantragstellerhatderpflegekasse seineentscheidunginnerhalbeinerwocheab KenntnisderNamenderGutachtermitzuteilen, ansonstenkanndiepflegekasseeinengutachter ausderübersandtenlistebeauftragen.diegutachtersindbeiderwahrnehmungihreraufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. (3b)ErteiltdiePflegekassedenschriftlichenBescheidüberdenAntragnichtinnerhalbvonfünf WochennachEingangdesAntragsoderwirdeine derinabsatz3genanntenverkürztenbegutachtungsfristennichteingehalten,hatdiepflegekasse nachfristablauffürjedebegonnenewocheder Fristüberschreitungunverzüglich70Euroanden Antragstellerzuzahlen.Diesgiltnicht,wenndie PflegekassedieVerzögerungnichtzuvertretenhat oderwennsichderantragstellerinstationärer Pflegebefindetundbereitsalsmindestenserheblichpflegebedürftig (mindestenspflegestufei)anerkanntist.entsprechendesgiltfürdieprivaten Versicherungsunternehmen,diedieprivatePflege- Pflichtversicherungdurchführen.DieTrägerder PflegeversicherungunddieprivatenVersicherungsunternehmenveröffentlichenjährlichjeweils biszum31.märzdesdemberichtsjahrfolgenden JahreseineStatistiküberdieEinhaltungderFristen nach Absatz 3. e) unverändert f) unverändert g) unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10157 durchdaswort haben ersetztsowienachden Wörtern MedizinischeDienst diewörter oder dievonderpflegekassebeauftragtengutachter eingefügt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DieFeststellungenzurmedizinischenRehabilitationsinddurchdenMedizinischenDienstoder dievonderpflegekassebeauftragtengutachterin einergesondertenrehabilitationsempfehlungzu dokumentieren. h) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: FürandereunabhängigeGutachtergeltendieSätze1 bis 3 entsprechend. 5.Nach 18werdendiefolgenden 18aund18beingefügt: 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten (1)SpätestensmitderMitteilungderEntscheidung überdiepflegebedürftigkeitleitetdiepflegekassedem AntragstellerdiegesonderteRehabilitationsempfehlung desmedizinischendienstesoderdervonderpflegekasse beauftragtengutachterzuundnimmtumfassendundbegründetdazustellung,inwieweitaufdergrundlageder EmpfehlungdieDurchführungeinerMaßnahmezurmedizinischenRehabilitationangezeigtist.DiePflegekasse hatdenantragstellerzusätzlichdarüberzuinformieren, dassmitderzuleitungeinermitteilungüberdenrehabilitationsbedarfandenzuständigenrehabilitationsträger einantragsverfahrenaufleistungenzurmedizinischen RehabilitationentsprechenddenVorschriftendesNeuntenBuchesausgelöstwird,sofernderAntragstellerin dieses Verfahren einwilligt. (2)DiePflegekassenberichtenfürdieGeschäftsjahre 2013bis2015jährlichüberdieErfahrungenmitderUmsetzungderEmpfehlungenderMedizinischenDienste derkrankenversicherungoderderbeauftragtengutachterzurmedizinischenrehabilitation.hierzuwirdinsbesondere Folgendes gemeldet: 1.dieAnzahlderEmpfehlungenderMedizinischen DienstederKrankenversicherungundderbeauftragtenGutachterfürLeistungendermedizinischenRehabilitationimRahmenderBegutachtungzurFeststellung der Pflegebedürftigkeit, 2.dieAnzahlderAnträgeandenzuständigenRehabilitationsträgergemäß 31Absatz3inVerbindungmit 14 des Neunten Buches, 3.dieAnzahldergenehmigtenunddieAnzahlderabgelehntenLeistungsentscheidungenderzuständigenRehabilitationsträgersowiedieAnzahlderWidersprüche und 4.dieAnzahlderdurchgeführtenmedizinischenRehabilitationsmaßnahmen. DieMeldungdurchdiePflegekassenerfolgtbiszum 31.MärzdesdemBerichtsjahrfolgendenJahresanden h) unverändert 5.Nach 18werdendiefolgenden 18aund18beingefügt: 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten (1) unverändert (2)DiePflegekassenberichtenfürdieGeschäftsjahre 2013bis2015jährlichüberdieErfahrungenmitderUmsetzungderEmpfehlungenderMedizinischenDienste derkrankenversicherungoderderbeauftragtengutachterzurmedizinischenrehabilitation.hierzuwirdinsbesondere Folgendes gemeldet: 1. unverändert 2. unverändert 3.dieAnzahldergenehmigtenunddieAnzahlderabgelehntenLeistungsentscheidungenderzuständigenRehabilitationsträgereinschließlichderGründefürAblehnungen sowie die Anzahl der Widersprüche und 4. unverändert DieMeldungdurchdiePflegekassenerfolgtbiszum 31.MärzdesdemBerichtsjahrfolgendenJahresanden

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SpitzenverbandBundderPflegekassen.Näheresüberdas MeldeverfahrenunddieInhalteentwickeltderSpitzenverbandBundderPflegekassenimEinvernehmenmit dem Bundesministerium für Gesundheit. (3)DerSpitzenverbandBundderPflegekassenbereitetdieDatenaufundleitetdieaufbereitetenundauf PlausibilitätgeprüftenDatenbiszum30.Junidesdem BerichtsjahrfolgendenJahresdemBundesministerium fürgesundheitzu.derverbandhatdieaufbereiteten DatenderlandesunmittelbarenVersicherungsträgerauch denfürdiesozialversicherungzuständigenobersten VerwaltungsbehördenderLänderoderdenvondiesen bestimmtenstellenaufverlangenzuzuleiten.derspitzenverbandbundderpflegekassenveröffentlichtauf BasisdergemeldetenDatensowiesonstigerErkenntnisse jährlicheinenberichtbiszum1.septemberdesdem Berichtsjahr folgenden Jahres. 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren (1)DerSpitzenverbandBundderPflegekassenerlässtmitdemZiel,dieDienstleistungsorientierungfür dieversichertenimbegutachtungsverfahrenzustärken, biszum31.märz2013fürallemedizinischendienste verbindlicherichtlinien.dermedizinischedienstdes SpitzenverbandesBundderKrankenkassenunddiefür diewahrnehmungderinteressenundderselbsthilfeder pflegebedürftigenundbehindertenmenschenaufbundesebenemaßgeblichenorganisationensindzubeteiligen. (2) Die Richtlinien regeln insbesondere 1.allgemeineVerhaltensgrundsätzefüralleunterder VerantwortungderMedizinischenDiensteamBegutachtungsverfahren Beteiligten, 2.diePflichtderMedizinischenDienstezurindividuellenundumfassendenInformationdesVersicherten überdasbegutachtungsverfahren,insbesondereüber denablauf,dierechtsgrundlagenundbeschwerdemöglichkeiten, 3.dieregelhafteDurchführungvonVersichertenbefragungen und 4.eineinheitlichesVerfahrenzumUmgangmitBeschwerden,diedasVerhaltenderMitarbeiterderMedizinischenDiensteoderdasVerfahrenbeiderBegutachtung betreffen. (3)DieRichtlinienwerdenerstwirksam,wenndas BundesministeriumfürGesundheitsiegenehmigt.Die Genehmigunggiltalserteilt,wenndieRichtliniennicht innerhalbeinesmonats,nachdemsiedembundesministeriumfürgesundheitvorgelegtwordensind,beanstandetwerden.beanstandungendesbundesministeriumsfür GesundheitsindinnerhalbdervonihmgesetztenFristzu beheben. 6.In 19Satz2werdendieWörter pflegebedürftigeperson durchdiewörter odermehrerepflegebedürftige Personen ersetzt. SpitzenverbandBundderPflegekassen.Näheresüberdas MeldeverfahrenunddieInhalteentwickeltderSpitzenverbandBundderPflegekassenimEinvernehmenmit dem Bundesministerium für Gesundheit. (3) unverändert 18b unverändert (1)DerSpitzenverbandBundderPflegekassenerlässtmitdemZiel,dieDienstleistungsorientierungfür dieversichertenimbegutachtungsverfahrenzustärken, biszum31.märz2013fürallemedizinischendienste verbindlicherichtlinien.dermedizinischedienstdes SpitzenverbandesBundderKrankenkassenunddiefür diewahrnehmungderinteressenundderselbsthilfeder pflegebedürftigenundbehindertenmenschenaufbundesebenemaßgeblichenorganisationensindzubeteiligen. (2) Die Richtlinien regeln insbesondere 1.allgemeineVerhaltensgrundsätzefüralleunterder VerantwortungderMedizinischenDiensteamBegutachtungsverfahren Beteiligten, 2.diePflichtderMedizinischenDienstezurindividuellenundumfassendenInformationdesVersicherten überdasbegutachtungsverfahren,insbesondereüber denablauf,dierechtsgrundlagenundbeschwerdemöglichkeiten, 3.dieregelhafteDurchführungvonVersichertenbefragungen und 4.eineinheitlichesVerfahrenzumUmgangmitBeschwerden,diedasVerhaltenderMitarbeiterderMedizinischenDiensteoderdasVerfahrenbeiderBegutachtung betreffen. (3)DieRichtlinienwerdenerstwirksam,wenndas BundesministeriumfürGesundheitsiegenehmigt.Die Genehmigunggiltalserteilt,wenndieRichtliniennicht innerhalbeinesmonats,nachdemsiedembundesministeriumfürgesundheitvorgelegtwordensind,beanstandetwerden.beanstandungendesbundesministeriumsfür GesundheitsindinnerhalbdervonihmgesetztenFristzu beheben. 6. unverändert

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ In 23Absatz3Satz2werdendieWörter 14Abs.1 und5derbeihilfevorschriftendesbundes"durchdie Wörter 46Absatz2und3derBundesbeihilfeverordnung ersetzt. 8.In 27Satz3wirddieAngabe Abs.10 durchdieangabe Absatz 9 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer5werdendiewörter technische Hilfen durchdiewörter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ersetzt. bb)innummer14wirdderpunktamendedurch einkommaersetztundfolgendenummer15 angefügt: 15.zusätzlicheLeistungenfürPflegebedürftigeinambulantbetreutenWohngruppen ( 38a). b)nachabsatz1awirdfolgenderabsatz1beingefügt: (1b)BiszumErreichendesin 45eAbsatz2 Satz2genanntenZeitpunktshabenPflegebedürftige unterdenvoraussetzungendes 45eAbsatz1AnspruchaufAnschubfinanzierungbeiGründungvon ambulant betreuten Wohngruppen. c) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt: VersichertemiterheblicheingeschränkterAlltagskompetenzhabenbiszumInkrafttreteneinesGesetzes,dasdieLeistungsgewährungaufgrundeines neuenpflegebedürftigkeitsbegriffsundeinesentsprechendenbegutachtungsverfahrensregelt,anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen ( 123). 10.In 34Absatz3wirddieAngabe nach 44 durchdie Wörter nach den 44 und 44a ersetzt. 11.Nach 37Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: DieHälftedesbisherbezogenenPflegegeldeswird währendeinerkurzzeitpflegenach 42undeiner Verhinderungspflegenach 39jeweilsfürbiszuvier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. 12.Dem 38 wird folgender Satz angefügt: AnteiligesPflegegeldwirdwährendeinerKurzzeitpflegenach 42undeinerVerhinderungspflegenach 39jeweilsfürbiszuvierWochenjeKalenderjahrin HöhederHälftedervorBeginnderKurzzeit-oderVerhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. 13. Nach 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (1)PflegebedürftigehabenAnspruchaufeinenpauschalenZuschlaginHöhevon200Euromonatlich,wenn 7. unverändert 8. unverändert 9. unverändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer5werdendiewörter technische Hilfen durchdiewörter wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ersetzt. bb)innummer14wirdderpunktamendedurch einkommaersetztundfolgendenummer15 angefügt: 15.zusätzlicheLeistungenfürPflegebedürftigeinambulantbetreutenWohngruppen ( 38a). b)nachabsatz1awirdfolgenderabsatz1beingefügt: (1b)BiszumErreichendesin 45eAbsatz2 Satz2genanntenZeitpunktshabenPflegebedürftige unterdenvoraussetzungendes 45eAbsatz1AnspruchaufAnschubfinanzierungbeiGründungvon ambulant betreuten Wohngruppen. c) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt: VersichertemiterheblicheingeschränkterAlltagskompetenzhabenbiszumInkrafttreteneinesGesetzes,dasdieLeistungsgewährungaufgrundeines neuenpflegebedürftigkeitsbegriffsundeinesentsprechendenbegutachtungsverfahrensregelt,anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen ( 123). 10. unverändert 11. unverändert 12.Dem 38 werden die folgenden Sätze angefügt: AnteiligesPflegegeldwirdwährendeinerKurzzeitpflegenach 42undeinerVerhinderungspflegenach 39jeweilsfürbiszuvierWochenjeKalenderjahrin HöhederHälftedervorBeginnderKurzzeit-oderVerhinderungspflegegeleistetenHöhefortgewährt.PflegebedürftigeinvollstationärenEinrichtungenderHilfe fürbehindertemenschen ( 43a)habenAnspruch aufungekürztespflegegeldanteiligfürdietage,an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. 13. Nach 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (1)PflegebedürftigehabenAnspruchaufeinenpauschalenZuschlaginHöhevon200Euromonatlich,wenn

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.sieinambulantbetreutenWohngruppenineinergemeinsamenWohnungmithäuslicherpflegerischer Versorgung leben, 2. sie Leistungen nach 36, 37 oder 38 beziehen, 3.inderambulantbetreutenWohngruppeeinePflegekrafttätigist,dieorganisatorische,verwaltendeoder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und 4.essichumeingemeinschaftlichesWohnenvonregelmäßigmindestensdreiPflegebedürftigenhandelt mitdemzweckdergemeinschaftlichorganisierten pflegerischenversorgung,demdiejeweilsmaßgeblichenheimrechtlichenvorschriftennichtentgegenstehen. (2)KeineambulanteVersorgungsformimSinnevon Absatz1liegtvor,wenndiefreieWählbarkeitder Pflege-undBetreuungsleistungenrechtlichodertatsächlicheingeschränktist.DievonderGemeinschaft unabhängiggetroffenenregelungenundabsprachen sindkeinetatsächlicheneinschränkungenindiesem Sinne Absatz 4Satz 2 wirdaufgehoben. 15. Dem 41 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)InFällen,indenenPflegebedürftigeambulante PflegesachleistungenundTages-oderNachtpflegein Anspruchnehmen,sinddieVergütungenfürambulante PflegesachleistungenvorrangigvordenVergütungenfür Tages-oderNachtpflegeabzurechnenundzubezahlen. 16.Dem 42 wirdfolgender Absatz 4 angefügt: (4)AbweichendvondenAbsätzen1und2besteht deranspruchaufkurzzeitpflegeauchineinrichtungen,diestationäreleistungenzurmedizinischenvorsorgeoderrehabilitationerbringen,wennwährend einermaßnahmedermedizinischenvorsorgeoder RehabilitationfüreinePflegepersoneineUnterbringungundPflegedesPflegebedürftigenerforderlich ist. 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: 4.essichumeingemeinschaftlichesWohnenvonregelmäßigmindestensdreiPflegebedürftigenhandelt mitdemzweckdergemeinschaftlichorganisierten pflegerischenversorgung,demdiejeweilsmaßgeblichenheimrechtlichenvorschriftenoderihreanforderungenanleistungserbringernichtentgegenstehen. (2) unverändert LebenmehrerePflegebedürftigeineinergemeinsamenWohnung,dürfendieZuschüssefür MaßnahmenzurVerbesserungdesgemeinsamen WohnumfeldeseinenBetraginHöhevon2557 EurojePflegebedürftigemnichtübersteigen.Der GesamtbetragjeMaßnahmenachSatz3istauf 10228Eurobegrenztundwirdbeimehralsvier AnspruchsberechtigtenanteiligaufdieVersicherungsträgerderAnspruchsberechtigtenaufgeteilt. 15. unverändert wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz1werdendiewörter biszur Vollendungdes18.Lebensjahres durchdiewörter biszurvollendungdes25.lebensjahres ersetzt. b)folgenderabsatz 4 wirdangefügt: (4)AbweichendvondenAbsätzen1und2besteht deranspruchaufkurzzeitpflegeauchineinrichtungen,diestationäreleistungenzurmedizinischenvorsorgeoderrehabilitationerbringen,wennwährend einermaßnahmedermedizinischenvorsorgeoder RehabilitationfüreinePflegepersoneinegleichzeitige UnterbringungundPflegedesPflegebedürftigenerforderlich ist.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3werdenvordempunktam EndedieWörter underfragtindenfällen,in denendiepflegedespflegebedürftigendiedauer von14stundenunterschreitet,obdiepflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt eingefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)FürdieFälle,indenendieMindeststundenzahlvon14StundenwöchentlicherPflegefür dierentenversicherungspflichteinerpflegepersonnurdurchdiepflegemehrererpflegebedürftigererreichtwird,habenderspitzenverband BundderPflegekassen,derVerbandderprivatenKrankenversicherunge.V.unddieDeutsche RentenversicherungBunddasVerfahrenunddie MitteilungspflichtenzwischendenaneinerAdditionvonPflegezeitenbeteiligtenPflegekassen undversicherungsunternehmendurchvereinbarungzuregeln.diepflegekassenundversicherungsunternehmendürfendieinabsatz3satz2 Nummer1bis3und6und,soweitdiesfüreine sichereidentifikationderpflegepersonerforderlichist,dieindennummern4und5genannten DatensowiedieAngabedeszeitlichenUmfangs derpflegetätigkeitderpflegepersonanandere PflegekassenundVersicherungsunternehmen, dieaneineradditionvonpflegezeitenbeteiligt sind,zurüberprüfungdervoraussetzungender RentenversicherungspflichtderPflegeperson übermittelnundihnenübermitteltedatenverarbeiten und nutzen a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdennachdenwörtern MedizinischeDienstderKrankenversicherung diewörter oderdievonderpflegekassebeauftragtengutachter eingefügtundwirddaswort hat durchdas Wort haben ersetzt. b)inabsatz2satz2werdennachdenwörtern der GutachterdesMedizinischenDienstes diewörter oderdievonderpflegekassebeauftragtengutachter eingefügtundwirddaswort feststellt durch das Wort feststellen ersetzt d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)InentsprechenderAnwendungdes 45c könnendiedortvorgesehenenmitteldesausgleichsfonds,diedemspitzenverbandbundder PflegekassenzurFörderungderWeiterentwicklung derversorgungsstrukturenundversorgungskonzepteinsbesonderefürdemenziellerkranktezur Verfügungstehen,auchverwendetwerdenzurFörderungundzumAuf-undAusbauvonGruppenehrenamtlichtätigersowiesonstigerzumbürgerschaftlichenEngagementbereiterPersonen,diesich dieunterstützung,allgemeinebetreuungundent- lastungvonpflegebedürftigen,vonpersonenmiter wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3werdenvordempunktam EndedieWörter,underfragtindenFällen,in denendiepflegedespflegebedürftigendiedauer von14stundenunterschreitet,obdiepflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt eingefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)FürdieFälle,indenendieMindeststundenzahlvon14StundenwöchentlicherPflegefür dierentenversicherungspflichteinerpflegepersonnurdurchdiepflegemehrererpflegebedürftigererreichtwird,habenderspitzenverband BundderPflegekassen,derVerbandderprivatenKrankenversicherunge.V.unddieDeutsche RentenversicherungBunddasVerfahrenunddie MitteilungspflichtenzwischendenaneinerAdditionvonPflegezeitenbeteiligtenPflegekassen undversicherungsunternehmendurchvereinbarungzuregeln.diepflegekassenundversicherungsunternehmendürfendieinabsatz3satz2 Nummer1bis3und6und,soweitdiesfüreine sichereidentifikationderpflegepersonerforderlichist,dieindennummern4und5genannten DatensowiedieAngabedeszeitlichenUmfangs derpflegetätigkeitderpflegepersonanandere PflegekassenundVersicherungsunternehmen, dieaneineradditionvonpflegezeitenbeteiligt sind,zurüberprüfungdervoraussetzungender RentenversicherungspflichtderPflegeperson übermittelnundihnenübermitteltedatenverarbeiten und nutzen. 18. unverändert d wird wie folgt geändert: a) unverändert (1)InentsprechenderAnwendungdes 45c könnendiedortvorgesehenenmitteldesausgleichsfonds,diedemspitzenverbandbundder PflegekassenzurFörderungderWeiterentwicklung derversorgungsstrukturenundversorgungskonzepteinsbesonderefürdemenziellerkranktezur Verfügungstehen,auchverwendetwerdenzurFörderungundzumAuf-undAusbauvonGruppenehrenamtlichtätigersowiesonstigerzumbürgerschaftlichenEngagementbereiterPersonen,diesich dieunterstützung,allgemeinebetreuungundentlastungvonpflegebedürftigen,vonpersonenmiter-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode heblichemallgemeinembetreuungsbedarfsowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)demwortlautwerdendiefolgendensätze vorangestellt: JeVersichertenwerden0,10EurojeKalenderjahrverwendetzurFörderungundzumAufundAusbauvonSelbsthilfegruppen,-organisationenund-kontaktstellen,diesichdieUnterstützungvonPflegebedürftigen,vonPersonen miterheblichemallgemeinembetreuungsbedarfsowiederenangehörigenzumzielgesetzt haben.dabeiwerdendievorgabendes 45c unddasdortigeverfahrenentsprechendangewendet. bb)imbisherigensatz1werdendiewörter im Sinne von Absatz 1 gestrichen. cc)imbisherigensatz2werdendiewörter im SinnevonAbsatz1 unddiewörter nach Satz1 gestrichen. dd)imbisherigensatz3werdendiewörter im Sinne von Absatz 1 gestrichen. 19.Nach 45dwirdfolgenderSechsterAbschnitteingefügt: Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (1)ZurFörderungderGründungvonambulantbetreutenWohngruppenwirdPflegebedürftigen,dieAnspruchaufLeistungennach 38ahabenunddieander gemeinsamengründungbeteiligtsind,fürdiealtersgerechteoderbarrierearmeumgestaltungdergemeinsamenwohnungzusätzlichzudembetragnach 40 Absatz4einmaligeinBetragvonbiszu2500Euro gewährt.dergesamtbetragistjewohngruppeauf 10000Eurobegrenztundwirdbeimehralsvier AnspruchsberechtigtenanteiligaufdieVersicherungsträgerderAnspruchsberechtigtenaufgeteilt.DerAntragistinnerhalbeinesJahresnachVorliegenderAnspruchsvoraussetzungenzustellen.DieSätze1bis3 geltenfürdieversichertenderprivatenpflege-pflichtversicherung entsprechend. (2)DiePflegekassenzahlendenFörderbetragaus, wenndiegründungeinerambulantbetreutenwohngruppenachgewiesenwird.deranspruchendetmit AblaufdesMonats,indemdasBundesversicherungsamtdenPflegekassenunddemVerbandderprivaten heblichemallgemeinembetreuungsbedarfsowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert cc) unverändert dd) unverändert ee) Folgender Satz wird angefügt: EineFörderungderSelbsthilfenachdieser Vorschriftistausgeschlossen,soweitfürdieselbeZweckbestimmungeineFörderung nach 20c des Fünften Buches erfolgt. 20. unverändert Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (1)ZurFörderungderGründungvonambulantbetreutenWohngruppenwirdPflegebedürftigen,dieAnspruchaufLeistungennach 38ahabenunddieander gemeinsamengründungbeteiligtsind,fürdiealtersgerechteoderbarrierearmeumgestaltungdergemeinsamenwohnungzusätzlichzudembetragnach 40 Absatz4einmaligeinBetragvonbiszu2500Euro gewährt.dergesamtbetragistjewohngruppeauf 10000Eurobegrenztundwirdbeimehralsvier AnspruchsberechtigtenanteiligaufdieVersicherungsträgerderAnspruchsberechtigtenaufgeteilt.DerAntragistinnerhalbeinesJahresnachVorliegenderAnspruchsvoraussetzungenzustellen.DieSätze1bis3 geltenfürdieversichertenderprivatenpflege-pflichtversicherung entsprechend. (2)DiePflegekassenzahlendenFörderbetragaus, wenndiegründungeinerambulantbetreutenwohngruppenachgewiesenwird.deranspruchendetmit AblaufdesMonats,indemdasBundesversicherungsamtdenPflegekassenunddemVerbandderprivaten

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10157 Krankenversicherunge.V.mitteilt,dassmitderFörderungeineGesamthöhevon30Mio.Euroerreichtwordenist,spätestensaberam31.Dezember2015.EinzelheitenzudenVoraussetzungenunddemVerfahrender FörderungregeltderSpitzenverbandBundderPflegekassenimEinvernehmenmitdemVerbandderprivaten Krankenversicherung e.v. 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen (1)ZurwissenschaftlichgestütztenWeiterentwicklungundFörderungneuerWohnformenwerdenzusätzlich10Mio.EurozurVerfügunggestellt.Dabeisind insbesonderesolchekonzepteeinzubeziehen,diees alternativzustationäreneinrichtungenermöglichen, außerhalbdervollstationärenbetreuungbewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten. (2)Einrichtungen,dieausdiesemGrundbereitseine Modellförderung,insbesonderenach 8Absatz3,erfahrenhaben,sindvonderFörderungnachAbsatz1 Satz1ausgenommen.FürdieFörderunggilt 8Absatz3 entsprechend wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz1werdennachderangabe 7a Abs.4Satz5 diewörter undumdieaufwendungen für Zahlungen nach 18 Absatz3a eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdennachdemwort Pflegekassen diewörter undderenarbeitsgemeinschaften eingefügt. bb)insatz3werdennachdenwörtern bundesunmittelbarenpflegekassen und landesunmittelbarenpflegekassen jeweilsdiewörter und deren Arbeitsgemeinschaften eingefügt. cc)insatz5werdennachdemwort Pflegekassen diewörter undderenarbeitsgemeinschaften eingefügt. 21. Dem 52 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieLandesverbändehabeninsbesonderedenSpitzenverbandBundderPflegekassenbeiderErfüllungseiner Aufgaben zu unterstützen. 22.In 53aSatz1Nummer4werdennachdemWort Qualitätsprüfungen diewörter undzurqualitätssicherung der Qualitätsprüfungen eingefügt. 23. Nach 53a wird folgender 53b eingefügt: 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1)DerSpitzenverbandBundderPflegekassenerlässtbiszum31.März2013mitdemZieleinereinheitlichenRechtsanwendungRichtlinienzurZusammenarbeitderPflegekassenmitanderenunabhängigen GutachternimVerfahrenzurFeststellungderPflegebe- Krankenversicherunge.V.mitteilt,dassmitderFörderungeineGesamthöhevon30Mio.Euroerreichtwordenist,spätestensaberam31.Dezember2015.EinzelheitenzudenVoraussetzungenunddemVerfahrender FörderungregeltderSpitzenverbandBundderPflegekassenimEinvernehmenmitdemVerbandderprivaten Krankenversicherung e.v. 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen (1)ZurwissenschaftlichgestütztenWeiterentwicklungundFörderungneuerWohnformenwerdenzusätzlich10Mio.EurozurVerfügunggestellt.Dabeisind insbesonderesolchekonzepteeinzubeziehen,diees alternativzustationäreneinrichtungenermöglichen, außerhalbdervollstationärenbetreuungbewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten. (2)Einrichtungen,dieausdiesemGrundbereitseine Modellförderung,insbesonderenach 8Absatz3,erfahrenhaben,sindvonderFörderungnachAbsatz1 Satz1ausgenommen.FürdieFörderunggilt 8Absatz3 entsprechend wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz1werdennachderangabe 7a Abs.4Satz5 diewörter undumdieaufwendungen für Zahlungen nach 18 Absatz3b eingefügt. b) unverändert 22. unverändert 23. unverändert 24. unverändert 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1)DerSpitzenverbandBundderPflegekassenerlässtbiszum31.März2013mitdemZieleinereinheitlichenRechtsanwendungRichtlinienzurZusammenarbeitderPflegekassenmitanderenunabhängigen GutachternimVerfahrenzurFeststellungderPflegebe-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dürftigkeit.dierichtliniensindfürdiepflegekassen verbindlich. (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes: 1.dieAnforderungenandieQualifikationunddieUnabhängigkeit der Gutachter, 2.dasVerfahren,mitdemsichergestelltwird,dassdie vondenpflegekassenbeauftragtenunabhängigen GutachterbeiderFeststellungderPflegebedürftigkeitundbeiderZuordnungzueinerPflegestufedieselbenMaßstäbewiederMedizinischeDienstder Krankenversicherung anlegen, 3.dieSicherstellungderDienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und 4.dieEinbeziehungderGutachtendervondenPflegekassenbeauftragtenGutachterindasQualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste. (3)DieRichtlinienbedürfenderZustimmungdes Bundesministeriums für Gesundheit wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter 1,95vom Hundert durch die Angabe 2,05 Prozent ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)BeilandwirtschaftlichenUnternehmern sowiebeimitarbeitendenfamilienangehörigen,die MitgliedderlandwirtschaftlichenKrankenkasse sind,wirdderbeitragabweichendvondenabsätzen1bis3informeineszuschlagsaufdenkrankenversicherungsbeitrag,dernachdenvorschriften deszweitengesetzesüberdiekrankenversicherungderlandwirteausdemarbeitseinkommenaus Land-undForstwirtschaftzuzahlenist,erhoben. DieHöhedesZuschlagsergibtsichausdemVerhältnisdesBeitragssatzesnachAbsatz1Satz1zu demallgemeinenbeitragssatznach 241desFünftenBuches.SinddieVoraussetzungenfüreinenBeitragszuschlagfürKinderlosenachAbsatz3erfüllt, erhöhtsichderzuschlagnachsatz2umdasverhältnisdesbeitragszuschlagsfürkinderlosenach Absatz3Satz1zudemBeitragssatznachAbsatz1 Satz Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert: a)inabsatz2nummer2werdenjeweilsdiewörter nur gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1,2und3wirdjeweilsdaswort fünf durch das Wort acht ersetzt. bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. dürftigkeit.dierichtliniensindfürdiepflegekassen verbindlich. (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes: (3)FürdieBeitragsbemessungderin 20Absatz1 Nummer3genanntenAltenteilergilt 45desZweiten GesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte. 1.dieAnforderungenandieQualifikationunddieUnabhängigkeit der Gutachter, 2.dasVerfahren,mitdemsichergestelltwird,dassdie vondenpflegekassenbeauftragtenunabhängigen GutachterbeiderFeststellungderPflegebedürftigkeitundbeiderZuordnungzueinerPflegestufedieselbenMaßstäbewiederMedizinischeDienstder Krankenversicherung anlegen, 3.dieSicherstellungderDienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und 4.dieEinbeziehungderGutachtendervondenPflegekassenbeauftragtenGutachterindasQualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste. (3)DieRichtlinienbedürfenderZustimmungdes Bundesministeriums für Gesundheit. 25. unverändert a)inabsatz1satz1werdendiewörter 1,95vom Hundert durch die Angabe 2,05 Prozent ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)BeilandwirtschaftlichenUnternehmern sowiebeimitarbeitendenfamilienangehörigen,die MitgliedderlandwirtschaftlichenKrankenkasse sind,wirdderbeitragabweichendvondenabsätzen1bis3informeineszuschlagsaufdenkrankenversicherungsbeitrag,dernachdenvorschriften deszweitengesetzesüberdiekrankenversicherungderlandwirteausdemarbeitseinkommenaus Land-undForstwirtschaftzuzahlenist,erhoben. DieHöhedesZuschlagsergibtsichausdemVerhältnisdesBeitragssatzesnachAbsatz1Satz1zu demallgemeinenbeitragssatznach 241desFünftenBuches.SinddieVoraussetzungenfüreinenBeitragszuschlagfürKinderlosenachAbsatz3erfüllt, erhöhtsichderzuschlagnachsatz2umdasverhältnisdesbeitragszuschlagsfürkinderlosenach Absatz3Satz1zudemBeitragssatznachAbsatz1 Satz unverändert 27. unverändert

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/ wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdenimsatzteilnachdemsemikolondiewörter örtlichund durchdiewörter vor Ort ersetzt. b)inabsatz3satz1nummer2werdennachdem Wort zahlen einkommasowiediewörter soweit diesenichtvoneinerverordnungübermindestentgeltsätzeaufgrunddesgesetzesüberzwingende ArbeitsbedingungenfürgrenzüberschreitendentsandteundfürregelmäßigimInlandbeschäftigte ArbeitnehmerundArbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind eingefügt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)ZurSicherstellungderhäuslichenPflegeund BetreuungsowiederhauswirtschaftlichenVersorgung solldiepflegekasseverträgemiteinzelnengeeigneten Pflegekräftenschließen,umdemPflegebedürftigenzu helfen,einmöglichstselbständigesundselbstbestimmteslebenzuführenoderdembesonderenwunschdes PflegebedürftigenzurGestaltungderHilfezuentsprechen;VerträgemitVerwandtenoderVerschwägerten despflegebedürftigenbiszumdrittengradsowiemit Personen,diemitdemPflegebedürftigeninhäuslicher Gemeinschaftleben,sindunzulässig.IndemVertrag sindinhalt,umfang,qualität,qualitätssicherung,vergütungsowieprüfungderqualitätundwirtschaftlichkeitdervereinbartenleistungenzuregeln; 112ist entsprechendanzuwenden.dievergütungensindfür LeistungenderGrundpflegeundderhauswirtschaftlichenVersorgungsowiefürBetreuungsleistungennach 36Absatz1zuvereinbaren.IndemVertragistweiter zuregeln,dassdiepflegekräftemitdempflegebedürftigen,demsieleistungenderhäuslichenpflegeundder hauswirtschaftlichenversorgungerbringen,keinbeschäftigungsverhältniseingehendürfen.soweitdavon abweichendverträgegeschlossensind,sindsiezukündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn 1.dasBeschäftigungsverhältnisvordem1.Mai1996 bestanden hat und 2.dievordem1.Mai1996erbrachtenPflegeleistungenvonderzuständigenPflegekasseaufgrundeines vonihrmitderpflegekraftabgeschlossenenvertrages vergütet worden sind. IndenPflegeverträgenzwischendenPflegebedürftigen unddenpflegekräftensindmindestensart,inhaltund UmfangderLeistungeneinschließlichderdafürmit denkostenträgernvereinbartenvergütungenzubeschreiben. 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend Absatz2Satz1wirdaufgehobenundindembisherigenSatz2wirddasWort Er durchdiewörter Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ersetzt. 30.In 81Absatz1Satz2werdendieWörter einschließlich der See-Krankenkasse gestrichen b wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 28. unverändert 29. unverändert (1)ZurSicherstellungderhäuslichenPflegeund BetreuungsowiederhauswirtschaftlichenVersorgung solldiepflegekasseverträgemiteinzelnengeeigneten Pflegekräftenschließen,umdemPflegebedürftigenzu helfen,einmöglichstselbständigesundselbstbestimmteslebenzuführenoderdembesonderenwunschdes PflegebedürftigenzurGestaltungderHilfezuentsprechen;VerträgemitVerwandtenoderVerschwägerten despflegebedürftigenbiszumdrittengradsowiemit Personen,diemitdemPflegebedürftigeninhäuslicher Gemeinschaftleben,sindunzulässig.IndemVertrag sindinhalt,umfang,qualität,qualitätssicherung,vergütungsowieprüfungderqualitätundwirtschaftlichkeitdervereinbartenleistungenzuregeln; 112ist entsprechendanzuwenden.dievergütungensindfür LeistungenderGrundpflegeundderhauswirtschaftlichenVersorgungsowiefürBetreuungsleistungennach 36Absatz1zuvereinbaren.IndemVertragistweiter zuregeln,dassdiepflegekräftemitdempflegebedürftigen,demsieleistungenderhäuslichenpflegeundder hauswirtschaftlichenversorgungerbringen,keinbeschäftigungsverhältniseingehendürfen.soweitdavon abweichendverträgegeschlossensind,sindsiezukündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn 1.dasBeschäftigungsverhältnisvordem1.Mai1996 bestanden hat und 2.dievordem1.Mai1996erbrachtenPflegeleistungenvonderzuständigenPflegekasseaufgrundeines vonihrmitderpflegekraftabgeschlossenenvertrages vergütet worden sind. IndenPflegeverträgenzwischendenPflegebedürftigen unddenpflegekräftensindmindestensart,inhaltund UmfangderLeistungeneinschließlichderdafürmit denkostenträgernvereinbartenvergütungenzubeschreiben. 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 30. unverändert 31. unverändert 32. unverändert

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)StationärePflegeeinrichtungenkönnenfür ehrenamtlicheunterstützungalsergänzendesengagementbeiallgemeinenpflegeleistungenaufwandsentschädigungenzahlen.absatz1giltentsprechend. 32.In 84Absatz2Satz4werdennachdemWort ermöglichen, diewörter seinepersonalaufwendungenzu finanzieren und eingefügt. 33. Nach 87 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: EntgeltefürVerpflegungdürfennurfürTageberechnetwerden,andenenVerpflegunginAnspruchgenommen wurde. 34.In 87aAbsatz1Satz7werdendieWörter undverpflegung gestrichen b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Vollstationäre durch das Wort Stationäre ersetzt. bb)insatz2nummer2werdendiewörter sozialversicherungspflichtigbeschäftigtes gestrichen undwerdennachdemwort Betreuungspersonal einkommasowiediewörter invollstationärenpflegeeinrichtungeninsozialversicherungspflichtiger Beschäftigung eingefügt. b)inabsatz2satz1werdenvordempunktamende diewörter ; 28Absatz2istentsprechendanzuwenden eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter biszum31.august2008 gestrichen,daswort vollstationären wirddurchdaswort stationären unddas Wort vollstationärer durchdaswort stationärer ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Pflegeheime durch diewörter stationärenpflegeeinrichtungen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3werdennachdemwort ermöglichen, diewörter seinepersonalaufwendungen zu finanzieren und eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieVergütungensindmitWirkungabdem1.Januar2013nachZeitaufwandundunabhängigvom ZeitaufwandnachdemLeistungsinhaltdesjeweiligenPflegeeinsatzes,nachKomplexleistungenoder inausnahmefällenauchnacheinzelleistungenje nachartundumfangderpflegeleistungzubemessen;sonstigeleistungenwiehauswirtschaftliche Versorgung,BehördengängeoderFahrkostenkönnen auch mit Pauschalen vergütet werden. 33.In 84Absatz2Satz4werdennachdemWort ermöglichen, diewörter seineaufwendungenzufinanzieren und eingefügt. 33.entfällt 34.entfällt b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert cc)insatz2nummer3wirddaswort fünfundzwanzigste durchdaswort vierundzwanzigste ersetzt. b) unverändert c) unverändert wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3werdennachdemwort ermöglichen, diewörter seineaufwendungenzufinanzieren und eingefügt. b) unverändert

23 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23 Drucksache 17/ In 94Absatz1Nummer8werdennachderAngabe ( 7a) einkommaunddiewörter dasausstellen von Beratungsgutscheinen ( 7b) eingefügt. 38. Nach 97c wird folgender 97d eingefügt: 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter (1)VondenPflegekassengemäß 18Absatz1Satz1 beauftragteunabhängigegutachtersindberechtigt,personenbezogenedatendesantragstellerszuerheben,zu verarbeitenundzunutzen,soweitdiesfürdiezwecke derbegutachtunggemäß 18erforderlichist.DieDaten sindvertraulichzubehandeln.durchtechnischeund organisatorischemaßnahmenistsicherzustellen,dass diedatennurdenpersonenzugänglichsind,diesiezur ErfüllungdesdemGutachtervondenPflegekassen nach 18Absatz1Satz1erteiltenAuftragsbenötigen. (2)DieunabhängigenGutachterdürfendasErgebnis derprüfungzurfeststellungderpflegebedürftigkeitsowiedierehabilitationsempfehlunggemäß 18andie siebeauftragendepflegekasseübermitteln,soweitdies zurerfüllungdergesetzlichenaufgabenderpflegekasseerforderlichist; 35desErstenBuchesgiltentsprechend.Dabeiistsicherzustellen,dassdasErgebnis derprüfungzurfeststellungderpflegebedürftigkeitsowiedierehabilitationsempfehlungnurdenpersonen zugänglichgemachtwerden,diesiezurerfüllungihrer Aufgaben benötigen. (3)DiepersonenbezogenenDatensindnachfünf Jahrenzulöschen. 107Absatz1Satz2giltentsprechend. 39. Dem 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 302Absatz2Satz2und3desFünftenBuchesgilt entsprechend Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdennachdemwort Geschlecht einkommaunddaswort Geburtsjahr sowienach demwort Umschulung einkommaunddiewörter zusätzlichbeiauszubildendenundumschülern ArtderAusbildungundAusbildungsjahr eingefügt. b)innummer5werdennachdemwort Pflegebedürftige diewörter undpersonenmiterheblicheingeschränkter Alltagskompetenz eingefügt wird wie folgt geändert: a) InAbsatz1Satz2werdenvordemPunktamEnde diewörter undgeltenvomerstentagdesaufdie Veröffentlichung folgenden Monats eingefügt. 36. unverändert 37. unverändert 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter (1)VondenPflegekassengemäß 18Absatz1Satz1 beauftragteunabhängigegutachtersindberechtigt,personenbezogenedatendesantragstellerszuerheben,zu verarbeitenundzunutzen,soweitdiesfürdiezwecke derbegutachtunggemäß 18erforderlichist.DieDaten sindvertraulichzubehandeln.durchtechnischeund organisatorischemaßnahmenistsicherzustellen,dass diedatennurdenpersonenzugänglichsind,diesiezur ErfüllungdesdemGutachtervondenPflegekassen nach 18Absatz1Satz1erteiltenAuftragsbenötigen. (2)DieunabhängigenGutachterdürfendasErgebnis derprüfungzurfeststellungderpflegebedürftigkeitsowiedierehabilitationsempfehlunggemäß 18andie siebeauftragendepflegekasseübermitteln,soweitdies zurerfüllungdergesetzlichenaufgabenderpflegekasseerforderlichist; 35desErstenBuchesgiltentsprechend.Dabeiistsicherzustellen,dassdasErgebnis derprüfungzurfeststellungderpflegebedürftigkeitsowiedierehabilitationsempfehlungnurdenpersonen zugänglichgemachtwerden,diesiezurerfüllungihrer Aufgaben benötigen. (3)DiepersonenbezogenenDatensindnachfünf Jahrenzulöschen. 107Absatz1Satz2giltentsprechend. 38. unverändert 39. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdenvordempunktamendedie Wörter undgeltenvomerstentagdesaufdie VeröffentlichungfolgendenMonats eingefügt. bb)insatz4nummer2wirddaswort sowie durcheinkommaundinnummer3der PunktamEndedurchdasWort sowie ersetztundwirdfolgendenummer4angefügt: 4.aneinindikatorengestütztesVerfahren zurvergleichendenmessungunddarstellungvonergebnisqualitätimstatio-

24 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)inabsatz3satz1werdendiewörter biszum31. März2009 durchdiewörter innerhalbvonsechs Monaten,nachdemeineVertragsparteischriftlichzu Verhandlungen aufgefordert hat, ersetzt wird wie folgt geändert: a)demabsatz1werdendiefolgendensätzeangefügt: VollstationärePflegeeinrichtungensindabdem 1.Januar2013verpflichtet,dieLandesverbändeder PflegekassenunmittelbarnacheinerRegelprüfung darüberzuinformieren,wiedieärztliche,fachärztlicheundzahnärztlicheversorgungsowiediearzneimittelversorgungindeneinrichtungengeregelt sind. Sie sollen insbesondere hinweisen auf 1.denAbschlussunddenInhaltvonKooperationsverträgenoderdieEinbindungderEinrichtungin Ärztenetze sowie 2.denAbschlussvonVereinbarungenmitApotheken. Änderungenhinsichtlichderärztlichen,fachärztlichenundzahnärztlichenVersorgungsowieder ArzneimittelversorgungsinddenLandesverbänden derpflegekasseninnerhalbvonvierwochenzu melden. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieLandesverbändederPflegekassenhaben imrahmenderzusammenarbeitmitdennach heimrechtlichenvorschriftenzuständigenaufsichtsbehörden ( 117)voreinerRegelprüfunginsbesonderezuerfragen,obQualitätsanforderungen nachdiesembuchunddenaufseinergrundlageabgeschlossenenvertraglichenvereinbarungenineinerprüfungdernachheimrechtlichenvorschriften zuständigenaufsichtsbehördeoderineinemnach LandesrechtdurchgeführtenPrüfverfahrenberücksichtigtwordensind.UmDoppelprüfungenzu vermeiden,habendielandesverbändederpflegekassendenprüfumfangderregelprüfunginangemessener Weise zu verringern, wenn 1.diePrüfungennichtlängeralsneunMonatezurückliegen, 2.diePrüfergebnissenachpflegefachlichenKriteriendenErgebnisseneinerRegelprüfunggleichwertig sind und b) unverändert närenbereich,dasaufdergrundlage einerstrukturiertendatenerhebungim RahmendesinternenQualitätsmanagementseineQualitätsberichterstattung unddieexternequalitätsprüfungermöglicht wird wie folgt geändert: a)demabsatz1werdendiefolgendensätzeangefügt: VollstationärePflegeeinrichtungensindabdem 1.Januar2014verpflichtet,dieLandesverbändeder PflegekassenunmittelbarnacheinerRegelprüfung darüberzuinformieren,wiedieärztliche,fachärztlicheundzahnärztlicheversorgungsowiediearzneimittelversorgungindeneinrichtungengeregelt sind. Sie sollen insbesondere hinweisen auf 1. unverändert 2. unverändert WesentlicheÄnderungenhinsichtlichderärztlichen,fachärztlichenundzahnärztlichenVersorgungsowiederArzneimittelversorgungsindden LandesverbändenderPflegekasseninnerhalbvon vier Wochen zu melden. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieLandesverbändederPflegekassenhaben imrahmenderzusammenarbeitmitdennach heimrechtlichenvorschriftenzuständigenaufsichtsbehörden ( 117)voreinerRegelprüfunginsbesonderezuerfragen,obQualitätsanforderungen nachdiesembuchunddenaufseinergrundlageabgeschlossenenvertraglichenvereinbarungenineinerprüfungdernachheimrechtlichenvorschriften zuständigenaufsichtsbehördeoderineinemnach LandesrechtdurchgeführtenPrüfverfahrenberücksichtigtwordensind.HierzukönnenauchVereinbarungenaufLandesebenezwischendenLandesverbändenderPflegekassenunddennach heimrechtlichenvorschriftenzuständigenaufsichtsbehördensowiedenfürweitereprüfverfahrenzuständigenaufsichtsbehördengetroffen werden.umdoppelprüfungenzuvermeiden,habendielandesverbändederpflegekassendenprüfumfangderregelprüfunginangemessenerweise zu verringern, wenn 1. unverändert 2. unverändert

25 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25 Drucksache 17/ dieVeröffentlichungdervondenPflegeeinrichtungenerbrachtenLeistungenundderenQualität,insbesonderehinsichtlichderErgebnis-und Lebensqualität,gemäß 115Absatz1agewährleistet ist. DiePflegeeinrichtungkannverlangen,dassvoneiner Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird. c)demabsatz5werdendiefolgendensätzeangefügt: KostenimSinnederSätze2und3sindnurzusätzliche,tatsächlichbeiderWiederholungsprüfungangefalleneAufwendungen,nichtaberVerwaltungsoderVorhaltekosten,dieauchohneWiederholungsprüfungangefallenwären.PauschalenoderDurchschnittswerte können nicht angesetzt werden a wird wie folgt geändert: a)nachabsatz1satz2werdendiefolgendensätze eingefügt: WennorganisatorischeGründeeserfordern,soll diequalitätsprüfunginambulantenpflegeeinrichtungenkurzfristigangekündigtwerden.diese GründesinddenLandesverbändenderPflegekasse mit dem Prüfbericht schriftlich mitzuteilen. b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen. c)absatz 3Satz 4 wird wie folgtgefasst: EinsichtnahmeninPflegedokumentationen,InaugenscheinnahmenvonPflegebedürftigen,BefragungenvonPersonennachSatz2sowiedie damitjeweilszusammenhängendeerhebung, VerarbeitungundNutzungpersonenbezogener DatenvonPflegebedürftigenzumZweckeder ErstellungeinesPrüfberichtsbedürfenderEinwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)DieEinwilligungnachAbsatz2oder3 mussineinerurkundeoderaufanderezurdauerhaftenwiedergabeinschriftzeichengeeigneteweise abgegebenwerden,diepersondeserklärendenbenennenunddenabschlussdererklärungdurch NachbildungderNamensunterschriftoderanders erkennbarmachen (Textform).IstderPflegebedürf- 3. unverändert DiePflegeeinrichtungkannverlangen,dassvoneiner Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird. c) unverändert a wird wie folgt geändert: a)absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdennachdemwort Prüfungen diewörter instationärenpflegeeinrichtungen eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: QualitätsprüfungeninambulantenPflegeeinrichtungensindamTagzuvoranzukündigen. b) unverändert c) Absatz 3 wird wie folgtgeändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: BeiderBeurteilungderPflegequalitätsind diepflegedokumentation,dieinaugenscheinnahmederpflegebedürftigenundbefragungenderbeschäftigtenderpflegeeinrichtungensowiederpflegebedürftigen, ihrerangehörigenunddervertretungsberechtigtenpersonenangemessenzuberücksichtigen. bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: EinsichtnahmeninPflegedokumentationen,InaugenscheinnahmenvonPflegebedürftigenund BefragungenvonPersonennachSatz2sowiedie damitjeweilszusammenhängendeerhebung, VerarbeitungundNutzungpersonenbezogener DatenvonPflegebedürftigenzumZweckeder ErstellungeinesPrüfberichtsbedürfenderEinwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen. d) unverändert

26 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tigeeinwilligungsunfähig,istdieeinwilligungeines hierzu Berechtigten einzuholen. 44.Nach 115Absatz1awirdfolgenderAbsatz1beingefügt: (1b)DieLandesverbändederPflegekassenstellen sicher,dassabdem1.januar2013dieinformationen gemäß 114Absatz1überdieRegelungenzurärztlichen,fachärztlichenundzahnärztlichenVersorgung sowiezurarzneimittelversorgunginvollstationären EinrichtungenfürdiePflegebedürftigenundihreAngehörigenverständlich,übersichtlichundvergleichbarsowohlimInternetalsauchinanderergeeigneterForm kostenfreizurverfügunggestelltwerden.diepflegeeinrichtungensindverpflichtet,dieinformationennach Satz1angutsichtbarerStelleinderPflegeeinrichtung auszuhängen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nummer1wirdvordemwort gegenseitige daswort regelmäßige eingefügtund wirdinnummer2daswort oder durchdas Wort und ersetzt. bb)insatz3werdenvordempunktamendedie Wörter undsichanentsprechendenvereinbarungen zu beteiligen eingefügt. b)demwortlautdesabsatzes2werdendiefolgenden Sätze vorangestellt: DieLandesverbändederPflegekassensowieder MedizinischeDienstundderPrüfdienstdesVerbandesderprivatenKrankenversicherunge.V.können mitdennachheimrechtlichenvorschriftenzuständigenaufsichtsbehördeneinmodellvorhabenvereinbaren,dasdaraufzielt,eineabgestimmtevorgehensweisebeiderprüfungderqualitätvon PflegeeinrichtungennachdiesemBuchundnach heimrechtlichenvorschriftenzuerarbeiten.vonden Richtliniennach 114aAbsatz7unddennach 115 Absatz1aSatz6bundesweitgetroffenenVereinbarungenkanndabeifürdieZweckeunddieDauer des Modellvorhabens abgewichen werden. 46. Nach 117 wird folgender 118 eingefügt: 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung (1) Bei Erarbeitung oder Änderung 1.derin 17Absatz1,den 18b,45aAbsatz2 Satz3, 45bAbsatz1Satz4und 114aAbsatz7 vorgesehenenrichtliniendesspitzenverbandes Bund der Pflegekassen sowie 2.derVereinbarungenderSelbstverwaltungspartner nach 113Absatz1, 113aAbsatz1und 115Absatz 1a wirkendieaufbundesebenemaßgeblichenorganisationenfürdiewahrnehmungderinteressender 43.Nach 115Absatz1awirdfolgenderAbsatz1beingefügt: (1b)DieLandesverbändederPflegekassenstellen sicher,dassabdem1.januar2014dieinformationen gemäß 114Absatz1überdieRegelungenzurärztlichen,fachärztlichenundzahnärztlichenVersorgung sowiezurarzneimittelversorgunginvollstationären EinrichtungenfürdiePflegebedürftigenundihreAngehörigenverständlich,übersichtlichundvergleichbarsowohlimInternetalsauchinanderergeeigneterForm kostenfreizurverfügunggestelltwerden.diepflegeeinrichtungensindverpflichtet,dieinformationennach Satz1angutsichtbarerStelleinderPflegeeinrichtung auszuhängen. 44. unverändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nummer1wirdvordemwort gegenseitige daswort regelmäßige eingefügtund wirdinnummer2daswort oder durchdas Wort und ersetzt. bb)insatz3werdenvordempunktamendedie Wörter undsichanentsprechendenvereinbarungen zu beteiligen eingefügt. b)demwortlautdesabsatzes2werdendiefolgenden Sätze vorangestellt: DieLandesverbändederPflegekassensowieder MedizinischeDienstundderPrüfdienstdesVerbandesderprivatenKrankenversicherunge.V.können mitdennachheimrechtlichenvorschriftenzuständigenaufsichtsbehördeneinmodellvorhabenvereinbaren,dasdaraufzielt,eineabgestimmtevorgehensweisebeiderprüfungderqualitätvon PflegeeinrichtungennachdiesemBuchundnach heimrechtlichenvorschriftenzuerarbeiten.vonden Richtliniennach 114aAbsatz7unddennach 115 Absatz1aSatz6bundesweitgetroffenenVereinbarungenkanndabeifürdieZweckeunddieDauer des Modellvorhabens abgewichen werden. 45. Nach 117 wird folgender 118 eingefügt: 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung (1) Bei Erarbeitung oder Änderung 1. unverändert 2. unverändert wirkendieaufbundesebenemaßgeblichenorganisationenfürdiewahrnehmungderinteressenundder

27 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 27 Drucksache 17/10157 SelbsthilfepflegebedürftigerundbehinderterMenschennachMaßgabederVerordnungnachAbsatz2beratendmit.DasMitberatungsrechtbeinhaltetauchdas RechtzurAnwesenheitbeiBeschlussfassungen.Wird denschriftlichenanliegendieserorganisationennicht gefolgt,sindihnenaufverlangendiegründedafür schriftlich mitzuteilen. (2)DasBundesministeriumfürGesundheitwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für 1.dieVoraussetzungenderAnerkennungderfürdie WahrnehmungderInteressenundderSelbsthilfeder pflegebedürftigenundbehindertenmenschenmaßgeblichenorganisationenaufbundesebene,insbesonderezudenerfordernissenandieorganisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie 2. das Verfahren der Beteiligung wird wie folgt geändert: a)absatz2satz2und3wirddurchfolgendensatzersetzt: DerPflegevertragkannvondemPflegebedürftigen jederzeitohneeinhaltungeinerfristgekündigtwerden. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)IndemPflegevertragsindmindestensArt, InhaltundUmfangderLeistungeneinschließlich derdafürmitdenkostenträgernnach 89vereinbartenZeitvergütungenunddervomZeitaufwand unabhängigenvereinbartenvergütungenfürjede LeistungoderjedeKomplexleistunggesondertzu beschreiben.derpflegediensthatdenpflegebedürftigenvorvertragsschlussundbeijederwesentlichen Veränderungdarüberzuunterrichten,wiesichdie vomzeitaufwandunabhängigevergütungimvergleichzueinerreinzeitbezogenenvergütungdarstellt.diesegegenüberstellunghatinderregel schriftlichzuerfolgen.aufdiesergrundlageentscheidetderpflegebedürftigeüberdievergütungsform.indempflegevertragistdieentscheidungzu dokumentieren wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer6wirdderpunktamende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.entgegen 128Absatz1Satz4diedort genanntendatennicht,nichtrichtig, nichtvollständigodernichtrechtzeitig übermittelt. b)inabsatz3werdendiewörter nachabsatz1 Nr.2 durchdiewörter nachabsatz1nummer 2 und 7 ersetzt. SelbsthilfepflegebedürftigerundbehinderterMenschennachMaßgabederVerordnungnachAbsatz2beratendmit.DasMitberatungsrechtbeinhaltetauchdas RechtzurAnwesenheitbeiBeschlussfassungen.Wird denschriftlichenanliegendieserorganisationennicht gefolgt,sindihnenaufverlangendiegründedafür schriftlich mitzuteilen. (2) unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)IndemPflegevertragsindmindestensArt, InhaltundUmfangderLeistungeneinschließlich derdafürmitdenkostenträgernnach 89vereinbartenZeitvergütungenunddervomZeitaufwand unabhängigenvereinbartenvergütungenfürjede LeistungoderjedeKomplexleistunggesondertzu beschreiben.derpflegediensthatdenpflegebedürftigenunmittelbarnachinkrafttretendieserregelungsowievorvertragsschlussundbeijederwesentlichenveränderungdarüberzuunterrichten,wie sichdievomzeitaufwandunabhängigevergütung imvergleichzueinerreinzeitbezogenenvergütung darstelltundihnaufseinewahlmöglichkeitenbei derzusammenstellungdieservergütungsformen hinzuweisen.diesegegenüberstellunghatinder Regelschriftlichzuerfolgen.AufdieserGrundlage entscheidetderpflegebedürftigeüberdievergütungsform.indempflegevertragistdieentscheidung zu dokumentieren wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer6wirdderpunktamende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.entgegen 128Absatz1Satz4diedort genanntendatennicht,nichtrichtig, nichtvollständigodernichtrechtzeitig übermittelt. b)inabsatz3werdendiewörter nachabsatz1 Nr.2 durchdiewörter nachabsatz1nummer 2 und 7 ersetzt.

28 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 48. Die folgenden 123 bis 125 werden angefügt: 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (1)Versicherte,diewegenerheblicheingeschränkter AlltagskompetenzdieVoraussetzungendes 45aerfüllen,habennebendenLeistungennach 45bbiszum InkrafttreteneinesGesetzes,dasdieLeistungsgewährungaufGrundeinesneuenPflegebedürftigkeitsbegriffsundeinesentsprechendenBegutachtungsverfahrensregelt,AnsprücheaufPflegeleistungennach Maßgabe der folgenden Absätze. (2)VersicherteohnePflegestufehabenjeKalendermonat Anspruch auf 1. Pflegegeld nach 37 in Höhe von 120 Euro oder 2.Pflegesachleistungennach 36inHöhevonbiszu 225 Euro oder 3.KombinationsleistungenausdenNummern1und2 ( 38) sowie Ansprüche nach den 39 und 40. (3)FürPflegebedürftigederPflegestufeIerhöhen sichdaspflegegeldnach 37um70Euroauf305Euro unddiepflegesachleistungennach 36um215Euro auf bis zu 665 Euro. (4)FürPflegebedürftigederPflegestufeIIerhöhen sichdaspflegegeldnach 37um85Euroauf525Euro unddiepflegesachleistungennach 36um150Euro auf bis zu Euro. 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung (1)PflegebedürftigederPflegestufenIbisIIIsowie Versicherte,diewegenerheblicheingeschränkterAlltagskompetenzdieVoraussetzungendes 45aerfüllen, habenbiszuminkrafttreteneinesgesetzes,dasdie LeistungsgewährungaufgrundeinesneuenPflegebedürftigkeitsbegriffsundeinesentsprechendenBegutachtungsverfahrensregelt,nachden 36und123einen Anspruch auf häusliche Betreuung. (2)LeistungenderhäuslichenBetreuungwerdennebenGrundpflegeundhauswirtschaftlicherVersorgung alspflegerischebetreuungsmaßnahmenerbracht.sie umfassenunterstützungundsonstigehilfenimhäuslichenumfelddespflegebedürftigenoderseinerfamilie und schließen insbesondere das Folgende mit ein: 1.UnterstützungvonAktivitätenimhäuslichenUmfeld,diedemZweckderKommunikationundder Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, 2.UnterstützungbeiderGestaltungdeshäuslichen Alltags,insbesondereHilfenzurEntwicklungund AufrechterhaltungeinerTagesstruktur,zurDurchführungbedürfnisgerechterBeschäftigungenund zureinhaltungeinesbedürfnisgerechtentag-/ Nacht-Rhythmus. 48. Die folgenden 123 bis 125 werden angefügt: 123 unverändert (1)Versicherte,diewegenerheblicheingeschränkter AlltagskompetenzdieVoraussetzungendes 45aerfüllen,habennebendenLeistungennach 45bbiszum InkrafttreteneinesGesetzes,dasdieLeistungsgewährungaufGrundeinesneuenPflegebedürftigkeitsbegriffsundeinesentsprechendenBegutachtungsverfahrensregelt,AnsprücheaufPflegeleistungennach Maßgabe der folgenden Absätze. (2)VersicherteohnePflegestufehabenjeKalendermonat Anspruch auf 1. Pflegegeld nach 37 in Höhe von 120 Euro oder 2.Pflegesachleistungennach 36inHöhevonbiszu 225 Euro oder 3.KombinationsleistungenausdenNummern1und2 ( 38) sowie Ansprüche nach den 39 und 40. (3)FürPflegebedürftigederPflegestufeIerhöhen sichdaspflegegeldnach 37um70Euroauf305Euro unddiepflegesachleistungennach 36um215Euro auf bis zu 665 Euro. (4)FürPflegebedürftigederPflegestufeIIerhöhen sichdaspflegegeldnach 37um85Euroauf525Euro unddiepflegesachleistungennach 36um150Euro auf bis zu Euro. 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung (1) unverändert (2)LeistungenderhäuslichenBetreuungwerdennebenGrundpflegeundhauswirtschaftlicherVersorgung alspflegerischebetreuungsmaßnahmenerbracht.sie umfassenunterstützungundsonstigehilfenimhäuslichenumfelddespflegebedürftigenoderseinerfamilie und schließen insbesondere das Folgende mit ein: 1. unverändert 2. unverändert

29 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 29 Drucksache 17/10157 (3)DerAnspruchaufhäuslicheBetreuungsetztvoraus,dassdieGrundpflegeunddiehauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. (4)DasSiebte,dasAchteunddasElfteKapitelsind entsprechend anzuwenden. 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste (1)DerSpitzenverbandBundderPflegekassenkann indenjahren2013und2014ausmittelndesausgleichsfondsderpflegeversicherungmitbiszu5mio. EuroModellvorhabenzurErprobungvonLeistungen derhäuslichenbetreuungnach 124durchBetreuungsdienstevereinbaren.DienstekönnenalsBetreuungsdiensteVereinbarungspartnerwerden,dieinsbesonderefürdemenziellerkranktePflegebedürftige dauerhafthäuslichebetreuungundhauswirtschaftliche Versorgung erbringen. (2)DieModellvorhabensinddaraufauszurichten, diewirkungendeseinsatzesvonbetreuungsdiensten aufdiepflegerischeversorgungumfassendbezüglich Qualität,Wirtschaftlichkeit,InhaltdererbrachtenLeistungenundAkzeptanzbeidenPflegebedürftigenzu untersuchenundsindauflängstensdreijahrezubefristen.fürdiemodellvorhabenisteinewissenschaftliche BegleitungundAuswertungvorzusehen.Soweitim RahmenderModellvorhabenpersonenbezogeneDaten benötigtwerden,könnendiesemiteinwilligungdes Pflegebedürftigenerhoben,verarbeitetundgenutzt werden.derspitzenverbandbundderpflegekassen bestimmtziele,dauer,inhalteunddurchführungder Modellvorhaben.DieModellvorhabensindmitdem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. (3)AufdieamModellteilnehmendenDienstesind dievorschriftendiesesbuchesfürpflegediensteentsprechendanzuwenden.anstellederverantwortlichenpflegefachkraftkönnensieeineentsprechendqualifizierte, fachlichgeeigneteundzuverlässigekraftmitpraktischerberufserfahrungimerlerntenberufvonzweijahreninnerhalbderletztenachtjahrealsverantwortliche Krafteinsetzen; 71Absatz3Satz4istentsprechend anzuwenden.diezulassungderteilnehmendenbetreuungsdienstezurversorgungbleibtbiszuzweijahre nach dem Ende des Modellprogramms gültig. 49. Folgendes Dreizehntes Kapitel wird angefügt: Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge 126 Zulageberechtigte HäuslicheBetreuungkannvonmehrerenPflegebedürftigenoderVersichertenmiterheblicheingeschränkterAlltagskompetenzauchalsgemeinschaftlichehäuslicheBetreuungimhäuslichenUmfeld einerodereinesbeteiligtenoderseinerfamilieals Sachleistung in Anspruch genommen werden. (3) unverändert (4) unverändert 125 unverändert (1)DerSpitzenverbandBundderPflegekassenkann indenjahren2013und2014ausmittelndesausgleichsfondsderpflegeversicherungmitbiszu5mio. EuroModellvorhabenzurErprobungvonLeistungen derhäuslichenbetreuungnach 124durchBetreuungsdienstevereinbaren.DienstekönnenalsBetreuungsdiensteVereinbarungspartnerwerden,dieinsbesonderefürdemenziellerkranktePflegebedürftige dauerhafthäuslichebetreuungundhauswirtschaftliche Versorgung erbringen. (2)DieModellvorhabensinddaraufauszurichten, diewirkungendeseinsatzesvonbetreuungsdiensten aufdiepflegerischeversorgungumfassendbezüglich Qualität,Wirtschaftlichkeit,InhaltdererbrachtenLeistungenundAkzeptanzbeidenPflegebedürftigenzu untersuchenundsindauflängstensdreijahrezubefristen.fürdiemodellvorhabenisteinewissenschaftliche BegleitungundAuswertungvorzusehen.Soweitim RahmenderModellvorhabenpersonenbezogeneDaten benötigtwerden,könnendiesemiteinwilligungdes Pflegebedürftigenerhoben,verarbeitetundgenutzt werden.derspitzenverbandbundderpflegekassen bestimmtziele,dauer,inhalteunddurchführungder Modellvorhaben.DieModellvorhabensindmitdem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. (3)AufdieamModellteilnehmendenDienstesind dievorschriftendiesesbuchesfürpflegediensteentsprechendanzuwenden.anstellederverantwortlichenpflegefachkraftkönnensieeineentsprechendqualifizierte, fachlichgeeigneteundzuverlässigekraftmitpraktischerberufserfahrungimerlerntenberufvonzweijahreninnerhalbderletztenachtjahrealsverantwortliche Krafteinsetzen; 71Absatz3Satz4istentsprechend anzuwenden.diezulassungderteilnehmendenbetreuungsdienstezurversorgungbleibtbiszuzweijahre nach dem Ende des Modellprogramms gültig. 49. Folgendes Dreizehntes Kapitel wird angefügt: Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge 126 Zulageberechtigte

30 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Personen,dienachdemDrittenKapitelinder sozialenoderprivatenpflegeversicherungversichertsind (zulageberechtigtepersonen),habenbei VorliegeneineraufihrenNamenlautendenprivaten Pflege-Zusatzversicherungunterdenin 127Absatz2genanntenVoraussetzungenAnspruchauf einepflegevorsorgezulage.davonausgenommen sindpersonen,diedas18.lebensjahrnochnicht vollendethaben,sowiepersonen,dievorabschluss derprivatenpflege-zusatzversicherungbereits Leistungennach 123oderalsPflegebedürftige LeistungennachdemViertenKapitelodergleich- wertigevertragsleistungenderprivatenpflege- Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben. 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen (1)LeistetdiezulageberechtigtePersonmindestenseinenBeitragvonmonatlich10EuroimjeweiligenBeitragsjahrzugunsteneineraufihrenNamen lautenden,gemäßabsatz2förderfähigenprivaten Pflege-Zusatzversicherung,hatsieAnspruchaufeine ZulageinHöhevonmonatlich5Euro.DieZulage wirdbeidemmindestbeitragnachsatz1nichtberücksichtigt.diezulagewirdjezulageberechtigter PersonfürjedenMonatnurfüreinenVersicherungsvertraggewährt.DerMindestbeitragunddieZulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwenden. (2)EinenachdiesemKapitelförderfähigeprivate Pflege-Zusatzversicherungliegtvor,wenndasVersicherungsunternehmen hierfür 1.dieKalkulationnachArtderLebensversicherunggemäß 12Absatz1Nummer1und2des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht, 2.allenin 126genanntenPersoneneinenAnspruch auf Versicherung gewährt, 3.aufdasordentlicheKündigungsrechtsowieauf einerisikoprüfungunddievereinbarungvon RisikozuschlägenundLeistungsausschlüssen verzichtet, 4.beiVorliegenvonPflegebedürftigkeitimSinne des 14einenvertraglichenAnspruchaufAuszahlungvonGeldleistungenfürjedederin 15 aufgeführtenpflegestufen,dabeiinhöhevon mindestens600eurofürdiein 15Absatz1 Satz1Nummer3aufgeführtePflegestufeIII, sowiebeivorliegenvonerheblicheingeschränkteralltagskompetenzimsinnedes 45aeinen AnspruchaufAuszahlungvonGeldleistungen vorsieht;dietariflichvorgesehenengeldleistungendürfendabeidiezumzeitpunktdesvertragsabschlussesjeweilsgeltendehöhederleistungendiesesbuchesnichtüberschreiten,eine DynamisierungbiszurHöhederallgemeinenInflationsrateistjedochzulässig;weitereLeistungen darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen, 5.beiderFeststellungdesVersicherungsfallesso- wiederfestsetzungderpflegestufedemergeb- Personen,dienachdemDrittenKapitelinder sozialenoderprivatenpflegeversicherungversichertsind (zulageberechtigtepersonen),habenbei VorliegeneineraufihrenNamenlautendenprivaten Pflege-Zusatzversicherungunterdenin 127Absatz2genanntenVoraussetzungenAnspruchauf einepflegevorsorgezulage.davonausgenommen sindpersonen,diedas18.lebensjahrnochnicht vollendethaben,sowiepersonen,dievorabschluss derprivatenpflege-zusatzversicherungbereits Leistungennach 123oderalsPflegebedürftige LeistungennachdemViertenKapitelodergleich- wertigevertragsleistungenderprivatenpflege- Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben. 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen (1)LeistetdiezulageberechtigtePersonmindestenseinenBeitragvonmonatlich10EuroimjeweiligenBeitragsjahrzugunsteneineraufihrenNamen lautenden,gemäßabsatz2förderfähigenprivaten Pflege-Zusatzversicherung,hatsieAnspruchaufeine ZulageinHöhevonmonatlich5Euro.DieZulage wirdbeidemmindestbeitragnachsatz1nichtberücksichtigt.diezulagewirdjezulageberechtigter PersonfürjedenMonatnurfüreinenVersicherungsvertraggewährt.DerMindestbeitragunddieZulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwenden. (2)EinenachdiesemKapitelförderfähigeprivate Pflege-Zusatzversicherungliegtvor,wenndasVersicherungsunternehmen hierfür 1.dieKalkulationnachArtderLebensversicherunggemäß 12Absatz1Nummer1und2des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht, 2.allenin 126genanntenPersoneneinenAnspruch auf Versicherung gewährt, 3.aufdasordentlicheKündigungsrechtsowieauf einerisikoprüfungunddievereinbarungvon RisikozuschlägenundLeistungsausschlüssen verzichtet, 4.beiVorliegenvonPflegebedürftigkeitimSinne des 14einenvertraglichenAnspruchaufAuszahlungvonGeldleistungenfürjedederin 15 aufgeführtenpflegestufen,dabeiinhöhevon mindestens600eurofürdiein 15Absatz1 Satz1Nummer3aufgeführtePflegestufeIII, sowiebeivorliegenvonerheblicheingeschränkteralltagskompetenzimsinnedes 45aeinen AnspruchaufAuszahlungvonGeldleistungen vorsieht;dietariflichvorgesehenengeldleistungendürfendabeidiezumzeitpunktdesvertragsabschlussesjeweilsgeltendehöhederleistungendiesesbuchesnichtüberschreiten,eine DynamisierungbiszurHöhederallgemeinenInflationsrateistjedochzulässig;weitereLeistungen darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen, 5.beiderFeststellungdesVersicherungsfallessowiederFestsetzungderPflegestufedemErgeb-

31 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 31 Drucksache 17/10157 nisdesverfahrenszurfeststellungderpflegebedürftigkeitgemäß 18sowiedenFeststellungen überdasvorliegenvonerheblicheingeschränkteralltagskompetenznach 45afolgt;beiVersichertenderprivatenPflege-PflichtversicherungsinddieentsprechendenFeststellungendes privatenversicherungsunternehmenszugrunde zu legen, 6.dieWartezeitaufhöchstensfünfJahrebeschränkt, 7.einemVersicherungsnehmer,derhilfebedürftig imsinnedeszweitenoderzwölftenbuchesist oderalleindurchzahlungdesbeitragshilfebedürftigwürde,einenanspruchgewährt,den VertragohneAufrechterhaltungdesVersicherungsschutzesfüreineDauervonmindestens dreijahrenruhenzulassenoderdenvertrag binneneinerfristvondreimonatennacheintrittderhilfebedürftigkeitrückwirkendzum ZeitpunktdesEintrittszukündigen;fürdenFall derruhendstellungbeginntdiesefristmitdem EndederRuhendstellung,wennHilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt, 8.dieHöhederinAnsatzgebrachtenVerwaltungsundAbschlusskostenbegrenzt;dasNäheredazu wirdinderrechtsverordnungnach 130geregelt. DerVerbandderprivatenKrankenversicherung e.v.wirddamitbeliehen,hierfürbrancheneinheitlichevertragsmusterfestzulegen,dievondenversicherungsunternehmenalsteilderallgemeinen VersicherungsbedingungenförderfähigerPflege- Zusatz-versicherungenzuverwendensind.DieBeleihungnachSatz2umfasstdieBefugnis,fürVersicherungsunternehmen,dieförderfähigeprivate Pflege-Zusatzversicherungenanbieten,einenAusgleichfürÜberschädeneinzurichten; 111Absatz1 Satz1und2undAbsatz2giltentsprechend.Die FachaufsichtüberdenVerbandderprivatenKrankenversicherunge.V.zudenindenSätzen2und3 genanntenaufgabenübtdasbundesministerium für Gesundheit aus. (3)DerAnspruchaufdieZulageentstehtmit AblaufdesKalenderjahres,fürdasdieBeiträgezu einerprivatenpflege-zusatzversicherunggemäß 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr). 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens (1)DieZulagegemäß 127Absatz1wirdaufAntraggewährt.DiezulageberechtigtePersonbevollmächtigtdasVersicherungsunternehmenmitdem AbschlussdesVertragsübereineförderfähigeprivatePflege-Zusatzversicherung,dieZulagefür jedesbeitragsjahrzubeantragen.soferneinezulagenummerodereineversicherungsnummernach 147desSechstenBuchesfürdiezulageberechtigte nisdesverfahrenszurfeststellungderpflegebedürftigkeitgemäß 18sowiedenFeststellungen überdasvorliegenvonerheblicheingeschränkteralltagskompetenznach 45afolgt;beiVersichertenderprivatenPflege-PflichtversicherungsinddieentsprechendenFeststellungendes privatenversicherungsunternehmenszugrunde zu legen, 6.dieWartezeitaufhöchstensfünfJahrebeschränkt, 7.einemVersicherungsnehmer,derhilfebedürftig imsinnedeszweitenoderzwölftenbuchesist oderalleindurchzahlungdesbeitragshilfebedürftigwürde,einenanspruchgewährt,den VertragohneAufrechterhaltungdesVersicherungsschutzesfüreineDauervonmindestens dreijahrenruhenzulassenoderdenvertrag binneneinerfristvondreimonatennacheintrittderhilfebedürftigkeitrückwirkendzum ZeitpunktdesEintrittszukündigen;fürdenFall derruhendstellungbeginntdiesefristmitdem EndederRuhendstellung,wennHilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt, 8.dieHöhederinAnsatzgebrachtenVerwaltungsundAbschlusskostenbegrenzt;dasNäheredazu wirdinderrechtsverordnungnach 130geregelt. DerVerbandderprivatenKrankenversicherung e.v.wirddamitbeliehen,hierfürbrancheneinheitlichevertragsmusterfestzulegen,dievondenversicherungsunternehmenalsteilderallgemeinen VersicherungsbedingungenförderfähigerPflege- Zusatzversicherungenzuverwendensind.DieBeleihungnachSatz2umfasstdieBefugnis,fürVersicherungsunternehmen,dieförderfähigeprivate Pflege-Zusatzversicherungenanbieten,einenAusgleichfürÜberschädeneinzurichten; 111Absatz1 Satz1und2undAbsatz2giltentsprechend.Die FachaufsichtüberdenVerbandderprivatenKrankenversicherunge.V.zudenindenSätzen2und3 genanntenaufgabenübtdasbundesministerium für Gesundheit aus. (3)DerAnspruchaufdieZulageentstehtmit AblaufdesKalenderjahres,fürdasdieBeiträgezu einerprivatenpflege-zusatzversicherunggemäß 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr). 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens (1)DieZulagegemäß 127Absatz1wirdaufAntraggewährt.DiezulageberechtigtePersonbevollmächtigtdasVersicherungsunternehmenmitdem AbschlussdesVertragsübereineförderfähigeprivatePflege-Zusatzversicherung,dieZulagefür jedesbeitragsjahrzubeantragen.soferneinezulagenummerodereineversicherungsnummernach 147desSechstenBuchesfürdiezulageberechtigte

32 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Personnochnichtvergebenist,bevollmächtigtsie zugleichihrversicherungsunternehmen,einezulagenummerbeiderzentralenstellezubeantragen. DasVersicherungsunternehmenistverpflichtet,der zentralenstellenachamtlichvorgeschriebenemdatensatzdurchamtlichbestimmtedatenfernübertragungzurfeststellungderanspruchsberechtigung aufauszahlungderzulagezugleichmitdemantrag indemzeitraumvom1.januarbiszum31.märz deskalenderjahres,dasaufdasbeitragsjahrfolgt, Folgendes zu übermitteln: 1.die Antragsdaten, 2.dieHöhederfürdiezulagefähigeprivatePflege- Zusatzversicherung geleisteten Beiträge, 3.die Vertragsdaten, 4.dieVersicherungsnummernach 147desSechstenBuches,dieZulagenummerderzulageberechtigtenPersonodereinenAntragaufVergabe einer Zulagenummer, 5.weiterezurAuszahlungderZulageerforderliche Angaben, 6.dieBestätigung,dassderAntragstellereinezulageberechtigtePersonimSinnedes 126ist,sowie 7.dieBestätigung,dassderjeweiligeVersicherungsvertragdieVoraussetzungendes 127Absatz 2 erfüllt. DiezulageberechtigtePersonistverpflichtet,dem VersicherungsunternehmenunverzüglicheineÄnderungderVerhältnissemitzuteilen,diezueinem WegfalldesZulageanspruchsführt.HatfürdasBeitragsjahr,fürdasdasVersicherungsunternehmen bereitseinezulagebeantragthat,keinzulageanspruchbestanden,hatdasversicherungsunternehmen diesen Antragsdatensatz zu stornieren. (2)DieAuszahlungderZulageerfolgtdurcheine zentralestellebeiderdeutschenrentenversicherungbund;dasnähere,insbesonderediehöheder Verwaltungskostenerstattung,wirddurchVerwaltungsvereinbarungzwischendemBundesministeriumfürGesundheitundderDeutschenRentenversicherungBundgeregelt.DieZulagewirdbei VorliegenderVoraussetzungenandasVersicherungsunternehmengezahlt,beidemderVertrag überdieprivatepflege-zusatzversicherungbesteht, fürdendiezulagebeantragtwurde.wirdfüreine zulageberechtigtepersondiezulagefürmehrals einenprivatenpflege-zusatzversicherungsvertrag beantragt,sowirddiezulagefürdenjeweiligenmonatnurfürdenvertraggewährt,fürdenderantrag zuerstbeiderzentralenstelleeingegangenist. SoweitderzuständigeTrägerderRentenversicherungkeineVersicherungsnummervergebenhat, vergibtdiezentralestellezurerfüllungderihrzugewiesenenaufgabeneinezulagenummer.imfall einesantragsnachabsatz1satz3teiltdiezentrale StelledemVersicherungsunternehmendieZulagenummermit;vondortwirdsieandenAntragsteller Personnochnichtvergebenist,bevollmächtigtsie zugleichihrversicherungsunternehmen,einezulagenummerbeiderzentralenstellezubeantragen. DasVersicherungsunternehmenistverpflichtet,der zentralenstellenachamtlichvorgeschriebenemdatensatzdurchamtlichbestimmtedatenfernübertragungzurfeststellungderanspruchsberechtigung aufauszahlungderzulagezugleichmitdemantrag indemzeitraumvom1.januarbiszum31.märz deskalenderjahres,dasaufdasbeitragsjahrfolgt, Folgendes zu übermitteln: 1.die Antragsdaten, 2.dieHöhederfürdiezulagefähigeprivatePflege- Zusatzversicherung geleisteten Beiträge, 3.die Vertragsdaten, 4.dieVersicherungsnummernach 147desSechstenBuches,dieZulagenummerderzulageberechtigtenPersonodereinenAntragaufVergabe einer Zulagenummer, 5.weiterezurAuszahlungderZulageerforderliche Angaben, 6.dieBestätigung,dassderAntragstellereinezulageberechtigtePersonimSinnedes 126ist,sowie 7.dieBestätigung,dassderjeweiligeVersicherungsvertragdieVoraussetzungendes 127Absatz 2 erfüllt. DiezulageberechtigtePersonistverpflichtet,dem VersicherungsunternehmenunverzüglicheineÄnderungderVerhältnissemitzuteilen,diezueinem WegfalldesZulageanspruchsführt.HatfürdasBeitragsjahr,fürdasdasVersicherungsunternehmen bereitseinezulagebeantragthat,keinzulageanspruchbestanden,hatdasversicherungsunternehmen diesen Antragsdatensatz zu stornieren. (2)DieAuszahlungderZulageerfolgtdurcheine zentralestellebeiderdeutschenrentenversicherungbund;dasnähere,insbesonderediehöheder Verwaltungskostenerstattung,wirddurchVerwaltungsvereinbarungzwischendemBundesministeriumfürGesundheitundderDeutschenRentenversicherungBundgeregelt.DieZulagewirdbei VorliegenderVoraussetzungenandasVersicherungsunternehmengezahlt,beidemderVertrag überdieprivatepflege-zusatzversicherungbesteht, fürdendiezulagebeantragtwurde.wirdfüreine zulageberechtigtepersondiezulagefürmehrals einenprivatenpflege-zusatzversicherungsvertrag beantragt,sowirddiezulagefürdenjeweiligenmonatnurfürdenvertraggewährt,fürdenderantrag zuerstbeiderzentralenstelleeingegangenist. SoweitderzuständigeTrägerderRentenversicherungkeineVersicherungsnummervergebenhat, vergibtdiezentralestellezurerfüllungderihrzugewiesenenaufgabeneinezulagenummer.imfall einesantragsnachabsatz1satz3teiltdiezentrale StelledemVersicherungsunternehmendieZulagenummermit;vondortwirdsieandenAntragsteller

33 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 33 Drucksache 17/10157 weitergeleitet.diezentralestellestelltaufgrund derihrvorliegendeninformationenfest,obeinanspruchaufzulagebesteht,undveranlasstdieauszahlungandasversicherungsunternehmenzugunstenderzulageberechtigtenperson.eingesonderter ZulagebescheidergehtvorbehaltlichdesSatzes9 nicht.dasversicherungsunternehmenhatdieerhaltenenzulagenunverzüglichdembegünstigten Vertraggutzuschreiben.EineFestsetzungder ZulageerfolgtnuraufbesonderenAntragder zulageberechtigtenperson.derantragistschriftlichinnerhalbeinesjahresnachübersendungder InformationnachAbsatz3durchdasVersicherungsunternehmenvomAntragstellerandasVersicherungsunternehmenzurichten.DasVersicherungsunternehmenleitetdenAntragderzentralen StellezurFestsetzungzu.EshatdemAntrageine StellungnahmeunddiezurFestsetzungerforderlichenUnterlagenbeizufügen.DiezentraleStelle teiltdiefestsetzungauchdemversicherungsunternehmenmit.erkenntdiezentralestellenachträglich,dassderzulageanspruchnichtbestandenhat oderweggefallenist,sohatsiezuunrechtgutgeschriebeneoderausgezahltezulagenzurückzufordernunddiesdemversicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen. (3)KommtdiezentraleStellezudemErgebnis, dasskeinanspruchaufzulagebestehtoderbestandenhat,teiltsiediesdemversicherungsunternehmenmit.dieseshatdieversichertepersoninnerhalb einesmonatsnacheingangdesentsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. (4)DasVersicherungsunternehmenhaftetimFall derauszahlungeinerzulagegegenüberdemzulageempfängerdafür,dassdiein 127Absatz2genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (5)DievonderzentralenStelleveranlasstenAuszahlungenvonPflegevorsorgezulagensowiedieentstehendenVerwaltungskostenwerdenvomBundesministeriumfürGesundheitgetragen.Zuden VerwaltungskostengehörenauchdieentsprechendenKostenfürdenAufbaudertechnischenund organisatorischeninfrastruktur.diegesamtenverwaltungskostenwerdennachablaufeinesjeden Beitragsjahreserstattet;dabeisinddiePersonalundSachkostensätzedesBundesentsprechendanzuwenden.AbdemJahr2014werdenmonatliche Abschlägegezahlt.SoweitdasBundesversicherungsamtdieAufsichtüberdiezentraleStelleausübt,unterstehtesabweichendvon 94Absatz2Satz 2desViertenBuchesdemBundesministeriumfür Gesundheit. 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen SoweitimVertragübereinegemäß 127Absatz2förderfähigeprivatePflege-ZusatzversicherungeineWartezeitvereinbartwird,darfdieseab- weitergeleitet.diezentralestellestelltaufgrund derihrvorliegendeninformationenfest,obeinanspruchaufzulagebesteht,undveranlasstdieauszahlungandasversicherungsunternehmenzugunstenderzulageberechtigtenperson.eingesonderter ZulagebescheidergehtvorbehaltlichdesSatzes9 nicht.dasversicherungsunternehmenhatdieerhaltenenzulagenunverzüglichdembegünstigten Vertraggutzuschreiben.EineFestsetzungder ZulageerfolgtnuraufbesonderenAntragder zulageberechtigtenperson.derantragistschriftlichinnerhalbeinesjahresnachübersendungder InformationnachAbsatz3durchdasVersicherungsunternehmenvomAntragstellerandasVersicherungsunternehmenzurichten.DasVersicherungsunternehmenleitetdenAntragderzentralen StellezurFestsetzungzu.EshatdemAntrageine StellungnahmeunddiezurFestsetzungerforderlichenUnterlagenbeizufügen.DiezentraleStelle teiltdiefestsetzungauchdemversicherungsunternehmenmit.erkenntdiezentralestellenachträglich,dassderzulageanspruchnichtbestandenhat oderweggefallenist,sohatsiezuunrechtgutgeschriebeneoderausgezahltezulagenzurückzufordernunddiesdemversicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen. (3)KommtdiezentraleStellezudemErgebnis, dasskeinanspruchaufzulagebestehtoderbestandenhat,teiltsiediesdemversicherungsunternehmenmit.dieseshatdieversichertepersoninnerhalb einesmonatsnacheingangdesentsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. (4)DasVersicherungsunternehmenhaftetimFall derauszahlungeinerzulagegegenüberdemzulageempfängerdafür,dassdiein 127Absatz2genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (5)DievonderzentralenStelleveranlasstenAuszahlungenvonPflegevorsorgezulagensowiedieentstehendenVerwaltungskostenwerdenvomBundesministeriumfürGesundheitgetragen.Zuden VerwaltungskostengehörenauchdieentsprechendenKostenfürdenAufbaudertechnischenund organisatorischeninfrastruktur.diegesamtenverwaltungskostenwerdennachablaufeinesjeden Beitragsjahreserstattet;dabeisinddiePersonalundSachkostensätzedesBundesentsprechendanzuwenden.AbdemJahr2014werdenmonatliche Abschlägegezahlt.SoweitdasBundesversicherungsamtdieAufsichtüberdiezentraleStelle ausübt,unterstehtesabweichendvon 94Absatz2 Satz2desViertenBuchesdemBundesministerium für Gesundheit. 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen SoweitimVertragübereinegemäß 127Absatz2förderfähigeprivatePflege-ZusatzversicherungeineWartezeitvereinbartwird,darfdieseab-

34 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode weichendvon 197Absatz1desVersicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten. 130 Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumfürGesundheitwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzenunddemBundesministerium fürarbeitundsozialesdurchrechtsverordnung ohnezustimmungdesbundesratesvorschriftenzu erlassen, die Näheres regeln über 1.diezentraleStellegemäß 128Absatz2undihre Aufgaben, 2.dasVerfahrenfürdieErmittlung,Festsetzung, Auszahlung,RückzahlungundRückforderung der Zulage, 3.denDatenaustauschzwischenVersicherungsunternehmenundzentralerStellenach 128Absatz 1 und 2, 4.dieBegrenzungderHöhederbeiförderfähigen Pflege-ZusatzversicherungeninAnsatzgebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In 28aAbsatz1Satz1Nummer1desDrittenBuches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom24.März1997,BGBl.IS.594,595),daszuletzt durchartikel2desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.3057)geändertwordenist,werdenvordem KommaamEndeeinSemikolonunddieWörter beipflege mehrererangehörigersinddiezeitenderpflegezusammenzurechnen eingefügt. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel3 desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.3057)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.beiSchwangerschaftundMutterschaft ( 24c bis 24i),. b)inabsatz6satz1werdennachdenwörtern der medizinischenvorsorgeundrehabilitation ( 23, 40), diewörter derleistungenvonhebammen beischwangerschaftundmutterschaft ( 24d), eingefügt Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtfürdenAnspruchaufMutterschaftsgeld. weichendvon 197Absatz1desVersicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten. 130 Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumfürGesundheitwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzenunddemBundesministerium fürarbeitundsozialesdurchrechtsverordnung ohnezustimmungdesbundesratesvorschriftenzu erlassen, die Näheres regeln über 1.diezentraleStellegemäß 128Absatz2undihre Aufgaben, 2.dasVerfahrenfürdieErmittlung,Festsetzung, Auszahlung,RückzahlungundRückforderung der Zulage, 3.denDatenaustauschzwischenVersicherungsunternehmenundzentralerStellenach 128Absatz 1 und 2, 4.dieBegrenzungderHöhederbeiförderfähigen Pflege-ZusatzversicherungeninAnsatzgebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten. Artikel 2 unverändert Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel3 desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.3057)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.beiSchwangerschaftundMutterschaft ( 24c bis 24i),. b)inabsatz6satz1werdennachdenwörtern der medizinischenvorsorgeundrehabilitation ( 23, 40), diewörter derleistungenvonhebammen beischwangerschaftundmutterschaft ( 24d), eingefügt. 2. Dem 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtfürdenAnspruchaufMutterschaftsgeld.

35 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 35 Drucksache 17/ In 17Absatz1Satz1werdennachdemWort erkranken diewörter oderbeidenenleistungenbei SchwangerschaftoderMutterschafterforderlich sind eingefügtundwerdendiewörter undnach denvorschriftendeszweitenabschnittsdeszweiten BuchesderReichsversicherungsordnung gestrichen. 4.ImdrittenKapitelwerdenderÜberschriftdesDrittenAbschnittsdieWörter sowieleistungenbei Schwangerschaft und Mutterschaft angefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz4satz1werdenvordempunktam EndedieWörter ;fürpflegendeangehörige kanndiekrankenkasseunterdenselbenvoraussetzungenbehandlungmitunterkunftundverpflegungauchineinervorsorgeeinrichtungerbringen,mitdereinvertragnach 111abesteht eingefügt. 1.In 23Absatz5Satz1werdenvordemPunktamEnde diewörter ;diekrankenkasseberücksichtigtbeiihrer EntscheidungdiebesonderenBelangepflegenderAngehöriger eingefügt. 6.Nach 24bwerdendiefolgenden 24cbis24ieingefügt: 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft DieLeistungenbeiSchwangerschaftundMutterschaft umfassen 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2.VersorgungmitArznei-,Verband-,Heil-und Hilfsmitteln, 3.Entbindung, 4.häusliche Pflege, 5.Haushaltshilfe, 6.Mutterschaftsgeld. 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe DieVersichertehatwährendderSchwangerschaft,beiundnachderEntbindungAnspruchauf ärztlichebetreuungsowieaufhebammenhilfeeinschließlichderuntersuchungenzurfeststellungder SchwangerschaftundzurSchwangerenvorsorge. SoferndasKindnachderEntbindungnichtvonder Versichertenversorgtwerdenkann,hatdasversicherteKindAnspruchaufdieLeistungender Hebammenhilfe,diesichaufdiesesbeziehen.Die ärztlichebetreuungumfasstauchdieberatungder SchwangerenzurBedeutungderMundgesundheit fürmutterundkindeinschließlichdeszusammenhangszwischenernährungundkrankheitsrisiko sowiedieeinschätzungoderbestimmungdesübertragungsrisikos von Karies. 3.In 17Absatz1Satz1werdennachdemWort erkranken diewörter oderbeidenenleistungenbei SchwangerschaftoderMutterschafterforderlich sind eingefügtundwerdendiewörter undnach denvorschriftendeszweitenabschnittsdeszweiten BuchesderReichsversicherungsordnung gestrichen. 4.ImDrittenKapitelwerdenderÜberschriftdesDrittenAbschnittsdieWörter sowieleistungenbei Schwangerschaft und Mutterschaft angefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz4satz1werdenvordempunktam EndedieWörter ;fürpflegendeangehörige kanndiekrankenkasseunterdenselbenvoraussetzungenbehandlungmitunterkunftundverpflegungauchineinervorsorgeeinrichtungerbringen,mitdereinvertragnach 111abesteht eingefügt. b)inabsatz5satz1werdenvordempunktamendedie Wörter ;diekrankenkasseberücksichtigtbeiihrer EntscheidungdiebesonderenBelangepflegenderAngehöriger eingefügt. 6.Nach 24bwerdendiefolgenden 24cbis24ieingefügt: 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft DieLeistungenbeiSchwangerschaftundMutterschaft umfassen 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2.VersorgungmitArznei-,Verband-,Heil-und Hilfsmitteln, 3.Entbindung, 4.häusliche Pflege, 5.Haushaltshilfe, 6.Mutterschaftsgeld. 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe DieVersichertehatwährendderSchwangerschaft,beiundnachderEntbindungAnspruchauf ärztlichebetreuungsowieaufhebammenhilfeeinschließlichderuntersuchungenzurfeststellungder SchwangerschaftundzurSchwangerenvorsorge. SoferndasKindnachderEntbindungnichtvonder Versichertenversorgtwerdenkann,hatdasversicherteKindAnspruchaufdieLeistungender Hebammenhilfe,diesichaufdiesesbeziehen.Die ärztlichebetreuungumfasstauchdieberatungder SchwangerenzurBedeutungderMundgesundheit fürmutterundkindeinschließlichdeszusammenhangszwischenernährungundkrankheitsrisiko sowiedieeinschätzungoderbestimmungdesübertragungsrisikos von Karies.

36 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln DieVersichertehatwährendderSchwangerschaft undimzusammenhangmitderentbindunganspruch aufversorgungmitarznei-,verband,heil-undhilfsmitteln.diefürdieleistungennach 31bis33geltendenVorschriftengeltenentsprechend;beiSchwangerschaftsbeschwerdenundimZusammenhangmitder Entbindungfinden 31Absatz3, 32Absatz2, 33 Absatz 8 und 127 Absatz 4 keine Anwendung. 24f Entbindung DieVersichertehatAnspruchaufambulanteoder stationäreentbindung.dieversichertekannambulantineinemkrankenhaus,ineinervoneiner HebammeodereinemEntbindungspflegergeleiteten Einrichtung,ineinerärztlichgeleitetenEinrichtung, ineinerhebammenpraxisoderimrahmeneiner Hausgeburtentbinden.WirddieVersichertezurstationärenEntbindungineinemKrankenhausoderin eineranderenstationäreneinrichtungaufgenommen,hatsiefürsichunddasneugeboreneanspruch aufunterkunft,pflegeundverpflegung.fürdiese ZeitbestehtkeinAnspruchaufKrankenhausbehandlung. 39 Absatz 2 gilt entsprechend. 24g Häusliche Pflege DieVersichertehatAnspruchaufhäuslichePflege, soweitdiesewegenschwangerschaftoderentbindung erforderlich ist. 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 24h Haushaltshilfe DieVersicherteerhältHaushaltshilfe,soweitihr wegenschwangerschaftoderentbindungdieweiterführungdeshaushaltsnichtmöglichundeineandere imhaushaltlebendepersondenhaushaltnichtweiterführen kann. 38 Absatz 4 gilt entsprechend. 24i Mutterschaftsgeld (1)WeiblicheMitglieder,diebeiArbeitsunfähigkeitAnspruchaufKrankengeldhabenoderdenen wegenderschutzfristennach 3Absatz2und 6Absatz1desMutterschutzgesetzeskeinArbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. (2)FürMitglieder,diebeiBeginnderSchutzfrist nach 3Absatz2desMutterschutzgesetzesineinem ArbeitsverhältnisstehenoderinHeimarbeitbeschäftigtsindoderderenArbeitsverhältniswährendihrer SchwangerschaftoderderSchutzfristnach 6Absatz 1desMutterschutzgesetzesnachMaßgabevon 9 Absatz3desMutterschutzgesetzesaufgelöstworden ist,wirdalsmutterschaftsgelddasumdiegesetz- 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln DieVersichertehatwährendderSchwangerschaft undimzusammenhangmitderentbindunganspruch aufversorgungmitarznei-,verband-,heil-und Hilfsmitteln.DiefürdieLeistungennachden 31 bis33geltendenvorschriftengeltenentsprechend;bei SchwangerschaftsbeschwerdenundimZusammenhangmitderEntbindungfinden 31Absatz3, 32 Absatz2, 33Absatz8und 127Absatz4keineAnwendung. 24f Entbindung DieVersichertehatAnspruchaufambulanteoder stationäreentbindung.dieversichertekannambulantineinemkrankenhaus,ineinervoneiner HebammeodereinemEntbindungspflegergeleiteten Einrichtung,ineinerärztlichgeleitetenEinrichtung, ineinerhebammenpraxisoderimrahmeneiner Hausgeburtentbinden.WirddieVersichertezurstationärenEntbindungineinemKrankenhausoderin eineranderenstationäreneinrichtungaufgenommen, hatsiefürsichunddasneugeboreneanspruchauf Unterkunft,PflegeundVerpflegung.FürdieseZeit bestehtkeinanspruchaufkrankenhausbehandlung. 39 Absatz 2 gilt entsprechend. 24g Häusliche Pflege DieVersichertehatAnspruchaufhäuslichePflege, soweitdiesewegenschwangerschaftoderentbindung erforderlich ist. 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 24h Haushaltshilfe DieVersicherteerhältHaushaltshilfe,soweitihr wegenschwangerschaftoderentbindungdieweiterführungdeshaushaltsnichtmöglichundeineandere imhaushaltlebendepersondenhaushaltnichtweiterführen kann. 38 Absatz 4 gilt entsprechend. 24i Mutterschaftsgeld (1)WeiblicheMitglieder,diebeiArbeitsunfähigkeitAnspruchaufKrankengeldhabenoderdenen wegenderschutzfristennach 3Absatz2und 6Absatz1desMutterschutzgesetzeskeinArbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. (2)FürMitglieder,diebeiBeginnderSchutzfrist nach 3Absatz2desMutterschutzgesetzesineinem ArbeitsverhältnisstehenoderinHeimarbeitbeschäftigtsindoderderenArbeitsverhältniswährendihrer SchwangerschaftoderderSchutzfristnach 6Absatz1desMutterschutzgesetzesnachMaßgabevon 9Absatz3desMutterschutzgesetzesaufgelöstwordenist,wirdalsMutterschaftsgelddasumdiegesetz-

37 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 37 Drucksache 17/10157 lichenabzügevermindertedurchschnittlichekalendertäglichearbeitsentgeltderletztendreiabgerechnetenkalendermonatevorbeginnderschutzfrist nach 3Absatz2desMutterschutzgesetzesgezahlt. Esbeträgthöchstens13EurofürdenKalendertag. EinmaliggezahltesArbeitsentgelt ( 23adesVierten Buches)sowieTage,andeneninfolgevonKurzarbeit, ArbeitsausfällenoderunverschuldeterArbeitsversäumniskeinodereinvermindertesArbeitsentgelt erzieltwurde,bleibenaußerbetracht.istdanacheine Berechnungnichtmöglich,istdasdurchschnittliche kalendertäglichearbeitsentgelteinergleichartigbeschäftigtenzugrundezulegen.fürmitglieder,deren ArbeitsverhältniswährendderMutterschutzfristen vorodernachdergeburtbeginnt,wirddasmutterschaftsgeldvonbeginndesarbeitsverhältnissesan gezahlt.übersteigtdasarbeitsentgelt13eurokalendertäglich,wirdderübersteigendebetragvom ArbeitgeberodervonderfürdieZahlungdesMutterschaftsgeldeszuständigenStellenachdenVorschriftendesMutterschutzgesetzesgezahlt.Fürandere MitgliederwirddasMutterschaftsgeldinHöhedes Krankengeldes gezahlt. (3)DasMutterschaftsgeldwirdfürdieletztensechs WochenvordemmutmaßlichenTagderEntbindung, denentbindungstagundfürdieerstenachtwochen, beimehrlings-undfrühgeburtenfürdieerstenzwölf WochennachderEntbindunggezahlt.Wirdbei FrühgeburtenundsonstigenvorzeitigenEntbindungenderZeitraumvonsechsWochenvordemmutmaßlichenTagderEntbindungverkürzt,soverlängertsichdieBezugsdauerumdenZeitraum,dervor derentbindungnichtinanspruchgenommenwerdenkonnte.fürdiezahlungdesmutterschaftsgeldes vorderentbindungistdaszeugniseinesarztesoder einerhebammemaßgebend,indemdermutmaßliche TagderEntbindungangegebenist.BeiGeburten nachdemmutmaßlichentagderentbindungverlängertsichdiebezugsdauerbiszumtagderentbindung entsprechend. (4)DerAnspruchaufMutterschaftsgeldruht,soweitundsolangedasMitgliedbeitragspflichtigesArbeitsentgeltoderArbeitseinkommenerhält.Diesgilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. 7.In 28Absatz4Satz2werdendieWörter 196 Absatz1derReichsversicherungsordnungund 23 Absatz1desGesetzesüberdieKrankenversicherung der Landwirte durch die Angabe 24d ersetzt. 8.Nach 33Absatz5wirdfolgenderAbsatz5aeingefügt: (5a)EinevertragsärztlicheVerordnungistfürdie BeantragungvonLeistungennachdenAbsätzen1 bis4nurerforderlich,soweiteineerstmaligeoder erneuteärztlichediagnoseodertherapieentscheidungmedizinischgebotenist.abweichendvonsatz1 könnendiekrankenkasseneinevertragsärztliche VerordnungalsVoraussetzungfürdieKostenübernahmeverlangen,soweitsieaufdieGenehmigungder beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. lichenabzügevermindertedurchschnittlichekalendertäglichearbeitsentgeltderletztendreiabgerechnetenkalendermonatevorbeginnderschutzfrist nach 3Absatz2desMutterschutzgesetzesgezahlt. Esbeträgthöchstens13EurofürdenKalendertag. EinmaliggezahltesArbeitsentgelt ( 23adesVierten Buches)sowieTage,andeneninfolgevonKurzarbeit, ArbeitsausfällenoderunverschuldetenArbeitsversäumnissenkeinodereinvermindertesArbeitsentgelt erzieltwurde,bleibenaußerbetracht.istdanacheine Berechnungnichtmöglich,istdasdurchschnittliche kalendertäglichearbeitsentgelteinergleichartigbeschäftigtenzugrundezulegen.fürmitglieder,deren ArbeitsverhältniswährendderMutterschutzfristen vorodernachdergeburtbeginnt,wirddasmutterschaftsgeldvonbeginndesarbeitsverhältnissesan gezahlt.übersteigtdasarbeitsentgelt13eurokalendertäglich,wirdderübersteigendebetragvom ArbeitgeberodervonderfürdieZahlungdesMutterschaftsgeldeszuständigenStellenachdenVorschriftendesMutterschutzgesetzesgezahlt.Fürandere MitgliederwirddasMutterschaftsgeldinHöhedes Krankengeldes gezahlt. (3)DasMutterschaftsgeldwirdfürdieletztensechs WochenvordemmutmaßlichenTagderEntbindung, denentbindungstagundfürdieerstenachtwochen, beimehrlings-undfrühgeburtenfürdieerstenzwölf WochennachderEntbindunggezahlt.Wirdbei FrühgeburtenundsonstigenvorzeitigenEntbindungenderZeitraumvonsechsWochenvordemmutmaßlichenTagderEntbindungverkürzt,soverlängertsichdieBezugsdauerumdenZeitraum,dervor derentbindungnichtinanspruchgenommenwerdenkonnte.fürdiezahlungdesmutterschaftsgeldes vorderentbindungistdaszeugniseinesarztesoder einerhebammemaßgebend,indemdermutmaßliche TagderEntbindungangegebenist.BeiGeburten nachdemmutmaßlichentagderentbindungverlängertsichdiebezugsdauerbiszumtagderentbindung entsprechend. (4)DerAnspruchaufMutterschaftsgeldruht,soweitundsolangedasMitgliedbeitragspflichtigesArbeitsentgeltoderArbeitseinkommenerhält.Diesgilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. 7.In 28Absatz4Satz2werdendieWörter 196 Abs.1derReichsversicherungsordnungund 23 Abs.1desGesetzesüberdieKrankenversicherung der Landwirte durch die Angabe 24d ersetzt. 8.Nach 33Absatz5wirdfolgenderAbsatz5aeingefügt: (5a)EinevertragsärztlicheVerordnungistfürdie BeantragungvonLeistungennachdenAbsätzen1 bis4nurerforderlich,soweiteineerstmaligeoder erneuteärztlichediagnoseodertherapieentscheidungmedizinischgebotenist.abweichendvonsatz1 könnendiekrankenkasseneinevertragsärztliche VerordnungalsVoraussetzungfürdieKostenübernahmeverlangen,soweitsieaufdieGenehmigungder beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.

38 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenvordempunktamendedie Wörter ;fürpflegendeangehörigekann diekrankenkasseunterdenselbenvoraussetzungenstationärerehabilitationmitunterkunftundverpflegungauchineinerzertifiziertenrehabilitationseinrichtung erbringen,mitdereinvertragnach 111a besteht eingefügt. bb)insatz2werdenvordempunktamendedie Wörter ;fürpflegendeangehörigegiltdies nicht,wennsieeineanderezertifizierteeinrichtungwählen,mitdereinvertragnach 111a besteht eingefügt. 2. In 40Absatz3Satz1werdenvordemPunktamEnde diewörter ;diekrankenkasseberücksichtigtbeiihrer EntscheidungdiebesonderenBelangepflegenderAngehöriger eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2i Satz 1 wird wie folgt gefasst: ImeinheitlichenBewertungsmaßstabfürzahnärztlicheLeistungenisteinezusätzlicheLeistungvorzusehenfürdaserforderlicheAufsuchenvonVersicherten,dieeinerPflegestufenach 15desElftenBuches zugeordnetsind,eingliederungshilfenach 53des ZwölftenBucheserhaltenoderdauerhafterheblichin ihreralltagskompetenznach 45adesElftenBuches eingeschränktsindunddiediezahnarztpraxisauf GrundihrerPflegebedürftigkeit,Behinderungoder EinschränkungnichtodernurmithohemAufwand aufsuchen können. b) Nach Absatz 2i wird folgender Absatz 2j eingefügt: (2j)FürLeistungen,dieimRahmeneinesVertragesnach 119bAbsatz1erbrachtwerden,istim einheitlichenbewertungsmaßstabfürzahnärztliche Leistungeneinezusätzliche,inderBewertungüber Absatz2iSatz1hinausgehendeLeistungvorzusehen.VoraussetzungfürdieAbrechnungdieserzusätzlichenLeistungistdieEinhaltungderinderVereinbarungnach 119bAbsatz2festgelegten Anforderungen.DieLeistungnachAbsatz2iSatz1 istindiesenfällennichtberechnungsfähig. 71Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4.In 87aAbsatz2Satz3werdenvordemPunktamEnde die Wörter ;nachabschlussdervereinbarungnach 119bAbsatz2 könnenzuschlägebefristetfürdenzeitraumbiszum 31.Dezember2015auchvereinbartwerdenzurFörderung 1.derkooperativenundkoordiniertenärztlichenund pflegerischenversorgungvonpflegebedürftigenversicherten in stationären Pflegeeinrichtungen oder wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenvordempunktamendedie Wörter ;fürpflegendeangehörigekann diekrankenkasseunterdenselbenvoraussetzungenstationärerehabilitationmit UnterkunftundVerpflegungauchineiner zertifiziertenrehabilitationseinrichtungerbringen,mitdereinvertragnach 111a besteht eingefügt. bb)insatz2werdenvordempunktamendedie Wörter ;fürpflegendeangehörigegiltdies nicht,wennsieeineanderezertifizierteeinrichtungwählen,mitdereinvertragnach 111a besteht eingefügt. b)inabsatz3satz1werdenvordempunktamende diewörter ;diekrankenkasseberücksichtigtbei ihrerentscheidungdiebesonderenbelangepflegender Angehöriger eingefügt. 10.In 63Absatz2wirddasWort sowie durchein KommaersetztundwerdennachdemWort Krankenbehandlung diewörter sowiebeischwangerschaft und Mutterschaft eingefügt. 11. unverändert a) Absatz 2i Satz 1 wird wie folgt gefasst: ImeinheitlichenBewertungsmaßstabfürzahnärztlicheLeistungenisteinezusätzlicheLeistungvorzusehenfürdaserforderlicheAufsuchenvonVersicherten,dieeinerPflegestufenach 15desElftenBuches zugeordnetsind,eingliederungshilfenach 53des ZwölftenBucheserhaltenoderdauerhafterheblichin ihreralltagskompetenznach 45adesElftenBuches eingeschränktsindunddiediezahnarztpraxisauf GrundihrerPflegebedürftigkeit,Behinderungoder EinschränkungnichtodernurmithohemAufwand aufsuchen können. b) Nach Absatz 2i wird folgender Absatz 2j eingefügt: (2j)FürLeistungen,dieimRahmeneinesVertragesnach 119bAbsatz1erbrachtwerden,istim einheitlichenbewertungsmaßstabfürzahnärztliche Leistungeneinezusätzliche,inderBewertungüber Absatz2iSatz1hinausgehendeLeistungvorzusehen.VoraussetzungfürdieAbrechnungdieserzusätzlichenLeistungistdieEinhaltungderinderVereinbarungnach 119bAbsatz2festgelegten Anforderungen.DieLeistungnachAbsatz2iSatz1 istindiesenfällennichtberechnungsfähig. 71Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 12. unverändert

39 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 39 Drucksache 17/ vonKooperationsverträgengemäß 119bAbsatz1 Satz 1 eingefügt Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.NähereszurVerordnunghäuslicherKrankenpflegezurDekolonisationvonTrägernmitdem Methicillin-resistentenStaphylococcusaureus (MRSA) b wird wie folgt geändert: a)derwortlautwirdabsatz1undinsatz2wirddas Wort anzustreben durchdiewörter zuvermitteln ersetzt. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)DieVertragsparteienderVerträgenach 82 Absatz1und 87Absatz1vereinbarenbisspätestens 30.September2013imBenehmenmitdenVereinigungenderTrägerderPflegeeinrichtungenauf BundesebenesowiedenVerbändenderPflegeberufe aufbundesebeneinsbesonderezurverbesserungder QualitätderVersorgungAnforderungenaneinekooperativeundkoordinierteärztlicheundpflegerische VersorgungvonpflegebedürftigenVersichertenin stationären Pflegeeinrichtungen. (3)DasInstitutnach 87Absatz3bSatz1evaluiertimEinvernehmenmitdemBundesministerium fürgesundheitdiemitdenmaßnahmennach 87a Absatz2Satz3zweiterHalbsatzverbundenenAuswirkungenaufdasVersorgungsgeschehenimBereich dervertragsärztlichenversorgungeinschließlichder finanziellenauswirkungenaufdiekrankenkassen undberichtetderbundesregierungbiszum31.august2015überdieergebnisse. 87Absatz3fgiltentsprechend. 17.In 120Absatz1werdenjeweilsdieWörter 119b Satz3zweiterHalbsatz durchdiewörter 119b Absatz 1 Satz 4 ersetzt a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort sollen durchdaswort haben unddaswort abgeben durchdas Wort abzugeben ersetztundeswerdendie Wörter gemeinsamundeinheitlich gestrichen. b)insatz4nummer5wirddaswort und durch einkommaersetzt,innummer6wirdderpunkt amendedurchdaswort und ersetztundfolgende Nummer 7 wird angefügt: 13. unverändert 14.In 111Absatz1werdenvordemPunktamEndedie Wörter ;fürpflegendeangehörigedürfendie KrankenkassendieseLeistungenauchinVorsorgeundRehabilitationseinrichtungenerbringenlassen, mitdeneneinvertragnach 111abesteht eingefügt. 15.In 116Satz1wirddieAngabe 119bSatz3 durch die Wörter 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 ersetzt. 16. unverändert 17.In 120Absatz1werdenjeweilsdieWörter 119b Satz3zweiterHalbsatz durchdiewörter 119b Absatz 1 Satz 4 ersetzt a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter gemeinsamund einheitlich gestrichenundwirddaswort sollen durchdaswort haben unddaswort abgeben durch das Wort abzugeben ersetzt. b)insatz4nummer5wirddaswort und durch einkommaundinnummer6derpunktdurch daswort und ersetztundwirdfolgendenummer 7 angefügt:

40 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7.GrundsätzezumVerfahrenderPrüfungder LeistungspflichtderKrankenkassensowie zumabrechnungsverfahreneinschließlich derfürdiesezweckejeweilszuübermittelnden Daten. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: DieRahmenempfehlungennachSatz4sindbis zum1.juli2013abzugeben.indenrahmenempfehlungennachsatz4nummer7könnenauch Regelungenüberdienach 302Absatz2Satz1 undabsatz3inrichtliniengeregelteninhaltegetroffenwerden;indiesemfallgilt 302Absatz a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter QualitätssicherungindiesenEinrichtungen durchdie Wörter Qualität der Hebammenhilfe ersetzt. b)nachabsatz1wirdfolgenderabsatz1aeingefügt: (1a)DieVereinbarungen,dienachAbsatz1 Satz1zurQualitätderHebammenhilfegetroffen werden,sollenmindestanforderungenandie Struktur-,Prozess-undErgebnisqualitätumfassensowiegeeigneteverwaltungsunaufwändige VerfahrenzumNachweisderErfüllungdieser Qualitätsanforderungen festlegen a wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Entbindungspfleger durchdiewörter dervonihnengeleiteten Einrichtungen ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvornummer1wirddas Wort Entbindungspfleger durchdie Wörter vonhebammengeleiteteeinrichtungen ersetzt. bbb)innummer1werdendiewörter bis7 sowie9und10 durchdieangabe und6 ersetzt. ccc)innummer6werdendiewörter oder derentbindungspflegerseine und oderdesentbindungspflegers jeweils gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: 134a Absatz 5 gilt entsprechend. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1Nummer2derVerordnungzurBezeichnungder alseinkommengeltendensonstigeneinnahmennach 21Absatz3Nummer4desBundesausbildungsför- 7.GrundsätzezumVerfahrenderPrüfungder LeistungspflichtderKrankenkassensowie zumabrechnungsverfahreneinschließlich derfürdiesezweckejeweilszuübermittelnden Daten. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: DieRahmenempfehlungennachSatz4sindbis zum1.juli2013abzugeben.indenrahmenempfehlungennachsatz4nummer7könnenauch Regelungenüberdienach 302Absatz2Satz1 undabsatz3inrichtliniengeregelteninhaltegetroffenwerden;indiesemfallgilt 302Absatz a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter QualitätssicherungindiesenEinrichtungen durchdie Wörter Qualität der Hebammenhilfe ersetzt. b)nachabsatz1wirdfolgenderabsatz1aeingefügt: (1a)DieVereinbarungen,dienachAbsatz1 Satz1zurQualitätderHebammenhilfegetroffen werden,sollenmindestanforderungenandie Struktur-,Prozess-undErgebnisqualitätumfassensowiegeeigneteverwaltungsunaufwändige VerfahrenzumNachweisderErfüllungdieser Qualitätsanforderungen festlegen a wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Entbindungspfleger durchdiewörter dervonihnengeleiteten Einrichtungen ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvornummer1wirddas Wort Entbindungspfleger durchdie Wörter vonhebammengeleiteteeinrichtungen ersetzt. bbb)innummer1werdendiewörter bis7 sowie9und10 durchdieangabe und6 ersetzt. ccc)innummer6werdendiewörter oder derentbindungspflegerseine und oderdesentbindungspflegers gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: 134a Absatz 5 gilt entsprechend. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1Nummer2derVerordnungzurBezeichnungder alseinkommengeltendensonstigeneinnahmennach 21Absatz3Nummer4desBundesausbildungsför-

41 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 41 Drucksache 17/10157 derungsgesetzesvom5.april1988 (BGBl.IS.505),die zuletztdurchartikel49desgesetzesvom20.dezember 2011 (BGBl.IS.2854)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.ImSatzteilvorderAufzählungwerdendieWörter derreichsversicherungsordnung (RVO),demGesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirte (KVLG ), gestrichen. 2.InBuchstabecwirddieAngabe 200ff.RVO, 29ff.KVLG durchdieangabe 24iSGBV ersetzt. Artikel 5 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes In 11Absatz2und3desBundesvertriebenengesetzes inderfassungderbekanntmachungvom10.august 2007 (BGBl.S.1902),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom4.Dezember2011 (BGBl.IS.2426)geändert wordenist,wirdjeweilsdieangabe 200derReichsversicherungsordnung durchdieangabe 24ides Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. derungsgesetzesvom5.april1988 (BGBl.IS.505),die zuletztdurchartikel49desgesetzesvom20.dezember 2011 (BGBl.IS.2854)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.ImSatzteilvorderAufzählungwerdendieWörter derreichsversicherungsordnung (RVO),demGesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirte (KVLG), gestrichen. 2.InBuchstabecwirddieAngabe 200ff.RVO, 29ff.KVLG durchdieangabe 24iSGBV ersetzt. Artikel 5 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes In 11Absatz2und3desBundesvertriebenengesetzes inderfassungderbekanntmachungvom10.august 2007 (BGBl.IS.1902),daszuletztdurchArtikel1des Gesetzesvom4.Dezember2011 (BGBl.IS.2426)geändertwordenist,wirdjeweilsdieAngabe 200der Reichsversicherungsordnung durchdieangabe 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. Artikel 6 Änderung des Mutterschutzgesetzes DasMutterschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom20.Juni2002 (BGBlI.S.2318),daszuletzt durchartikel34desgesetzesvom20.dezember2011 (BGBl.IS.2854)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter derreichsversicherungsordnungoderdesgesetzesüberdie KrankenversicherungderLandwirte durchdie Wörter desfünftenbuchessozialgesetzbuch oderdeszweitengesetzesüberdiekrankenversicherung der Landwirte ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter derreichsversicherungsordnung durchdiewörter des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter 200 Abs.1,2Satz1bis4undAbs.3derReichsversicherungsordnung, 29Abs.1,2und4desGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte durchdiewörter 24iAbsatz1,2Satz1bis4 undab-satz3desfünftenbuchessozialgesetzbuch ersetzt. b)inabsatz3werdendiewörter 165Absatz1 Satz1 durchdiewörter 165Absatz1Satz2 ersetzt. 3.In 15werdendieWörter derreichsversicherungsordnungoderdesgesetzesüberdiekrankenversicherungderlandwirte durchdiewörter des Artikel 6 Änderung des Mutterschutzgesetzes DasMutterschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom20.Juni2002 (BGBlI.S.2318),daszuletzt durchartikel34desgesetzesvom20.dezember2011 (BGBl.IS.2854)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter derreichsversicherungsordnungoderdesgesetzesüberdie KrankenversicherungderLandwirte durchdie Wörter desfünftenbuchessozialgesetzbuch oderdeszweitengesetzesüberdiekrankenversicherung der Landwirte ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter derreichsversicherungsordnung durchdiewörter des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter 200 Abs.1,2Satz1bis4undAbs.3derReichsversicherungsordnung, 29Abs.1,2und4desGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte durchdiewörter 24iAbsatz1,2Satz1bis4 undabsatz3desfünftenbuchessozialgesetzbuch ersetzt. b)inabsatz3werdendiewörter 165Absatz1 Satz1 durchdiewörter 165Absatz1Satz2 ersetzt. 3.In 15werdendieWörter derreichsversicherungsordnungoderdesgesetzesüberdiekrankenversicherungderlandwirte durchdiewörter des

42 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FünftenBuchesSozialgesetzbuchoderdesZweiten GesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte ersetzt. FünftenBuchesSozialgesetzbuchoderdesZweiten GesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte ersetzt. Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung DerzweiteAbschnittdesZweitenBuchesunddie 407bis413derReichsversicherungsordnunginderim BundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer820-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,diezuletztdurch Artikel15adesGesetzesvom17.März2009 (BGBl.I. S. 550) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasGesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirtevom10.August1972 (BGBl.IS.1433),daszuletzt durchartikel12desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477, 2557),daszuletztdurchArtikel5desGesetzesvom 12.April2012 (BGBl.IS.579)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. 9 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Krankengeld diewörter odermutterschaftsgeld eingefügt. b)inabsatz2satz1wirddaswort Kurmaßnahme durchdiewörter Vorsorge-oderRehabilitationsleistung ersetzt. c)nachabsatz3wirdfolgenderabsatz3aeingefügt: (3a)DieSatzungkannbestimmen,dassanstellevonMutterschaftsgeldBetriebshilfewährendderSchwangerschaftundbiszumAblaufvon achtwochennachderentbindung,nachmehrlings-undfrühgeburtenbiszumablaufvonzwölf WochennachderEntbindung,gewährtwird, wenndiebewirtschaftungdesunternehmensgefährdetist.beifrühgeburtenundsonstigenvorzeitigenentbindungenist 6Absatz1Satz2des Mutterschutzgesetzesentsprechendanzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter Krankheitoder einermedizinischenkurmaßnahmenach 23 Abs.2oder4, 24, 40Abs.1oder2oder 41des FünftenBuchesSozialgesetzbuch durchdiewör- Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung DerzweiteAbschnittdesZweitenBuchesunddie 407bis413derReichsversicherungsordnunginderim BundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer820-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,diezuletztdurch Artikel15adesGesetzesvom17.März2009 (BGBl.I. S. 550) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasGesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirtevom10.August1972 (BGBl.IS.1433),daszuletzt durchartikel12desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477, 2557),daszuletztdurchArtikel5desGesetzesvom 12.April2012 (BGBl.IS.579)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. 9 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Krankengeld diewörter odermutterschaftsgeld eingefügt. b)inabsatz2satz1wirddaswort Kurmaßnahme durchdiewörter Vorsorge-oderRehabilitationsleistung ersetzt. c)nachabsatz3wirdfolgenderabsatz3aeingefügt: (3a)DieSatzungkannbestimmen,dassanstellevonMutterschaftsgeldBetriebshilfewährendderSchwangerschaftundbiszumAblaufvon achtwochennachderentbindung,nachmehrlings-undfrühgeburtenbiszumablaufvonzwölf WochennachderEntbindung,gewährtwird, wenndiebewirtschaftungdesunternehmensgefährdetist.beifrühgeburtenundsonstigenvorzeitigenentbindungenist 6Absatz1Satz2des Mutterschutzgesetzesentsprechendanzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter Krankheitoder einermedizinischenkurmaßnahmenach 23 Abs.2oder4, 24, 40Abs.1oder2oder 41des FünftenBuchesSozialgesetzbuch durchdiewör-

43 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 43 Drucksache 17/10157 ter Krankheit,einermedizinischenVorsorgeoderRehabilitationsleistungnach 23Absatz2 oder4, 24, 40Absatz1oder2oder 41des FünftenBuchesSozialgesetzbuch,Schwangerschaft oder Entbindung ersetzt. b)inabsatz2wirdnachdemwort gilt dieangabe 24h und eingefügt. 3. Nach 13 wird folgender 14 eingefügt: 14 Mutterschaftsgeld (1)Mutterschaftsgeldnach 24idesFünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1.versicherungspflichtigemitarbeitendeFamilienangehörige,dierentenversicherungspflichtigsind und 2.sonstigeMitglieder,diedieVoraussetzungendes 24iAbsatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch erfüllen. (2)MutterschaftsgeldinHöhedesKrankengeldes erhaltenunterdenvoraussetzungendes 24iAbsatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.versicherungspflichtigemitarbeitendeFamilienangehörige,dierentenversicherungspflichtigsind, jedochdievoraussetzungenfürdenbezugdes Mutterschaftsgeldesnach 24iAbsatz2desFünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, 2.mitarbeitendeFamilienangehörige,dienichtrentenversicherungspflichtig sind und 3.diein 2Absatz1Nummer6inVerbindungmit 5Absatz1Nummer2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch genannten Personen. Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes DasBundeselterngeld-undElternzeitgesetzvom 5.Dezember2006 (BGBl.IS.2748),daszuletztdurch [Artikel1desseinesGesetzeszurVereinfachungdesElterngeldvollzugs,Bundestagsdrucksachen 17/1221,17/9841]geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 2bAbsatz1Satz2Nummer2werdendieWörter derreichsversicherungsordnungoderdem durch diewörter demfünftenbuchsozialgesetzbuchoder nach dem Zweiten ersetzt. 2.In 3Absatz1Satz1Nummer1werdendieWörter derreichsversicherungsordnungodernachdem durchdiewörter demfünftenbuchsozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Fürdievordem1.Januar2013geborenen odermitdemzielderadoptionaufgenommenen ter Krankheit,einermedizinischenVorsorgeoderRehabilitationsleistungnach 23Absatz2 oder4,den 24,40Absatz1oder2oder 41des FünftenBuchesSozialgesetzbuch,Schwangerschaft oder Entbindung ersetzt. b)inabsatz2wirddieangabe gilt 38 durchdie Wörter gelten die 24h und 38 ersetzt. 3. Nach 13 wird folgender 14 eingefügt: 14 Mutterschaftsgeld (1)Mutterschaftsgeldnach 24idesFünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1.versicherungspflichtigemitarbeitendeFamilienangehörige,dierentenversicherungspflichtigsind, und 2.sonstigeMitglieder,diedieVoraussetzungendes 24iAbsatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch erfüllen. (2)MutterschaftsgeldinHöhedesKrankengeldes erhaltenunterdenvoraussetzungendes 24iAbsatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.versicherungspflichtigemitarbeitendeFamilienangehörige,dierentenversicherungspflichtigsind, jedochdievoraussetzungenfürdenbezugdes Mutterschaftsgeldesnach 24iAbsatz2desFünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, 2.mitarbeitendeFamilienangehörige,dienichtrentenversicherungspflichtig sind, und 3.diein 2Absatz1Nummer6inVerbindungmit 5Absatz1Nummer2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch genannten Personen. Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes DasBundeselterngeld-undElternzeitgesetzvom 5.Dezember2006 (BGBl.IS.2748),daszuletztdurch [Artikel1desseinesGesetzeszurVereinfachungdesElterngeldvollzugs,Bundestagsdrucksachen 17/1221,17/9841]geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 2bAbsatz1Satz2Nummer2werdendieWörter derreichsversicherungsordnungoderdem durch diewörter demfünftenbuchsozialgesetzbuchoder nach dem Zweiten ersetzt. 2.In 3Absatz1Satz1Nummer1werdendieWörter derreichsversicherungsordnungodernachdem durchdiewörter demfünftenbuchsozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Fürdievordem1.Januar2013geborenen odermitdemzielderadoptionaufgenommenen

44 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode KindersinddieVorschriftendiesesGesetzesinder biszum [einsetzen:tagvorderverkündungdes GesetzeszurVereinfachungdesElterngeldvollzugs,Bundestagsdrucksachen17/1221,17/9841] geltendenfassungweiteranzuwenden.soweitdas Gesetzinderbiszum [einsetzen:tagvorder VerkündungdesGesetzeszurVereinfachungdes Elterngeldvollzugs,Bundestagsdrucksachen17/ 1221,17/9841]geltendenFassungMutterschaftsgeldnachderReichsversicherungsordnungoder nachdemgesetzüberdiekrankenversicherung derlandwirteinbezugnimmt,geltendiebetreffendenregelungenfürmutterschaftsgeldnach demfünftenbuchsozialgesetzbuchodernach demzweitengesetzüberdiekrankenversicherung der Landwirte entsprechend. b)nachabsatz1awirdfolgenderabsatz1beingefügt: (1b)SoweitdiesesGesetzMutterschaftsgeld nachdemfünftenbuchsozialgesetzbuchoder nachdemzweitengesetzüberdiekrankenversicherungderlandwirteinbezugnimmt,gelten diebetreffendenregelungenfürmutterschaftsgeldnachderreichsversicherungsordnungoder nachdemgesetzüberdiekrankenversicherung der Landwirte entsprechend. KindersinddieVorschriftendiesesGesetzesinder biszum [einsetzen:tagvorderverkündungdes GesetzeszurVereinfachungdesElterngeldvollzugs,Bundestagsdrucksachen17/1221,17/9841] geltendenfassungweiteranzuwenden.soweitdas Gesetzinderbiszum [einsetzen:tagvorder VerkündungdesGesetzeszurVereinfachungdes Elterngeldvollzugs,Bundestagsdrucksachen17/ 1221,17/9841]geltendenFassungMutterschaftsgeldnachderReichsversicherungsordnungoder nachdemgesetzüberdiekrankenversicherung derlandwirteinbezugnimmt,geltendiebetreffendenregelungenfürmutterschaftsgeldnach demfünftenbuchsozialgesetzbuchodernach demzweitengesetzüberdiekrankenversicherung der Landwirte entsprechend. b)nachabsatz1awirdfolgenderabsatz1beingefügt: (1b)SoweitdiesesGesetzMutterschaftsgeld nachdemfünftenbuchsozialgesetzbuchoder nachdemzweitengesetzüberdiekrankenversicherungderlandwirteinbezugnimmt,gelten diebetreffendenregelungenfürmutterschaftsgeldnachderreichsversicherungsordnungoder nachdemgesetzüberdiekrankenversicherung der Landwirte entsprechend. Artikel 11 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 68Nummer5desErstenBuchesSozialgesetzbuch- AllgemeinerTeil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975,BGBl.IS.3015),daszuletztdurchArtikel13Absatz14desGesetzesvom12.April2012 (BGBl.I S. 579) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 68Nummer5desErstenBuchesSozialgesetzbuch AllgemeinerTeil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975,BGBl.IS.3015),daszuletztdurchArtikel13Absatz14desGesetzesvom12.April2012 (BGBl.I S. 579) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung In 4Absatz1Nummer4derRisikostruktur-Ausgleichsverordnungvom3.Januar1994 (BGBl.IS.55), diezuletztdurchartikel11desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.2983)geändertwordenist,werden diewörter nachden 195bis200derReichsversicherungsordnung durchdiewörter nachden 24cbis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. Artikel 12 Änderung der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung In 4Absatz1Nummer4derRisikostruktur-Ausgleichsverordnungvom3.Januar1994 (BGBl.IS.55), diezuletztdurchartikel11desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.2983)geändertwordenist,werden diewörter nachden 195bis200derReichsversicherungsordnung durchdiewörter nachden 24cbis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. Artikel 13 Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes InArtikel8Nummer6desLSV-Neuordnungsgesetzes vom12.april2012 (BGBl.IS.579)werdendieWörter dengesetzen durchdiewörter demzweitengesetz ersetzt. Artikel 13 Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes InArtikel8Nummer6desLSV-Neuordnungsgesetzes vom12.april2012 (BGBl.IS.579)werdendieWörter dengesetzen durchdiewörter demzweitengesetz ersetzt.

45 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 45 Drucksache 17/10157 Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom 19.Februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),daszuletzt durchartikel4desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.3057)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer1awerdenvordemkommaam EndeeinSemikolonunddieWörter diesgiltauch, wenndiemindeststundenzahlnurdurchdiepflege mehrererpflegebedürftigen erreicht wird eingefügt. b)insatz2werdenvordemwort Pflegebedürftigen diewörter oderden undnachdenwörtern dem Umfangder daswort jeweiligen eingefügtsowie werdendiewörter des 37desElftenBuches durchdiewörter der 37und123desElften Buches ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nummer3werdenvordempunktam EndeeinKommasowiedieWörter wenner mindestens14stundeninderwochegepflegt wird eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: PflegetätigkeitenimSinnedesAbsatzes3bleibenbeiderBerechnungnachSatz2unberücksichtigt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)BestehtVersicherungspflichtalsPflegeperson nur,weilmehrerepflegebedürftigegepflegtwerden, sindbeitragspflichtigeeinnahmen26,6667vomhundertderbezugsgröße.dieaufteilungderbeitragspflichtigeneinnahmenberechnetsichnachdemumfangderjeweiligenpflegetätigkeitimverhältniszum UmfangderPflegetätigkeitderPflegepersoninsgesamt. Artikel 14 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch b) unverändert 2. unverändert a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungderbekanntmachungvom 19.Februar2002 (BGBl.IS.754,1404,3384),daszuletzt durchartikel4desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.3057)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer1awerdenvordemkommaam EndeeinSemikolonunddieWörter diesgiltauch, wenndiemindeststundenzahlnurdurchdiepflege mehrererpflegebedürftigererreichtwird eingefügt. aa)insatz1nummer3werdenvordempunktam EndeeinKommasowiedieWörter wenner mindestens14stundeninderwochegepflegt wird eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: PflegetätigkeitenimSinnedesAbsatzes3bleibenbeiderBerechnungnachSatz2unberücksichtigt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)BestehtVersicherungspflichtalsPflegeperson nur,weilmehrerepflegebedürftigegepflegtwerden, sindbeitragspflichtigeeinnahmen26,6667vomhundertderbezugsgröße.dieaufteilungderbeitragspflichtigeneinnahmenberechnetsichnachdemumfangderjeweiligenpflegetätigkeitimverhältniszum UmfangderPflegetätigkeitderPflegepersoninsgesamt. Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DasVersicherungsaufsichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBl.1993I S.2),daszuletztdurchArtikel10desGesetzesvom 15.März2012 (BGBl.IS.462)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.In 12fSatz1werdendieWörter privatepflegepflichtversicherung durchdiewörter private Pflege-PflichtversicherungunddiegefördertePflegevorsorge ersetzt d Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DasVersicherungsaufsichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBl.1993I S.2),daszuletztdurchArtikel10desGesetzesvom 15.März2012 (BGBl.IS.462)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.In 12fSatz1werdendieWörter privatepflegepflichtversicherung durchdiewörter private Pflege-PflichtversicherungunddiegefördertePflegevorsorge ersetzt d Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

46 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AlsZuführungssatzgetrenntfürdieKrankenversicherungimSinnedes 12Absatz1Satz1,fürdie privatepflege-pflichtversicherungimsinnedes 12f undfürdiegefördertepflegevorsorgeimsinnedes 12fisteinProzentsatzausderSummevonJahresüberschussunddenAufwendungenfürdieerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen. AlsZuführungssatzgetrenntfürdieKrankenversicherungimSinnedes 12Absatz1Satz1,fürdie privatepflege-pflichtversicherungimsinnedes 12f undfürdiegefördertepflegevorsorgeimsinnedes 12fisteinProzentsatzausderSummevonJahresüberschussunddenAufwendungenfürdieerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen. Artikel 5 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nummer1Buchstabeh,Nummer9Buchstabec,Nummer24,Nummer25,Nummer35Buchstabea DoppelbuchstabeaaundNummer48trittjeweilsam1.Januar 2013 in Kraft. Artikel 16 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze 2und3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nummer1Buchstabehundi,dieNummern6,9Buchstabec,dieNummern17,25,26,34BuchstabeaDoppelbuchstabeaa,Nummer46Buchstabeb,die Nummern47,48,49,dieArtikel2,14und15tretenam 1. Januar 2013 in Kraft. (3)InArtikel1Nummer4Buchstabedtritt 18Absatz3adesElftenBuchesSozialgesetzbucham1.Juni 2013 in Kraft.

47

48 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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