Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund deneingetretenenwertewandelangepasstwerden:dieheutigengesellschaftlichenverhältnissesindgekennzeichnetdurchsteigendescheidungszahlen,die vermehrtegründungvon Zweitfamilien mitkindernnachscheidungeiner ersteneheundeinezunehmendezahlvonkindern,derenelternineiner nichtehelichenlebensgemeinschaftlebenoderdiealleinerziehendsind.auch diegeänderterollenverteilunginnerhalbderehe,beiderimmerhäufigerbeide Partner auchmitkindern berufstätigbleibenodernacheinererziehungsbedingtenunterbrechungihreerwerbstätigkeitwiederaufnehmen,erfordern AnpassungenimUnterhaltsrecht.DerEntwurfverfolgtvordiesemHintergrund dreiziele:diestärkungdeskindeswohls,diebetonungdesgrundsatzesder EigenverantwortungnachderEheunddieVereinfachungdesUnterhaltsrechts. B. Lösung Um diese Ziele zu erreichen, sieht der Entwurf Folgendes vor: DieStärkungdesKindeswohlswirdvorallemdurcheineÄnderungder unterhaltsrechtlichenrangfolgeerreicht.denunterhaltsansprüchenvon minderjährigenunverheiratetenkindernundvonvolljährigenunverheiratetenkindern,dienochnichtdas21.lebensjahrvollendethaben,imhaushalt derelternodereineselternteilslebenundsichnochinderallgemeinen Schulausbildungbefinden,wirdVorrangvorallenanderenUnterhaltsansprücheneingeräumt.DamitsollauchdieZahlminderjährigerSozialhilfeempfängerreduziertwerden.GleichfallsunterdemAspektdesKindeswohlsstehen allediejenigenpersonenimzweitenranggleichberechtigtnebeneinander, dieeinkindbetreuenunddeshalbunterhaltsbedürftigsind.umdenschutz derehezugewährleisten,befindetsichderehegatteauchmitseinensonstigenunterhaltsansprüchenimzweitenrang,wenndieehevonlangerdauer ist oder war. DerStärkungdesKindeswohlsdientauchdieAusweitungdesAnspruchs einesnichtverheiratetenelternteilsaufbetreuungsunterhalt.diehohenanforderungen,umüberdasendedesdrittenlebensjahrsdeskindeshinaus Betreuungsunterhalt geltend machen zu können, werden abgesenkt. DerMindestunterhaltminderjährigerKinderwirdinAnlehnunganden steuerlichenfreibetragfürdassächlicheexistenzminimumeineskindes (Kinderfreibetrag)gesetzlichdefiniert.DiesführtzumehrNormenklarheit

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode undzueinerweitgehendenharmonisierungvonunterhalts-,steuer-und Sozialrecht bei der Bestimmung des Mindestbedarfs von Kindern. DieEigenverantwortunggeschiedenerEhegattenfürdeneigenenUnterhalt wirdgestärktdurchdieneufassungdesgrundsatzesdereigenverantwortung,dieausgestaltungdererwerbstätigkeitalsobliegenheitunddieschaffungeinerneuen,alleunterhaltstatbeständeerfassendenmöglichkeit, UnterhaltsansprücheinBezugaufdieHöheoderdenUnterhaltszeitraumzu beschränken.zugleichwerdendieanforderungenandiewiederaufnahme einererwerbstätigkeitnachderscheidungverschärft.beidenänderungen werdendiebelangederkinder,dienochderbetreuungbedürfen,berücksichtigt. DasUnterhaltsrechtwirdvereinfachtdurchdiegesetzlicheDefinitiondes MindestunterhaltsminderjährigerKinder,dieNeuregelungderKindergeldverrechnung,dieAufhebungderRegelbetrag-Verordnung,dieKonzentrationderVorschriftenzurBegrenzungdesnachehelichenUnterhaltsaufeine Norm,eineklareRegelungderunterhaltsrechtlichenRangfolgesowiedurch eineausdrücklicheregelung,dassnachehelicherunterhaltbeschränktoder versagtwerdenkann,wennderberechtigtemiteinemneuenpartnerineiner verfestigtenlebensgemeinschaftlebt.diesevereinfachungführtzueiner EntlastungvonFamiliengerichtenundJugendbehörden (Unterhaltsbeiständen) insbesondere bei der Mangelfallberechnung. DieÜbergangsvorschriftengewährleisteninAltfälleneinebehutsame,dem Einzelfall gerecht werdende Anpassung an das neue Recht. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltelassensichnichtquantifizieren.ImBereichderJustizhaushaltederLänderisteineKosteneinsparungzuerwarten,dadurchdieVereinfachungdesUnterhaltsrechtsmiteinerdeutlichen EntlastungderFamiliengerichtezurechnenist.DieAuswirkungenderReform aufstaatlichesozialleistungenwerdensichvoraussichtlichgegenseitigneutralisieren:mitdereinführungdesvorrangsvonkindesunterhaltsansprüchenvor allenanderenunterhaltsansprüchenunddurchdiedefinitiondesmindestunterhaltswirdderbedarfminderjährigerkinderinwesentlichmehrfällenals heutedurchunterhaltsleistungengedecktwerdenkönnen,sodassdiesekinder keineergänzendenstaatlichenleistungenmehrbenötigen.dieentsprechende Haushaltsentlastungwirdvoraussichtlichaberwiederkompensiertdurcheinen höherenbedarfanstaatlichensozialleistungenfürdieindenzweitenrangverwiesenen kinderbetreuenden Elternteile. 2.Vollzugsaufwand Keiner E. Sonstige Kosten InBezugaufdennachehelichenUnterhaltwirdesbeimUnterhaltspflichtigen mitderstärkungdernachehelicheneigenverantwortungunddenerweiterten Möglichkeiten,nachehelicheUnterhaltsansprücheherabzusetzenoderzeitlich zubegrenzen,imeinzelfallzueinerentlastungkommen.beimkindesunter-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1830 haltkannes entsprechenddenindividuellengegebenheiten zuleichtenverschiebungenkommen.grundhierfürsinddieanpassungdesmindestunterhalts andenbundeseinheitlichgeltendensteuerlichenfreibetragfürdassächliche ExistenzminimumeinesKindesundderVerzichtaufdiebisherigeDifferenzierungdanach,obdasunterhaltsberechtigteKindinOst-oderinWestdeutschland lebt. AuswirkungenaufdasPreisniveauundaufEinzelpreisesowieKostenfürdie Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1830

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1830 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909, 2003IS.738),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 1569 wird wie folgt gefasst: 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung. b)nachderangabezu 1578awirdfolgendeAngabe eingefügt: 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit. c) Die Angabe zu 1579 wird wie folgt gefasst: 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit. d) Die Angabe zu 1582 wird wie folgt gefasst: 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten. e) Die Angabe zu 1609 wird wie folgt gefasst: 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. f) Die Angabe zu 1612a wird wie folgt gefasst: 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. g) Die Angabe zu 1612b wird wie folgt gefasst: 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld. 2.In 1361Abs.3werdendieWörter 1579Nr.2bis7 überdieherabsetzungdesunterhaltsanspruchsausbilligkeitsgründen durchdiewörter 1579Nr.2bis8 überdiebeschränkungoderversagungdesunterhalts wegen grober Unbilligkeit ersetzt wird wie folgt gefasst: 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung NachderScheidungobliegtesjedemEhegatten, selbstfürseinenunterhaltzusorgen.isterdazuaußerstande,hatergegendenanderenehegatteneinenanspruchaufunterhaltnurnachdenfolgendenvorschriften. 4. Dem 1570 wird folgender Satz angefügt: DabeisindauchdiebestehendenMöglichkeitender Kinderbetreuung zu berücksichtigen Abs.5 wird aufgehoben Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)DemgeschiedenenEhegattenobliegtes,eineangemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2)AngemessenisteineErwerbstätigkeit,dieder Ausbildung,denFähigkeiten,einerfrüherenErwerbstätigkeit,demLebensalterunddemGesundheitszustand desgeschiedenenehegattenentspricht,soweiteinesolchetätigkeitnichtnachdenehelichenlebensverhältnissenunbilligwäre.beidenehelichenlebensverhältnissensindinsbesonderediedauerderehesowiedie DauerderPflegeoderErziehungeinesgemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. 7.In 1577Abs.2Satz1wirddieAngabe ( 1578) durch die Angabe ( 1578 und 1578b) ersetzt Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasMaßdesUnterhaltsbestimmtsichnachden ehelichenlebensverhältnissen.derunterhaltumfasst den gesamten Lebensbedarf. 9. Nach 1578a wird folgender 1578b eingefügt: 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit (1)DerUnterhaltsanspruchdesgeschiedenenEhegattenistaufdenangemessenenLebensbedarfherabzusetzen,wenneineandenehelichenLebensverhältnissen orientiertebemessungdesunterhaltsanspruchsauch unterwahrungderbelangeeinesdemberechtigtenzur PflegeoderErziehunganvertrautengemeinschaftlichen Kindesunbilligwäre.Dabeiistinsbesonderezuberücksichtigen,inwieweitdurchdieEheNachteileimHinblickaufdieMöglichkeiteingetretensind,fürdeneigenenUnterhaltzusorgen.SolcheNachteilekönnensich vorallemausderdauerderpflegeodererziehungeines gemeinschaftlichenkindes,ausdergestaltungvon HaushaltsführungundErwerbstätigkeitwährendderEhe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. (2)DerUnterhaltsanspruchdesgeschiedenenEhegattenistzeitlichzubegrenzen,wenneinzeitlichunbegrenzterUnterhaltsanspruchauchunterWahrungder BelangeeinesdemBerechtigtenzurPflegeoderErziehunganvertrautengemeinschaftlichenKindesunbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3)HerabsetzungundzeitlicheBegrenzungdesUnterhaltsanspruchskönnenmiteinanderverbundenwerden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit. b)nummer1zweiterhalbsatzwirdwiefolgtgefasst: dabeiistdiezeitzuberücksichtigen,inwelcher derberechtigtewegenderpflegeodererziehung einesgemeinschaftlichenkindesnach 1570Unterhalt verlangen kann,. c)nachnummer1wirdfolgendenummer2eingefügt: 2.derBerechtigteineinerverfestigtenLebensgemeinschaft lebt,. d)diebisherigennummern2bis7werdendienummern 3 bis 8. e)indernummer8wirddieangabe 6 durchdie Angabe 7 ersetzt wird wie folgt gefasst: 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten SindmehrereUnterhaltsberechtigtevorhanden,richtetsichderRangdesgeschiedenenEhegattennach b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)ImÜbrigenkannderBerechtigtefürdieVergangenheitErfüllungoderSchadensersatzwegen Nichterfüllungnurentsprechend 1613Abs.1fordern. 13. Dem 1585c wird folgender Satz angefügt: EineVereinbarung,dievorderRechtskraftderScheidunggetroffenwird,bedarfdernotariellenBeurkundung a Abs.1 Satz2 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 1604 Einfluss des Güterstands LebtderUnterhaltspflichtigeinGütergemeinschaft, bestimmtsichseineunterhaltspflichtverwandtengegenüberso,alsobdasgesamtgutihmgehörte.haben beideingütergemeinschaftlebendepersonenbedürftigeverwandte,istderunterhaltausdemgesamtgut sozugewähren,alsobdiebedürftigenzubeiden UnterhaltspflichtigenindemVerwandtschaftsverhältnisstünden,aufdemdieUnterhaltspflichtdesVerpflichteten beruht wird wie folgt gefasst: 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter SindmehrereUnterhaltsberechtigtevorhandenund istderunterhaltspflichtigeaußerstande,allenunterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: 1.minderjährigeunverheirateteKinderundKinderim Sinne des 1603 Abs. 2 Satz 2, 2.Elternteile,diewegenderBetreuungeinesKindes unterhaltsberechtigtsindoderimfalleinerscheidungwären,sowieehegattenbeieinerehevonlanger Dauer, 3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, 6.Eltern, 7.weitereVerwandtederaufsteigendenLinie;unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)HabenElterneinemunverheiratetenKindUnterhaltzugewähren,könnensiebestimmen,inwelcherArt undfürwelchezeitimvorausderunterhaltgewährt werdensoll,sofernaufdiebelangedeskindesdiegebotenerücksichtgenommenwird.istdaskindminderjährig,kanneinelternteil,demdiesorgefürdieperson deskindesnichtzusteht,einebestimmungnurfürdie Zeittreffen,inderdasKindinseinenHaushaltaufgenommen ist a wird wie folgt geändert: a)dieüberschriftundabsatz1werdenwiefolgt gefasst: 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (1)EinminderjährigesKindkannvoneinem Elternteil,mitdemesnichtineinemHaushalt lebt,denunterhaltalsprozentsatzdesjeweiligen Mindestunterhaltsverlangen.DerMindestunterhalt richtetsichnachdemdoppeltenfreibetragfürdas sächlicheexistenzminimumeineskindes (Kinderfreibetrag)nach 32Abs.6Satz1desEinkommensteuergesetzes.Erbeträgtmonatlichentsprechend dem Alter des Kindes 1.fürdieZeitbiszurVollendungdessechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, 2.fürdieZeitvomsiebtenbiszurVollendung deszwölftenlebensjahrs (zweitealtersstufe) 100 Prozent und 3.fürdieZeitvom13.Lebensjahran (drittealtersstufe) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. b)inabsatz2satz1wirddaswort Vomhundertsatz durch das Wort Prozentsatz ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerMindestunterhalteinerhöherenAltersstufeistabdemBeginndesMonatsmaßgebend,in demdaskinddasbetreffendelebensjahrvollendet. d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ b wird wie folgt gefasst: 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld (1)DasaufdasKindentfallendeKindergeldistzur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1.zurHälfte,wenneinElternteilseineUnterhaltspflichtdurchBetreuungdesKindeserfüllt ( 1606 Abs.3 Satz2); 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. IndiesemUmfangmindertesdenBarbedarfdesKindes. (2)IstdasKindergeldwegenderBerücksichtigung einesnichtgemeinschaftlichenkindeserhöht,istesim UmfangderErhöhungnichtbedarfsminderndzuberücksichtigen l wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz3wirddaswort grob gestrichen. b)absatz3 Satz3 wird aufgehoben. Artikel2 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes DasLebenspartnerschaftsgesetzvom16.Februar2001 (BGBl.IS.266),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1360Satz2,die 1360a,1360bund1609desBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die 1361und1609desBürgerlichenGesetzbuchs gelten entsprechend wird wie folgt gefasst: 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt NachderAufhebungderLebenspartnerschaftobliegt esjedemlebenspartner,selbstfürseinenunterhaltzu sorgen.isterdazuaußerstande,hatergegendenanderen LebenspartnereinenAnspruchaufUnterhaltnurentsprechendden 1570bis1586bund1609desBürgerlichen Gesetzbuchs. Artikel3 Änderung sonstiger Vorschriften (1)InNummer7Abs.4Satz2derAnlage2 (zu 2 Abs.1)derAuslandskostenverordnungvom20.Dezember 2001 (BGBl.IS.4161,2002IS.750),wirddasWort Regelbetrag durchdiewörter Mindestunterhaltnach 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. (2)Nach [34]desGesetzes,betreffenddieEinführung derzivilprozessordnunginderimbundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender [35] angefügt: [35] FürdasGesetzzurÄnderungdesUnterhaltsrechtsvom [einsetzen:ausfertigungsdatumdiesesgesetzesund FundstelleimBundesgesetzblatt]geltenfolgendeÜbergangsvorschriften: 1.IstüberdenUnterhaltsanspruchvordem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]rechtskräftig entschieden,einvollstreckbarertitelerrichtetoder eineunterhaltsvereinbarunggetroffenworden,sindumstände,dievordiesemtagentstandenunddurchdasgesetzzuränderungdesunterhaltsrechtserheblichgewordensind,nurzuberücksichtigen,soweiteinewesentlicheänderungderunterhaltsverpflichtungeintrittund dieänderungdemanderenteilunterberücksichtigung seinesvertrauensindiegetroffeneregelungzumutbar ist. 2.DieinNummer1genanntenUmständekönnenbeider erstmaligenänderungeinesvollstreckbarenunterhaltstitelsnachdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]ohnediebeschränkungendes 323 Abs.2unddes 767Abs.2derZivilprozessordnung geltend gemacht werden. 3.IsteinemKindderUnterhaltaufGrundeinesvollstreckbarenTitelsodereinerUnterhaltsvereinbarungalsProzentsatzdesjeweiligenRegelbetragsnachderRegelbetrag-Verordnungzuleisten,giltderTiteloderdie Unterhaltsvereinbarungfort.AndieStelledesRegelbetragstrittderMindestunterhalt.AndieStelledesbisherigenProzentsatzestritteinneuerProzentsatz.Hierbei gilt: a)siehtdertiteloderdievereinbarungdieanrechnung deshälftigenodereinesteilsdeshälftigenkindergeldsvor,ergibtsichderneueprozentsatz,indem dembisherzuzahlendenunterhaltsbetragdashälftigekindergeldhinzugerechnetwirdunddersichso ergebendebetraginsverhältniszudembeiinkrafttretendesgesetzeszuränderungdesunterhaltsrechtsgeltendenmindestunterhaltgesetztwird;der zukünftigzuzahlendeunterhaltsbetragergibtsich, indemderneueprozentsatzmitdemmindestunterhaltvervielfältigtundvondemergebnisdashälftige Kindergeld abgezogen wird. b)siehtdertiteloderdievereinbarungdiehinzurechnungdeshälftigenkindergeldsvor,ergibtsichder neueprozentsatz,indemvombisherzuzahlenden UnterhaltsbetragdashälftigeKindergeldabgezogen wirdunddersichsoergebendebetraginsverhältnis zudembeiinkrafttretendesgesetzeszuränderung desunterhaltsrechtsgeltendenmindestunterhaltgesetztwird;derzukünftigzuzahlendeunterhaltsbetragergibtsich,indemderneueprozentsatzmit demmindestunterhaltvervielfältigtunddemergebnis das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird. c)siehtdertiteloderdievereinbarungdieanrechnung desvollenkindergeldsvor,istbuchstabeaanzuwenden,wobeiandiestelledeshälftigenkindergelds das volle Kindergeld tritt. d)siehtdertiteloderdievereinbarungwedereineanrechnungnocheinehinzurechnungdeskindergelds

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode odereinesteilsdeskindergeldsvor,istbuchstabea anzuwenden. DersichergebendeProzentsatzistaufeineDezimalstellezubegrenzen.DieNummern1und2bleibenunberührt. 4.IneinemVerfahrennach 621Abs.1Nr.4,5oder11 derzivilprozessordnungkönnendieinnummer1 genanntenumständenochinderrevisionsinstanzvorgebrachtwerden.dasrevisionsgerichtkanndiesache andasberufungsgerichtzurückverweisen,wennbezüglichderneuentatsacheneinebeweisaufnahmeerforderlich wird. 5.IndeninNummer4genanntenVerfahrenisteinevor dem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geschlossenemündlicheverhandlungaufantrag wieder zu eröffnen. 6.Unterhaltsleistungen,dievordem [einfügen:tagdes InkrafttretensdiesesGesetzes]fälliggewordensindoder denunterhaltfürehegattenbetreffen,dienachdembis zum30.juni1977geltendenrechtgeschiedenworden sind, bleiben unberührt. (3)DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)AufAntragwirdderUnterhalteinesminderjährigenKindes,dasmitdeminAnspruchgenommenen ElternteilnichtineinemHaushaltlebt,imvereinfachten Verfahrenfestgesetzt,soweitderUnterhaltnachBerücksichtigungderLeistungennachden 1612boder 1612cdesBürgerlichenGesetzbuchsdas1,2fachedes Mindestunterhaltsnach 1612aAbs.1desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: 7.dieAngabenüberKindergeldundanderezuberücksichtigendeLeistungen ( 1612boder1612cdes Bürgerlichen Gesetzbuchs); Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1.vonwannanundinwelcherHöhederUnterhalt festgesetztwerdenkann;hierbeisindzubezeichnen: a)diezeiträumenachdemalterdeskindes,für dasdiefestsetzungdesunterhaltsnachdem Mindestunterhaltderersten,zweitenunddritten Altersstufe in Betracht kommt; b)imfalldes 1612adesBürgerlichenGesetzbuchsauchderProzentsatzdesjeweiligenMindestunterhalts; c)dienachden 1612boder1612cdesBürgerlichenGesetzbuchszuberücksichtigendenLeistungen; Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)dienachdemalterdeskindeszubestimmenden Zeiträume,fürdiederUnterhaltnachdemMindestunterhaltderersten,zweitenunddritten Altersstufefestgesetztwerdensoll,oderderan- gegebenemindestunterhaltnichtrichtigberech- net sind;. b)inbuchstabecwirddaswort angerechnet durch die Wörter berücksichtigt worden ersetzt Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WirdaufKlagedesKindesdieVaterschaftfestgestellt,hatdasGerichtaufAntragdenBeklagtenzugleichzuverurteilen,demKindUnterhaltinHöhedes MindestunterhaltsundgemäßdenAltersstufennach 1612aAbs.1Satz3desBürgerlichenGesetzbuchs undunterberücksichtigungderleistungennachden 1612boder1612cdesBürgerlichenGesetzbuchszu zahlen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)AufwiederkehrendeUnterhaltsleistungen gerichtetevollstreckungstitel,indenennachden 1612boder1612cdesBürgerlichenGesetzbuchs zuberücksichtigendeleistungenfestgelegtsind, könnenaufantragimvereinfachtenverfahrendurch Beschlussabgeändertwerden,wennsicheinfürdie BerechnungdiesesBetragsmaßgebenderUmstand ändert. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerAntragsgegnerkannnurEinwendungengegen diezulässigkeitdesvereinfachtenverfahrens,gegen denzeitpunktderabänderungodergegendieberechnungdernachden 1612boder1612cdesBürgerlichenGesetzbuchszuberücksichtigendenLeistungen geltend machen. 7.In 790Abs.1werdendieWörter Vomhundertsatzdes jeweiligenregelbetragsnachderregelbetrag-verordnung durchdiewörter ProzentsatzdesMindestunterhalts ersetzt d Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)MehrerenachAbsatz1Berechtigtesindmitihren AnsprücheninderReihenfolgenach 1609desBürgerlichenGesetzbuchsund 16desLebenspartnerschaftsgesetzeszuberücksichtigen,wobeimehrere gleichnaheberechtigteuntereinanderdengleichen Rang haben. (4) 42Abs.1Satz2desGerichtskostengesetzesvom 5.Mai2004 (BGBl.IS.718),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: BeiUnterhaltsansprüchennachden 1612abis1612c desbürgerlichengesetzbuchsistdemwertnachsatz1der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oderdesantragsgeltendenmindestunterhaltsnachderzu diesemzeitpunktmaßgebendenaltersstufezugrundezu legen. (5) 24Abs.4Satz2derKostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer361-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: DemWertnachSatz1istderMonatsbetragdeszumZeitpunktderBeurkundunggeltendenMindestunterhaltsnach

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/1830 derzudiesemzeitpunktmaßgebendenaltersstufezugrunde zu legen. (6)Artikel229 2desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachung vom21.september1994 (BGBl.IS.2494,1997IS.1061), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. 2.Absatz2 wird aufgehoben. Artikel4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DiesesGesetztrittam1.April2007inKraft;gleichzeitig tretendaskindesunterhaltsgesetzvom6.april1998 (BGBl.I S.666),zuletztgeändertdurch,unddieRegelbetrag-Verordnungvom6.April1998 (BGBl.IS.666,668),zuletzt geändert durch die Verordnung vom, außer Kraft.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Notwendigkeit einer Reform des Unterhaltsrechts DasUnterhaltsrechtregeltdieÜbernahmevonVerantwortunginnerhalbderFamilieunddenUmfangfinanziellerSolidaritätunterVerwandten,zwischenEhegatteninbestehendenundgeschiedenenEhensowiezwischenElterneinesaußerhalbeinerbestehendenEhegeborenenKindesundnicht zuletztzwischenlebenspartnernimsinnedeslebenspartnerschaftsgesetzes.damitistdasunterhaltsrechtinbesondererweiseaufdieakzeptanzderbürgerinnenundbürger angewiesen.umdieseakzeptanzaufdauerzubewahren, musseszeitnahaufgesellschaftlicheveränderungenund gewandelte Wertvorstellungen reagieren. DieRealitätvonEheundFamiliehatsichindenvergangenenJahrenwesentlichgeändert:DieZahlderScheidungen steigtmitjedemjahr.größtenteilshandeltessichdabeium EhenvonrelativkurzerDauer.FünfzigProzentdergeschiedenenEhensindkinderlos.AuchdieRollenverteilungin dereheändertsichzunehmend.immerhäufigerbleiben beidepartner auchmitkindern berufstätigodernehmen ihreerwerbstätigkeitnacheinererziehungsbedingten Unterbrechungwiederauf.NeueFamilienstrukturenbilden sichheraus:immermehrkinderlebeninnichtehelichen Lebensgemeinschaftenoderbeieinemalleinerziehenden Elternteil.EtwaeinDrittelderüberzweiMillionennicht verheiratetzusammenlebendenpaarehabenkinder.daimmerhäufigerkurzeehengeschiedenwerden,kommtes nachderscheidungvermehrtzurgründungeiner Zweitfamilie mitkindern (vgl.zudenstatistischendaten: Engstler/Menning,DieFamilieimSpiegelderamtlichen Statistik Lebensformen,Familienstrukturen,wirtschaftlicheSituationderFamilienundfamiliendemographische EntwicklunginDeutschland [2003];vgl.zudenwirtschaftlichenFolgenvonTrennungundScheidung:Andreß/Borgloh/Güllner/Wilking,WennausLieberoteZahlenwerden ÜberdiewirtschaftlichenFolgenvonTrennungundScheidung [2003];BundesministeriumfürFamilie,Senioren, FrauenundJugend [Hrsg.],UnterhaltszahlungenfürminderjährigeKinderinDeutschland [2002];Metz,RechtsethischePrinzipiendesnachehelichenUnterhalts [2005]; Proksch,RechtstatsächlicheUntersuchungzurReformdes Kindschaftsrechts [2002], 172 ff.). GeradewennmehrerebedürftigeEhegattenausersterund zweiterehesowieminderjährigekindervorhandensind, reichtdaseinkommendesunterhaltspflichtigenhäufig nichtaus,umalleunterhaltsbedürftigenausreichendzuversorgen.dieberechnungvonunterhaltsansprücheninsolchenmangelfällenistäußerstkompliziertundführtvielfach zunichtangemessenenergebnissen.zurückzuführenist dieszumeinenaufdienurnochfachleutenverständliche RegelungdesMindestbedarfsvonKindern ( 1612bdes BürgerlichenGesetzbuchs BGB)undzumanderenaufdie geltenderangfolge ( 1582,1609BGB).Dieseistunter mehrerengesichtspunktenunbefriedigendundwirdzunehmendalsnichtmehrgerechtempfunden.indengenannten inderpraxishäufigauftretenden Konstellationenerhalten dieunterhaltsberechtigtenkinderundgeschiedenenehegat- tenzusätzlichzudenunterhaltszahlungenergänzendesozi- alleistungen.diesisteinerdergründedafür,dassende 20031,08MillionenKinderundJugendlicheunter18JahrenaufSozialhilfeangewiesenwaren;38Prozentaller EmpfängervonSozialhilfewarendamitminderjährig (vgl. StatistischesBundesamt,StatistikderSozialhilfe:Kinderin dersozialhilfe2003 [2004]).EinweiteresProblemdergeltendenRangfolgebestehtinderweitgehendenPrivilegierungdeserstenEhegatten,dieauchunterdemAspektdes Kindeswohls nicht mehr zu rechtfertigen ist. MitdengesellschaftlichenVeränderungeneinhergehtein Wertewandel:DerschonheuteimGesetzverankerteGrundsatzderEigenverantwortungnachderEhestößtaufeineimmergrößereAkzeptanz.DieskorrespondiertmitderempirischenErkenntnis,wonacheinHauptmotivfürdieScheidunggeradebeiFrauenderWunschnachgrößererUnabhängigkeitist (vgl.andreß/borgloh/güllner/wilking,wennaus LieberoteZahlenwerden ÜberdiewirtschaftlichenFolgen vontrennungundscheidung [2003],203,290ff.).Konsens bestehtauchdarüber,dassdiekinderalsdas schwächste GliedinderKette einesbesonderenschutzesbedürfen,da sieandersalserwachsenenichtselbstfürihrenunterhalt sorgenkönnen.auchinanderenbereichendesfamilienrechtsstehtdaskindeswohldeshalbzunehmendimvordergrundvonneuregelungen.geradeunterdemaspektdes KindeswohlswirdauchdieSchutzbedürftigkeitnichtverheirateterMütterundVäterandersbeurteiltalsfrüher.Inder Praxishandeltessichdabeiallerdingsüberwiegendumnicht verheiratetemütter.imjahr2000warenvon1,77millionen AlleinerziehendeninDeutschland85,5ProzentalleinerziehendeMütterund14,5ProzentalleinerziehendeVäter (vgl. Engstler/Menning,DieFamilieimSpiegelderamtlichen Statistik Lebensformen,Familienstrukturen,wirtschaftlicheSituationderFamilienundfamiliendemographische Entwicklung in Deutschland [2003], 40). DieseVeränderungenerforderneineAnpassungdesUnterhaltsrechts.EntsprechendeReformüberlegungensindinden vergangenenjahrenvonmehrerenseitenangestelltworden. DerDeutscheBundestaghatineinerEntschließungvom 6.Juli2000 (Bundestagsdrucksache14/3781,3)anlässlich derneuregelungderanrechnungdeskindergelds ( 1612b BGB)durchdasGesetzzurÄchtungderGewaltinder Erziehungvom2.November2000 (BGBl.IS.1479)vor alleminbezugaufdenmindestbedarfvonkinderneine VereinfachungdesUnterhaltsrechts,einebessereAbstimmungmitdemSteuer-undSozialrechtundeineÄnderung derunterhaltsrechtlichenrangverhältnisseangeregt.auch dasbundesverfassungsgerichthatinseinerentscheidungzu 1612bAbs.5BGBunterdemAspektdesRechtsstaatsprinzipsnachArtikel20Abs.3desGrundgesetzes (GG) mehrnormenklarheitbeiderbestimmungdesexistenzminimumsvonkinderngefordert (BVerfGE108,52ff.).Eine entsprechendegesetzlicheklarstellungdesmindestunterhaltswurdebereitsimjahr2002vomdeutschenjuristentag und2003vomdeutschenfamiliengerichtstagvorgeschlagen (vgl.martiny,empfiehltessich,dierechtlicheordnung finanziellersolidaritätzwischenverwandtenindenbereichendesunterhaltsrechts,despflichtteilsrechts,dessozial-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1830 hilferechtsunddessozialversicherungsrechtsneuzugestalten?64.deutscherjuristentag2002,gutachtena30, A117;AK1des15.DFGT2003,BrühlerSchriftenzum FamilienrechtBd.13 [2004],75).BeideInstitutionenhaben sichaußerdemmitgroßermehrheitfüreineneuregelung derunterhaltsrechtlichenrangfolgeausgesprochen.inder LiteraturschließlichwirdseiteinigenJahrenderGrundsatz dereigenverantwortungnachderehestärkerbetontunddie MöglichkeiteneinerBeschränkungnachehelicherUnterhaltsansprüchethematisiert.DieRechtsprechungwarhier bislangsehrzurückhaltend.erstinderjüngstenzeitisteine TendenzzurvorsichtigenAnwendungderbereitsbestehendengesetzlichenInstrumentezurzeitlichenBegrenzungund HerabsetzungvonnachehelichenUnterhaltsansprüchenzu verzeichnen. II.Ziele der Reform DasUnterhaltsrechtbeschränktsichinweitenTeilenauf konkretisierungsbedürftigegrundaussagenundgeneralklauseln.dergesetzgebergibtdengerichtendamitbewussteinenrelativbreitenspielraum,umdemkonkreten EinzelfallnachBilligkeits-undZumutbarkeitsgesichtspunktengerechtzuwerden.DieGerichteorientierensich dabeianleitlinienderoberlandesgerichte,diezurrechtsvereinheitlichungundzumrechtsfriedenganzerheblich beitragen.diesegrundkonzeptionhatsichindervergangenheit bewährt und soll beibehalten werden. DiegesellschaftlichenVeränderungenverlangenaberin einigenwesentlichenpunkteneineanpassungdesrechts undeineänderungdermaßstäbe,anhanddererdiegerichte deneinzelfallzuentscheidenhaben.derentwurflässtsich dabeivorallemvondreizielenleiten:derförderungdes Kindeswohls,derStärkungderEigenverantwortungnach dereheunddervereinfachungdesunterhaltsrechts.eine ÄnderungderRangfolgesollzumehrVerteilungsgerechtigkeitimMangelfallführenundzugleichdieZahlminderjährigerSozialhilfeempfängerreduzieren.DemKindeswohl dientauchdiebesserstellungdermütterundväter,dieein außerhalbeinerbestehendenehegeboreneskindbetreuen. DiegesetzlicheDefinitiondesMindestunterhaltsvonKindernschließlichentsprichtdemGebotderNormenklarheit ausartikel20abs.3ggunderhöhtdieakzeptanzvon UnterhaltszahlungenanbedürftigeKinder.DieAusweitung dermöglichkeit,nachehelicheunterhaltsansprüchezeitlich oderderhöhenachzubegrenzen,solldiechancenfür einenneuanfangnacheinergescheiterteneheerhöhenund die Zweitfamilien entlasten. III.Wesentliche Änderungen 1.Förderung des Kindeswohls DieFörderungdesWohlsderKinderstehtimVordergrund derreform.ihrdientdieänderungderrangfolgeim Mangelfall,dieVerbesserungderRechtsstellungkinderbetreuender,nichtmiteinanderverheirateterElternunddie gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von Kindern. a)geänderte Rangfolge 1609desEntwurfsregeltdieRangfolgeübersichtlichin einerzentralennormundersetztdamitdasbisherigekompliziertezusammenspielder 1582und1609BGB.Durch dieänderungderrangfolgewirdzugleichdieverteilungsgerechtigkeiterhöht.künftigsollderkindesunterhaltvorrangvorallenanderenunterhaltsansprüchenhaben.da KinderkeineMöglichkeithaben,selbstfürihrenUnterhalt zusorgen,istihnenamwenigstenzuzumuten,dievorhandenenmittelmitanderenzuteilenundaufergänzendesozialhilfeangewiesenzusein.erwachsenekönnendagegen grundsätzlichselbstfürihrenunterhaltsorgen,sodassihre Unterhaltsansprücheerstnachrangigbefriedigtwerden müssen.abernichtjedererwachseneunterhaltsberechtigte istingleicherweiseschutzbedürftig.vorrangmüssenhier iminteressedeskindeswohlsallekinderbetreuenden Elternteilehabenunabhängigdavon,obsieverheiratetsind oderwaren,gemeinsamoderalleineinkinderziehen.diese PersonengruppesollsichdeshalbkünftigimzweitenRang befinden.damitwerdenersterundzweiterehegatte,soweit siekinderzubetreuenhaben,sowienichtverheiratete Elternteilegleichbehandelt.Ebensoschutzwürdigwie diejenigen,diegegendenunterhaltsverpflichteteneinen AnspruchaufBetreuungsunterhalthaben,sindEhegatten beilangerehedauer,dahierüberjahrehinwegvertrauenin dieehelichesolidaritätgewachsenist.diesesvertrauen wirktauchnachderscheidungfortundbedarfeinesbesonderenschutzes.auchdieseansprüchesollensichdeshalb künftigimzweitenrangbefinden.dergeschiedeneehegatte,dernurverhältnismäßigkurzverheiratetwarund keinekinderbetreut,kannvondemaufunterhaltinanspruchgenommenenehegattenwenigersolidaritäterwarten.seineunterhaltsansprüchewerdendaherkünftigdrittrangigbefriedigt.mitderänderungdeslebenspartnerschaftsgesetzesdurchdasgesetzzurüberarbeitungdeslebenspartnerschaftsrechtsvom15.dezember2004 (BGBl.I S.3396)werdenLebenspartnerEhegattengleichgestellt; diesegesetzgeberischewertungwirdinderneuregelung derunterhaltsrechtlichenrangfolgenachvollzogen.imübrigenbleibtdierangfolgeunverändert.dieneuerangfolge trägtdamitvorallemdemkindeswohlrechnung,aberauch dersichausartikel6gggeradebeilangenehenergebenden nachehelichen Solidarität. b)besserstellungkinderbetreuender,nichtmiteinander verheirateter Eltern DerElternteil,dereinaußerhalbeinerbestehendenEhe geboreneskindbetreut inderpraxisistdasmehrheitlich diemutter,erhältheutenachdergeburtdeskindesbiszu dreijahrelangbetreuungsunterhalt.danachwirdvon alleinerziehendenmütternundväternwiedereineerwerbstätigkeiterwartet,soweitdiesnicht grobunbillig ist ( 1615lBGB).DerGesetzgeberknüpftdamitanden RechtsanspruchaufeinenKindergartenplatzfürdreijährige Kinderan.DergeschiedeneEhegatte,dereinKindbetreut auchhierzumeistdiemutter,mussdagegennachständigerrechtsprechungfrühestensdannwiedererwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. DieunterschiedlicheBehandlunggeschiedenerundnicht verheirateterelternteileistgrundsätzlichgerechtfertigtund mitartikel3sowieartikel6ggvereinbar.derbetreuungsunterhaltdergeschiedenenmutteroderdesgeschiedenenvatersberuhtaufderfortwirkendennachehelichen SolidaritätunddernotwendigenBetreuungdesKindes.Der Betreuungsunterhaltsansprucheinesnichtverheirateten ElternteilsfindetseineRechtfertigungdagegenvorallemin

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dernotwendigenbetreuungdesgemeinsamenkindes. UnterdemAspektdesKindeswohlsklafftdie Schere zwischengeschiedenenundnichtverheiratetenelternteilen aberzuweitauseinander.mitdementwurfsolldiese Schere vonbeidenseitenweitergeschlossenwerden. DieswirddurcheineAbsenkungderBilligkeitsschwelledes 1615l BGB erreicht. Zusammen mit der geänderten RangfolgeführtdieszueinerdeutlichenBesserstellungnichtverheirateterMütterundVäter.AufSeitengeschiedener ElternteileführtdieStärkungdesGrundsatzesderEigenverantwortung zu einer Angleichung. c)gesetzlichedefinitiondesmindestunterhaltsminderjährigerkinderundvereinfachtekindergeldverrechnung DerEntwurfführteinegesetzlicheDefinitiondesMindestunterhaltsminderjährigerKinderundeinevereinfachteKindergeldverrechnungein.DamiterfüllterdenAuftragdes Bundesverfassungsgerichts,imBereichdesKindesunterhaltsmehrNormenklarheitzuschaffen (BVerfG108, 52ff.). DurchdiegesetzlicheDefinitiondesMindestunterhalts unterbezugnahmeaufdensteuerrechtlichenkinderfreibetragwirdeineharmonisierungdesunterhaltsrechtsmit demsteuer-undsozialrechterreicht.dieimunterhaltsrechtbewährtendreialtersgruppenwerdenbeibehalten. DerMindestunterhaltentsprichtdamitimWesentlichen demsteuerrechtlichenexistenzminimumeineskindes,das andieberechnungdessteuerfreizustellendensächlichen ExistenzminimumsimExistenzminimumberichtderBundesregierunganknüpft.DieAngleichungberuhtaufder Feststellung,dassderMindestbedarfvonKinderneineabsoluteGrößeist,dieimUnterhaltsrechtgrundsätzlichnicht andersbestimmtwerdenkannalsimsteuer-undsozialrecht.mitderanlehnungandensteuerlichenkinderfreibetragwerdendiefestsetzungvonregelbeträgennachder bisherigenregelbetrag-verordnungunddiedifferenzierungderhöhedeskindesunterhaltsdanach,obdaskindin West-oderOstdeutschlandlebt,entbehrlich.DieRegelbetrag-Verordnung wird aufgehoben. DieneueRegelungderKindergeldverrechnungin 1612b BGBdesEntwurfsweistdasKindergeldunterhaltsrechtlich demkindzu.siegreiftwesentlicheaussagenderjüngsten RechtsprechungdesBundesgerichtshofes (vgl.bgh, FamRZ2006,99ff.)aufundersetztdasbisherkomplizierte NormgefügedurcheineeinfacheundtransparenteRegelung. MitdergesetzlichenDefinitiondesMindestunterhaltsund dervereinfachungderkindergeldverrechnungwirdeine klareundverständlicheregelunggeschaffen,diedie AkzeptanzbeiderZahlungdesMindestunterhaltsanKinder weiter fördern wird. 2. Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe DasUnterhaltsrechtgibtkeinbestimmtesEhebildvor.Die EhegattensindinderAusgestaltungderEhefreiunddurch Artikel6GGumfassendgeschützt.AusArtikel6GGergibt sichaberaucheinefortwirkendenachehelichesolidarität, dieimfallederbedürftigkeitdeseinenehegattenfürbestimmtetatbeständeeineunterhaltsverpflichtungdesande- renehegattenauchnachderscheidungzurfolgehaben kann.diesgiltinsbesonderedann,wenndiebedürftigkeitehebedingtist.aufdiesemprinzipderfortwirkenden VerantwortungbasierendieUnterhaltstatbeständedes 1570ff.BGB.Artikel6GGgebietetaberkeineswegseine uneingeschränktenachehelichesolidarität,sonderngibt demgesetzgeberinsoweiteinengestaltungsspielraum,innerhalbdessenergesellschaftlichenveränderungenundgewandeltenwertvorstellungenrechnungtragenkannund ausgründenderakzeptanzauchmuss.schonbislanggalt dergrundsatzdereigenverantwortungnachderehe,so dassnachdersystematikeinnachehelicherunterhaltsanspruchnichtdieregel,sonderndieausnahmeist.seit demunterhaltsänderungsgesetzvom20.februar1986 (BGBl.IS.301)besteht unterengenvoraussetzungen außerdemdiemöglichkeit,nachehelicheunterhaltsansprüchederdaueroderderhöhenachzubegrenzen (vgl. 1573Abs.5, 1578Abs.1BGB).DieseBeschränkungsmöglichkeitensindvonderRechtsprechungjedochkaum genutztworden.hinzukommt,dassdierechtsprechungunterbezugaufdie ehelichenlebensverhältnisse relativ hoheanforderungenandiewiederaufnahmeeinererwerbstätigkeitnachderscheidungstellt.diedamitverbundeneweitgehendeprivilegierungdesunterhaltsberechtigten EhegattenkanndenNeuanfangineinerzweitenEheerschweren,wenndiefinanziellenBelastungenzuhochsind. Gerade,wenndieersteEhenurkurzgedauerthat,wirddies häufigalsungerechtempfunden.derentwurfstärktdeshalb dengrundsatzdernachehelicheneigenverantwortung durcheineneueamtlicheüberschriftzu 1569BGBund dieausgestaltungdiesesgrundsatzesunddererwerbstätigkeitalsobliegenheit.erschafftaußerdemeineneue,für alleunterhaltstatbeständegeltendebeschränkungsmöglichkeitinformeinerbilligkeitsregelung,dieinsbesonderedaraufabstellt,ob ehebedingtenachteile vorliegen.jegeringersolchenachteilesind,destoeherkommteinebeschränkunginbetracht.derentwurfunterstreichtden GrundsatzderEigenverantwortungnachderEheschließlich durcherhöhteanforderungenandiewiederaufnahmeeiner Erwerbstätigkeit. 3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts und Justizentlastung DerEntwurfvereinfachtdasUnterhaltsrechtinwesentlichenundinderPraxisbedeutsamenPunktendurchdie gesetzlichedefinitiondesmindestunterhaltsminderjähriger Kinder,denWegfallderbislangallezweiJahreanzupassendenRegelbetrag-Verordnung,einevereinfachteRegelung fürdiebehandlungdeskindergelds,eineklareundverständlicheregelungderunterhaltsrechtlichenrangfolge, diekonzentrationderbislangverstreutenbegrenzungsregelungenaufeinenormsowiedieexpliziteregelungder praktischrelevantenfallgruppederbeschränkungoderversagungdesunterhalts,wennderberechtigteineinerverfestigtenlebensgemeinschaftmiteinemneuenpartnerlebt. InsbesonderedieÄnderungderRangfolgeunddieDefinitiondesMindestunterhaltsvonKindernwirdaußerdemzu einerentlastungderjustizsowiederjugendämterinihrer EigenschaftalsUnterhaltsbeistand ( 1712Abs.1Nr.2 BGB)führen;siewerdeninweitemUmfangvondenheutigenhochkompliziertenundfürdieBetroffenenkaumnachvollziehbaren Mangelfallberechnungen befreit.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ Reichweite der Reform DerEntwurfändertdasUnterhaltsrechtpunktuellundsoweitdieserforderlichist.EinesorgfältigePrüfungwarangezeigtbeiderFrage,inwieweitdasUnterhaltsrechtmit demsteuer-undsozialrechtharmonisiertwerdenkann,um WertungswidersprüchezwischendiesenRechtsgebietenzu vermeiden.einevollständigedeckungsgleicheausgestaltungdieserrechtsgebietehättediebestehendensachlichen Unterschiedenichtberücksichtigtundwärederjeweils eigenen Rationalität der betroffenen Rechtsgebiete nicht gerechtgeworden.diefamiliäresolidaritätzwischenprivatpersonenkannnichtmitdemgleichenmaßgemessenwerdenwiedierechte,pflichtenundobliegenheitendeseinzelnengegenüberdersolidargemeinschaftallerstaatsbürger.imeinzelfallkanneineangleichungindersache aberdurchausgebotensein.inderpraktischbedeutsamsten FragederBestimmungdessächlichenExistenzminimums vonkindernsiehtderentwurfdeshalbeineharmonisierung vor. InderReformdiskussionderletzenJahrewurdeaucheine BeschränkungdesElternunterhaltsangeregt,umunterhaltspflichtigeKindernichtübermäßigzubelasten (vgl.beispielsweiseschwenzer,empfiehltessich,daskindschaftsrechtneuzuregeln?59.deutscherjuristentag1992,gutachtena43f.;martiny,empfiehltessich,dierechtliche OrdnungfinanziellerSolidaritätzwischenVerwandtenin denbereichendesunterhaltsrechts,despflichtteilsrechts, dessozialhilferechtsunddessozialversicherungsrechtsneu zugestalten?64.deutscherjuristentag2002,gutachten A49ff.).DiepraktischeRelevanzvonUnterhaltszahlungen fürpflegebedürftigeälteremenschenwirdinzukunftschon aufgrunddesdemographischenwandelszunehmen.ein unterhaltsrechtlicherregelungsbedarffolgtdarauszurzeit abernicht.dieneuerehöchstrichterlicherechtsprechung zumelternunterhalt,dievombundesverfassungsgericht erstjüngstbestätigtwordenist (vgl.bverfg,famrz2005, 1051ff.),hatbereitsvernünftigeundguthandhabbareMaßstäbeentwickelt,anhanddererdieBelastungvonKindern mitelternunterhaltszahlungenimeinzelfallangemessenbegrenztwerdenkann (vgl.beispielsweisebgh,famrz 1992,795;BGHZ152,217;BGHZ154,247;BGH,FamRZ 2004,792).ImÜbrigenentlastetbereitsdieEinführung einergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderung (jetzt 41ff.ZwölftesBuchSozialgesetzbuch Sozialhilfe) die Kinder ganz maßgeblich. IV.Gesetzgebungszuständigkeit DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesfolgtaus Artikel74Abs.1Nr.1GG.EinebundeseinheitlicheRegelungistimSinnevonArtikel72Abs.2GGzurWahrung derrechtseinheiterforderlich,daandernfallseinerechtszersplitterungzubefürchtenwäre,dieiminteressesowohl desbundesalsauchderländernichthingenommenwerden kann.sowürdenvonbundeslandzubundeslandunterschiedlicheregelungenzurrangfolgeoderzurbegrenzung vonunterhaltsansprüchenzuerheblichenrechtsunsicherheitenführenunddamitdieunterhaltsrechtlichebeurteilungeinesländerübergreifendenfallsineinerfürdiebetroffenenunzumutbarenweisebehindern.dieswirdbeider ÄnderungderRangfolgebesondersdeutlich:Bestünden hierunterschiedlichelandesrechtlicheregelungen,wäre eineallenbeteiligtengerechtwerdendelösungländerübergreifendermangelfällepraktischunmöglich.hinzukommt, dassunterschiedlicheregelungenimbereichdesunterhaltsrechtsdiefreizügigkeitinnerhalbdesstaatsgebiets entscheidendbeeinträchtigenkönnten (BVerfG,NJW2005, 493ff.).UnterhaltszahlungensindfürdenBerechtigten meistvonerheblicher,bisweilenvonexistenziellerbedeutung.einumzugineinanderesbundeslandmüsstevonvielendahervomdortgeltendenunterhaltsrechtabhängiggemachtwerden.ähnlichesgiltfürdenverpflichteten.er könntedurcheinenumzugmöglicherweisediesituation derunterhaltsberechtigtenverändern.einsolcherrechtszustandwäreuntragbarundkönntenurdurcheinentsprechendgestaltetesinterlokalesprivatrechtvermiedenwerden,alsodurcheinkompliziertessystemvonverweisungen zwischendenverschiedenenlandesrechten.diesaberergäbeeinerechtszersplitterung,diedurchdiegesetzgebungskompetenzdesartikels74abs.1nr.1gggerade vermiedenwerdensoll.imübrigensinddieimentwurf vorgesehenenneuregelungenintegralerbestandteildesim BürgerlichenGesetzbuchgeregeltenUnterhaltsrechtsund solltenschondeshalbnichtgegenstandlandesrechtlicher Teilregelungen sein. V.Finanzielle Auswirkungen 1. Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlungen DieStärkungdesGrundsatzesderEigenverantwortung nachdereheunddieerweitertenmöglichkeitenzurzeitlichenbegrenzungundherabsetzungvonnachehelichen UnterhaltsansprüchenwerdenimEinzelfallzueinermaßvollenfinanziellenEntlastungdesunterhaltspflichtigenEhegattenführen.SoweitnachderScheidungeinezweiteFamiliegegründetwordenist,wirddieserauchwegendergeändertenRangfolgekünftigmehrEinkommenzurVerfügung stehen. DiegesetzlicheDefinitiondesMindestunterhaltsvonminderjährigenKindernwirdzuallenfallsgeringfügigenVerschiebungenbeiderHöhedesKindesunterhaltsführen. DieseergebensichvorallemausderAnpassungderUnterhaltshöheandenFreibetragfürdassächlicheExistenzminimumeinesKindes.DiebisherigeRegelunghatsich davonzunehmendentfernt.einweiterergrundfürverschiebungenistderwegfallderregelbeträge,diebisherin Ost-undWestdeutschlandunterschiedlichhochsind.Die dieserunterscheidungzugrundeliegendenbestimmungen, Artikel5 1desKindesunterhaltsgesetzesunddieRegelbetrag-Verordnung,entfallen;siewerdenwegenderkünftigen BezugnahmeaufdensteuerrechtlichenKinderfreibetrag durch einen bundeseinheitlichen Mindestunterhalt ersetzt. 2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltelassen sichnichtexaktabschätzen.imergebniswirdesabernicht zueinermehrbelastungkommen.fürdielandeshaushalte wirdeseherzueinerentlastungkommen.durchdieänderungderrangfolgeunddiegesetzlichedefinitiondesmindestunterhaltsvonkindernwerdendiebislangäußerstkompliziertenundzeitaufwändigenmangelfallberechnungen vielfachentbehrlichwerden.dadurchkommteszueinerer-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode heblichenentlastungderfamiliengerichte,diesichpositiv auf die Landeshaushalte auswirken wird. DieÄnderungderunterhaltsrechtlichenRangfolgeinMangelfällenunddiegesetzlicheDefinitiondesMindestunterhaltsvonKindernwerdenweiterdazuführen,dassderBedarfminderjährigerKinderinwesentlichmehrFällenals heutedurchunterhaltszahlungengedecktwird.fürdiese KindermüssenergänzendestaatlicheLeistungenwieSozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch Sozialhilfe bzw.sozialgeldnachdemzweitenbuchsozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitsuchende oder LeistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetzkünftig nichtmehroderingeringeremumfanginanspruchgenommenwerden.diedamitverbundeneentlastungderöffentlichenhaushaltewirdjedochdadurchkompensiert,dassdie indenzweitenrangverwiesenenkinderbetreuendenelternteilevermehrtauf (ergänzende)staatlichesozialleistungen (SozialhilfeoderArbeitslosengeldII,Sozialgeld)angewiesenseinwerden.BeideEffektegleichensichvoraussichtlich aus und bleiben im Ergebnis kostenneutral. VI.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DieGrundsätzedes GenderMainstreaming wurdenbeachtet.männerundfrauenkönnensowohlinderrolledes UnterhaltspflichtigenalsauchinderRolledesUnterhaltsberechtigtensein.DasUnterhaltsrechtmussdaherbeiden KonstellationengleichermaßenRechnungtragen.Eskann allerdingsinsoweitzugeschlechterdifferenziertenauswirkungenkommen,alssowohlbeiverheiratetenalsauchbei nichtverheiratetenpaarenimmernochmehrfrauenals MännerdieKinderbetreuungübernehmenunddeshalb unterhaltsbedürftigwerden.demträgtderentwurfinsbesonderedurchdieneuerangfolgeunddieausweitungdes BetreuungsunterhaltsanspruchsnichtverheirateterElternteileRechnung.SoweitderVaterdieBetreuungübernimmt, profitiertervondenneuenregelungeningleicherweise wiediemutter.entsprechendesgiltfürdieweiterenänderungen des Entwurfs. B. Besonderer Teil Zu Nummer1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Zu Artikel1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) DieInhaltsübersichtwirdentsprechendderNeuregelungangepasst. Zu Nummer2 (Änderung von 1361 BGB) EshandeltsichumeinedurchdieEinfügungeinerneuen Nummerin 1579BGBbedingteFolgeänderung.GleichzeitigwirddieFormulierungvonAbsatz3andieamtliche Überschrift von 1579 des Entwurfs angepasst. Zu Nummer3 (Neufassung von 1569 BGB) FüreineentsprechendeAnwendungvon 1578bdesEntwurfsbesteht,solangedieEhenochBestandhat,keineNotwendigkeit. 1569desEntwurfsstärktdenGrundsatzderEigenverantwortungdurcheinegeänderteÜberschriftundeinenneugefassten Normtext. Zu Satz1 Satz1stelltdenGrundsatzderEigenverantwortunganders alsbisherindenvordergrundundstärktihninmehrfacher Hinsicht.ZumeinendurcheineprägnantereFassungder amtlichenüberschriftundzumanderendurchdieklarstellunginsatz1,dassdengeschiedenenehegattendieobliegenheittrifft,nachderscheidungselbstfürseinwirtschaftlichesfortkommenzusorgen.mitdieserstärkeren BetonungdereigenenVerantwortungdesgeschiedenen EhegattenfürseinenUnterhaltsolldasPrinzipdernachehelichenSolidaritätineinernachheutigenWertvorstellungen akzeptablenundinteressengerechtenweiseausgestaltet werden. Zu Satz2 InSatz2wirdderGrundsatzderEigenverantwortungeingeschränktdurchdasPrinzipdernachwirkendenMitverantwortungdeswirtschaftlichstärkerenEhegattenfürdenanderen.IsteinEhegattenichtinderLage,selbstfürseinen Unterhaltzusorgen,gebietetesdienachehelicheSolidarität,denindeneinzelnenUnterhaltstatbeständenkonkretisiertenBedürfnislagengerechtzuwerdenundvorallemden notwendigenausgleichfürehebedingtenachteilezuleisten.mitderformulierunginsatz2,dassderunterhaltforderndeteil außerstande ist,wirdandieobliegenheit desgeschiedenenehegatten,fürsichselbstzusorgen,angeknüpftundgleichzeitigbezuggenommenaufdiebedürftigkeitdesunterhaltsberechtigten,einemallgemeinen MerkmaljedesUnterhaltsanspruchs.DieEinfügungdes Wortes nur insatz2solleinmalmehrverdeutlichen,dass einunterhaltsanspruchgemessenamgrundsatzdereigenverantwortungdieausnahme,abernichtdieregelist,und dahernurinbetrachtkommt,wenneinerderunterhaltstatbestände des 1570 ff. BGB vorliegt. 1569desEntwurfsstellt wieschonbisher keineselbstständigeanspruchsgrundlagedar.durchdieneufassung deramtlichenüberschriftunddesnormtextessowieinsbesonderedieausgestaltungalsobliegenheiterhältder GrundsatzderEigenverantwortungabereineneueRechtsqualitätundistinweitstärkeremMaßealsbisheralsAuslegungsgrundsatzfürdieeinzelnenUnterhaltstatbeständeheranzuziehen. BeiderAuslegungvon 1570BGB,desAnspruchsaufBetreuungsunterhalt,wirddiesetwadazuführen,dassdasbisherige,vonderRechtsprechungentwickelte Altersphasenmodell,abwelchemAlterdesKindesdembetreuenden ElternteileineErwerbstätigkeitzumutbarist (vgl.palandt- Brudermüller,BGB [65.Aufl.2006], 1570Rn.9ff.),neu zuüberdenkenundzukorrigierenist.künftigwirdverstärkt daraufabgestelltwerdenmüssen,inwieweitaufgrunddes konkreteneinzelfallsundderbetreuungssituationvorort vondembetreuendenelternteileine (Teil-)Erwerbstätigkeit nebenderkinderbetreuungerwartetwerdenkann.dies wirddurchdieänderungvon 1570BGBunterstrichen. DamitgreiftderEntwurfaktuelleTendenzeninderjünge-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/1830 renrechtsprechungauf,diealtersgrenzendesbetreuungsunterhaltszuüberprüfen (vgl.olgkarlsruhe,njw2004, 523 [524]),undreagiertaufdiediesbezüglicheKritikder Literatur (vgl.luthin,fpr2004,567 [570];AnwKomm- Schürmann,BGB [2005], 1577Rn.60f.;Palandt-Brudermüller,BGB [65.Aufl.2006], 1570Rn.12;Reinken,FPR 2005,502 [503]sowiebereitsPuls,FamRZ1998,865 [870]).AuchdieübrigenUnterhaltstatbeständesindim Lichtdesneugefassten 1569desEntwurfsggf.engerauszulegen. BesondereBedeutungerlangtderGrundsatzderEigenverantwortungauchbeiderAuslegungvon 1578bdesEntwurfs:DasPrinzipderEigenverantwortungführtdazu,dass imkonkretenfalleinunterhaltsanspruch unterwahrung derbelangeeinesgemeinschaftlichen,vomberechtigten betreutenkindes umsoeherbeschränktwerdenkann,je geringerdieehebedingten,aufderaufgabenverteilung währenddereheberuhendennachteilesind,diebeim unterhaltsberechtigtenehegatteninfolgederscheidungeintreten. Zu Nummer4 (Änderung von 1570 BGB) MitderÄnderungwirdandieVorschrifteinweitererSatz angefügt.dieänderungistvordemhintergrunddesgesellschaftlichenwandelszusehen.diemöglichkeitender FremdbetreuungvonKindernhaben ungeachtetregionaler Unterschiedeundeinzelner,bestehenderAngebotslücken insgesamtstarkzugenommen;dieausübunginsbesondere einerteilzeittätigkeitnebenderkindererziehungistheute vielfachrealität.dieseentwicklungistbeiderbeurteilung derfrage,inwieweitdemgeschiedenenelternteilnebender BetreuungeinesKindeseineErwerbstätigkeitzumutbarist, angemessenzuberücksichtigen.anstellederbisherigen, häufigsehrschematisierendenbetrachtungsweiseanhand destradierten Altersphasenmodells iststärkeraufden konkreteneinzelfallundtatsächlichbestehende,verlässlichemöglichkeitenderkinderbetreuungabzustellen.bedeutungerlangtdieswenigerbeikleinkindern,zumaldas SozialrechthierWertentscheidungentrifft,dieeszubeachten gilt (vgl. 11Abs.4Satz2bis4desZwölftenBuches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe ; 10Abs.1Nr.3des ZweitenBuchesSozialgesetzbuch Grundsicherungfür Arbeitsuchende).EineBerücksichtigungistabergrundsätzlich bei den über dreijährigen Kindern geboten. BeiderkonkretenAnwendungderNormistdaraufBedacht zunehmen,dassnur bestehende MöglichkeitenderKinderbetreuungBerücksichtigungfindensollen.DieMöglichkeiteinerFremdbetreuungmusstatsächlichexistieren,zumutbarundverlässlichseinundmitdemKindeswohlim Einklangstehen.DieKostenderKinderbetreuungsindbei der Unterhaltsberechnung angemessen zu berücksichtigen. Zu Nummer5 (Aufhebung von 1573 Abs. 5 BGB) 1573Abs.5BGBwirdaufgehoben,weilmit 1578bdes EntwurfseineallgemeineRegelungzurHerabsetzungund zeitlichenbegrenzungdesnachehelichenunterhaltsanspruchsgeschaffenwird,dieauchdiezeitlichebegrenzungdesunterhaltswegenerwerbslosigkeitunddesaufstockungsunterhalts ermöglicht. Zu Nummer6 (Neufassung von 1574 BGB) 1574Abs.1und2wirdimLichtderstärkerenBetonung desgrundsatzesdereigenverantwortungneugefasst.dadurchwerdendieanforderungenandie (Wieder-)AufnahmeeinerErwerbstätigkeitnachderScheidungerhöht. Absatz3 bleibt unverändert. Zu Absatz1 InAbsatz1wirdinAnlehnungandieNeuformulierungvon 1569desEntwurfsklargestellt,dassdengeschiedenen EhegatteneineErwerbsobliegenheittrifft.WieschonbislanggibtAbsatz1dabeidenMaßstabfürdieArtder Erwerbstätigkeitvor;vomgeschiedenenEhegattenwird eine angemessene Erwerbstätigkeit erwartet. Zu Absatz2 Absatz2führtdieMerkmaleauf,anhandderersichdieAngemessenheitderErwerbstätigkeitbeurteiltunddieinihrer Gesamtheitzuwürdigensind.WiebisherwirdaufdieAusbildung,dieFähigkeiten,dasLebensalterunddenGesundheitszustanddesgeschiedenenEhegattenabgestellt.Neu aufgenommenwurdedasmerkmalderfrüherenerwerbstätigkeit.dieerwerbstätigkeitineinemfrüherausgeübten Berufistgrundsätzlichimmerangemessen.Davongeht auchderbundesgerichtshofinseineraktuellenrechtsprechungaus.dembedürftigenehegattenistesdanachverwehrt,unterhaltaufderbasisseinerhöherenberufsqualifikationzufordern,wennerimverlaufdereheübereinen mehrjährigenzeitraumhinwegeinegeringerqualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. BGH, FamRZ 2005, 23 [25]). BislangwarendieehelichenLebensverhältnisseeinweiteres,gleichberechtigtesMerkmalzurPrüfungderAngemessenheiteinerErwerbstätigkeit.DieshatinderRechtsprechunghäufigdazugeführt,dassdemunterhaltsbedürftigen EhegattenaufgrundeineswährendderEhebestehenden höherenlebensstandardsnichtzugemutetwurde,ineinen früherausgeübtenberufzurückzukehren.inderneufassungvon 1574desEntwurfsistdieFrage,obdieehelichenLebensverhältnissedenKreisderinBetrachtkommendenErwerbstätigkeiteneinengenkönnen,erstineiner zweitenstufe,nurnochalskorrektivimrahmeneiner Billigkeitsabwägungzuprüfen. 1574Abs.2Satz1Halbsatz2desEntwurfsistalsEinwendungausgestaltet ( soweit );esistamunterhaltsberechtigten,darzulegenund ggf.auchzubeweisen,dasseineansicherreichbareerwerbstätigkeitfürihnaufgrundderehelichenlebensverhältnisseunzumutbarist.damitwirddemvertrauen,das beimberechtigtenaufgrundeinernachhaltigengemeinsamenehegestaltungentstandenist,rechnunggetragenund einunangemessenersozialerabstiegverhindert.demrichterwirdgenügendraumgewährt,umdemkonkreteneinzelfallgerechtzuwerden.einaufgrunddeseingreifensdieserbestimmungeventuellgeminderterlebensstandarddes geschiedenenehegattenmussnichtanlassdafürgeben, dasseinaufstockungsunterhaltsanspruch ( 1573Abs.2 BGB)begründetwird.VielmehristdemdurcheineBegrenzungdesUnterhaltsanspruchsnachdemneuen 1578bdes Entwurfs in angemessener Weise zu begegnen. 1574Abs.2Satz2desEntwurfsenthältkeineDefinition derehelichenlebensverhältnisse,sondernübernimmtdie

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bereitsinderbisherigenfassungvon 1574Abs.2 Halbsatz2BGBgenanntenUmstände,diebeiderBewertung besonders zu berücksichtigen sind. Zu Nummer7 (Änderung von 1577 Abs. 2 BGB) DurchdieÄnderungwirdderKlammerzusatzin 1577 Abs.2BGBergänzt.MitdemHinweisauchauf 1578b desentwurfswirdklargestellt,dassder volleunterhalt imsinnederbestimmungnichtnurderunterhaltnach MaßgabederehelichenLebensverhältnisse ( 1578Abs.1 desentwurfs),sondernggf.auchderausbilligkeitsgründen herabgesetzteunterhaltnach 1578bdesEntwurfssein kann. Zu Nummer8 (Änderung von 1578 BGB) 1578Abs.1Satz1und4BGBbestimmtunverändert, dasssichdasmaßdesunterhaltsnachdenehelichen LebensverhältnissenbestimmtundderUnterhaltdengesamtenLebensbedarfumfasst. 1578Abs.1Satz2und3 BGBwirdgestrichen,weildieHerabsetzungundzeitliche BegrenzungvonUnterhaltsansprücheninderneugeschaffenen Vorschrift des 1578b des Entwurfs geregelt wird. Zu Nummer9 (Einfügung von 1578b BGB) Mit 1578bdesEntwurfswirdeinegrundsätzlichfüralle UnterhaltstatbeständegeltendeBilligkeitsregelungeingefügt,dienachMaßgabederinderRegelungaufgeführten BilligkeitskriterieneineHerabsetzungoderzeitlicheBegrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. DamitwirddervomGesetzgebermitdemUnterhaltsänderungsgesetzvom20.Februar1986 (BGBl.IS.301)eingeschlageneWegfortgesetzt.Das1.EheRG (ErstesGesetz zurreformdesehe-undfamilienrechtsvom14.juni1976, BGBl.IS.1421)ließinderbiszum1.April1986geltendenFassungkaumRaumfürBilligkeitsabwägungen.Die MöglichkeiteinerzeitlichenBegrenzungbestandnicht.Von BeginnanistdiesunterHinweisdaraufkritisiertworden, dasseinschneidendewirtschaftlichefolgeneinertrennung undscheidung,wiesieinsbesonderedurchdieauferlegung einergrundsätzlichlebenslangenunterhaltspflichtentstehen,nichtvölliglosgelöstvonbilligkeitsgesichtspunkten geregeltwerdenkönnen (vgl.willutzki,brühlerschriften zumfamilienrecht,bd.3, [1984],15 [16ff.]m.w.N.). DieseKritikhatderGesetzgebermitdemUnterhaltsänderungsgesetzaufgegriffenunddurchdieEinfügungvon 1573Abs.5BGBerstmalsdieMöglichkeitgeschaffen, denunterhaltwegenerwerbslosigkeitunddenaufstockungsunterhaltaufgrundvonbilligkeitserwägungen zeitlichzubegrenzen.gleichzeitigwurdedurch 1578 Abs.1Satz2und3BGBermöglicht,beiallenUnterhaltstatbeständendasMaßdesUnterhaltsaufdenangemessenen Lebensbedarfherabzusetzen.DasGesetzverfolgtehiermit ausdrücklichdasziel,dieeigenverantwortungzufördern unddereinzelfallgerechtigkeitmehrraumzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache10/2888,11f.;s.auchBrudermüller, FamRZ 1998, 649 [650]). VondiesenMöglichkeitenhatdieRechtsprechunginden folgendenjahrenjedochkaumgebrauchgemacht.dies wurdeinderliteraturschonseitlängeremkritisiert (vgl. Schwab,FamRZ1997,521 [524];Gerhardt,FamRZ2000, 134 [136];Brudermüller,a.a.O.;Wendl/Staudigl-Pauling, DasUnterhaltsrechtinderfamilienrichterlichenPraxis [6.Aufl.2004], 4Rn.591).InjüngsterZeithatdieKritik vorallemvordemhintergrundderabkehrdesbundesgerichtshofesvondersogenanntenanrechnungsmethodeund HinwendungzursogenanntenDifferenzmethodemitder Entscheidungvom13.Juni2001 (BGHZ148,105ff.)deutlichzugenommen (vgl.scholz,famrz2003,265 [271]; Brudermüller,FF2004,101ff.;Grandel,FF2004,237ff.; Schwarz,NJW-Spezial2004,295ff.,2005,7ff.;Anw- Komm-Fränken,BGB [2005], 1573Rn.32).InderneuerenRechtsprechung (vgl.etwaolghamm,njw-rr2003, 1084;OLGMünchen,FuR2003,326)isteineTendenzzu einervermehrtenbeschränkungvonunterhaltsansprüchen festzustellen. DaranknüpftderEntwurfmitdemneueingefügten 1578b an.dieneuregelungverfolgtdasziel,diebeschränkung vonunterhaltsansprüchenanhandobjektiverbilligkeitsmaßstäbeundhierinsbesondereanhanddesmaßstabsder ehebedingtennachteile zuerleichtern.ihrliegenfolgende grundsätzliche Erwägungen zugrunde: DieLeistungenderEhegatten,diesieaufgrundihrervereinbartenArbeitsteilunginderEhe (Berufstätigkeit,Haushaltsarbeit,Kindererziehung)erbringen,sindgleichwertig,so dasssiegrundsätzlichanspruchauf gleicheteilhabeam gemeinsamerwirtschafteten haben.dieserteilhabeanspruchbestimmtinbesondererweiseauchdieunterhaltsrechtlichebeziehungderehegatten (vgl.bverfge105,1), bedeutetabernichtvonvornhereineine Lebensstandardgarantie imsinneeinerzeitlichunbegrenztenundinder HöhenichtabänderbarenTeilhabenachderScheidung. GrundfürdienachehelichenUnterhaltsansprücheistdie sichausartikel6ggergebendefortwirkendesolidarität. DiesefortwirkendeVerantwortungfürdenbedürftigenPartnererfordertvorallemeinenAusgleichderNachteile,die dadurchentstehen,dassderunterhaltsberechtigtewegen deraufgabenverteilunginderehe,insbesonderederkinderbetreuung,nachderscheidungnichtodernichtausreichendfürseineneigenenunterhaltsorgenkann.diese ErwägungliegtinsbesonderedenUnterhaltstatbeständen des 1570BGB (Betreuungsunterhalt), 1573BGB (UnterhaltwegenErwerbslosigkeitundAufstockungsunterhalt) und 1575BGB (Ausbildungsunterhalt)zugrunde. EhebedingteNachteile,dieaufderAufgabenverteilunginder Eheberuhen,steigenwegenderzunehmendenpersönlichen undsozialenverflechtungtypischerweisemitderdauerder Ehe,sodassimEinzelfalleinelebenslangeUnterhaltspflichtgerechtfertigtseinkann.JegeringeraberdieseNachteilesind,destoeheristimLichtdesGrundsatzesder EigenverantwortungunterBilligkeitsgesichtspunkteneine BeschränkungdesUnterhaltsanspruchsgeboten,wobeiin besondererweiseaufdiewahrungderbelangeeinesvom BerechtigtenbetreutengemeinschaftlichenKindeszuachten ist. DienachderEhefortwirkendeVerantwortungerschöpft sichallerdingsnichtimausgleichehebedingternachteile. BeispielsweisebestehendieUnterhaltsansprüchewegen Alters,KrankheitoderArbeitslosigkeit ( 1571,1572, 1573Abs.1BGB)auchdann,wennKrankheitoderArbeitslosigkeitganzunabhängigvonderEheundihrerAusgestaltungdurchdieEhegatteneintreten.Gleichesgiltfür

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/1830 denaufstockungsunterhalt ( 1573Abs.2BGB).Auchin diesenfällenkanneineuneingeschränktefortwirkungder nachehelichensolidaritätunterbilligkeitsgesichtspunkten unangemessensein.imspannungsverhältniszwischender fortwirkendenverantwortungunddemgrundsatzder EigenverantwortungmussauchhierinjedemEinzelfalleine angemesseneundfürbeideseitengerechtelösunggefundenwerden,beiderdiedauerderehevonbesondererbedeutung sein wird. DiegesetzlichenUnterhaltstatbeständedes 1570ff.BGB unterscheidenimeinzelnennichtdanach,auswelchem Grundesgerechtfertigtist,demeinenEhegattenzugunsten desandereneineunterhaltslastaufzuerlegen.siesindzwar imlichtdesgrundsatzesdereigenverantwortungnachder Eheauszulegen,bietenaberkeinenhinreichendkonkreten AnknüpfungspunktfürBilligkeitserwägungenderdargestelltenArt.Esbedarfdeshalbeinergrundsätzlichfüralle UnterhaltstatbeständegeltendenBilligkeitsregelung,wiesie in 1578b des Entwurfs vorgesehen ist. 1578bdesEntwurfsregeltsowohldieHerabsetzung (Absatz1)alsauchdiezeitlicheBegrenzung (Absatz2)und stelltzugleichklar,dassaucheinekombinationvonherabsetzungundzeitlicherbegrenzungmöglichist (Absatz3). 1578bdesEntwurfsistbewusstnichtalsallgemeineGeneralklauselausgestaltet,sonderngibtdenGerichteninden Absätzen1und2,derwiederumaufAbsatz1verweist, klaregesetzlichevorgabenfürdievorzunehmendenbilligkeitserwägungen. Zu Absatz1 Zu Satz1 DerUnterhaltsanspruchistdanachzeitlichzubegrenzen oderherabzusetzen,wenneinzeitlichunbeschränkteroder nachdenehelichenlebensverhältnissenbemessenerunterhaltsanspruchunbilligwäre.beiderinabsatz1satz1geregeltenherabsetzungsiehtdasgesetzausdrücklich wie bisherin 1578Abs.1Satz2BGB einenersatzmaßstab inhöhedesangemessenenlebensbedarfsvor (vgl.palandt- Brudermüller,BGB [65.Aufl.2006], 1578Rn.80).SowohlbeiderHerabsetzungalsauchbeiderzeitlichenBegrenzungistaußerdemzuberücksichtigen,dassdieBelange einesvomberechtigtenbetreutengemeinschaftlichenkindesgewahrtbleiben (sogenanntekinderschutzklausel). SchonausdiesemGrundkommteineüberdieimmanente Begrenzungdes 1570BGBhinausgehendeBeschränkung desanspruchsaufbetreuungsunterhaltnurinseltenenausnahmefälleninbetracht (siehedazuoben,begründungzu 1569desEntwurfs).InjedemFallschütztdieKinderschutzklauseldavor,dassderBetreuungsunterhaltsoweit abgesenktwird,dasszwischendemlebensstandarddes kinderbetreuendenehegattenunddemjenigenderkinder, dieungeschmälertkindesunterhalterhalten,einerheblicher Niveauunterschiedbesteht.Insoweitsindbei 1578bdes EntwurfsandereWertungenerforderlichalsimRahmendes sehr viel strengeren 1579 BGB. Zu den Sätzen 2 und 3 WeitereVorgabenfürdieBilligkeitserwägungenenthält Absatz1Satz2.ErkonkretisiertdenauchinderPraxisbedeutsamstenMaßstabfürdieFeststellungderUnbilligkeit. ObundinwelchemUmfangUnterhaltsansprüchebeschränktwerdenkönnen,hängtdanachwesentlichdavon ab,obundinwelchemausmaßdurchdieehenachteileim HinblickaufdieMöglichkeiteingetretensind,fürdeneigenenUnterhaltzusorgen.HinsichtlichderVerknüpfung durchdieehe genügtes,dassdernachteil,nichtfürden eigenenunterhaltsorgenzukönnen,ganzüberwiegend bzw.imwesentlichenaufdievereinbarteaufgabenteilung währenddereheführungzurückzuführenist.diewichtigstenumstände,ausdenensichsolchenachteileergeben können,benenntabsatz1satz3.stehtdieunbilligkeitfest, bestehtkeinermessensspielraum;derunterhaltsanspruch muss hinsichtlich Höhe und/oder Dauer begrenzt werden. DieausdrücklicheErwähnungdesBilligkeitsmaßstabsder ehebedingtennachteile unddiekonkretisierungderumstände,diezueinemsolchennachteilführenkönnen (Dauer derkinderbetreuung,arbeitsteilungwährendderehe, DauerderEhe)machendeutlich,dassesimRahmenvon 1578bdesEntwurfs andersalsindenmeistenfällen von 1579BGB nichtumeinfehlverhaltenoderverschuldendesunterhaltsberechtigtenehegattengeht,sondern alleinumdiewertendewürdigungobjektiverumständewie beispielsweisederdauerderkindererziehungoderder DauerderEhe.DieDauerderEheführtfürsichgesehen nichtzwangsläufigzueinemnachteil,istabergleichwohl vonbedeutung,dasichder (berufliche)nachteil,dersich nachderscheidungfürdenehegattenergibt,dersichganz derkindererziehungoderderhausarbeitgewidmethat,in allerregelmitzunehmenderdauerdereheerhöht.die ausdrücklicheerwähnungderdauerderpflegeodererziehungeineskindesinabsatz1satz3 gemeintisthierdie voraussichtlichegesamtdauer schließlichverdeutlicht einmalmehr,dasseineüberdieohnehinbestehendeimmanentebeschränkunghinausgehendebegrenzungdes AnspruchsaufBetreuungsunterhaltnurausnahmsweisein Betracht kommen wird. 1578bdesEntwurfserfasstauchdieFälle,indenenes nichtumdiekompensation ehebedingternachteile,sondernalleinumdasausmaßderdarüberhinausgehenden nachehelichensolidaritätgeht.zudenkenistetwaanden FallderErkrankungeinesEhegatten,dieganzunabhängig vondereheeingetretenist.billigkeitsmaßstabfürdie HerabsetzungoderzeitlicheBegrenzungdesUnterhaltsist hieralleindiefortwirkendesolidaritätimlichtdesgrundsatzesdereigenverantwortung,wobeidiein 1578bAbs.1 Satz3desEntwurfsgenanntenUmständeauchBedeutung fürdasausmaßeinerfortwirkendenverantwortunghaben. DiesgiltinsbesonderefürdieDauerderEhe.Diegleichen GrundsätzegeltenauchfürdenFall,indemetwaeineErwerbstätigkeitalleinanderbestehendenArbeitsmarktlage scheitertunddamitnichtaufeinen ehebedingtennachteil zurückzuführenist.obundinwelchemausmaßderunterhaltsanspruchwegenerwerbslosigkeitgemäß 1573BGB inhöheund/oderdauerbeschränktwerdenkann,wirdauch hier ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen. 1578bdesEntwurfsistwie 1579BGBalsBilligkeitsvorschriftkonzipiert.DennochgrenzensichbeideVorschriftenklarvoneinanderab: 1579BGBknüpftanbestimmte,eingegrenzteFallkonstellationenanunderfasstdabeinebenFällen,indenendieUnterhaltsleistungausobjektivenGründenunzumutbarist ( 1579Nr.1,2und8des

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurfs),vorallemFälle,indenendemUnterhaltsberechtigteneinFehlverhaltengegendieehelicheSolidaritätvorgeworfenwerdenmuss ( 1579Nr.3bis8desEntwurfs). Dagegenerfordert 1578bdesEntwurfseineBilligkeitsabwägunganhandbestimmter,vomGesetzgebervorgegebenerKriterien.BeidiesenKriterienhandeltessichallein umobjektiveumstände,denenkeinunwerturteilodereine subjektivevorwerfbarkeitanhaftet.imrahmenderabwägungdes 1578bdesEntwurfsfindetalsonichtetwaeine AufarbeitungehelichenFehlverhaltensstatt.Verstößegegen dieehelichesolidaritätwirkenweiterhinalleinnach 1579 BGBaufdennachehelichenUnterhaltein.DieRechtsfolgendes 1579BGBsinddementsprechendweiterreichend, daderunterhaltsanspruchvölligversagtwerdenkann,während 1578bdesEntwurfsnureineHerabsetzungodereine zeitliche Beschränkung vorsieht. DieDarlegungs-undBeweislastfürdiejenigenTatsachen, diefüreineanwendungvon 1578bdesEntwurfssprechen,trägtallgemeinenGrundsätzenzufolgederUnterhaltsverpflichtete,daessichumeineunterhaltsbegrenzende NormmitAusnahmecharakterhandelt.SoweitdieunterhaltsverpflichteteParteientsprechendeTatsachendargetan hat,istesamunterhaltsberechtigten,umständedarzulegen undzubeweisen,diegegeneineunterhaltsbegrenzungoder beispielsweisefüreinelängere Schonfrist sprechen (vgl. BGH,FamRZ1990,857ff.;MünchKomm-Maurer,BGB [4.Aufl. 2000], 1573 Rn.54). Zu Nummer10 (Änderung von 1579 BGB) EswirdzumeinendieÜberschriftderVorschriftgeändert. Zumanderenwird 1579Nr.1BGBneugefasst,einneuer Härtegrunddurch 1579Nr.2BGBdesEntwurfseingeführt und die Nummerierung geändert. Neufassung der Überschrift DurchdieNeufassungderamtlichenÜberschriftwirddie ZielrichtungderBestimmungbesserverdeutlicht.Siebringt dierechtsfolge,nämlichdiebeschränkungdesunterhaltsanspruchs (nachhöhe,zeitlicherdauerderleistungoder einerkombinationaushöheunddauer)undseinevollständigeversagungzumausdruckundnenntzugleichdieentscheidendevoraussetzunghierfür,diegrobeunbilligkeit. DiesekannsichauseinemvorwerfbarenFehlverhaltendes Unterhaltsberechtigten ( 1579Nr.3bis7,Nr.8desEntwurfs)oderauseinerobjektivenUnzumutbarkeitderUnterhaltsleistungfürdenUnterhaltspflichtigen ( 1579Nr.1,2, 8 des Entwurfs) ergeben. DieÜberschriftdientgleichzeitigderbesserenAbgrenzung derbestimmungzu 1578bdesEntwurfs.FällevonehelichemFehlverhaltenwerdenvon 1578bdesEntwurfs nichterfasst;diesauchnichtunterdemgesichtspunktder Einzelfallgerechtigkeit.FürdieseFälleverbleibtesbei denspeziellerentatbeständenvon 1579BGB,derinsoweit eine abschließende Regelung enthält. Trotzderin 1578bAbs.3desEntwurfsausdrücklicherwähntenMöglichkeit,HerabsetzungundzeitlicheBegrenzungdesUnterhaltsanspruchsmiteinanderzukombinieren, erschieneineentsprechendeklarstellungbei 1579BGB entbehrlich,daeineabgestufteunterhaltsbegrenzungvon einerzeitlichbegrenztenherabsetzungbiszurvollständigen VersagungalsRechtsfolgedes 1579BGBallgemeinanerkanntist (vgl.wendl/staudigl-gerhardt,dasunterhaltsrechtinderfamilienrichterlichenpraxis [6.Aufl.2004], 4 Rn. 602). Hieran soll nichts geändert werden. Neufassung von Nummer Nr.1BGBwirdsprachlichklarergefasst:Nachder RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE80,286)istbeiderAuslegungvon 1579Nr.1 BGBinseinerbisherigenFassungzurVermeidungverfassungswidrigerErgebnissezunächstvondertatsächlichen Ehezeitauszugehen.ErstimAnschlusserfolgteineAbwägung,inwieweitdieInanspruchnahmedesVerpflichteten auchunterwahrungderbelangeeinesvomberechtigten betreutengemeinschaftlichenkindesgrobunbilligist.die BetreuungszeitistalsoentgegendembisherigenWortlaut vonnummer1nichtderehedauerhinzuzurechnen,sondern wirderstimrahmenderabwägungrelevant,daandernfalls eine kurzeehedauer inkinderbetreuungsfällenkaum mehrdenkbarwäreundderhärtegrundder Kurzzeitehe leer liefe. MitderÄnderungwirdderWortlautderVorschriftandie RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts,dieinder Praxisallgemeinanerkanntist,angeglichen.DieneueFormulierungsollklarerzumAusdruckbringen,dassdieKindesbelangeunddieBetreuunggemeinschaftlicherKinder durchdenunterhaltsberechtigteneinerbeschränkungdes Unterhaltswedervonvornhereinnochgrundsätzlichentgegenstehen,sonderndassbeidernachBejahungeiner kurzenehedauer durchzuführendenumfassendenbilligkeitsabwägungdiekindesbelangezuwahrenunddiekindesbetreuungbesonderszuberücksichtigensind.durchdieersetzungdeswortes konnte durchdaswort kann wird deutlich,dassesbeiderabwägungnichtnurumbereitsabgelaufene,sondernauchumkünftigebetreuungszeiten geht. DerEntwurfverzichtetaufVorgaben,biszuwelcherDauer eineeheals kurz anzusehenist.diebestimmungdieses ZeitraumskannnichtabstraktundfüralleEhengleicherfolgen.Eshandeltsichhierbeivielmehrstetsumeinenander konkretenlebenssituationderehegattenorientiertenakt wertendererkenntnis.derzeitlichebereichistdurchdie Rechtsprechungbereitssoweitkonkretisiert,dasseinegesetzliche Festlegung nicht erforderlich erscheint. ImBereichvon Kurzzeitehen sindüberschneidungenvon 1578bdesEntwurfsmit 1579Nr.1BGBdenkbar:EinerseitskanneineunbeschränkteUnterhaltsverpflichtung beikurzerehedauernach 1579Nr.1BGBgrobunbillig sein.andererseitswirktsicheinekurzeehehäufignicht negativaufdiemöglichkeitdesgeschiedenenehegatten aus,selbstfürseinenunterhaltzusorgen.deshalbkommt aucheineanwendungvon 1578bdesEntwurfsinBetracht.HateineEhenurwenigeJahregedauert,istzuerst 1579Nr.1BGBzuprüfen.WährenddieDauerderEhe beiderprüfungvon 1578bdesEntwurfsnuraufgegriffen wird,weileinekurzeehedaraufhindeutet,dassdieehegattendurchdieehekeinenachteilehabenhinnehmenmüssen,istbei 1579Nr.1BGBdieEhevonkurzerDauerdas entscheidendetatbestandsmerkmal.liegteinekurzeehe imsinnedes 1579Nr.1BGBvor,verengtsichderEntscheidungsspielraumdesGerichts.DieVersagung,Herab-

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