Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

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1 Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter: Abg. K r u mf u ß (CDU) Der Ausschuss für Verwaltungsreform und empfiehlt dem Landtag, 1. den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen anzunehmen und 2. die in die Beratung einbezogenen Eingaben und für erledigt zu erklären. Rabe Stellv. Vorsitzender 1

2 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1250 Gesetz über im Dienstrecht Gesetz über im Dienstrecht Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird wie folgt geändert: Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 1_ des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 421), wird wie folgt geändert: 1. Nach 80 a wird folgender neue 80 b eingefügt: 1. Nach 80 a wird der folgende neue 80 b eingefügt: 80 b 80 b (1) 1 Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre (1) 1 Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamten ( 54 a) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn 1. unverändert 2. wird gestrichen a) mit der regelmäßigen Arbeitszeit oder b) mit höchstens um ein Zehntel verringerter Arbeitszeit oder c) mit herabgesetzter Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit beschäftigt waren, 3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. September 2004 beginnt und 3. die altersabhängige Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. September 2004 beginnt und 2

3 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/ dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (). 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. 3 Satz 2 findet keine Anwendung für Beamte, für die eine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, und für Schwerbehinderte im Sinne des 1 des Schwerbehindertengesetzes. (2) 1 Die während der Gesamtdauer der zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der vollständig vorab geleistet wird und die Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 2 Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). 3 Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells das Teilzeitmodell anzuwenden ist. 4 Bei den Gemeinden und Landkreisen tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der höhere Dienstvorgesetzte. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Beamte im Schuldienst von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die 4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (). 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. 3 Satz 2 findet keine Anwendung für Beamte, für die eine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, für Schwerbehinderte im Sinne des 1 des Schwerbehindertengesetzes und für begrenzt dienstfähige Beamte. (2) 1 Die während der Gesamtdauer der zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der vollständig vorab geleistet wird und die Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 2 Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). 3 Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells das Teilzeitmodell anzuwenden ist. 4 Bei den Gemeinden und Landkreisen tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der höhere Dienstvorgesetzte. (3) unverändert 1. den Umfang, den Beginn und die Dauer der beschäftigung unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und 2. die Bewilligung der in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln. (4) Solange es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, kann für die unmittelbare Landesverwaltung die Landesregierung o- der die von ihr bestimmte oberste Dienstbehörde und für die mittelbare Landesverwaltung die o- (4) Solange es im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist, kann für die unmittelbare Landesverwaltung die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Dienstbehörde und für die mit- 3

4 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/ 1250 berste Dienstbehörde einzelne Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen von der ausnehmen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. telbare Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde einzelne Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen von der ausnehmen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (5) 80 a Abs. 2 gilt entsprechend. (5) unverändert 2. Die bisherigen 80 b bis 80 d werden 80 c bis 80 e. 2. unverändert a wird wie folgt geändert: 3. unverändert a) In Absatz 2 wird die Verweisung 80 c Abs. 1 durch die Verweisung 80 d Abs. 1 ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Verweisung 80 d durch die Verweisung 80 e ersetzt. 4. In 87 b wird die Verweisung 80 b durch die Verweisung 80 c ersetzt. 4. unverändert 4/1. In 87 c Abs. 1 Satz 2 werden nach der Verweisung 80 a Abs. 4 ein Komma und die Verweisung des 80 b eingefügt. 5. In 194 b wird in der Überschrift und im Text jeweils die Verweisung 80 c durch die Verweisung 80 d ersetzt. 5. unverändert Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes Nach 4 e des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 528), wird folgender 4 f eingefügt: Nach 4 e des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 421), wird der folgende 4 f eingefügt: 4 f 4 f (1) 1 Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn unverändert 4

5 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/ das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt, 2. der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, 3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre mit der regelmäßigen Arbeitszeit oder mit höchstens um ein Zehntel verringerter Arbeitszeit beschäftigt war, 4. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und 5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (). 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf einem Richter bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. 3 Satz 2 findet keine Anwendung für Schwerbehinderte im Sinne des 1 des Schwerbehindertengesetzes. (2) 1 Die während der Gesamtdauer der zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass der Richter in der ersten Hälfte der voll dienstlich in Anspruch genommen und danach vollständig vom Dienst freigestellt wird. 2 Abweichend von Satz 1 ist dem Richter bei Vorliegen besonderer persönlicher Gründe auf Antrag durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen. (3) 4 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 1999 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert: unverändert 5

6 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/ Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über Teilzeitbeschäftigung in 80 Abs. 4 sowie den 80 a, 80 c, 80 e, 87 a, 87 b und 108 b des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind nicht anzuwenden. 2. In 57 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Zeit ein Semikolon und die Worte 12 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung eingefügt. Artikel 4 Artikel 4 In-Kraft-Treten In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. unverändert 6 (Ausgegeben am 3. April 2000, Vorabdruck ausgegeben am 21. März 2000)

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