Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

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1 Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) am 18. November 2010 verabschiedet. Es wurde am 02. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 20, S. 410) verkündet und ist am 01. Januar 2011 in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes sind die Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen. Entsprechend dem Rentenrecht werden die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für die besonderen Altersgrenzen ( 194 bzw. 197 HBG; Polizei- und Feuerwehrbeamte) werden diese vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. Welche Jahrgänge sind davon betroffen? Ab dem Jahrgang 1947 erfolgt die schrittweise Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr. Der Geburtsjahrgang 1964 ist der erste, der vollständig von der Anhebung der Altergrenze betroffen ist. Für die Übergangszeit gilt folgende Tabelle: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach Wiesbaden Hausanschrift: Welfenstraße Wiesbaden Tel.: Fax.: Nassauische Sparkasse Konto-Nr.: BLZ IBAN: DE Swift/Bic: NASSDE55XXX

2 - 2 - Gem. 50 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altergrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (= allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die allgemeine Antragsaltersgrenze gem. 51 Abs. 4 Nr. 2 HBG wird vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr gesenkt. Die Antragsaltersgrenze der Schwerbehinderung gem. 51 Abs. 4 Nr. 1 HBG bleibt beim 60. Lebensjahr. Sofern im Einvernehmen mit der Dienststelle ein dienstliches Interesse besteht, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten freiwillig bis zum 70. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Bislang war diese Altersgrenze auf das 68. Lebensjahr beschränkt ( 50a HBG). Bei den besonderen Altersgrenzen kann bis zum 64. Lebensjahr freiwillig gearbeitet werden. Wer ist von einem Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand betroffen? Entsprechend der Neuregelung im HBG wurden auch die Versorgungsabschläge im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) geregelt ( 14 Abs. 3 HBeamtVG). Im 69f HBeamtVG gibt es Übergangsvorschriften. Wie bisher errechnet sich die Höhe der Abschläge nach dem Zeitraum zwischen der Versetzung in den Ruhestand und dem Ende des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Die Versorgungsabschläge betreffen stufenweise ab dem Jahr 2012 die Anhebung der Altersgrenzen, d.h. Ruhestandversetzungen mit Ablauf des 31. Dezember 2011 sind noch nicht betroffen (Jahrgang 1946). Weiterhin abschlagsfrei können Beamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts 65 Jahre oder älter waren und mindestens 45 Jahre Zeiten zurückgelegt haben, die entweder nach den 6, 8 bis 10 ruhegehaltfähig sind (Beamten,- Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei voll berücksichtigt) und Pflichtbeitragszeiten nach 14a Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen (die Wartezeit muss erfüllt sein), Zeiten nach 50d HBeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat.

3 - 3 - I. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung auf Antrag Anderes gilt nur für die Ruhestandversetzungen auf Antrag nach 51 Abs. 4 Nr. 2 HBG (allgemeine Antragsaltersgrenze: 62. Lj.). Für Jahrgänge bis einschließlich 1948 bleibt es bei der bisherigen Berechnung bis 65. Lj. Nach 69f Abs. 2 Nr. 2 HBeamtVG sind für den Jahrgang 1949 für die Berechnung des Abschlags folgende Altersgrenzen zugrunde zu legen: Geburtsdatum bis Lebensalter Der Abschlag beträgt maximal 18,00 v.h. II. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung wegen Schwerbehinderung Nach 14 Abs. 3 Nr. 1 HBeamtVG wurde die abschlagsfreie Altersgrenze auf das vollendete 65. Lebensjahr (bisher: 63. Lj.) angehoben. Nach 51 Abs. 4 Nr. 1 HBG verbleibt die Antragsaltersgrenze beim vollendeten 60. Lebensjahr. Der Abschlag wurde jedoch auf maximal 10,80 v.h. begrenzt. Für schwerbehinderte Beamte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, gilt weiterhin die abschlagsfreie Altersgrenze bei Erreichen der Vollendung des 63. Lj. ( 69f Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG). Die abschlagsfreie Altersgrenze wurde stufenweise für die Geburtsjahrgänge angehoben ( 69f Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG): Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar Februar März April Mai Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember

4 - 4 - Wie bisher müssen schwerbehinderte Beamte keinen Versorgungsabschlag hinnehmen, wenn sie am bereits im Beamtenverhältnis standen und bis einschließlich geboren sind und spätestens seit dem schwerbehindert sind. III. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit Die bisher geltende Altersgrenze (63. Lj.) für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wurde auf das 65. Lebensjahr angehoben ( 14 Abs. 3, Satz 1 Nr. 3 HBeamtVG). Der Versorgungsabschlag beträgt jedoch weiterhin maximal 10,80 v.h. Für Beamte, die mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt werden, gilt weiterhin für die Berechnung des Versorgungsabschlags als maßgebliche Altersgrenze das vollendete 63. Lj. ( 69f Abs. 3 Nr. 1 HBeamtVG) bzw. bei der besonderen Altersgrenze das 60 Lj. Bei Ruhestandversetzungen zwischen den Jahren 2012 bis 2023 gilt die Übergangsregelung des 69f Abs. 3 Nr. 2 HBeamtVG (bzw. bei der besonderen Altersgrenze sind die Regelungen der 194 und 197 HBG zu beachten). Zeitpunkt der Versetzung in den Lebensalter Ruhestand vor dem Jahr Monat 01. Februar März April Mai Juni Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar

5 - 5 - Abschlagsfrei können Beamte in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts 63 Jahre oder älter waren und mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Zeiten zurückgelegt haben (hierzu zählen nur Zeiten nach den 6, 8 bis 10, 14a Abs. 2 S. 1 und 50d HBeamtVG) aber bei Ruhestandversetzungen bis zum Ablauf des sind nur 35 Jahre berücksichtigungsfähige Jahre notwendig ( 69f Abs. 3 Nr. 3 HBeamtVG). IV. Auswirkung aufgrund der Erhöhung der Altersgrenzen auf die Altersteilzeit Durch das 1. DRModG wird die Altersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben ( 50 HBG). Für Beamte, die sich am im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, weist das Ministerium des Innern und für Sport bezüglich des neuen 50 Abs. 4 HBG auf folgendes hin: Durch die allgemeine Anhebung der Regelaltersgrenze erstreckt sich für die Beamten nach 50 Abs. 4 Satz 2 HBG die Altersteilzeit bis zur neuen Altersgrenze, so dass die Altersteilzeit nach 50 Abs. 4 Satz 2 HBG anzupassen ist. Beim Blockmodell erfolgt der Eintritt in die Freistellungsphase also entsprechend später, beim Teilzeitmodell dauert die Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger. Damit sind die Bediensteten mit Altersteilzeit den Bediensteten ohne Altersteilzeit gleichgestellt. Wenn ein Beamter diese Verlängerung der Altersteilzeit nicht möchte, hat er nach 50 Abs. 4 Satz 3 HBG einen Anspruch darauf, auf Antrag unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Bediensteten können also selbst entscheiden, ob sie die Altersteilzeit bis zur neuen Altersgrenze verlängern ( 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HBG) oder auf Antrag schon unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit in den Ruhestand versetzt werden ( 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 HBG). Nach 14 Abs. 3 HBeamtVG sind in diesen Fällen grundsätzlich Versorgungsabschläge in Kauf zu nehmen. Bei Schwerbehinderung betragen diese pro Monat der Antragszurruhesetzung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr 0,3 v.h.; jedoch kann die Übergangsvorschrift des 69f Abs. 1 HBeamtVG hier zu Ausnahmen führen. Bei sonstigen Antragszurruhesetzungen betragen diese pro Monat vor der geltenden gesetzlichen Altersgrenze ebenfalls 0,3 v.h.; auch hier ist die Übergangsvorschrift des 69f Abs. 2 HBeamtVG zu beachten. Außerdem können bei Ruhestand nach dem vollendeten 65. Lebensjahr lange Beschäftigungszeiten eine Abschlagsfreiheit bewirken.

6 - 6 - Da im Einzelfall Beamte schon in den ersten Monaten des Jahres 2011 betroffen sein können, weil sie z. B. bereits dann nach der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit aufgrund der alten Altersgrenze in die Freistellungsphase eingetreten wären, wird empfohlen, die betroffenen Beamten schnellstmöglich über die Erhöhung der Altersgrenze und die dargestellte Wahlmöglichkeit zu informieren, damit ggf. ein Antrag nach 50 Abs. 4 Satz 3 HBG rechtzeitig gestellt werden kann. Beim Blockmodell ist nach 50 Abs. 4 Satz 4 HBG der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen. Anderenfalls haben die Personalverwaltungen nach 50 Abs. 4 Satz 2 HBG die Altersteilzeitbewilligung entsprechend anzupassen. Das Gleiche gilt für Beamte in Altersteilzeit, für die eine besondere Altersgrenze festgelegt ist, und für Beamte, denen sowohl Altersteilzeit als auch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bewilligt wurde ( 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 HBG). Nicht betroffen sind nach dem neuen 50 Abs. 7 Nr. 3 HBG Beamte, die sich am 01. Januar 2011 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden. Sie wurden von der Erhöhung der Altersgrenze ausgenommen, weil sie organisatorisch schon ausgegliedert sind und den Dienst faktisch schon beendet haben. V. Sonstige Änderungen im Versorgungsrecht Versorgungsauskunft ( 49 a HBeamtVG). Die Neuregelung sieht für Beamte im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft vor. Beamten wird auf schriftlichen Antrag eine schriftliche Auskunft nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilt. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Da jedoch z. Zt. die Programmierungen aufgrund der zahlreichen Rechtsänderungen noch nicht abgeschlossen sind, bitten wir von Anfragen vorerst abzusehen. Ausgenommen hiervon sind selbstverständlich - wie bisher - Anfragen bei bevorstehenden Ruhestandversetzungen z. B. wegen anstehender Dienstunfähigkeit bzw. Auskünfte, die einen Aufschub nicht dulden. Sobald die Programmierungen vollständig abgeschlossen sind, werden wir dies auf der Internetseite bekannt geben und dürfen uns bereits heute für Ihr Verständnis bedanken. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ( 53 HBeamtVG) Wie bisher sind Einkünfte auf die Versorgungsbezüge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz anzurechnen ( 53 Abs. 1 HBeamtVG). Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur in 53 Abs. 2 HBeamtVG genannten Höchstgrenze.

7 - 7 - Ausnahme für Beamte, die wegen Erreichens einer Antragsaltersgrenze (z.b. ab dem 62. Lj.) in den Ruhestand getreten sind Neu ist, dass bei Beamten, die gem. 51 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) oder 194 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit 197 HBG in den Ruhestand getreten sind, die Einkünfte nur zur Hälfte auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob das Einkommen im öffentlichen Dienst oder z. B. aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wird. Nach dem 65. Lj. werden - wie bisher - nur noch Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst (auch zur Hälfte) angerechnet ( 53 Abs. 9 HBeamtVG). Hinzuverdienstgrenze bei Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall) oder bei Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte Neu ist, dass die Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten sind, von bisher 325,00 auf 467,00 erhöht wurde. Hinweis Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für weitere und individuelle Fragen steht die BVK gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.

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