GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen
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- Gerhard Dunkle
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1 GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums ergänzt. - GA 1 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.
2 GA Seite 2 (09/2012) Anspruch auf Arbeitslosengeld Stand: Aktualisierung 04/2012 Gesetzestext (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder 2. bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
3 GA Seite 3 (09/2012) 136 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 09/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Anspruch auf Arbeitslosengeld... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Wegfall des Anspruchs wegen Erreichens der Altersgrenze für die Regelaltersrente Verfahren... 6
4 GA Seite 4 (09/2012) 136 Stichwortverzeichnis Prüfung (136.4)... 6 Regelaltersrente (136.1)... 5 Regelaltersrente - Vertrauensschutz (136.2)... 5 Regelfall - COLIBRI (136.5)... 6 unbesetzt (136.7)... 6 unvollständiges Geburtsdatum (136.3a)... 6 Vertrauensschutzfall (136.6)... 6 Vollendung des Lebensjahres (136.3)... 6 Wegfall des Anspruchs (136.4)... 6
5 GA Seite 5 (09/2012) 136 Geschäftsanweisungen 1. Wegfall des Anspruchs wegen Erreichens der Altersgrenze für die Regelaltersrente Stand: Aktualisierung 09/2012 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Alter Jahre Monate Rechtsgrundlage im SGB VI (2) Satz (2) Satz Satz 2 (2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vertrauensschutz ist die Regelaltersgrenze nicht angehoben worden, so dass als Regelaltersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres maßgebend bleibt ( 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Besonderen Vertrauensschutz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmerinnen und Regelaltersrente (136.1) Regelaltersrente - Vertrauensschutz (136.2)
6 GA Seite 6 (09/2012) 136 Arbeitnehmer des Bergbaus erhalten haben. (3) Das Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor der Wiederkehr des Geburtstages vollendet ( 26 SGB X i.v.m. 187 Abs. 2 und 188 Abs. 2 BGB). Ein am Ersten eines Monats Geborener vollendet sein Lebensjahr folglich mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats. Beispiele: Das 65. Lebensjahr vollenden a) ein am geborener Arbeitnehmer am und b ein am geborener Arbeitnehmer am (3a) Wird das Geburtsdatum nicht vollständig (Tag. Monat. Jahr) nachgewiesen, sind in Anlehnung an die Regelung zum Rentenrecht folgende Festlegungen zu beachten: - Ist lediglich das Geburtsjahr bekannt, ist als Geburtstag der 1. Juli des Geburtsjahres zugrunde zu legen. - Ist das Geburtsdatum mit Monat und Jahr nachgewiesen, ist als Geburtstag der 15. des Geburtsmonats maßgebend. (4) Der Alg-Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird. Beispiele: Ein am geborener Arbeitnehmer vollendet am sein 65. Lebensjahr. Ab besteht nach 136 Abs. 2 kein Anspruch auf Alg. Ein am geborener Arbeitnehmer vollendet am sein 65. Lebensjahr und am das Lebensalter für die Regelaltersrente (65 Jahre und 2 Monate). Ab besteht nach 136 Abs. 2 kein Anspruch auf Alg. Vollendung des Lebensjahres (136.3) unvollständiges Geburtsdatum (136.3a) Wegfall des Anspruchs (136.4) 2. Verfahren Stand: Aktualisierung 04/2011 (1) Anlässlich der Entscheidung über den Anspruch ist bei Arbeitslosen, die nach dem geboren sind, zu prüfen, ob ein Sachverhalt mit Vertrauensschutz nach GA 1 Abs. 2 vorliegt. (2) Die Anhebung der Altersgrenzen (GA 1 Abs. 1) wird in COLIBRI technisch unterstützt; Ansprüche werden unter Berücksichtigung des maßgebenden Lebensalters beendet. (3) Die Beendigung von Leistungsfällen, die unter die Regelung zum Vertrauensschutz fallen (GA 1 Abs. 2), wird durch COLIBRI nicht unterstützt. Liegt ein Vertrauensschutzsachverhalt (GA 1 Abs. 2) vor, ist das Ende des Anspruchs unter Berücksichtigung des 65. Lebensjahres nach GA 1 Abs. 2-4 zu ermitteln und mit der Bewilligung die manuelle Beendigung mit dem Beendigungsgrund Erreichen der Regelaltersgrenze zu erfassen. Prüfung (136.4) Regelfall - COLIBRI (136.5) (4) unbesetzt unbesetzt (136.7) Vertrauensschutzfall (136.6)
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