Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

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1 HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon Telefax Internet Stand 07/2014 > Beendigung durch Rentenbezug bzw. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze > Beendigung durch Aufhebungsvertrag > Beendigung durch Kündigung Vorbemerkung: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer wirft besondere Rechtsprobleme auf. In der Praxis wird immer wieder irrig angenommen, dass das Arbeitsverhältnis älterer Arbeitnehmer mit dem Bezug einer Rente endet. Dies ist jedoch nur bei entsprechender arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung der Fall. Die tarifvertraglichen Vorschriften gelangen nur zur Anwendung, wenn ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart wurde oder die jeweiligen Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden oder der jeweilige Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist und keine Erklärung des Arbeitgebers über den Ausschluss der Tarifbindung abgegeben wurde (vgl. im einzelnen HBE-Praxiswissen Tarifbindung ). Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse können die tarifvertraglichen Vorschriften noch für einen längeren Zeitraum weiter gelten.

2 Kommen die Tarifverträge nicht zur Anwendung, gelten lediglich die gesetzlichen Vorschriften. 1. Beendigung durch Rentenbezug bzw. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Ein Rentenbezug führt nicht grundsätzlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ist zu unterscheiden wie folgt: 1.1. Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze Nach dem Tarifvertrag ( 17 Ziffer 8 1. Alternative MTV) endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die/der Beschäftigte die Regelaltersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Rente erreicht hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gilt der Tarifvertrag nicht, endet das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist deshalb dringend anzuraten, einzelvertraglich zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit diesem Zeitpunkt endet (zur Rente mit 67 vgl. HBE-Praxiswissen Anhebung der Altersgrenzen - Rente mit 67 ) Erwerbsminderungsrente Der Zugang eines Bescheides über die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente führt ebenfalls gemäß 17 Ziffer 8 2. Alternative MTV dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid zugeht, automatisch endet. Die Gewährung einer lediglich befristeten Erwerbungsminderungsrente ( Rente auf Zeit ) genügt hierfür jedoch nicht (BAG AP Nr. 19 zu 611 BGB Beschäftigungspflicht zur alten Erwerbsunfähigkeitsrente). Deshalb ist es wichtig, dass sich der Arbeitgeber den Bescheid zur Einsicht vorlegen lässt. Wird der Arbeitnehmer über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Gelten lediglich die gesetzlichen Bestimmungen, so führt der Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vielmehr nur nach den allgemeinen Regelungen erfolgen Vorgezogene Altersrente Gemäß 17 Ziffer 8 3. Alternative MTV endet das Arbeitsverhältnis außerdem bereits mit Ablauf des Kalendermonats automatisch, in welchem dem Beschäftigten ein Rentenbescheid über ein vorgezogenes Altersruhegeld zugegangen ist. Unter den Begriff des vorzeitigen Altersruhegeldes fällt nach diesseitiger Auffassung u.a. auch die zum eingeführte abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nach 236 b SGB VI ( Rente mit 63 ). SEITE 2/5

3 Entsprechende Regelungen, nach denen das Arbeitsverhältnis vorzeitig enden soll, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente bezieht, finden sich oftmals auch in schriftlichen Arbeitsverträgen. Achtung: Die tarifliche Regelung sowie entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind jedoch nicht ohne Weiteres wirksam. Vielmehr schreibt 41 Satz 2 SGB VI vor, dass es zusätzlich einer Bestätigung des Arbeitnehmers bedarf, dass es hierbei bleiben soll. Diese Bestätigung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor dem vorgesehenen Termin des vorzeitigen Ausscheidens erfolgen. Diese gesetzliche Regelung stellt nach dem Wunsch des Gesetzgebers sicher, dass ein möglicher vorzeitiger Rentenanspruch nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, wenn nicht der Arbeitnehmer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im rentennahen Alter zugestimmt hat. Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll. Gemäß 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt. Diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen. Die Bestätigung könnte wie folgt formuliert sein: "Bestätigung gemäß 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom... Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht. Ort, Datum, Unterschriften: Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter" Einer Bestätigung bedarf es jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer solchen Klausel innerhalb dieses Drei-Jahres-Zeitraumes abgeschlossen wurde. Achtung: Wurde die Regelung innerhalb der letzten drei Jahre getroffen oder innerhalb dieser Frist bestätigt, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus hätte die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. Lehnt der Arbeitnehmer eine Bestätigung ab, so endet das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig. Es läuft vielmehr weiter und endet, sofern der Tarifvertrag gilt, mit Vollendung des gesetzlichen Rentenalters. Gilt der Tarifvertrag nicht, besteht jedoch eine entsprechende SEITE 3/5

4 vertragliche Vereinbarung, so endet das Arbeitsverhältnis ebenfalls mit der vereinbarten Altersgrenze. Damit hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, ob er trotz einer Regelung über eine vorzeitige Beendigung im Arbeitsvertrag vorzeitig ausscheidet oder bis Erreichen des vereinbarten Lebensjahres arbeitet. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer wegen dieser gesetzlichen Regelung nicht zwingen, vorzeitig auszuscheiden; es sei denn, der Arbeitgeber könnte das Arbeitsverhältnis kündigen (siehe dazu unten III). 2. Beendigung durch Aufhebungsvertrag a) Vor einer eventuellen Kündigung des Arbeitgebers sollte immer der Versuch unternommen werden, eine einzelvertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag (mit oder ohne Abfindung) zu vereinbaren. Entsprechende Vertragsmuster hält der HBE bereit (vgl. auch HBE-Praxiswissen Aufhebungsvertrag ). b) Bei derartigen "Auflösungsverträgen" ist zu beachten, dass sie schriftlich abgeschlossen sein müssen. Mündliche Aufhebungsverträge sind wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften ( 17 Ziffer 9 MTV bzw. 623 BGB) unwirksam und beenden das Arbeitsverhältnis nicht. Zudem kann der "Auflösungsvertrag" sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer allerdings nur, sofern der Manteltarifvertrag gilt - spätestens bis Ende des folgenden (betrieblichen) Arbeitsvertrages formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden; der Auflösungsvertrag entfaltet dann keine Wirkung. Bei Versäumung der Widerrufsfrist endet das Arbeitsverhältnis wie vereinbart. Kommt der Manteltarifvertrag nicht zur Anwendung, besteht eine Widerrufsmöglichkeit nur dann, wenn dies mit dem Beschäftigten vereinbart wurde. c) Mit Arbeitnehmern, die Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben, sollte ein Rentengespräch geführt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber sehr weitgehende Aufklärungspflichten für den Fall auferlegt, dass durch einen Aufhebungsvertrag ein Rentenanspruch des Arbeitnehmers völlig in Wegfall gerät oder die Höhe einer Rente erheblich reduziert wird. Soweit mit einem älteren Mitarbeiter Altersteilzeit vereinbart wurde, kann im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrages vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Altersteilzeit endet. 3. Beendigung durch Kündigung a) Für die Kündigung älterer Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen (vgl. HBE-Praxiswissen "Kündigung"). Der Anspruch des älteren Arbeitnehmers auf Altersrente stellt jedoch keinen Grund dar, der den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigt. SEITE 4/5

5 Da bei der Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen maßgebend sind, wird bei älteren Beschäftigten eine betriebsbedingte Kündigung in der Regel unbegründet sein. In aller Regel werden daher allenfalls personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigungen gegenüber älteren Arbeitnehmern gerechtfertigt sein. b) Zu beachten ist der besondere Kündigungsschutz nach 18 MTV, soweit der Tarifvertrag zur Anwendung gelangt. Danach kann älteren Beschäftigten (55 Jahre, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht) mit mindestens 15jähriger Betriebszugehörigkeit nur noch aus wichtigem Grund, d. h. fristlos, oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nur in Betrieben mit Betriebsrat und mit mehr als 50 Vollzeitbeschäftigten. Nach den bloßen gesetzlichen Vorschriften besteht kein besonderer Kündigungsschutz in diesen oder vergleichbaren Fällen. Hinsichtlich der Einzelheiten sollte stets vor Ausspruch einer Kündigung der Rat des HBE eingeholt werden. c) Sofern die Voraussetzungen des 18 MTV nicht erfüllt sind, sind die verlängerten Kündigungsfristen zu beachten (vgl. HBE-Praxiswissen "Kündigung ). Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter SEITE 5/5

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