Nachtrag zum Arbeitsvertrag

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1 Nachtrag zum Arbeitsvertrag

2 zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte

3 zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

4 zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Vermittler

5 zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin

6 5. Beitragszahlung verpflichtet sich, die unter Ziffer 2. und/oder 3. aufgeführten Versicherungsbeiträge in der vereinbarten Höhe solange und insoweit zu der von ihm abzuschließenden Rentenversicherung zu entrichten, wie ein aktives Dienstverhältnis besteht, und er zur Zahlung von Bezügen daraus verpflichtet ist. Soweit der Versicherungsvertrag eine jährliche Erhöhung der Bei träge vorsieht, erhöht sich der unter Ziffer 2. oder 3. vereinbarte Beitrag entsprechend dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt und Umfang. Eine Erhöhung erfolgt maximal bis zu dem nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geförderten Höchstbetrag ohne Berücksichtigung des dort genannten Festbetrages. 6. Vorzeitiges Ausscheiden Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Versicherung beendet und hat der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt eine unverfallbare Anwartschaft oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt, so geht die Versicherungsnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf den Mitarbeiter über. erklärt schon jetzt, dass er von seinem Recht gemäß 2 Absatz 5b des Betriebsrentengesetzes Gebrauch macht. Danach sind bei etwaigem Ausscheiden des Arbeitnehmers die Ansprüche auf die Leistungen begrenzt, die sich aus der dem Arbeitnehmer übertragenen Versicherung ergeben. Findet der Arbeitgeber diese Ansprüche nicht in den Grenzen des 3 BetrAVG ab, kann der Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln lassen, vorausgesetzt die beitragsfreie Rente erreicht den in der Versicherungsurkunde unter beitragsfreie Leistungen und Rückkaufswerte genannten Mindestbetrag. Wird dieser Mindestbetrag nicht erreicht, so werden die während des Arbeitsverhältnisses erworbenen Anwartschaften auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung durch eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer abgefunden. Die Höhe der Einmalzahlung entspricht dem Rückaufswert der nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt wird (vgl. 169 Abs. 3 VVG). und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass dem Arbeitnehmer mit der Abfindung keine weiteren Ansprüche mehr aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Verfügungsverbot zur Direktversicherung Der ausscheidende Arbeitnehmer darf weder die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten oder beleihen noch aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages den Rückkaufwert in Anspruch nehmen, es sei denn, die Regelungen des Betriebsrentengesetzes stehen dem nicht entgegen (siehe 2 Abs. 2 Satz 4 6 Betriebsrentengesetz für Direktversicherungen). 7. Vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass eine Beitragsfreistellung in der Anfangszeit der Versicherung oder eine frühzeitige Auflösung der Versicherung z. B. im Zusammenhang mit einem frühzeitigen Arbeitgeberwechsel in den ersten Jahren der Versicherung mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. In der Anfangszeit der Versicherung ist keine oder nur eine geringe beitragsfreie Rente bzw. kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Dies hängt damit zusammen, dass zum einen Abschluss- und Vertriebskosten getilgt werden müssen und zum anderen damit, dass bei Kündigung ( 169 Versicherungsvertrags gesetz (VVG)) bzw. bei Beitragsfreistellung ( 165 VVG) der Versicherung noch ein angemessener Abzug erfolgt. Der Wert der Versicherung erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Im Übrigen regeln sich die Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. 8. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge Die Versicherungsbeiträge sind nach 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) lohnsteuerfrei. Dies gilt auch für einen zusätzlichen Festbetrag von bis zu Euro, soweit für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nicht bereits beitragspflichtige nach 40b EStG in der Fassung vom pauschalversteuerte Direktversicherungen bestehen. Die Beiträge für die Direktversicherung sind i. d. R. bis zu einer Höhe von 4 % der BBG-West sozialversicherungsfrei. Für die Bemessung des Elterngeldes nach 2 Abs. 1 S. 2 BEEG werden die Beiträge an den Versicherer nicht berücksichtigt. Fortsetzung der Direktversicherung bei einem neuen Arbeitgeber Im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann die Versicherung auch vom neuen Arbeitgeber übernommen und fortgeführt werden. - Original für die Personalakte - 1 Kopie für den Versicherer - 1 Kopie für den Vermittler - 1 Kopie für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin

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