Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

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1 Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können wir Ihnen nicht abnehmen. Nachfolgend geben wir Ihnen aber eine Entscheidungshilfe an die Hand, mit der Sie prüfen können, ob und in welcher Form Sie Ihren Vertrag fortsetzen wollen. Ergänzend sollten Sie bitte im Rahmen Ihrer Entscheidungsfindung unser Merkblatt Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung lesen. 1. Kündigung 2. Beitragsfreistellung 3. Laufzeitverkürzung 4. Für eine Kündigung einer Fondspolice kann sprechen 5. Für eine Beitragsfreistellung kann sprechen 6. Für eine Laufzeitverkürzung mit anschließender Beitragsfreistellung kann sprechen Dieses Merkblatt soll Ihnen die wichtigsten Informationen geben. Die Erläuterungen ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung und stellen nicht die abschließende Bewertung durch den Bund der Versicherten e. V. dar. Der Bund der Versicherten e. V. ist mit mehr als Mitgliedern Deutschlands größte unabhängige und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für Versicherte. Wir informieren jedermann über allgemeine Fragen zu privaten Versicherungen. Mitglieder werden darüber hinaus individuell beraten und erhalten gezielt Informationen zu geeigneten Tarifen. Seite 1 von 6

2 1. Kündigung Sie können den Vertrag kündigen. Hierbei sind Kündigungsfristen zu beachten. Oft ist eine Kündigung jederzeit zum Ende des Versicherungsjahres und bei monatlicher Beitragszahlung zum Ende des jeweiligen Folgemonats möglich. Wenn Sie Ihren Vertrag bereits vor dem Jahr 2005 abgeschlossen haben, ist zu bedenken, dass eine steuerfreie Auszahlung des Rückkaufswertes erst nach einer zwölfjährigen Vertragsdauer in Frage kommt. Wenn Ihr Vertrag kurz vor Ende des zwölften Vertragsjahres steht, kann es daher gegebenenfalls sinnvoll sein, die Kündigung erst zum Ende des zwölften Vertragsjahres zu erklären. Tipp: Sie können den Versicherer fragen, ob im Falle einer Vertragskündigung anstelle der Auszahlung des Rückkaufswerts auf Ihr Girokonto die Fondsanteile auf Ihr eigenes Bankdepot übertragen werden können. Auf diese Weise könnten Sie dann selbst entscheiden, wann Sie die Fondsanteile verkaufen wollen. Dies kann zum Beispiel vorteilhaft sein, wenn der Börsenkurs der Ihnen zustehenden Fondsanteile derzeit zu niedrig ist. In manchen Bedingungswerken ist die Möglichkeit, die Übertragung der Fondsanteile anstelle der Barauszahlung zu wählen, ausdrücklich geregelt. Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unser Merkblatt zum Thema Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen. 2. Beitragsfreistellung Sie können gegenüber Ihrem Versicherer die Beitragsfreistellung des Vertrages beantragen. Ihre fondsgebundene Versicherung läuft dann bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende weiter, ohne dass Sie Beiträge zahlen müssen. Zu beachten ist hierbei, dass die laufenden Verwaltungskosten weiter anfallen und somit den Wert der Fondsanteile reduzieren können. Eine Beitragsfreistellung ist normalerweise erst möglich, wenn sich die sogenannte beitragsfreie Mindestversicherungssumme gebildet hat. Wenn Sie Ihren Vertrag erst vor wenigen Jahren abgeschlossen haben, kann der Versicherer daher gegebenenfalls die Beitragsfreistellung verweigern. Er betrachtet die Beitragsfreistellung dann in der Regel als Kündigung. Tipp: Im Zusammenhang mit einer Beitragsfreistellung nimmt der Versicherer in der Regel einen Stornoabzug vor. Hiergegen können Sie eventuell rechtlich vorgehen, denn zur Unwirksamkeit von Stornoabzügen hat es einige BGH-Urteile gegeben. Bitte lesen Sie hierzu unser Merkblatt zum Thema Mindestrückkaufswert Kapitallebensversicherungen. Seite 2 von 6

3 3. Laufzeitverkürzung Sie können Ihren Versicherer nach einem Laufzeitverkürzungsangebot fragen, bei dem der aktuelle Beitrag beibehalten wird und keine steuerlichen Nachteile zu erwarten sind. Wenn der Versicherer ein akzeptables Laufzeitverkürzungsangebot unterbreitet, können Sie den Vertrag nach Vereinbarung der Laufzeitverkürzung normalerweise beitragsfrei stellen lassen. Wichtig ist, dass Sie in der richtigen Reihenfolge vorgehen, weil die Versicherer normalerweise kein Laufzeitverkürzungsangebot zu bereits beitragsfrei gestellten Verträgen machen. Wichtig ist hier also: Vereinbaren Sie zuerst die Laufzeitverkürzung und beantragen Sie erst danach die Beitragsfreistellung. Lebensversicherer sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, ein Laufzeitverkürzungsangebot zu unterbreiten. Oft sind sie aber zu Laufzeitverkürzungen bereit, durch die der Vertrag nur insgesamt zwölf Jahre läuft, oder (wenn der Vertrag bereits länger als zwölf Jahre besteht) durch die der Vertrag nur noch eine Restlaufzeit von drei bis fünf Jahren hat. Der Vorteil einer Laufzeitverkürzungsvereinbarung im Vergleich zu einer Kündigung kann sein, dass der Versicherer keinen Stornoabzug vornimmt und/oder dass Schlussgewinne anfallen. Wichtiger Hinweis hinsichtlich Kündigung, Beitragsfreistellung und Laufzeitverkürzung: Wenn Ihr Vertrag Versicherungsschutz zum Beispiel für den Todesfall oder für den Fall der Berufsunfähigkeit beinhaltet, endet dieser Risikoschutz im Fall einer Kündigung verringert sich der Risikoschutz oder fällt sogar ganz weg im Fall der Beitragsfreistellung verringert sich der Risikoschutz oder fällt sogar ganz weg im Falle einer Laufzeitverkürzungsvereinbarung. Benötigen Sie diesen bereits bestehenden Versicherungsschutz, müssten Sie sich daher vor einer Kündigung oder Beitragsfreistellung oder Laufzeitverkürzung einen alternativen Versicherungsschutz beispielsweise über eine Risikolebensversicherung ohne oder mit Berufsunfähigkeitszusatzschutz verschaffen. Bestehen bereits Erkrankungen kann es schwierig oder unmöglich werden, neuen Versicherungsschutz zu bekommen. Sie sollten daher nicht übereilt handeln. Erst wenn Ihr neuer Versicherungsschutz unter Dach und Fach ist, sollten Sie die Fondspolice kündigen oder verändern. Seite 3 von 6

4 Welche der genannten Möglichkeiten in Ihrem Fall die beste ist, kann niemand verlässlich beurteilen, weil keiner die Entwicklung der Fonds, in die der Sparanteil der Beiträge eingezahlt wird, vorhersehen kann. Um Ihnen Ihre Entscheidung zu erleichtern, geben wir Ihnen jedoch die folgenden Anhaltspunkte: 4. Für eine Kündigung einer Fondspolice kann sprechen Sie haben Ihren Vertrag mit einer besonders langen Laufzeit abgeschlossen (zum Beispiel bis zum 70. Lebensjahr oder länger) und er beinhaltet keine vorzeitige Abrufoption (ohne Stornoabzug). Sie haben akuten Geldbedarf. Sie müssen einen Kredit abzahlen und können den Rückkaufswert aus der Fondspolice gut für die Kredittilgung gebrauchen. Sie haben die Möglichkeit, den Rückkaufswert in eine Form der Altersvorsorge zu investieren, die besser zu Ihnen, Ihrem Risikoprofil und zu Ihrer Lebenssituation passt. Dies kann zum Beispiel die eigene Geldanlage oder der Erwerb von Wohneigentum sein. 5. Für eine Beitragsfreistellung kann sprechen Sie haben Liquiditätsschwierigkeiten und müssen deshalb zeitweilig den Vertrag aussetzen, möchten ihn jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortsetzen. (Hinweis: Klären Sie in diesem Fall bitte unbedingt VOR einer Beitragsfreistellung schriftlich mit Ihrem Versicherer, wann und unter welchen Voraussetzungen eine beitragspflichtige Fortführung des Vertrages später möglich wäre.) Künftig wollen Sie in eine andere Altersvorsorge ohne Versicherungslösung investieren, jedoch die bisher eingezahlten Beiträge im Vertrag belassen. Seite 4 von 6

5 6. Für eine Laufzeitverkürzung mit anschließender Beitragsfreistellung kann sprechen Sie haben Ihren Vertrag mit einer besonders langen Laufzeit abgeschlossen (zum Beispiel bis zum 70. Lebensjahr oder länger) und er beinhaltet keine vorzeitige Abrufoption (ohne Stornoabzug). Künftig wollen Sie in eine andere Altersvorsorge ohne Versicherungslösung investieren, jedoch die bisher eingezahlten Beiträge im Vertrag belassen. Seite 5 von 6

6 Für Fragen rund um private Versicherungen und die BdV-Mitgliedschaft: Bund der Versicherten e. V. Tiedenkamp Henstedt-Ulzburg Telefon: (für Nichtmitglieder) Telefon: (für Mitglieder) Fax: info@bundderversicherten.de Internet: Vereinssitz: Henstedt-Ulzburg Amtsgericht Kiel, VR 6343 KI Vorstand: Axel Kleinlein (Vorstandssprecher), Mario Leuner Seite 6 von 6

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