Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

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3 Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist vor allem, dass jede Krankenkasse künftig einen eigenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag einführen kann. Wir erläutern für Sie die wesentlichen Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf Ihre VBL-Betriebsrente. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Gesetzesänderungen haben wir hier für Sie zusammengestellt. Welche Änderungen sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehen? Ab dem 1. Januar 2015 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Damit steigt der Beitragssatz von 2,05 auf 2,35 Prozent. Für kinderlose Versicherte, die einen Zuschlag leisten müssen, erhöht sich der Beitragssatz von 2,30 auf 2,60 Prozent. Grund für die Beitragserhöhung ist das so genannte Pflegestärkungsgesetz. Dieses Gesetz soll die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung verbessern. Welche Auswirkungen hat die Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrages auf die VBL- Betriebsrente? Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, wirkt sich die Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags auch auf den Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente aus. Rentnerinnen und Rentner müssen den Beitrag aus der Betriebsrente in voller Höhe alleine tragen. Durch die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte wird sich daher ab 1. Januar 2015 auch der Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente entsprechend vermindern. Der erhöhte Pflegeversicherungsbeitrag wird wie bisher automatisch von der VBL einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Hierzu ist die VBL gesetzlich verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass die VBL über die Erhöhung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung keine gesonderten Mitteilungen versendet. Welche Änderungen gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung? Zum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Jede Krankenkasse kann aber künftig einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht eine Übersicht, aus der hervorgeht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe. Der Spitzenverband der Krankenkassen veröffentlicht diese Übersicht aktuell im Internet. Eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen finden Sie nachfolgend. Link: Krankenkassenliste Wie wirkt sich die Gesetzesänderung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die VBL- Betriebsrente aus? Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist die VBL verpflichtet, von der Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Diese Beiträge sind von den Rentnerinnen und Rentnern alleine zu tragen. Ändert sich die Höhe des Beitragssatzes, wirkt sich das auch auf die Höhe des Zahlbetrages der VBL- Betriebsrente aus.

4 Ab wann gelten die neuen Beitragssätze für VBL-Betriebsrenten? Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Zahlstellen von Versorgungsbezügen wie die VBL gilt eine Übergangsfrist. Für die Übergangsphase bis zum 28. Februar 2015 ist für alle gesetzlich versicherten Rentenberechtigten weiterhin ein Gesamtbeitrag von 15,5 Prozent einzubehalten. Ab dem 1. März 2015 sind dann der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent und der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag maßgebend. Im Januar und Februar 2015 ändert sich daher bei Ihrem Krankenversicherungsbeitrag erst einmal nichts. Der Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente wird sich aber durch die Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung ändern (siehe Frage 2). Was passiert, wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals einführt oder die Höhe des Zusatzbeitrages geändert wird? Veränderungen des Zusatzbeitrages werden für Versorgungsbezüge wie die VBL-Betriebsrenten erst nach einer Vorlaufzeit von zwei Monaten wirksam. Das gilt für die erstmalige Einführung eines Zusatzbeitrages ebenso wie für jede Erhöhung oder Verminderung. Für die gesetzliche Rente hat der Gesetzgeber auch eine Vorlaufzeit von zwei Monaten vorgesehen. Beispiel: Eine Krankenkasse führt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,8 Prozent erstmals zum 1. März 2015 ein. Die Einführung des Zusatzbeitrages wird für die VBL-Betriebsrente und die gesetzliche Rente erst zum 1. Mai 2015 wirksam. Wer informiert die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen über Veränderungen des Zusatzbeitrags? Wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht, muss sie ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben darüber informieren. Die VBL informiert die Rentnerinnen und Rentner nicht noch zusätzlich über Änderungen des Zusatzbeitrages. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch der Auszahlungsbetrag der Betriebsrente vermindert. Was muss ich der VBL mitteilen, wenn ich meine Krankenkasse wechsle? Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln, müssen Sie uns den Kassenwechsel und die neue Krankenkasse so schnell wie möglich mitteilen. Die umgehende Mitteilung des Kassenwechsels ist für uns sehr wichtig, denn wir benötigen eine gewisse Vorlaufzeit um den Kassenwechsel technisch umzusetzen. Durch die rechtzeitige Mitteilung können Überzahlungen verhindert werden. Wer hilft bei Fragen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung? Wenn Sie Fragen zur Beitragspflicht, zur Beitragshöhe, zum Zusatzbeitrag oder zu einem möglichen Kündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung haben, hilft Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse weiter. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hierzu keine Fragen beantworten können. Wenn Sie Rechtsmittel gegen die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einlegen wollen, ist ebenfalls Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Was gilt für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung? Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, führt die VBL keine Beiträge aus der Betriebsrente an Ihre Krankenkasse ab. Daher ändert sich am Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente nichts, wenn sich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ändern. Die Beiträge müssen Sie selbst an Ihre Krankenkasse zahlen und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen.

5 Für Versicherte und Rentner: Neue Broschüre zur Betriebsrente für Hinterbliebene. Die betriebliche Altersversorgung bei der VBL ist ein wichtiger Bestandteil für die Versorgung im Alter und im Falle einer Erwerbsminderung. Mit der VBLklassik sind aber auch die Hinterbliebenen besser abgesichert. Die Betriebsrente für Hinterbliebene soll helfen, finanzielle Einschnitte nach einem Todesfall aufzufangen. Die Höhe der Betriebsrente für Hinterbliebene hängt auch davon ab, inwieweit Hinterbliebene über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen. Voll Erwerbstätige benötigen weniger Unterstützung als ein Ehegatte, der für Kinder sorgen muss. Deshalb werden unter bestimmten Voraussetzungen eigene Einkünfte auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das ist auch bei Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung so. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen einen Überblick über die Betriebsrente für Hinterbliebene geben. Wir erläutern Ihnen, wer eine Hinterbliebenenrente erhalten kann, wie hoch die Leistungen sind und welche Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Download: Broschüre Betriebsrente für Hinterbliebene, PDF, 1,8 MB

6 Wendepunkte: Neue Perspektiven, neue Anforderungen. Geburt, erster Job, Heirat, Jobwechsel, Rente sind Wendepunkte, die oft alles im Leben verändern: den Alltag, das Miteinander, die Zukunft und damit auch die Anforderungen an die Altersvorsorge. Wir haben dazu viele spannende und unterhaltsame Fakten zusammengetragen. Von der Geburt über den ersten Job bis zur Rente. Es ist einer der aufregendsten und schönsten Momente im Leben: die Geburt eines Kindes. Circa kleine Erdenbürger (Quelle: statista 2015) werden in Deutschland pro Jahr geboren. Und der Start ins Leben ist für die Eltern ein Ereignis, das von einem Tag auf den anderen alles auf den Kopf stellt. Die Gefühle, den Schlaf, die Partnerschaft, die Wohnung, die Prioritäten, die Zeitplanung, die Verantwortung kurz die gesamte Zukunft. Ganz klar: Dies ist ein Wendepunkt im Leben, der die Beteiligten innehalten lässt. Weil er so aufregend, so schön und so entscheidend ist. Aber er ist nicht der Einzige, der den Alltag nachhaltig verändert. Wir haben recherchiert und viele Fakten zu den Wendepunkten Geburt, erster Job, Heirat, Jobwechsel und Rente zusammengetragen. Und gleichzeitig beschrieben, wie wir Ihnen in jeder Lebenslage beim Thema Altersvorsorge zur Seite stehen können. Gerade der Einstieg ins Berufsleben oder ein Jobwechsel erfordern eine kompetente Beratung. Aber auch beim Übergang in den Ruhestand können wir Sie aktiv unterstützen. In den kommenden Ausgaben unseres VBLnewsletters werden wir die fünf Wendepunkte Stück für Stück beleuchten und natürlich auch unterhaltsame Fragen klären wie: Maria, Johannes, Ben. Bei welchem Kindernamen geht den Deutschen das Herz auf? Welche Jobs stehen bei Berufseinsteigern ganz hoch im Kurs? Warum heiraten die Deutschen immer später? Was ist bei einem Jobwechsel wichtig? Und was wünschen sich unsere Rentnerinnen und Rentner für ihren Ruhestand? In der nächsten Ausgabe starten wir mit spannenden Erkenntnissen rund um das Thema Geburt. Download: VBL-Geschäftsbericht 2012, PDF, 2,3 MB

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