Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken

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1 für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken Allgemeine Erläuterungen In Anbetracht der für zukünftige Rentner zu erwartenden Versorgungslücke hat die Bundesregierung beschlossen, die betriebliche Altersversorgung zu fördern und einen Anreiz zum Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zu schaffen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) wurde der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung eingeführt. Nach 1 a BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (in 2011: ,--, 4 v. H. somit 2.640,-- pro Jahr bzw. 220,-- monatlich; diese Grenze gilt gleichermaßen für die alten und die neuen Bundesländer). Diese Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Zudem sind sie sozialversicherungsfrei. Allerdings unterliegen die Beiträge der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die späteren Rentenzahlungen der Steuerpflicht sowie der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Für den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung sieht das BetrAVG mehrere Durchführungswege vor. 17 Absatz 3 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) hat jedoch den Anspruch des Mitarbeiters auf den Abschluss einer Direktversicherung beschränkt. Während der Mitarbeiter bisher die Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung allein getragen hat, sieht der zum 01. Januar 2012 abgeschlossene Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken eine Beteiligung des Apothekeninhabers an der betrieblichen Altersvorsorge vor. Anstelle einer Gehaltserhöhung wurde vereinbart, dass der Apothekeninhaber für jeden Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag für die betriebliche Altersvorsorge zahlt. Da dieser die Höchstgrenzen nach 1 a BetrAVG nicht ausschöpft, hat der Mitarbeiter über diesen Betrag hinaus weiter den Anspruch auf eine Entgeltumwandlung. Sowohl der jetzige 17 Absatz 4 BRTV als auch der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge beschränken den Anspruch weiter auf den Abschluss einer Direktversicherung. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Der Geltungsbereich des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge entspricht weitgehend dem Geltungsbereich des BRTV. Es ist klargestellt, dass er nicht für die Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen gilt. Im Gegensatz zum BRTV gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge jedoch nicht für

2 Pharmazeuten im Praktikum und PTA-Praktikanten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Allerdings haben auch diese Berufsgruppen einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem BetrAVG. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach 1 a BetrAVG ist ein gesetzlich verankerter Anspruch und besteht für jeden Mitarbeiter. Er kann nicht einzelvertraglich ausgeschlossen werden. Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge ist wie der BRTV unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden: Er ist dann zwingend anzuwenden, wenn beide Parteien Mitglied einer der tarifschließenden Parteien sind, der Apothekeninhaber also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes auf Landesebene/eines Landesapothekerverbandes und der Mitarbeiter Mitglied der ADEXA Die Apothekengewerkschaft ist. Möchte ein Mitarbeiter in diesem Fall keinen Gebrauch von der betrieblichen Altersvorsorge machen, reicht es dennoch nicht aus, sich den Verzicht schriftlich bestätigen zu lassen, da auf tarifvertragliche Rechte nach dem Tarifvertragsgesetz nicht wirksam verzichtet werden kann. Trotz seines Verzichts könnte der Mitarbeiter seinen Anspruch somit später noch rückwirkend geltend machen. Dies ist allerdings nur innerhalb der nach 11 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge vereinbarten Ausschlussfrist von 12 Monaten möglich. Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn der BRTV Bestandteil des Arbeitsvertrages ist oder der BRTV aufgrund betrieblicher Übung zur Anwendung kommt, das heißt, wenn sich die Vertragsparteien auch ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung an die Regelungen des BRTV halten. Allerdings ist es in diesen Fällen möglich, auf die Gewährung des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersvorsorge wirksam zu verzichten. Dies sollte der Mitarbeiter dann jedoch schriftlich bestätigen. Einen Vorschlag für eine derartige Verzichtserklärung finden Sie auf Seite 11 dieses Kommentares. Verzichtet der Mitarbeiter auf die Gewährung des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersvorsorge, ist der Apothekeninhaber nicht verpflichtet, den entsprechenden Betrag als Gehaltserhöhung zu gewähren. Eine Ausnahme stellt lediglich 2 Absatz 5 dar. Hat der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeberbeitrag auf Wunsch des Mitarbeiters mit dem Gehalt als Gehaltsbestandteil ausgezahlt werden. Sofern der Apothekeninhaber seinen Mitarbeitern bereits vor dem einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zahlt, hängt der Anspruch auf die Zahlung des Beitrages zur betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge von der einzelvertraglichen Vereinbarung ab. 2

3 Bei vor dem geleisteten Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich bis zum um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Diese kann nach unserer Auffassung auf die tariflich ab zu leistende Zahlung angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter nur dann einen Anspruch auf eine Erhöhung des bisher vom Apothekeninhaber in eine betriebliche Altersversorgung gezahlten Beitrages hat, wenn der bisher gezahlte Beitrag unter dem ab 01. Januar 2012 geltenden Beitrag liegt. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die bisher geleistete Zahlung einzelvertraglich anrechnungsfest vereinbart wurde. Eine anrechnungsfeste Vereinbarung liegt nicht vor, wenn die Zahlung lediglich stillschweigend geleistet wird ohne dass es hierüber eine schriftliche Vereinbarung gibt oder im Arbeitsvertrag beispielsweise nur vereinbart ist, dass der Mitarbeiter vom Apothekeninhaber einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von X erhält. Eine anrechnungsfeste Vereinbarung liegt nur dann vor, wenn ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Mitarbeiter immer, unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen, einen zusätzlichen Anspruch auf die bereits jetzt vom Apothekeninhaber gezahlte Leistung hat. Nur in diesem Fall hat er nach unserer Auffassung einen zu der bereits gezahlten Leistung zusätzlichen Anspruch auf den ab 01. Januar 2012 vereinbarten Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. 2 Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge Die Höhe des vom Apothekeninhaber zu leistenden Arbeitgeberbeitrages ist in allen Berufsgruppen der Apothekenmitarbeiter gleich. Sie hängt lediglich von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Mitarbeiters ab. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt bei Mitarbeitern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden 27,50 monatlich, von mehr als 20 Stunden 22,50 monatlich, von mehr als 10 Stunden 15,00 monatlich, von nicht mehr als 10 Stunden 10,00 monatlich sowie bei Auszubildenden zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten 10,00 monatlich. Diese Beiträge sind - wie bereits ausgeführt - steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Apothekeninhaber spart somit bei dem höchsten Beitrag von 27,50 etwa 5,50 an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei einer Gehaltserhöhung in gleicher Höhe zu entrichten wären. (siehe Beispiele Seite 8) Einen Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag haben auch geringfügig Beschäftigte. Auch wenn diese bereits ein monatliches Gehalt in Höhe von 400,-- erhalten, ist der darüber hinaus für die betriebliche Altersversorgung geleistete Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei und führt auch nicht zu einer Steuer- 3

4 und Sozialversicherungspflicht des Gehaltes. Dies gilt auch dann, wenn der Höchstbetrag in Höhe von 27,50 gezahlt wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt. In der Regel wird dies nur dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter kein weiteres Arbeitsverhältnis hat. Der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag besteht für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter Anspruch auf Entgelt hat. Er besteht somit auch für Zeiten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Schutzfristen bei einer Schwangerschaft. Endet der Anspruch auf Entgelt in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, etwa weil der Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt oder länger als sechs Wochen krank ist, endet der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Entgelt endet. Er entsteht wieder mit Beginn des Monats, in dem der Anspruch auf Entgelt wieder für den vollen Monat besteht. Beispiel: Der Mitarbeiter nimmt ab dem Elternzeit in Anspruch. Die Elternzeit endet am Der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag besteht somit bis einschließlich März 2011 und beginnt wieder im Februar Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, besteht der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage bestanden hat. Macht der Mitarbeiter bereits von seinem Recht zur Entgeltumwandlung Gebrauch und ist der steuerfreie Betrag bereits ausgeschöpft, hat der Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass seine Entgeltumwandlung so weit reduziert wird, dass er den vollen Arbeitgeberbeitrag erhalten kann, ohne dass die steuerfreien Beträge überstiegen werden. Eine Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages ist wie bereits ausgeführt nur möglich, wenn der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall ist der Arbeitgeberbeitrag jedoch steuer- und sozialversicherungspflichtig. (siehe Beispiele Seite 8) Der Arbeitgeberbeitrag zu betrieblichen Altersvorsorge darf nicht für die sogenannte Riester-Rente verwendet werden. 4

5 3 Entstehen des Anspruchs auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge Der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag besteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses - also auch bereits während der Probezeit -, erstmalig jedoch frühestens mit Inkrafttreten des Tarifvertrages am 01. Januar Lediglich für Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten besteht der Anspruch erst nach Ablauf der Probezeit. Diese darf maximal vier Monate betragen. 4 Fälligkeit des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersvorsorge Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge ist monatlich mit dem Gehalt fällig. 5 Anspruch auf Entgeltumwandlung Wie bereits ausgeführt, hat jeder Mitarbeiter nach 1 a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Macht er hiervon Gebrauch, spart der Apothekeninhaber für die umgewandelten Gehaltsbestandteile die Sozialversicherungsbeiträge. Diese erhält der Mitarbeiter von seinem Apothekeninhaber als weiteren Arbeitgeberzuschuss. Um dem Apothekeninhaber eine Einzelberechnung des jeweils eingesparten Betrages zu ersparen, wurde unabhängig von den tatsächlich eingesparten Beträgen ein pauschaler Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 v. H. des umgewandelten Betrages vereinbart. Die Summe der für die betriebliche Altersvorsorge aufgewendeten Beträge (Arbeitgeberbeitrag nach 2 dieses Vertrages, Entgeltumwandlung des Mitarbeiters und Arbeitgeberzuschuss zu den vom Mitarbeiter umgewandelten Beträgen) dürfen insgesamt jedoch nicht mehr als 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze betragen. (siehe Beispiele Seite 8) Dieser Arbeitgeberzuschuss zu den vom Mitarbeiter umgewandelten Gehaltsbestandteilen ist auch dann zu zahlen, wenn die Verträge vor dem geschlossen wurden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge Anwendung findet (siehe Kommentierung zu 1 des Vertrages). Nach 1 a BetrAVG muss der vom Mitarbeiter umgewandelte Betrag mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen. Diese beträgt in 2011 jährlich ,-- Damit hat der Mitarbeiter nur dann einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn er jährlich mindestens 191,65 umwandelt. 5

6 6 Verfahren bei Entgeltumwandlung Wünscht ein Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung, so hat er dies spätestens am 15. des Vormonats schriftlich geltend zu machen. Er ist an diese Entscheidung dann für das laufende Kalenderjahr gebunden. Über die Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zu treffen, die Anlage des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge ist und später erläutert wird. 7 Durchführungsweg Die Verpflichtung des Apothekeninhabers zum Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge beschränkt sich auf den Abschluss einer Direktversicherung. Der Vertrag wird vom Apothekeninhaber und nicht vom Mitarbeiter geschlossen. Der ADA hat einen Rahmenvertrag abgeschlossen, dem sich der einzelne Apothekeninhaber anschließen kann. Anträge nach diesem Rahmenvertrag können ab dem 01. Juli 2011 gestellt werden. Nähere Informationen zu diesem Rahmenvertrag entnehmen Sie bitte der ebenfalls beigefügten Information über die ApothekenRente - Die empfohlene Rente von ADA und ADEXA. Weitergehende Informationen zur ApothekenRente erhalten Sie ab dem 20. Juni 2011 unter Diese Seite wird zu Beginn noch nicht vollständig sein, der Inhalt wird kontinuierlich ausgebaut werden. Eine Verpflichtung des Apothekeninhabers, sich dem vom ADA geschlossenen Rahmenvertrag anzuschließen, besteht selbstverständlich nicht. Der Apothekeninhaber ist in der Wahl des Versicherers frei, sollte jedoch vor dem Abschluss eines Vertrages die Konditionen der ihm vorliegenden Angebote vergleichen. Es steht dem Apothekeninhaber und dem Mitarbeiter frei, in beiderseitigem Einvernehmen einen anderen Durchführungsweg als die Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge zu wählen. Dies gilt auch für bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschlossene Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Sofern also bereits ein Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge in einem anderen Durchführungsweg besteht, ist der Anspruch des Mitarbeiters nach diesem Vertrag erfüllt, wenn vom Apothekeninhaber mindestens die Beiträge nach 2 dieses Vertrages geleistet werden. Sofern ein anderer Durchführungsweg gewählt wird, empfehlen wir, schriftlich vom Mitarbeiter bestätigen zu lassen, dass er damit einverstanden ist. Zudem machen wir darauf aufmerksam, dass andere Durchführungswege zur betrieblichen Altersvorsorge gegebenenfalls mit einem höheren Haftungsrisiko des Apothekeninhabers verbunden sind. 6

7 8 Sofortige Unverfallbarkeit Die Anwartschaft auf die Versicherungsleistung ist ab Vertragsbeginn unverfallbar. Ab Vertragsbeginn ist der Mitarbeiter unwiderruflich bezugsberechtigt. 9 Fortführung und Übertragung der Versorgungsanwartschaft Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, mit dem Versicherer eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mitarbeiter die betriebliche Altersvorsorge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Mitteln fortführen kann. 10 Informationspflichten Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, den Mitarbeiter über die Grundzüge der vereinbarten betrieblichen Altersvorsorge zu informieren. Des Weiteren ist der Apothekeninhaber verpflichtet, dem Mitarbeiter Informationen des Versicherers über seine betriebliche Altersvorsorge unverzüglich weiterzuleiten. 11 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach diesem Vertrag. 12 In-Kraft-Treten und Laufzeit Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten erstmalig zum gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der bisher geltende Tarifvertrag über die Förderung privater Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter (Altersvorsorgetarif) vom außer Kraft. Sofern bereits Vereinbarungen zwischen Apothekeninhaber und Mitarbeiter nach diesem Vertrag bestehen, bleiben diese weiter bestehen. 7

8 Beispiele zum Arbeitgeberbeitrag und zur Entgeltumwandlung Anhand der folgenden Daten werden die Auswirkungen des Arbeitgeberzuschusses und der Entgeltumwandlung zuzüglich des darauf entfallenden Arbeitgeberzuschusses auf die Höhe des zu versteuernden und sozialversicherungspflichtigen Entgelts dargestellt: Der Mitarbeiter arbeitet 30 Stunden wöchentlich. Sein Gehalt beträgt monatlich 1.800,00 brutto. Beispiel 1: Der Mitarbeiter will von der Entgeltumwandlung keinen Gebrauch machen. Gehalt: 1.800,00 Arbeitgeberbeitrag: 22,50 Steuerpflichtiges Entgelt: 1.800,00 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt: 1.800,00 In die Direktversicherung eingezahlter Betrag: 22,50 Beispiel 2: Der Mitarbeiter will zusätzlich von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Er will 100,00 monatlich für die betriebliche Altersversorgung umwandeln. Gehalt: 1.800,00 Arbeitgeberbeitrag: 22,50 Entgeltumwandlung: 100,00 Arbeitgeberzuschuss auf den umgewandelten Betrag nach 5 (20 v. H. von 100,00) 20,00 Steuerpflichtiges Entgelt: 1.700,00 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt: 1.700,00 In die Direktversicherung eingezahlter Betrag: 142,50 Beispiel 3: Der Mitarbeiter hat das 55. Lebensjahr bereits vollendet. Er möchte den Arbeitgeberzuschuss mit dem Gehalt ausgezahlt bekommen. Er will von der Entgeltumwandlung keinen Gebrauch machen. Gehalt: 1.800,00 Arbeitgeberbeitrag als Gehaltsbestandteil: 22,50 Steuerpflichtiges Entgelt: 1.822,50 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt: 1.822,50 8

9 Entgeltumwandlungsvereinbarung Sofern der Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung wünscht, muss hierüber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung nach der Anlage des Vertrages geschlossen werden. Dies dient der Rechtssicherheit des Apothekeninhabers und des Mitarbeiters. Sowohl der Apothekeninhaber als auch der Mitarbeiter sollte daher eine jeweils von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung erhalten. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung ist folgendes geregelt: 1 Höhe der Entgeltumwandlung Der Mitarbeiter kann sowohl laufende Gehaltsbestandteile als auch die Sonderzahlung oder Teile davon umwandeln. Die Höhe der gewünschten Umwandlung ist hier zu vereinbaren. Es ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages und des Arbeitgeberzuschusses zu dem umgewandelten Betrag insgesamt nicht mehr als 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (in 2011: 2.640,-- pro Jahr bzw. 220,-- monatlich; diese Grenze gilt gleichermaßen für die alten und die neuen Bundesländer), mindestens aber 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (2011: 191,65) umgewandelt werden. Die umgewandelten Beträge werden in eine Direktversicherung (oder bei einvernehmlicher anderweitiger Regelung in einen anderen Durchführungsweg) eingezahlt. 2 Arbeitgeberzuschuss 2 der Entgeltumwandlungsvereinbarung erklärt noch einmal, dass der Mitarbeiter vom Apothekeninhaber einen Zuschuss in Höhe des eingesparten Sozialversicherungsbeitrages von 20 v. H. auf den umgewandelten Betrag erhält. 3 Dauer des Anspruchs 3 wiederholt die Regelungen des 2 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge zur Dauer des Anspruchs und stellt klar, dass der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht hat, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 4 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Hinweise Die Gehaltsbestandteile, die vom Mitarbeiter umgewandelt werden, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Sie werden daher bei einer Berechnung zukünftig vom Mitarbeiter eventuell in Anspruch zu nehmenden Leistungen aus der Sozialversicherung, wie Krankengeld, Rente und Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt und führen zu einer Verringerung dieser Leistungen. Hierüber ist der Mitar- 9

10 beiter aufzuklären. Zudem wird er darüber aufgeklärt, dass die zukünftigen Leistungen aus der Versicherung nach derzeitigem Rechtsstand steuerpflichtig sind. 5 Kündigung der Vereinbarung 5 stellt anlog zu 6 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge klar, dass der Mitarbeiter an seine Entscheidung zur Entgeltumwandlung jeweils für ein Kalenderjahr gebunden ist und diese automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet. Die Kündigungsfrist der Entgeltumwandlungsvereinbarung beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres. Sie muss schriftlich erfolgen. Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass er die Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortführen kann. Es wird deutlich gemacht, das er hierbei jedoch die vom Versicherer hierfür genannten Fristen einhalten muss. 6 Datenübermittlung Der Mitarbeiter gibt hiermit sein Einverständnis, dass der Apothekeninhaber dem Versicherer die zur Durchführung der Entgeltumwandlung erforderlichen Daten übermitteln darf. Der Kommentar darf lediglich zur Weitergabe an die Mitgliedsorganisationen des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken e. V. (ADA) und deren Mitglieder sowie für private Zwecke genutzt werden. Eine anderweitige - insbesondere kommerzielle - Nutzung auch von Auszügen des Kommentars bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ADA. 10

11 Verzichtserklärung Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber aufgeklärt worden, dass ich nach 2 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken einen Anspruch auf die Gewährung eines Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von (Betrag nach 2 eintragen) habe. Ich habe kein Interesse am Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge und verzichte daher auf den Beitrag. Diesen Verzicht kann ich jederzeit widerrufen.... Ort/Datum Mitarbeiter Wichtiger Hinweis: Dieser Verzicht kann nicht rechtswirksam erklärt werden, wenn der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwingend angewendet werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn beide Arbeitsvertragsparteien Mitglied der tarifschließenden Organisation sind, der Apothekeninhaber also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes auf Landesebene/eines Landesapothekerverbandes und der Mitarbeiter Mitglied der ADEXA Die Apothekengewerkschaft ist. 11

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