Erläuterung zum Formular. Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

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1 Erläuterung zum Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung In dem nachfolgenden Formular Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind die Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten, ob und wie künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Das Formular, das aus Servicegründen unseren Kunden zur Verfügung gestellt wird, stellt den Rechtsstand 12/2015 dar. Trotz aller Sorgfalt können sich die rechtlichen Angaben inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann deshalb nicht übernommen werden. Insbesondere stellt dieses Formular keine rechtliche Beratung der Arbeitsvertragsparteien dar.

2 Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Durchführungsweg der Pensionskasse bei der VERKA PK Kirchliche Pensionskasse AG (VERKA PK)) Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn Frau Name, Vorname, Titel: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Geburtsdatum: Personalnummer: Beschäftigungsbeginn: - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - wird in Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrages mit Wirkung ab / (Monat/Jahr) folgendes vereinbart: I. Änderung bestehender Entgeltumwandlungsvereinbarung Sofern bereits eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung besteht, wird diese Vereinbarung in Ergänzung zu der bereits bestehenden Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen. ersetzt diese Vereinbarung die bisherige Vereinbarung zur Entgeltumwandlung vom. II. Umwandlungsbetrag Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bzw./und laufendes Arbeitsentgelt wird in Höhe von EUR monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich davon bei monatlicher Zahlung Altersvorsorgewirksame Leistungen anstatt vermögenswirksamer Leistungen EUR Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld) wird in Höhe von EUR einmalig laufend jeweils zum 01. eines jeden Jahres im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei der VERKA PK umgewandelt. Das von dem Arbeitgeber als Beitrag verwendete Arbeitsentgelt wird maximal jedoch nur bis zu den steuerfreien Höchstbeiträgen gemäß 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung zuzüglich EUR pro Jahr), umgewandelt. Der zusätzliche Betrag von EUR nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es

3 sich um eine Versorgungszusage handelt, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde und keine Pauschalversteuerung nach 40b EStG für bestehende Direkt- oder Pensionskassenversicherungen genutzt wird. Die steuerfreien Höchstbeträge nach 3 Nr. 63 EStG gelten nur für die im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses (Steuerklasse I V) an die VERKA PK gezahlten Beiträge. III. Arbeitgeberzuschuss Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen dauerhaften Zuschuss einen zeitlich bis zum begrenzten Zuschuss entsprechend der unter I. genannten Zahlungsweise in Höhe von EUR oder % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrages (Betrag wird auf volle EUR kaufmännisch gerundet) Wird der Zuschuss des Arbeitgebers zeitlich begrenzt gewährt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf künftige laufende Bezüge und/ bzw. Einmalzahlungen um einen zusätzlichen Betrag in Höhe des weggefallenden Zuschusses des Arbeitgebers gekürzt und entsprechend umgewandelt, so dass die laufenden Beiträge zugunsten der Pensionskassenversicherung bei der VERKA PK konstant bleiben. Werden durch eine bestehende arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung oder durch den ggf. vereinbarten Zuschuss des Arbeitsgebers die steuerlichen Höchstbeträge gemäß 3 Nr. 63 EStG überschritten, so ist der der Umwandlungsbetrag durch den Arbeitnehmer und ggf. der Zuschuss des Arbeitgebers entsprechend herabzusetzen. Auch für die aus dem Zuschuss des Arbeitgebers finanzierten Anwartschaften gilt eine sofortige Unverfallbarkeit. IV. Dynamisierung der Beiträge Die vorstehenden laufenden Umwandlungsbeträge erhöhen sich jedes Jahr automatisch wie folgt: im gleichen Verhältnis wie die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung bis zu den steuerbegünstigten Höchstbeträgen gemäß 3 Nr. 63 EStG oder um 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % der letzten Beitragszahlung des der Beitragserhöhung vorangehenden Versicherungsjahres der Pensionskassenversicherung bei der VERKA PK, begrenzt auf den steuerbegünstigten Höchstbetrag gemäß 3 Nr. 63 EStG. Die VERKA PK kann die Vereinbarung der Beitragsdynamik von einem Mindesterhöhungsbetrag abhängig machen. Die Erhöhungen der laufenden Umwandlungsbeträge erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns der Pensionskassenversicherung bei der VERKA PK, der auf eine Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt oder mit ihr zusammenfällt. Der zusätzliche Umwandlungsbetrag aus der Dynamik wird ausschließlich durch den Arbeitnehmer finanziert anteilig nach der Finanzierungsquote (Verhältnis Eigenbetrag Zuschuss Arbeitgeber) gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. V. Vertragsmodalitäten / Besondere Informationen 1. Der Arbeitgeber wird aufgrund dieser Vereinbarung zur Entgeltumwandlung einen Antrag auf eine Pensionskassenversicherung bei der VERKA PK stellen. Die VERKA PK übersendet dem Arbeitgeber hierzu die entsprechenden Antragsunterlagen. Der Arbeitnehmer wird diesen Antrag

4 als versicherte Person mitunterschreiben. Der Arbeitsnehmer ist berechtigt, vom Arbeitgeber eine Kopie des Antrages und der dort genannten und angefügten Unterlagen zu verlangen. Nach Antragsannahme durch die VERKA PK erhält der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, vom Arbeitgeber eine Kopie des Versicherungsscheins zu verlangen. Kann eine Antragsannahme durch die VERKA PK - z. B. aufgrund einer gegebenenfalls durchzuführenden Risikoprüfung - nicht erfolgen, wird diese Vereinbarung zur Entgeltumwandlung erst unwirksam, wenn eine von der VERKA PK vorgeschlagene alternative Pensionskassenversicherung nicht durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gewollt wird. 2. Die Beiträge an die VERKA PK aufgrund dieser Vereinbarung zur Entgeltumwandlung (einschließlich des ggf. vereinbarten Arbeitgeberzuschusses) zahlt der Arbeitgeber so lange der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber an die VERKA PK entfällt, wenn a) das Arbeitsverhältnis beendet ist oder b) wenn das Arbeitsverhältnis ohne einen Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (z. B. nach Beendigung der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall oder während der Elternzeit) Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes kann der Arbeitnehmer bei Entfallen der Beitragszahlung des Arbeitgebers die Beiträge selbst über den Arbeitgeber zahlen. Nach Beendigung der entgeltlosen Dienstzeit nach Buchstabe b) der vorgenannten Regelung, wird die Entgeltumwandlung in der vereinbarten Höhe wieder aufgenommen, soweit das Arbeitsverhältnis nicht aus anderen Gründen endet. Die Fortführung der Pensionskassenversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer hat dieser gegenüber der VERKA PK innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich zu erklären. Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass nach derzeitiger Rechtsprechung im Fall der Fortführung der Pensionskassenversicherung mit eigenen Beiträgen auch die Rentenanwartschaften, die auf diesen Beiträgen beruhen, der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen (siehe hierzu die Hinweise unter Nummer 8). Führt der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Pensionskassenversicherung nicht mit eigenen Beiträgen fort, stimmt der Arbeitnehmer einer zulässigen Abfindung nach 3 BetrAVG zu. 3. Der Arbeitnehmer ist an die Umwandlung seines laufenden Arbeitsentgeltes für Monate gebunden. Sollten sich die bei Abschluss dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse nachhaltig ändern, so kann die Vereinbarung von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von Monaten für die Zukunft gekündigt werden. Dies gilt auch im Fall einer Bindung nach Satz 1. Soweit der Mitarbeiter nach Wirksamkeit der Kündigung nicht die Zahlung der Versicherungsbeiträge übernimmt und die Vertragsparteien auch keine anderweitige Regelung treffen, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. 4. Für künftige tarifliche und außertarifliche Erhöhungen des Arbeitsentgeltes sowie bei der Bemessung entgeltabhängiger Leistungen (wie z. B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, anderweitiger Pensionsansprüche, Zuschläge, etc.) bleibt das Arbeitsentgelt zuzüglich der/des vereinbarten Umwandlungsbeträge oder -betrages maßgebend. Ein ggf. vereinbarter Zuschuss des Arbeitgebers ist nicht zu berücksichtigen. 5. Bei Wegfall der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung ist der Zuschuss des Arbeitgebers nicht Bestandteil des Arbeitsentgeltes. 6. Das Recht zur Beleihung, Abtretung und Verpfändung des Rechtsanspruchs gegen die VERKA PK durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wird ausgeschlossen. 7. Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Entgeltumwandlung zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung und ggf. anderen Sozialleistungen (z.b. Krankengeldzuschuss, Elterngeld) führen kann. Dies kann sich später auch

5 auf die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auswirken. Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung kann eine Entgeltumwandlung wieder zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. 8. Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversicherte Rentner für die Renten- und Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu tragen haben. Im Falle einer Kapitalleistung, bei Ausübung des Kapitalwahlrechtes in der Pensionskassenversicherung, sind 1/120tel des Kapitalbetrages für 10 Jahre beitragspflichtig. Die Beitragsplicht endet vor Ablauf der 10 Jahre bei Tod des Rentners. Für freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die vorgenannten Regelungen. Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vom Rentner allein zu tragen. 9. Die Vertragspartner sich darüber einig, dass, sofern auf gesetzliche Regelungen verwiesen wurde und diese durch Gesetzesänderungen in einen anderen Paragrafen oder Gesetz geregelt werden, dieser bzw. dieses anstelle des genannten Paragrafen oder Gesetzes treten. 10. Sollten sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen nachhaltig ändern, so kann diese Vereinbarung von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn sich es sich nicht mehr um das erste Dienstverhältnis handelt und eine Steuerfreiheit der Beiträge an die VERKA PK nach 3 Nr. 63 EStG nicht mehr vorliegt. 11. Sollte eine Bestimmung dieses Vereinbarung vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Lücken dieser Vereinbarung. Zusätzliche finanzielle Belastungen dürfen dem Arbeitgeber daraus nicht entstehen. Der Arbeitnehmer bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die vorstehenden Regelungen vollständig gelesen und verstanden hat. Die vorgenannten steuerlichen Hinweise sollen die wichtigsten praktischen Fälle abdecken. Sie erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass bei weiteren Fragen eine steuerliche Beratung empfohlen wird. Der Arbeitnehmer ist ferner damit einverstanden, dass der Arbeitgeber der VERKA PK zur Ausstellung der erforderlichen Antragsunterlagen die persönlichen Daten des Arbeitnehmers mitteilt. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift Arbeitnehmer)

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