Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

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1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und dem Marburger Bund, vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Anwendung des ATV 1 Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 findet auf Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) fallen, Anwendung. 2 Bei pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzten im Tarifgebiet Ost beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung anstelle von 37a Abs. 1 ATV-K ab 1. August ,0 v.h. und ab 1. Juli ,0 v.h. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 3 Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) wird ergänzt um den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).

2 2 2 Änderung des ATV Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltverzeichnis wird folgende Angabe zu 36a eingefügt: 36a Übergangsregelungen 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) die Wartezeit ( 6) erfüllen können. 2 Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen. 3 Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein. 4 Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Worte ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten gestrichen.

3 b) Es wird folgender Satz 5 eingefügt: 3 5 Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind. c) Der bisherige Satz 5 wird Satz Abs. 6 erhält folgende Fassung: Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben: a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt. b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.h. der ihr/ihm nach 10 zustehenden Betriebsrente gezahlt Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 2 Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3 Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus 37 oder 37a etwas anderes ergibt. 4 Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar ,41 v.h. 6. In 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 67 durch die Zahl 69 ersetzt. 7. In 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge durch die Worte Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall ersetzt. 8. In 26 Abs. 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: 2 Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt. 3 Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Abschläge zurück.

4 9. 30 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 erhält folgende Fassung: 4 1 Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. 10. Es wird folgender 36a eingefügt: 36a Übergangsregelungen Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden. 11. In 37 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag durch die Wörter für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertragsregelungen ersetzt erhält folgende Fassung: 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (1) (2) 1 Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit ( 2 Abs. 2) Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 2 übersteigt, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.h. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen. 2 Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD / Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist. 1 Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.f. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun v.h. des übersteigenden Betrages zu zahlen. 2 Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3 Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD / VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.

5 5 Protokollnotiz: Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen. 13. Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) erhält folgende Fassung: 1 Tarifverträge im Sinne des 1 sind der 1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), 2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), 3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD), 4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), 5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege), 6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iös), 7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iös), 8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), 9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist, 10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein- Westfalen (TV-WW/NW). Protokollnotiz zu Satz 1: Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich." 14. Satz 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Zahl 236 durch die Zahl 235 ersetzt. b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: 7. eine Übergangszahlung nach 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) oder 47 Nr. 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder 15. Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Lan-

6 6 des- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, Protokollnotiz zu Nr. 1: Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung. b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: 9. Jubiläumsgelder, c) In Nummer 13 werden die Wörter mit Ausnahme der Zuwendung, gestrichen. d) In Satz 2 wird jeweils das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung ersetzt. e) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: 3 Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach 21 TVöD/ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 4 In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach 21 TVöD/ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3 In-Kraft-Treten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. 3 Abweichend von Satz 2 treten in Kraft a) 2 Nr. 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2001, b) 2 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2002, c) 2 Nr. 12 sowie die in Nr. 13 geregelte Änderung zu Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 und

7 7 d) 2 Nrn. 6 und 14 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar Protokollnotiz zu Satz 3 Buchstabe a: Sind in Fällen, die den mit Urteilen des BGH vom 14. Juni Az. IV ZR 54/05 und IV ZR 55/07 - entschiedenen Fällen vergleichbar sind, bereits vor dem 22. Juni 2007 Ansprüche aufgrund der vor Vereinbarung des 4. Änderungstarifvertrags geltenden Formulierung des 30 Abs. 3 ATV geltend gemacht worden, verbleibt es für diese Fälle beim bisherigen Wortlaut. Berlin/Frankfurt am Main, den 8. April 2008 Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA): Der Vorstand Für den Marburger Bund: Der 1. und 2. Vorsitzende

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