Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD
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- Rudolph Max Lichtenberg
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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 INTERNET Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin D5@bmi.bund.de DATUM Berlin, 8. März 2013 AZ D /17#1 nach 22 Abs. 2 TVöD HIER Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts Auswirkungen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung im Kapitaldeckungsverfahren des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag der VBL BEZUG Schreiben des BMAS vom 9. November IVa /11-2 Berechnungsbeispiele BETREFF ANLAGE Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Bezugsschreiben seine Entscheidung bekannt gegeben, dass steuerfreie Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung im Sinne des 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz (EStG) auch von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung innerhalb der geltenden Freigrenzen freigestellt sind. Nach 3 Nr. 63 EStG sind alle Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, die in ein kapitalgedecktes System eingezahlt werden, bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und bei sog. Neuzusagen darüber hinaus für weitere 1.80 steuerfrei. Nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) können diese steuerfreien Beiträge (allerdings nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung [im Jahr 2013: 2.784,00.]) auch sozialversicherungsfrei bleiben. Zu den Auswirkungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts für den nach 22 Abs. 2 TVöD gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen folgende Hinweise: ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
2 SEITE 2 VON 2 Zur Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts verweise ich auf die Ausführungen in Ziffer der Durchführungshinweise zu 22 TVöD in meinem Rundschreiben vom 8. Dezember D II /0 - zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der errechnet sich grundsätzlich als Differenzbetrag zwischen dem tariflichen Nettoentgelt und dem gesetzlichen Bruttokrankengeld ( 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD). Soweit die Arbeitnehmerbeiträge nach 37a ATV im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und ggf. auch nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei sind, mindern sie jedoch das der Berechnung für die gesetzlichen Abzüge zugrunde liegende steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtige Brutto. Dies gilt sowohl für die Berechnung der tatsächlichen gesetzlichen Abzüge als auch für das als fiktive Rechengröße zu berücksichtigende Nettoentgelt im Rahmen der Bemessung der Höhe des es. Zu den Auswirkungen siehe Berechnungsbeispiel 1. Bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Pflichtversicherung im Kapitaldeckungsverfahren des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag der VBL nach 37a Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) handelt es sich nicht um einen aktiven Entgeltverzicht des Arbeitnehmers, der das arbeitsrechtliche Bruttoarbeitsentgelt vermindert (vergleiche Ausführungen zu Ziffer II.9 meines Rundschreibens vom 29. August D /1 - zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder). Zu den Auswirkungen der Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts im Zusammenspiel mit einer Entgeltumwandlung siehe Berechnungsbeispiel 2. Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Im Auftrag Bürger
3 Beispiel 1 (Stand: Januar 2013) Arbeitnehmerbeteiligung betriebl. Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren Beschäftigte E 7 Stufe 6 (Tabellenentgelt 2.759,86 ), Steuerklasse IV/0, keine Kirchensteuer, gesetzl. Krankenversichert (15,5 %), Pflegeversicherung ohne Zuschlag, Rentenversicherung Ost, VBL Abrechnungsverband Ost Spalten A B 6) Spalten A B 6) 1. Verzicht auf Steuerfreiheit der Arbeitnehmerbeteiligung ( 3 Nr. 63 EStG) nein ja 1.1 Tabellenentgelt: 2.759, , , , VBL-Umlage (Arbeitgeber) 1,00% 27, davon steuerfrei ( 3 Nr. 56 EStG) 1) 1.4 davon pauschal zu versteuern 27,60 davon individuell zu versteuern 1.5 [Nr. 1.2./. Nr. 1.3./. Nr. 1.4] 1.6 ( 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV) 1.7 ( 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV) 14, AG-Beitrag zur VBL 2,00% 55, davon steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG) 2) 55,20 davon individuell zu versteuern 1.10 [Nr. 1.8./. Nr. 1.9] 1.11 davon nur sv-pflichtig 1.11 AN-Beteiligung zur VBL 2,00% 55, davon steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG) 2) 55,20 2. Steuer-Brutto 2.704, ,86 [Nr Nr Nr.1.10 (wenn Verzicht "nein" [Nr. 1], dann./. Nr. 1.12)] 2.1 Lohnsteuer (Steuerklasse IV/0) 389,83 404, Solidaritätszuschlag 21,44 22, ggf. Kirchensteuer 2.4 Steuern insgesamt 411,27 411,27 426,38 426,38 3. SV-Brutto 2.718, ,16 [Nr Nr Nr Nr Nr (wenn Verzicht "nein" [Nr. 1], dann./. Nr. 1.12)] 3.1 RV (AN-Anteil) BBG ,45% 256,94 262, AV (AN-Anteil) BBG ,50% 40,78 41, KV (AN-Anteil) 3) BBG 3.937,50 8,20% 222,95 227, PV (AN-Anteil) 3) BBG 3.937,50 1,025% 27,87 28, SV-Beiträge insgesamt 548,55 548,55 559,69 559,69 4. Netto-Entgelt 4) [Nr. 1.1./. Nr. 2.4./. Nr. 3.5] 1.800, , , ,79 5. Gesetzliches Krankengeld (Wert angenommen) 1.658, , ,47 81,55 7. Abzug AN-Beitrag zur VBL 5) 55,20 55,20 55,20 55,20 8. Auszahlungsbetrag 1.744,84 86, ,59 26,35 Anlage 1 zum RS
4 Arbeitnehmerbeteiligung betriebl. Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren Fußnoten: 1) Der steuerliche Grenzbetrag nach 3 Nr. 56 EStG beträgt für 2013 jährlich 696 und wird bereits in voller Höhe durch die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 EStG der Arbeitgeberbeiträge im Kapitaldeckungsverfahren ausgeschöpft. 2) 3) Der steuerliche Grenzbetrag nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beträgt für 2013 jährlich 2.784, der steuerliche Grenzbetrag nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (gilt nur für Neuzusagen) beträgt für 2013 jährlich 1.800, die AG-Beiträge besitzen Vorrang vor den AN-Beiträgen. Bei der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind die Besonderheiten der Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich wie folgt: 2.718,96 x 8,2% [7,30% + 0,9%] = 222,95. Ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% zur Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen, da ein Kind nachgewiesen wurde. 4) 5) Der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage wird bei der Berechnung des es nicht berücksichtigt, da es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug handelt ( 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Die Beschäftigten haben für Zeiträume mit Anspruch auf - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage weiterhin zu entrichten (vgl. 64 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung i. V. m. Absatz 3 der Ausführungs-bestimmungen dazu). 6) In der Spalte B wird lediglich die Berechnung des fiktiven Netto-Entgelts, das für die Berechnung des es maßgeblich ist, dargestellt. Anlage 1 zum RS
5 Arbeitnehmerbeteiligung betriebl. Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren Beispiel 2 mit Entgeltumwandlung (Stand: Januar 2013) Beschäftigte E 7 Stufe 6 (Tabellenentgelt 2.759,86 ), Steuerklasse IV/0, keine Kirchensteuer, gesetzl. Krankenversichert (15,5 %), Pflegeversicherung ohne Zuschlag, Rentenversicherung Ost, VBL Abrechnungsverband Ost: Pflichtversicherung (Altzusage), Entgeltumwandlung 100 (Neuzusage) Spalten A B 9) Spalten A B 9) 1. Verzicht auf Steuerfreiheit der Arbeitnehmerbeteiligung ( 3 Nr. 63 EStG) 1) nein ja 1.1 Tabellenentgelt: 2.759, , , , VBL-Umlage (Arbeitgeber) 1,00% 27, davon steuerfrei ( 3 Nr. 56 EStG) 2) 1.4 davon pauschal zu versteuern 27, davon individuell zu versteuern [Nr. 1.2./. Nr. 1.3./. Nr. 1.4] 1.6 ( 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV) 1.7 ( 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV) 14, AG-Beitrag zur VBL 2,00% 55, davon steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG) 3) 55, davon individuell zu versteuern [Nr. 1.8./. Nr. 1.9] 1.11 davon nur sv-pflichtig 1.11 AN-Beteiligung zur VBL 2,00% 55, davon steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG) 3) 55, davon sv-frei 55, Entgeltumwandlung davon steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG) 3) davon sv-frei Gesamtbrutto 4) 5) [ Nr. 1.1./. Nr. 1.14] 2.659, , , ,86 2. Steuer-Brutto 2.604, ,86 [Nr Nr Nr.1.10./. Nr (wenn Verzicht "nein" [Nr. 1], dann./. Nr. 1.12)] 2.1 Lohnsteuer (Steuerklasse IV/0) 364,08 378, Solidaritätszuschlag 20,02 20, ggf. Kirchensteuer 2.4 Steuern insgesamt 384,10 384,10 399,05 399,05 3. SV-Brutto 2.618, ,16 [Nr Nr Nr Nr Nr Nr /. Nr (wenn Verzicht "nein" [Nr. 1], dann./. Nr. 1.13)] 3.1 RV (AN-Anteil) BBG ,45% 247,49 252, AV (AN-Anteil) BBG ,50% 39,28 40, KV (AN-Anteil) 6) BBG 3.937,50 8,20% 214,75 219, PV (AN-Anteil) 6) BBG 3.937,50 1,025% 26,84 27, SV-Beiträge insgesamt 528,38 528,38 539,51 539,51 4. Netto-Entgelt 7) [Nr /. Nr. 2.4./. Nr. 3.5] 1.747, , , ,30 5. Gesetzliches Krankengeld (Wert angenommen) 1.597, , ,81 90,06 7. Abzug AN-Beitrag zur VBL 8) 55,20 55,20 55,20 55,20 8. Auszahlungsbetrag 1.692,18 94, ,10 34,86 Anlage 2 zum RS
6 Arbeitnehmerbeteiligung betriebl. Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren Fußnoten: 1) 2) Die Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung bleibt durch den Verzicht auf die Steuerfreiheit der Arbeitnehmerbeteiligung unberührt. Der steuerliche Grenzbetrag nach 3 Nr. 56 EStG beträgt für 2013 jährlich 696 und wird bereits in voller Höhe durch die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 EStG der Arbeitgeberbeiträge im Kapitaldeckungsverfahren aufgezehrt. 3) 4) 5) Der steuerliche Grenzbetrag nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beträgt für 2013 jährlich 2.784, der steuerliche Grenzbetrag nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (gilt nur für Neuzusagen) beträgt für 2013 jährlich 1.800, die AG-Beiträge besitzen Vorrang vor den AN-Beiträgen Der Entgeltverzicht durch Entgeltumwandlung vermindert das Arbeitsentgelt unabhängig vom Umfang der steuerlichen Förderung und ist daher bei der Berechnung des es zu berücksichtigen (vergleiche Ziffer 9 BMI-Rundschreiben vom 29. August D /1). Zu beachten ist, dass die Entgeltumwandlung nur zu berücksichtigen ist, wenn eine tatsächliche Abführung erfolgt d. h. wenn die Bezüge des jeweiligen Monats zur Deckung ausreichen. Im anderen Fall ruht die Entgeltumwandlung. 6) Bei der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung sind die Besonderheiten der Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich wie folgt: 2.718,96 x 8,2% [7,30% + 0,9%] = 222,95. Ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% zur Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen, da ein Kind nachgewiesen wurde. 7) 8) Der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage wird bei der Berechnung des es nicht berücksichtigt, da es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug handelt ( 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund i. V. m. 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Die Beschäftigten haben für Zeiträume mit Anspruch auf - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage weiterhin zu entrichten (vgl. 64 Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung i. V. m. Absatz 3 der Ausführungsbestim-mungen dazu). 9) In der Spalte B wird lediglich die Berechnung des fiktiven Netto-Entgelts, das für die Berechnung des es maßgeblich ist, dargestellt. Anlage 2 zum RS
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