Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
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- Alexander Berger
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1 Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom und vom 03./ Regelung über eine ergänzende Leistung für Mitarbeiter (sog. Ballungsraumzulage) rückwirkend zum Regelung über ein Urlaubsgeld für Mitarbeiter hier: Änderung der Ziffer 1 der Anmerkung zu 2 - Regelung über eine Zuwendung für Mitarbeiter - Regelung über eine Zuwendung für Auszubildende - Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten - Regelung über eine Einmalzahlung für Mitarbeiter
2 Regelung über eine ergänzende Leistung für Mitarbeiter (sog. Ballungsraumzulage) 1 Geltungsbereich (1) Diese Regelung gilt für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst der bayer. (Erz-)Diözesen mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) im Stadt- und Umlandbereich München. (2) Stadt- und Umlandbereich München i. S. d. Absatzes 1 ist das das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet. Anmerkung zu Abs. 1 Einrichtung im Sinne dieser Regelung ist die ständige Einrichtung (z.b. Ordinariat, Kirchenstiftung)) des Mitarbeiters; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Einrichtungen und dergleichen, der Ort maßgebend, an dem der Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende. 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung (1) Angestellte und Arbeiter erhalten eine ergänzende Leistung von 75 EURO monatlich. Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. (2) Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung von 37,50 Euro monatlich. (3) Die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der a) bei Angestellten die Grundvergütung (ohne vorweg gewährter Lebensaltersstufen/Stufen) einschließlich Vergütungsgruppenzulage, persönlicher Zulage nach 24 ABD Teil A, 1., Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeiner Zulage nach 2 der Regelung über Zulagen an Angestellte in der jeweils geltenden Fassung, b) bei Arbeitern der Monatstabellenlohn (ohne vorweg gewährter Lohnstufen), c) bei Auszubildenden die Ausbildungsvergütung hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. Dieser Grenzbetrag beträgt für a) Angestellte und Arbeiter 2.727,62 Euro, b) Auszubildende 930,59 Euro monatlich. Der Grenzbetrag nach Satz 2 von nichtvollbeschäftigten Angestellten und Arbeitern vermindert sich entsprechend der Regelung in 2 Abs. 1 Satz 2. Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 Buchst. a und b nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 31. Januar 2005 stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden teil; hierbei ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lineare Anpassung der Grundvergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV b ABD Teil A und für Auszubildende die lineare
3 Anpassung der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend. Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1 Die Vorschrift gilt nicht für Angestellte der Vergütungsgruppe Vb ABD Teil A ab Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr, die keinen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage haben. 3 Ergänzende Leistung für Kinder (1) Angestellte und Arbeiter erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder von 20 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. Dieser Kindergrenzbetrag beträgt 3.824,01 Euro monatlich. 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gelten für den Kindergrenzbetrag entsprechend. (2) Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder von 20 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der die Ausbildungsvergütung einschließlich ergänzender Leistung nach 2 Abs. 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende nach 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit Satz 4 zurückbleibt. 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Eine ergänzende Leistung nach den 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 Euro monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt. (2) Die ergänzende Leistung nach den 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Lohn, Vergütung, Ausbildungsvergütung, Krankenbezüge, Urlaubslohn bzw. Urlaubsvergütung) zustehen. Die Bestimmungen des ABD über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend. (3) Die ergänzende Leistung nach den 2 und 3 ist bei der Bemessung der Zuwendung nicht zu berücksichtigen. Anmerkung zu Absatz 2 Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil des Urlaubslohnes bzw. der Urlaubsvergütung berücksichtigt. 5 In-Kraft-Treten (1) Diese Regelung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. (2) Diese Regelung bleibt in Kraft, solange die ergänzende Leistung im Umfang und den Bedingungen nach für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende beim Freistaat Bayern gilt und tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
4 Regelung über ein Urlaubsgeld für Mitarbeiter hier: Änderung der Ziffer 1 der Anmerkung zu 2 1. Der Ziffer 1 der Anmerkung zu 2 der Regelung über ein Urlaubsgeld für Mitarbeiter wird folgender Satz 3 angefügt: Satz 1 gilt auch für das Jahr Diese Änderung tritt in Kraft.
5 Regelung über eine Zuwendung für Mitarbeiter 1. Der Nr. 1 der Anmerkungen zu 2 der Regelung über eine Zuwendung für Mitarbeiter wird folgender Satz 3 angefügt: Unbeschadet des In-Kraft-Tretens einer für die bei dem Freistaat Bayern beschäftigten Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen Regelung über eine Zuwendung gilt Satz 2 auch für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember Diese Änderung tritt in Kraft.
6 Regelung über eine Zuwendung für Auszubildende 1. Der Nr. 1 der Anmerkungen zu 2 der Regelung über eine Zuwendung für Auszubildende wird folgender Satz 3 angefügt: Unbeschadet des In-Kraft-Tretens einer für die bei dem Freistaat Bayern beschäftigten Auszubildenden geltenden tarifvertraglichen Regelung über eine Zuwendung gilt Satz 2 auch für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember Diese Änderung tritt in Kraft.
7 Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten 1. Der Nr. 1 der Anmerkungen zu 2 der Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten wird folgender Satz 3 angefügt: Unbeschadet des In-Kraft-Tretens einer für die bei dem Freistaat Bayern beschäftigten Praktikanten geltenden tarifvertraglichen Regelung über eine Zuwendung gilt Satz 2 auch für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember Diese Änderung tritt in Kraft.
8 Regelung über eine Einmalzahlung für Mitarbeiter 1. Eine Einmalzahlung von 300,00 für das Jahr 2005 wird für die in den Kindertagesstätten tätigen pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in folgenden Teilbeträgen ausbezahlt: mit den Bezügen des Monats Juli 200,00, mit den Bezügen des Monats Oktober 100,00. Satz 1 gilt auch für die übrigen Angestellten und Arbeiter im Geltungsbereich des ABD vorbehaltlich des Absatzes 5. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte an mindestens einem Tag der Monate Juli und Oktober 2005 Anspruch auf Bezüge (Vergütung /Lohn/ Entgelt, Urlaubsvergütung/-lohn/-entgelt oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gewährt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen des Beschäftigungsverbots nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in den Monaten Juli und Oktober 2005 keine Bezüge erhalten hat. Sind die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 im Monat Juli 2005 nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf den Teilbetrag von 200,00. Der Anspruch auf den im Oktober 2005 fälligen Teilbetrag von 100,00 entfällt, wenn in diesem Monat die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind. 2. Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit Ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 3. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 4. Für Auszubildende (Teil D, 1.1. ABD) und Praktikanten (Teil D, 2.1. ABD) gelten die Abs mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 erhalten, die mit den Bezügen des Monats Juli ausgezahlt wird. 5. Wird für das Jahr 2005 zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ein für den Freistaat Bayern anzuwendender Tarifvertrag, in dem eine Einmalzahlung vorgesehen ist, abgeschlossen und werden die Regelungen dieses Tarifvertrages auch Inhalt des ABD für die in Absatz 1 genannten übrigen Angestellten und Arbeiter, gilt für die Einmalzahlung folgendes: a) Die in diesem Tarifvertrag genannte Gesamtsumme der Einmalzahlung ersetzt den Betrag von 300,00 in Abs. 1. b) Sollte durch die Auszahlung der Teilbeträge nach Abs. 1 im Monat Juli oder Oktober der ausbezahlte Gesamtbetrag höher sein als der nach a) festgesetzte Betrag, so hat der betroffene Mitarbeiter die über den nach a) festgesetzten Betrag hinausgehende Summe zurück zuzahlen.
9 c) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den nach b) ermittelten überzahlten Differenzbetrag entweder mit dem Teilbetrag der Einmalzahlung des Monats Oktober oder mit der Zuwendung (Weihnachtsgeld) zu verrechnen. d) Eine Verrechnung erfolgt auch, wenn keine tarifvertragliche Regelung für den Freistaat Bayern über eine Einmalzahlung 2005 vereinbart ist. 6. Diese Regelung tritt in Kraft.
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