Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
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- Mona Kneller
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1 Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz, 6 Absatz, 7 Absatz und 0 Absatz des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 4. Januar 995, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Festsetzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche und staatsvertragliche Bestimmungen. * K und G SRL Nr Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 0. November 007, in Kraft seit dem. Januar 008 (G 007 8). Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 00, in Kraft seit dem. Juni 00 (G 00 4).
2 Nr. 866a II. Anspruch auf Prämienverbilligung 4 5 Genereller Anspruch Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die anrechenbaren Prämien 4,5 Prozent des steuerbaren Einkommens zuzüglich 0 Prozent des steuerbaren Vermögens übersteigen. a 6 Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene Die Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr leben, haben Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien der Kinder um die Hälfte, sofern die persönlichen Voraussetzungen gemäss 5 des Prämienverbilligungsgesetzes vom 4. Januar 995 erfüllt sind und ihr steuerbares Einkommen Franken nicht übersteigt. Die Prämien von jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 5. Altersjahr werden um die Hälfte verbilligt, sofern diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllen und eine mindestens sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren, welche einen Anspruch auf eine Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. März begründet. Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, besteht der Anspruch auf eine hälftige Verbilligung der Prämien zudem nur, wenn das gemeinsame steuerbare Einkommen Franken nicht übersteigt. 8 b 9 Leistungen bei mehreren Ansprüchen Prämienverbilligungen gemäss a sind von den Leistungen, die gemäss festgesetzt werden, abzuziehen. III. Berechnungsgrundlagen 0 Anrechenbare Prämien Zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung gelten in den einzelnen Prämienregionen die folgenden Richtprämien pro Jahr in Franken: 4 Fassung gemäss Änderung vom 8. November 006, in Kraft seit dem. Januar 007 (G ). 5 Fassung gemäss Änderung vom 8. November 006, in Kraft seit dem. Januar 007 (G ). 6 Fassung gemäss Änderung vom 0. November 007, in Kraft seit dem. Januar 008 (G 007 8). 7 SR Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 008, in Kraft seit dem. Januar 009 (G ). 9 Eingefügt durch Änderung vom 8. November 006, in Kraft seit dem. Januar 007 (G ). 0 Fassung gemäss Änderung vom 7. November 009, in Kraft seit dem. Januar 00 (G 009 8).
3 Nr. 866a a. Prämienregion : Erwachsene 684. junge Erwachsene 07. Kinder 888. b. Prämienregion : Erwachsene 4. junge Erwachsene 8. Kinder 86. c. Prämienregion : Erwachsene 88. junge Erwachsene 700. Kinder 780. Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, gelten die vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistungen festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. 4 Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung Die Ausgleichskasse berücksichtigt in Fällen gemäss 7 Absatz des Prämienverbilligungsgesetzes auch rechtskräftige Steuerveranlagungen für vorangehende Veranlagungsperioden mit Auswirkungen auf das Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird (Anspruchsjahr). Bei mehreren Veranlagungsverfügungen mit gleichem Datum ist diejenige massgebend, die den jüngeren Veranlagungszeitraum vor dem Anspruchsjahr betrifft. Nötigenfalls sistiert die Ausgleichskasse das Verfahren. 5 Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung nicht erreicht, sind beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt 6 dieser Verordnung. 4 Die zuständige Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse Sachverhalte im Sinn von Absatz und macht die notwendigen Berechnungen. 5 Fassung gemäss Steuerverordnung vom. Dezember 000, in Kraft seit dem. Januar 00 (G ). Fassung gemäss Änderung vom 8. November 006, in Kraft seit dem. Januar 007 (G ). Fassung gemäss Änderung vom 9. November 996, in Kraft seit dem. Januar 997 (G 996 0). 4 Fassung gemäss Steuerverordnung vom. Dezember 000, in Kraft seit dem. Januar 00 (G ). 5 Fassung gemäss Steuerverordnung vom. Dezember 000, in Kraft seit dem. Januar 00 (G ).
4 4 Nr. 866a 6 6 Bezüger von Sozialhilfe Obligatorisch Versicherte haben insoweit Anspruch auf die volle Vergütung der Richtprämien nach Absatz dieser Verordnung, als sie wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den 8 Absatz, 9 Absatz und 6 Absatz des Sozialhilfegesetzes vom 4. Oktober oder Mutterschaftsbeihilfe gemäss 54 des Sozialhilfegesetzes beziehen. 8 Die zuständige Sozialbehörde meldet der Ausgleichskasse Beginn und Ende der wirtschaftlichen Sozialhilfe bzw. der Mutterschaftsbeihilfe. Gleichzeitig beantragt sie die Drittauszahlung im Sinn von 6 Absatz a des Prämienverbilligungsgesetzes. Die Absätze und gelten nicht für unterstützungsbedürftige Asylbewerber (Art. 0a Abs. der Asylverordnung über Finanzierungsfragen vom. Mai 99 9 ) und vorläufig aufgenommene Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft mit Ausländerausweis F. 0 6a Obligatorisch Versicherte mit Familienangehörigen in EG-Staaten Schweizer Staatsangehörige und Angehörige eines EG-Staates, welche die Voraussetzungen von 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllen, können mit einem Zusatzblatt zur ordentlichen Anmeldung für sich und ihre in einem EG-Staat wohnhaften, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die beim gleichen Krankenversicherer obligatorisch versichert sind, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 8. März 994 (KVG) geltend machen. Das Verfahren richtet sich nach des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Gesamtanspruch wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach den allgemeinen Vorschriften des Prämienverbilligungsgesetzes berechnet. Fehlen kantonale Vorschriften, sind die Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG als subsidiäres Recht anwendbar. Die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien der EG-Staaten gelten als Richtprämien für Personen, die in EG-Staaten wohnen. Ausländische Einkommen und Vermögen werden aufgrund der Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG angerechnet. Vermögen, das nicht belegt wird, kann aufgrund des Kapitalertrags in sinngemässer Anwendung von Artikel 8 Absatz der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom. Oktober 947 festgelegt werden. 6 Fassung gemäss Änderung vom 0. Dezember 996, in Kraft seit dem. Januar 997 (G ). 7 SRL Nr Fassung gemäss Änderung vom 7. November 009, in Kraft seit dem. Januar 00 (G 009 8). 9 SR 4. 0 Fassung gemäss Änderung vom 8. November 997, in Kraft seit dem. Januar 998 (G 997 4). Eingefügt durch Änderung vom 4. Mai 00, in Kraft seit dem. Juni 00 (G 00 4). SR 8.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. SR 8.0
5 Nr. 866a 5 4 Der Gesamtanspruch wird in der Regel dem zuständigen Krankenversicherer in der Schweiz ausbezahlt. Ausnahmsweise kann die Auszahlung an die in der Schweiz wohnhafte Person oder an berechtigte Dritte in der Schweiz erfolgen, wenn die zweckmässige Verwendung der Mittel gewährleistet ist. 6b 4 Anspruch im Jahr des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens 5 Versicherte in EG-Staaten haben für die Monate ab. Juni 00 bis zum Ende des Jahres 00 anteilmässig Anspruch auf Prämienverbilligung. Im Kanton Luzern wohnhafte Angehörige von EG-Staaten, die sich im ordentlichen Verfahren angemeldet haben, erhalten nach dem. Juni 00 ein Zusatzblatt für Familienangehörige. Andere im Kanton Luzern wohnhafte Versicherte mit Familienangehörigen in EG-Staaten können den Anspruch für sich und ihre Angehörigen bis am. Dezember 00 geltend machen. Ansprüche, die nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden, sind gemäss Absatz des Prämienverbilligungsgesetzes verwirkt. Für die Berechnung des Gesamtanspruchs sind die Verhältnisse der Familienangehörigen in EG-Staaten am. Juni 00 massgebend. Es kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse am. Januar 00 abgestellt werden, wenn eine unterjährige Abgrenzung nur mit erhöhtem Aufwand möglich ist. 6c 6 Angehörige von EFTA-Staaten Für Angehörige von EFTA-Staaten und ihre Familienangehörigen, die nach Artikel 65a KVG versichert sind, gelten die Bestimmungen der 6a und 6b sinngemäss. IV. Geringfügige Beträge 7 7 Ausschluss der Auszahlung Liegt der gesamte Anspruch auf Prämienverbilligung unter 00 Franken, wird der Betrag nicht ausbezahlt. Dies gilt auch bei einem Gesamtanspruch im Sinn von 5 Absatz des Prämienverbilligungsgesetzes. 4 Eingefügt durch Änderung vom 4. Mai 00, in Kraft seit dem. Juni 00 (G 00 4). 5 Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der EG und der Schweiz vom. Juni 999, SR , in Kraft seit dem. Juni Eingefügt durch Änderung vom 4. Mai 00, in Kraft seit dem. Juni 00 (G 00 4). 7 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 008, in Kraft seit dem. Januar 009 (G ).
6 6 Nr. 866a 7a 8 Meldung an die Dienststelle Steuern des Kantons 9 Zur richtigen Durchführung von Artikel Absatz g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. Dezember meldet die Ausgleichskasse der Dienststelle Steuern des Kantons diejenigen Prämienverbilligungen, die sie ab 997 ausgerichtet hat. V. Schlussbestimmungen 8 Aufhebung von Beschlüssen Folgende Beschlüsse werden aufgehoben: a. Regierungsratsbeschluss Nr. 777 über den Prozentsatz gemäss 7 Absatz und über geringfügige Beträge gemäss 0 Absatz des Prämienverbilligungsgesetzes vom 8. März 995, b. Regierungsratsbeschluss Nr. 046 betreffend die Anspruchsberechtigung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom. Mai Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Januar 996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern,. Dezember 995 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fässler Der Staatsschreiber: Baumeler 8 Eingefügt durch Änderung vom 8. November 997, in Kraft seit dem. Januar 998 (G 997 4). 9 Gemäss Änderung vom 6. März 007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem. Juli 007 (G 007 ), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt. 0 SR 64. Gemäss Änderung vom 6. März 007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem. Juli 007 (G 007 ), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
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