RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007)
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- Helmuth Frank
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1 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV) 8. RRB vom. September 997 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 7 Absatz, 8 Absätze und, 9, 0 Absatz, und 6 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom. April 996 ) beschliesst:. Anspruch auf Prämienverbilligung. ) Nachweis der Krankenpflege-Grundversicherung Für jede Person, für die ein Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, ist ein Nachweis über das Bestehen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherungsausweis) per. Januar des Anspruchsjahres bei einem vom Bund anerkannten Versicherer einzureichen. Das Departement kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere wenn sich an den Verhältnissen des Vorjahres nichts geändert hat. ). ) Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (...) ), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung endet.. Anspruchsjahr Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am. Januar des Anspruchsjahres. Beim Wegzug in einen anderen Kanton während des Anspruchsjahres bleibt der Kanton Solothurn für die Prämienverbilligung bis zum Ende des Kalenderjahres zuständig. ) BGS 8.. in der Fassung vom. Dezember 996. ) Fassung vom 8. September 999. ) Satz Fassung vom. September 00. ) Fassung vom 8. September 999. ) aufgehoben am. September 00.
2 8.. Anrechenbare Prämien Die anrechenbare Prämie beträgt: a) für Kinder (bis zum vollendeten 8. Altersjahr; Artikel 6 Absatz KVG): Die kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung der Versichertengruppe Kinder (...) ) minus 0%. Das Departement kann den Abschlag von 0% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 0% verändern. ) b) für junge Erwachsene (bis zum vollendeten. Altersjahr; Artikel 6 Absatz KVG): Die kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung der Versichertengruppe junge Erwachsene (...) ) minus 0%. Das Departement kann den Abschlag von 0% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 0% verändern. ) c) für ältere Versicherte (Erwachsene; Art. 6 Absatz KVG): Die kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dieser Versichertengruppe (...) ) minus 0%. Das Departement kann den Abschlag von 0% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 0% verändern. 6 ) Das Departement setzt die anrechenbaren Prämien fest. Massgebend sind die vom Bundesrat genehmigten Prämientarife (Art. 6 Absatz KVG).. 7 ) Massgebendes Einkommen Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung der folgenden Einkommensvariablen: a) Aufrechnung der Pension zu 00%; b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen; c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren; d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen; e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzuges gemäss Art. 7 Absatz Buchstabe a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV ) 8 ); f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten; g) Anrechnung eines Sozialabzuges von Fr. 6' pro Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommen muss; 9 ) h) Anrechnung von 0% des satzbestimmenden Vermögens. ) aufgehoben am. September 00. ) Absatz Buchstabe a Fassung vom 9. Oktober 00. ) aufgehoben am. September 00. ) Absatz Buchstabe b Fassung vom 9. Oktober 00. ) aufgehoben am. September ) Absatz Buchstabe c Fassung vom 8. September ) Fassung vom. September ) SR ) Buchstabe g gilt bis zum. Dezember 006.
3 8. bis. ) Berechnung des Anspruchs Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von Fr bis Fr. 80' verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rahmen von bis 0% linear festgelegt. Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Eigenanteile um +/- % und die Grenzwerte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/- Fr. 0' verändern. Folgende Prämienverbilligungsbeiträge werden nicht ausbezahlt: a) unter Fr pro Anspruchsjahr und alleinstehender erwachsener anspruchsberechtigter Person ( Absatz lit. b und c). Das Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf Fr erhöhen. b) unter Fr pro Anspruchsjahr und anspruchsberechtigtem Ehepaar. Das Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf Fr erhöhen. Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden Einkommen von 80'000 Franken um mindestens 0% verbilligt. Das Departement kann den Grenzwert des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 0'000 Franken verändern. ) 6. Sonderfälle Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden, Asylbewerber und vorläufig Aufgenommene, kann abweichend von dieser Verordnung geregelt werden. Das Departement erlässt dazu die nötigen Bestimmungen. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ). Die Prämienverbilligung ist in den Ergänzungsleistungen mit enthalten. ) Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung (...) ). Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird in der Regel direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person. 6 ) Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark ) bis eingefügt am. September 00. ) bis Absatz angefügt am 9. September 006. ) SR ) 6 Absatz Fassung vom 8. November 000. ) aufgehoben am. September ) 6 Absatz Fassung vom 8. November 000.
4 8. beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar. Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 0 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt. ) 7. Finanzierung Ein sich aus der Abrechnung der Prämienverbilligung ergebender positiver Saldo eines Anspruchsjahres wird zweckgebunden einem Ausgleichskonto zugewiesen. Diese Mittel dienen dazu, allfällige negative Abrechnungssaldi in den Folgejahren auszugleichen. Erträge aus der Rückerstattung werden ebenfalls dem Ausgleichskonto zugewiesen. ). Verfahrensvorschriften 8. Auszahlung Das Departement schliesst mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit unterzeichnet die entsprechenden Vereinbarungen namens des Departementes. Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet. 9. Rückerstattung Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zuviel ausbezahlten Prämienverbilligungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurükkerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. ) 0. Bescheinigung Personen oder Berechnungseinheiten, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die Steuerverwaltung, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Vorbehalten bleibt 6. Versicherte, die keine Bescheinigung der Ausgleichskasse im Sinne von Absatz erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, können bei der Ausgleichskasse bis spätestens am. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis ver- ) 6 Absatz eingefügt am 8. September 999. ) 7 Absatz angefügt am. September 00. ) 9 Absatz Fassung vom 9. September 006.
5 8. wirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben Personen nach 6 Absätze und sowie Personen, die per. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit respektive die Ausgleichskasse gewährleisten, dass keine Antragsformulare an Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungsbezüger und -bezügerinnen ( 6) versendet werden.. Antrag Das Antragsformular ist für alle Personen, für die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, insbesondere um den entsprechenden Versicherungsausweis der Krankenversicherung, die aktualisierten Angaben zu den Personalien, die Bank- und/oder PC-Verbindung und die Kontrollangaben zum Haushaltstyp, zur Vermeidung von widerrechtlichen Bezügen, Doppelbezügen und Doppelleistungen zu ergänzen. Die Kontrollangaben sind so auszugestalten, dass sie insbesondere a) die Prämienverbilligung von Ergänzungsleistungsberechtigten, Sozialhilfebezügern und den übrigen wirtschaftlich schwachen Personen voneinander abgrenzen; b) die Prämienverbilligung selbständig besteuerter Kinder in Ausbildung ausschliessen, sofern deren unterhaltsverpflichtete Eltern den entsprechenden Sozialabzug des Steuerrechtes zugesprochen erhielten; c)... ) Das Antragsformular ist innert 0 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als Antrag der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen. Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 0 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen. ) Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende Person der Ausgleichskasse zugleich die Ermächtigung, in die Daten der Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen. Anträge auf Drittauszahlung werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherten im Anspruchsjahr bei der Ausleichskasse eingehen.. ) Verfügung Die Ausgleichskasse berechnet und verfügt die Prämienverbilligung anhand der geprüften und allenfalls ergänzten Anträge. Institutionen und Personen, die eine Drittauszahlung beanspruchen, zeigt sie die bevorstehende Auszahlung an.. Auszahlung Die Ausgleichskasse zahlt die Prämienverbilligung in der Regel an die Versicherer aus. ) Absatz Buchstabe c aufgehoben am 9. September 006. ) Absatz Satz eingefügt am. September 00. ) Fassung vom. September 00.
6 8.. Zuständigkeiten. Departement Departement nach dieser Verordnung ist das Departement des Innern. Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prämienverbilligung erlassen. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit namens des Departementes des Innern a) behandelt grundsätzliche Fragen zur Prämienverbilligung (parlamentarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.): b) budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit den Verwaltungskosten (Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilligung) und verwaltet das Ausgleichskonto ( 7); c) stellt Antrag auf Bundesbeiträge und rechnet die Prämienverbilligung nach den Vorschriften des Bundes ab; d) koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.. Steuerverwaltung Die Steuerverwaltung stellt dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit und der Ausgleichskasse die Steuerdaten für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Berechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung. Die Steuerverwaltung wirkt mit beim Erlass ergänzender Bestimmungen zu dieser Verordnung. 6. Ausgleichskasse Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Leistungsvertrages. 6 bis. ) Aktenaufbewahrung Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und erstellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zum AHVG ). 7. Verwaltungskosten Die Dienstleistungen der Ausgleichskasse werden finanziell abgegolten. Die Kostenvergütung wird aus dem Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilligung ausbezahlt. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Leistungsvertrages mit der Ausgleichskasse. ) 6 bis eingefügt am 8. November 000. ) SR
7 . Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am. Januar 998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ) Die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 997 vom. September 996 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am. November 997 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom. November 997. ) Inkrafttreten der Änderungen vom - 8. September 999 am. Januar 000 ( Absatz am. Januar 999); - 8. November 000 am. Januar 00 ( 6 Absatz am. Februar 00); - 9. Oktober 00 am. Januar 00; -. September 00 am. Januar 00; Buchstabe g gilt bis zum. Dezember 006; - 9. September 006 am. Januar 007. ) GS 9, 6. 7
1. Anspruch auf Prämienverbilligung
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