Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
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- Fritzi Morgenstern
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1 Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: Luzern,
2 Definition der Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Seite 2 Pensionskasse römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (PKLK) Dieses Merkblatt enthält folgende Erklärungen Seite Massgebender Lohn... 2 Begriffsdefinitionen... 2 Versicherungspflicht... 3 Eintrittsschwelle... 3 Leistungsarten... 4 Massgebender Lohn Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der BVG-Lohn dem massgebenden Lohn gemäss AHVG. Diese Bestimmung dient der beitragsrechtlichen Koordination zwischen der ersten und der zweiten Säule. Alle Lohnbestandteile, für die AHV-Beiträge bezahlt werden müssen, unterliegen grundsätzlich auch der Beitragspflicht gemäss BVG. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn gemäss BVG abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen. Die Pensionskasse der röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern (PKLK) hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. 7 Abs. 1, (in der ab gültigen Fassung) lautet wie folgt: Der anrechenbare hresverdienst ist der bei einem Arbeitgeber im Sinn von 1 Abs. 1b verdiente, massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Die Verwaltungskommission umschreibt die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile. In Ausführung von 7 Abs. 1, Reglement PKLK erlässt die Verwaltungskommission der PKLK folgende Weisung: Begriffsdefinitionen Lohn (-bestandteile) im engeren Sinn sind: Finanzielle Gegenleistungen für dauernd und untrennbar mit dem Dienstverhältnis verbundene Arbeiten. Diese Lohnbestandteile fallen zwangsläufig immer an. Lohn (-bestandteile) im weiteren Sinn sind: Finanzielle Gegenleistungen für Arbeiten, die nicht dauernd und untrennbar mit dem Dienstverhältnis verbunden sind. Diese Lohnbestandteile fallen nicht zwangsläufig immer an (z. B. Zulagen, Vergütungen, Entschädigungen usw.) Betraglich erhebliches Einkommen: Es handelt sich nicht um Bagatelleinkünfte, sondern um Leistungen, die für den Lebensstandard (als Aktiver) und für die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung (als Rentner) von Bedeutung sind. Das trifft auf Einkünfte ab CHF 5' pro hr zu. Zeitlich dauerhaftes Einkommen: Das Einkommen fällt nicht nur gelegentlich und während kurzer Zeit an, sondern regelmässig während längerer Zeit (über sechs Monate). Voraussehbares Einkommen: Die Lohnbestandteile müssen bei der Festsetzung des anrechenbaren hresverdienstes (zum voraus für ein Kalenderjahr) dem Grundsatz und der Höhe nach zumindest so klar voraussehbar sein, dass sie im Sinne von 7 Abs. 2 Reglement PKLK mit einer vertretbaren Präzision geschätzt werden können.
3 Definition der Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Seite 3 Pensionskasse römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (PKLK) Versicherungspflicht Lohn (-bestandteile) im engeren Sinn zählen immer zum anrechenbaren hresverdienst Lohn (-bestandteile) im weiteren Sinn zählen zum anrechenbaren hresverdienst, wenn sie betraglich erheblich, zeitlich dauerhaft und voraussehbar sind. Eintrittsschwelle Bei einer Anrechnung von Lohnbestandteilen ist darauf zu achten, ob dadurch die angestellte Person die Voraussetzung der obligatorischen Versicherung nach dem BVG erlangt. Zu versichern ist eine angestellte Person ab einem AHV-pflichtigen hreseinkommen von zurzeit CHF (Stand 2010: Art. 7 Abs. 1, BVG). Dieses Informationsblatt vermittelt eine allgemeine Übersicht. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern (PKLK). Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6 T / F kurt.schaller@lukath.ch
4 Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Leistungsarten Art der Leistungen Anrechenbarer Bemerkungen hresverdienst Vergütung für Überstunden Lohnbestandteil i.w.s: Überstunden müssen grundsätzlich kompensiert werden. Dennoch ausbezahlte Überstunden sind zeitlich nicht dauerhaft und kein voraussehbares Einkommen. Pauschale, betraglich fixierte Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst, die nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und ausbezahlt werden., sofern betraglich erheblich, sofern betraglich erheblich, zeitlich dauerhaft und voraussehbar Lohnbestandteil i.w.s: Zeitlich dauerhaftes und voraussehbares Einkommen. Versicherungspflicht, sofern das Einkommen betraglich erheblich ist. Vergütung für effektive Spesen Nicht massgebender Lohn gemäss AHVG Entschädigung des Arbeitgebers für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten der Arbeitnehmenden Funktionszulage (bis 6 Monate befristet) Funktionszulage (unbefristet oder über 6 Monate befristet), sofern betraglich erheblich Lohnbestandteil i.w.s: Sofern das Einkommen zeitlich dauerhaft, voraussehbar und betraglich erheblich ist, ist es versicherungspflichtig. Sporadische, betraglich unerhebliche Einsätze sind nicht versicherungspflichtig (z.b. Aushilfen an Sonn- und Feiertagen) Lohnbestandteil i.e.s: Lohnbestandteil i.w.s: Finanzielle Gegenleistung für vorübergehend ausgeübte, zusätzliche Funktionen, die nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Kein zeitlich dauerhaftes Einkommen. Lohnbestandteil i.w.s: Zeitlich dauerhaftes bzw. über 6 Monate dauerndes und voraussehbares Einkommen. Zu versichern, wenn die Zulage betraglich erheblich ist.
5 Definition der Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 5 Art der Leistungen Vergütungen für Kommissionstätigkeiten (unter 6 Monaten) Vergütungen für Kommissionstätigkeiten (länger als 6 Monate) Kinder-, Ausbildungs-, Heirats- und Geburtszulagen, besondere Familienzulage (im orts- oder branchenüblichen Rahmen) Anrechenbarer hresverdienst, sofern betraglich erheblich Bemerkungen Lohnbestandteil i.w.s: Zeitlich dauerhaftes und voraussehbares Einkommen. Versicherungspflichtig sofern das Einkommen auch betraglich erheblich ist. Nicht massgebender Lohn gemäss AHVG Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall Lohnbestandteil i.e.s: Regelmässige Naturalentschädigungen Lohnbestandteil i.e.s: (Regelmässige Naturalbezüge wie: Verpflegung, Unterkunft, Dienstwohnung, Dienstauto usw.) Dienstaltergeschenk, Treueprämien Nur relevant, wenn das Dienstaltersgeschenk nicht in Form von zusätzlichen Ferien, sondern finanziell entschädigt wird. Vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, IV, EO, PK oder ALV sowie vom Arbeitgeber bezahlte Steuern AHV-Freibetrag für Einkommen bei Frauen ab Alter 64 bis Alter 65 Lohnbestandteil i.e.s: Lohnbestandteil i.e.s: Der gemäss AHVG vom massgebenden Lohn in Abzug gebrachte Freibetrag (Stand 2008: CHF 1' pro Monat) ist anzurechnen.
6 Definition der Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen / Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Seite 6 Art der Leistungen Lohnzahlung bei bezahltem Urlaub (öffentlichen Dienstleistungen, humanitären Einsätzen, Militär, Mutter- Vaterschaft, Weiterbildung usw.) Vergütung für nicht bezogene Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungen bei Entlassungen, Abgangsentschädigungen Entschädigungen des Arbeitgebers (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) bei dauernder Arbeitsunfähigkeit Sämtliche von der Leistung oder vom Geschäftsergebnis abhängenden Prämien. Zuwendungen beim Tode von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder anderen Hinterlassenen Anrechenbarer hresverdienst Bemerkungen Lohnbestandteil i.e.s: Nicht massgebender Lohn gemäss AHVG Luzern, 30. Juni 2010 /Version 2 Durch die Verwaltungskommission der Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern genehmigt: Luzern, 13. Dezember 2007
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