Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
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- Manfred Bösch
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1 www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon Fax Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen NEUES LAYOUT.doc
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3 Die Einwohner-Gemeindeversammlung, gestützt auf 9 des Gesetzes über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 20. März 1997, 47 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und 5 der Gemeindeordnung vom 16. März 1971, beschliesst: 1 Zweck Mit diesem Reglement wird das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 20. März 1997 vollzogen. 2 Jahreseinkommen 1 Das aktuelle Jahreseinkommen wird gebildet aus sämtlichen Einkünften aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Es versteht sich samt den nicht steuerpflichtigen Einkünften wie Ergänzungsleistungen, Stipendien, Alimenten, Prämienverbilligungen an die Krankenversicherung usw. 2 Vom Jahreseinkommen abgezogen werden die AHV/IV/EO/AIV-Beiträge und die steuerlich anerkannten Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). 3 Jahresnettomiete und anrechenbare Höchstmiete 1 Als Nettomiete gilt der vertragliche Jahresmietzins ohne Nebenkosten. 2 Besteht Untermiete, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene ortsübliche Jahresmiete reduziert. 3 Für die Berechnung des Mietzinsbeitrags wird die Jahresnettomiete nur bis zu nachfolgenden Höchstbeiträgen angerechnet: bei einem 1-Personen Haushalt Fr bei 2 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr bei 3 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr bei 4 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr für jede weitere Person Fr Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Ansätze der Mietpreisentwicklung anzupassen. Seite 2 von 5 Seiten
4 4 Jahreseinkommenshöchst- und -mindestgesetzte 1 Keinen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag hat, wer über ein Jahreseinkommen verfügt, das die anrechenbare Höchstmiete nach 3 zusammen mit dem Lebensbedarf nach 9 übersteigt. 2 Wer weniger Einkommen erzielt als für den Lebensbedarf nach 9 notwendig ist, hat keinen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag. 5 Vermögenshöchstgrenze Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einem Reinvermögen von mehr als Fr bei Alleinstehenden und mehr als Fr bei Verheirateten haben keinen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag. 6 Angemessenheit der Wohnungsgrösse Ein Mietzinsbeitrag wird in der Regel nur ausgerichtet, wenn die Zahl der Zimmer jene der Bewohnerinnen und Bewohner um nicht mehr als eines übersteigt. 7 Tragbare Nettomiete Als tragbare Nettomiete gilt der nach Abzug des Lebensbedarfs nach 9 vom Jahreseinkommen gemäss 2 verbleibende Betrag. 8 Mietzinsbeitrag Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der tragbaren Nettomiete nach 7 und der Jahresnettomiete gemäss 3. 9 Lebensbedarf 1 Ab 1. Januar 1998 gelten nachfolgende Ansätze für den Lebensbedarf: im Monat im Jahr für eine alleinstehende Person Fr Fr für zwei Personen Fr Fr für drei Personen Fr Fr für vier Personen Fr Fr für fünf Personen Fr Fr für jede weitere Person Fr Fr Seite 3 von 5 Seiten
5 2 Der Gemeinderat ist ermächtigt, nach Rücksprache mit der Fürsorgebehörde a. den Lebensbedarf neunen Höchstbeträgen der SKOS-Richtlinien für den Grundbedarf I und II anzupassen, b. die Höchstbeträge der SKOS-Richtlinien für den Grundbedarf I und II um maximal 25 Prozent zu erhöhen. 10 Härtefälle Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann der Gemeinderat ausnahmsweise von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen. 11 Verfahren 1 Das Gesuch um Ausrichtung eines Mietzinsbeitrages ist der Gemeindeverwaltung zusammen mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen. 2 Bei einem zustimmenden Entscheid wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches ausgerichtet. 3 Die Zusicherung gilt für ein Kalenderjahr, längstens jedoch bis zur Veränderung eines Berechnungsfaktors. 12 Auszahlung Der Mietzinsbeitrag wird jeweils auf Mitte eines Kalenderquartals ausbezahlt. 13 Rechtsschutz 1 Der Entscheid des Gemeinderates kann innert zehn Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, mit einer Einsprache an den Gemeinderat angefochten werden. 2 Gegen den zweiten Entscheid des Gemeinderates kann die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller innert zehn Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben. 14 Unrechtmässiger Bezug Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtsmässige Ausrichtung eines Beitrages erwirkt, hat den Unrecht bezogenen Betrag zurück zu erstatten. Seite 4 von 5 Seiten
6 15 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Beschlossen durch die Einwohner-Gemeindeversammlung am 16. Dezember NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Gemeindeverwalter: H. Plattner K. Böhm Von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung Nr. 43 am 27. Februar 1998 genehmigt. Seite 5 von 5 Seiten
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