Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

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1 Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 und seitherigen Änderungen, beschliesst:

2 I. Geltungsbereich Art. 1 1 Zweck 1 Der Sozialfonds bezweckt in erster Linie die Förderung und finanzielle Unterstützung von Massnahmen zur Wiedereingliederung und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung von Arbeitslosen. Aus dem Sozialfonds können zudem folgende Leistungen erbracht werden: a. Überbrückung bei unverschuldeten Härtefällen infolge von Arbeitslosigkeit; b. Übernahme von unvorhergesehenen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kindererziehung; c. Überbrückungsdarlehen; d. Bevorschussung von Kosten, die gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden; e. Überbrückungshilfen für Rentnerinnen und Rentner, sofern alle andern Hilfen ausgeschöpft sind und noch kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe gegeben ist; f. Unterstützung von Institutionen im sozialen und im soziokulturellen Bereich. Art. Bezugsberechtigung Bezugsberechtigt sind natürliche Personen und Institutionen im sozialen und im soziokulturellen Bereich; Letztere, sofern deren Tätigkeit organisatorisch mit den städtischen Aufgaben im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen zusammenhängt. 1 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März 005.

3 II. Leistungsvoraussetzungen 1. Natürliche Personen Art. 3 3 Finanzielle Notlage 1 Leistungen an natürliche Personen setzen eine vorübergehende finanzielle Notlage voraus. Eine finanzielle Notlage liegt namentlich vor, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt als solcher in Frage gestellt ist. Art. 4 Wohnsitz Leistungen aus dem Sozialfonds werden nur ausgerichtet an Personen, die seit mindestens drei Jahren Wohnsitz in der Stadt Luzern haben und so lange kontrollamtlich gemeldet sind. Art. 5 4 Subsidiarität 1 Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden können, werden keine Leistungen aus dem Sozialfonds ausgerichtet. Davon ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Sonderhilfen gemäss Sozialhilfegesetz.. Institutionen im sozialen und im soziokulturellen Bereich 5 Art. 6 Bezug zur Stadt Luzern Aus dem Sozialfonds können Leistungen erbracht werden, wenn die unterstützten Massnahmen, Projekte und Institutionen vor allem den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern zugute kommen. 3 5 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März

4 Art. 7 6 Andere Leistungskriterien 1 Für die Gewährung von Leistungen aus dem Sozialfonds an Massnahmen, Projekte und Institutionen müssen andere Subventionsmöglichkeiten ausgeschöpft und der Finanzbedarf sowie die Förderungsbedürftigkeit nachgewiesen sein. In der Regel sind wiederkehrende Leistungen an soziale und soziokulturelle Institutionen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen. III. Art und Höhe der Leistung Art. 8 Leistungsarten 1 Aus dem Fonds werden finanzielle Leistungen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen oder zinsfreien Darlehen gewährt. Es ist auch möglich, die beiden Leistungsarten zu kombinieren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sozialfonds. 3 Ausnahmsweise kann nachträglich auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet werden. Art. 9 Berechnungsgrundlagen Art und Höhe der Leistungen aus dem Sozialfonds richten sich nach dem Grund des Gesuches, nach dem Bezug der Massnahme, des Projektes oder der Institution zur Stadt Luzern, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Art. 10 Rückerstattung Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben eine Leistung aus dem Sozialfonds erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, grundsätzlich mit Zinsen. 6 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März

5 IV. Finanzierung Art Fondsmittel Der Sozialfonds wird finanziert durch: a. Übernahme der bestehenden Mittel des bisherigen Sozialfonds (gemäss Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern, B+A 18/1995 vom 30. November 1995); b. Verzinsung des Kapitals des Sozialfonds; c. freiwillige Zuwendungen; d. Voranschlagskredite; e. Rechnungsüberschüsse. V. Verfahren Art. 1 8 Zuständigkeit 1 Die Sozialdirektion entscheidet a. über die Gewährung einer nicht zurückzahlbaren Leistung bzw. eines Darlehens bis zu maximal Fr pro Einzelfall und Kalenderjahr, b. über einen nachträglichen Verzicht auf die teilweise oder gänzliche Rückzahlung eines Darlehens bis zu maximal Fr Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Sozialdirektion. Art Gesuch 1 Gesuche um eine Leistung aus dem Sozialfonds sind schriftlich und begründet bei der Dienstabteilung Sozialversicherungen einzureichen. Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Soweit notwendig und zumutbar besteht für diese eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden. 7 9 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März

6 Art Vollzug Das Dienstabteilung Sozialversicherungen vollzieht dieses Reglement. Art VI. Schlussbestimmung Art. 16 In-Kraft-Treten 1 Das Reglement tritt am 1. März 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 13 Luzern, 30. November 1995 Namens des Grossen Stadtrates Guerino Riva Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 10 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März Aufgehoben durch Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März Die Referendumsfrist ist am 7. Februar 1996 unbenützt abgelaufen. 13 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Dezember

7 Tabelle der Änderungen des Reglements über den Sozialfonds vom 30. November 1995 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung In-Kraft- Treten 1. B+A 3/ Art. 15 Art. 1, Art., Art. 3, Art. 5, Art. 7, Art. 11, Art. 1, Art. 13, Art. 14 aufgehoben geändert

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