Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
|
|
- Max Gärtner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05
2 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 3 Anhang A Altersgutschriften und Beiträge Anhang B Kapitalplan A: Vorsorgestufe Anhang B Kapitalplan A: Vorsorgestufe Anhang C Kapitalplan B: Vorsorgestufe Anhang C Kapitalplan B: Vorsorgestufe
3 Allgemeine Bestimmungen Die Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe (nachfolgend: Pensionskasse) führt verschiedene Vorsorgepläne. In den vorliegenden Kapitalplan werden alle Personen aufgenommen, welche der Hauptversicherung im Basisplan angehören. 3 Die Bestimmungen des Reglements Basisplan sind sinngemäss auf den Kapitalplan anwendbar, soweit vorliegend nichts Abweichendes festgehalten wird. Guthaben Für jede versicherte Person wird ein individuelles Guthaben geführt, dem folgende Beträge gutgeschrieben werden: a. die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr: die Höhe der Altersgutschriften wird im Anhang festgehalten; b. die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, soweit sie nicht für den Einkauf von Vorsorgeleistungen im Basisplan und im Zusatzsparplan verwendet wurden; c. freiwillige Einlagen; d. der jährliche Zins auf dem Guthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und pro rata Zins auf Einlagen. Abgezogen werden: e. Vorbezüge für Wohneigentumsförderung; f. die in Folge einer Scheidung übertragene Austrittsleistung; g. pro rata Zins auf Vorbezüge für Wohneigentumsförderung und auf übertragene Austrittsleistungen in Folge von Scheidung. Die Verzinsung des Guthabens erfolgt analog dem Basisplan. 3 Vorsorgestufen Die versicherten Personen können zwischen zwei Vorsorgestufen wählen: a. in der Stufe bezahlen sie keine Sparbeiträge; b. in der Stufe bezahlen sie Sparbeiträge von % bis 4%. Die Höhe der Beiträge wird im Anhang festgehalten. Die Wahl der Vorsorgestufe hat keine Auswirkung auf den Sparbeitrag, den die Gesellschaft bezahlt; dieser ist in beiden Stufen gleich hoch. Eintretende versicherte Personen werden zuerst in der Stufe versichert. Die Vorsorgestufe kann anschliessend jederzeit gewechselt werden durch schriftliche
4 Mitteilung an die Pensionskasse. Nach dem Wechsel der Vorsorgestufe muss diese während mindestens Monaten beibehalten werden. 4 Freiwillige Einlagen Versicherte Personen, welche den des Altersguthabens im Basisplan erreicht haben, können ihr Guthaben im Kapitalplan durch freiwillige Einlagen erhöhen. In der Pensionskasse sind insgesamt höchstens zwei Einlagen pro Jahr möglich. Freiwillige Einlagen sind bis zum Eintritt eines Versicherungsereignisses, längstens aber bis drei Jahre vor der Pensionierung möglich. Das Guthaben im Kapitalplan darf durch die freiwilligen Einlagen die folgenden Maximalbeträge gemäss Anhang nicht überschreiten: a. alle versicherte Personen dürfen sich bis zum des Kapitalplans A (ordentliche Pensionierung) einkaufen; b. versicherte Personen, die eine vorzeitige Pensionierung anstreben, dürfen sich zusätzlich bis zum des Kapitalplans B (vorzeitige Pensionierung) einkaufen. 3 Freiwillige Einlagen werden in erster Linie dem Kapitalplan A gutgeschrieben. Ein allfälliger Saldo wird dem Kapitalplan B gutgeschrieben. 4 Die weiteren Bestimmungen für freiwillige Einlagen des Basisplans gelten sinngemäss. Auf den Kapitalplan B sind ausserdem die Bestimmungen des Zusatzsparplans sinngemäss anwendbar. 5 Leistungen Die gesamten Leistungen des Kapitalplans werden ausschliesslich als Kapitalabfindung ausgerichtet. Ein Bezug in Form von Renten ist ausgeschlossen. Die Höhe der Kapitalabfindung entspricht dem jeweils vorhandenen Guthaben. Anspruch auf die Kapitalabfindung besteht: a. bei Pensionierung der versicherten Person gemäss den Bestimmungen des Basisplans : die Kapitalabfindung wird an die versicherte Person ausgerichtet; b. bei Tod der versicherten Person: die Kapitalabfindung wird dem überlebenden Ehegatten ausgerichtet, bei dessen Fehlen dem überlebenden Lebenspartner gemäss Ziffer 3.0a des Basisplans, bei dessen Fehlen gemäss den Bestimmungen des Basisplans für das Todesfallkapital (Ziffer 3.); c. bei Austritt der versicherten Person aus dem Basisplan : die Kapitalabfindung wird zusammen mit der Austrittsleistung gemäss den Bestimmungen des Basisplans ausgerichtet.
5 3 Bei Invalidität der versicherten Person gemäss den Bestimmungen des Basisplans wird das Guthaben bis zur Pensionierung, dem Tod oder dem Austritt der versicherten Person weiterhin im Kapitalplan geführt und verzinst. Bei Beitragsbefreiung im Basisplan wird auch im Kapitalplan eine Beitragsbefreiung auf der Grundlage von Vorsorgestufe gewährt. 4 Ein Vorbezug im Rahmen von Wohneigentumsförderung oder Ehescheidung wird den verschiedenen Guthaben der versicherten Person in folgender Reihenfolge belastet: Kapitalplan, Zusatzsparplan, Basisplan. 6 Schlussbestimmungen 3 Dieses Reglement tritt auf den..05 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Reglement Kapitalplan vom..04. Der Stiftungsrat ist jederzeit berechtigt, dieses Reglement und seine Anhänge soweit gesetzlich zulässig zu ändern. Zürich, 0. Dezember 04 Der Stiftungsrat der Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe 3
6 Anhang A Altersgutschriften und Beiträge Die Altersgutschriften entsprechen folgendem Prozentsatz des versicherten Lohns: Alter Altersgutschriften Stufe Stufe 5 3.5% 4.5% 3 4.5% 5.5% 4 5.5% 5.5% % 6.5% Die Sparbeiträge der versicherten Personen entsprechen folgendem Prozentsatz des versicherten Lohns: Alter Sparbeiträge der versicherten Personen Stufe Stufe %.0% % 3.0% % 3.0% % 4.0% Die Sparbeiträge der Gesellschaft entsprechen folgendem Prozentsatz des versicherten Lohns: Alter Sparbeiträge der Gesellschaft Stufe Stufe 5 3.5%.5% 3 4.5%.5% 4 5.5%.5% %.5% Im Kapitalplan werden keine Risikobeiträge erhoben. 4
7 Anhang B Kapitalplan A: Vorsorgestufe Für versicherte Personen der Vorsorgestufe entspricht der im Kapitalplan A (ordentliche Pensionierung) folgendem Prozentsatz des versicherten Lohns: Anhang B Kapitalplan A: Vorsorgestufe Für versicherte Personen der Vorsorgestufe entspricht der im Kapitalplan A (ordentliche Pensionierung) folgendem Prozentsatz des versicherten Lohns: % % % 6 5.% % % 7 7.7% % % 8 0.3% % % 9 3.0% % % % % 58 0.% 3 8.6% % % 3.5% % % % 47 7.% 6 35.% % % % % % % % % % % % % % 5 9.6% % % % 6 9.% % % 7 3.7% 4 0.0% % 8 8.3% % % 9 3.0% 43 6.% % % % % % % % % % % % % 6 95.% % % % % % % % % % % % % % % 5
8 Anhang C Kapitalplan B: Vorsorgestufe Für versicherte Personen der Vorsorgestufe entspricht der im Kapitalplan B (Ausfinanzierung der Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung), je nach geplantem Rücktrittsalter, folgendem Prozentsatz des versicherten Lohns: 3.. Geplantes Rücktrittsalter % 8.% 5.9% 4.%.8% 6 0.6% 8.4% 6.% 4.%.8% 7 0.9% 8.6% 6.3% 4.3%.8% 8.% 8.8% 6.5% 4.4%.9% 9.5% 9.0% 6.7% 4.5%.0% 30.8% 9.% 6.9% 4.6%.% 3.% 9.5% 7.% 4.7%.% 3.4% 9.8% 7.3% 4.8%.3% 33.7% 0.% 7.5% 4.9%.4% % 0.4% 7.7% 5.0%.5% % 0.7% 7.9% 5.%.6% %.0% 8.% 5.%.7% 37 4.%.3% 8.3% 5.3%.8% %.6% 8.5% 5.4%.9% %.9% 8.7% 5.5% 3.0% %.% 8.9% 5.7% 3.% 4 5.8%.5% 9.% 5.9% 3.% 4 6.%.8% 9.4% 6.% 3.3% % 3.% 9.7% 6.3% 3.4% 44 7.% 3.6% 0.0% 6.5% 3.5% % 4.0% 0.3% 6.7% 3.6% 46 8.% 4.4% 0.6% 6.9% 3.7% % 4.8% 0.9% 7.% 3.8% 48 9.% 5.%.% 7.3% 3.9% % 5.6%.5% 7.5% 4.0% 50 0.% 6.0%.8% 7.7% 4.% 5 0.7% 6.4%.% 7.9% 4.% 5.3% 6.8%.4% 8.% 4.3% 53.9% 7.3%.7% 8.3% 4.4% 54.5% 7.8% 3.0% 8.5% 4.5% 55 3.% 8.3% 3.4% 8.7% 4.6% % 8.8% 3.8% 8.9% 4.7% % 9.3% 4.% 9.% 4.8% 58 5.% 9.8% 4.6% 9.4% 4.9% % 0.3% 5.0% 9.7% 5.0% % 0.9% 5.4% 0.0% 5.% 6.4% 5.8% 0.3% 5.% 6 6.% 0.6% 5.3% % 5.4% % 6
9 Anhang C Kapitalplan B: Vorsorgestufe Für versicherte Personen der Vorsorgestufe entspricht der im Kapitalplan B (Ausfinanzierung der Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung), je nach geplantem Rücktrittsalter, folgendem Prozentsatz des versicherten Lohns: 3.. Geplantes Rücktrittsalter % 9.0% 4.% 9.% 4.6% 6 4.9% 9.5% 4.5% 9.4% 4.7% 7 5.6% 0.0% 4.9% 9.7% 4.8% 8 6.3% 0.6% 5.3% 0.0% 4.9% 9 7.0%.% 5.7% 0.3% 5.0% %.8% 6.% 0.6% 5.% 3 8.5%.4% 6.5% 0.9% 5.% 3 9.3% 3.0% 7.0%.% 5.3% % 3.6% 7.5%.5% 5.4% % 4.% 8.0%.8% 5.5% % 4.9% 8.5%.% 5.6% % 5.6% 9.0%.4% 5.8% % 6.3% 9.5%.7% 6.0% % 7.0% 0.0% 3.% 6.% % 7.7% 0.5% 3.5% 6.4% % 8.5%.% 3.9% 6.6% % 9.3%.7% 4.3% 6.8% % 30.%.3% 4.7% 7.0% % 30.9%.9% 5.% 7.% % 3.8% 3.5% 5.5% 7.4% % 3.7% 4.% 5.9% 7.6% % 33.6% 4.8% 6.3% 7.8% % 34.5% 5.5% 6.7% 8.0% % 35.5% 6.% 7.% 8.% % 36.5% 6.9% 7.7% 8.4% % 37.5% 7.6% 8.% 8.6% % 38.5% 8.4% 8.7% 8.8% % 39.6% 9.% 9.% 9.0% % 40.7% 30.0% 9.7% 9.% % 4.8% 30.8% 0.% 9.5% % 4.9% 3.6% 0.8% 9.8% % 44.% 3.5%.4% 0.% % 45.3% 33.4%.0% 0.4% % 46.5% 34.3%.6% 0.7% % 47.8% 35.% 3.%.0% % 49.% 36.% 3.8%.3% % 37.% 4.5%.6% 6 38.% 5.%.9% %.% 64.5% 7
10 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Postfach CH-8085 Zürich Telefon Fax
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN FREIWILLIGE EINLAGEN 4 LEISTUNGEN 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang
VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite
für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis
Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich
Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.
Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00
nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix
Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag
Teilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5
REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)
Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im
Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
VORSORGEREGLEMENT 2013
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:
VORSORGEREGLEMENT 2014
Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2014 Hinweis: Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
PENSIONSKASSE FREELANCE
PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung
Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011
Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2 A. Tabellen 5. Beitragspläne der Pensionskasse 5 2. Höhe der Risikobeiträge 5 3. Höhe des Umwandlungssatzes 5 4. Ablösungswert für Altersrenten und AHV-Überbrückungsrenten
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
Pensionskassenausweis ganz einfach!/
Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über
Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für
Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Graubünden () Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Von der Verwaltungskommission erlassen am 19.08.2009 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Definationen 3 3. Voraussetzungen
Basisplan II der Pensionskasse Post
Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan II
Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht
Die 1. BVG Revision im Überblick
Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold
Teilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens
REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des
PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.
PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031
MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende
MEINE PENSIONSKASSE 2016 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen
Kostenreglement Gültig ab 1. Januar 2012
Kostenreglement Gültig ab 1. Januar 2012 K. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundlagen Gestützt auf Art. 11 des Vorsorgereglements verlangt die Stiftung Sozialfonds von den angeschlossenen Firmen und
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts
Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung
Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016
Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt
SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009
BVG-Vorsorgestiftung physioswiss Geschäftsstelle: VCW Versicherungs-Treuhand AG Postfach 6331 Hünenberg Tel. 041 785 04 53 Fax 041 785 04 41 E-Mail: physiobvg@vcw.ch Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement,
Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
REGLEMENT TEILLIQUIDATION
REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten
Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation
Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation SR 29.04.2009 2 I. Vorbemerkungen Dieses Reglement regelt die Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen
Teilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Verabschiedet am 07.06.2012 In Kraft seit dem 01.07.2012 Genehmigt durch die Aufsichtsbehörde am 06.12.2012 Inhaltsverzeichnis
Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr 14. Dezember 2015 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 berechtigten Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen
Ihre Vorsorge bei der Pensionskasse SRG SSR idée suisse Zusatzkonto (Januar 2009)
PKS CPS Ihre Vorsorge bei der Pensionskasse SRG SSR idée suisse Zusatzkonto (Januar 2009) Dieses Dokument beschreibt das Zusatzkonto im Beitragsprimat der Pensionskasse SRG SSR idée suisse (kurz: PKS).
Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)
Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589
1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
2.05 Stand am 1. Januar 2009 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2
ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 Technische Aspekte (1. Teil) Peter Schiess LCP Libera AG ASIP Info-Veranstaltung (1. Teil) 18.8.2004/1 Übersicht Grundidee der 1. BVG-Revision Eintrittsschwelle
Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter
3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:
Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation H:\DIVOR BADEN\Kunden\EMK\Reglemente\Definitive Reglemente\Teilliquidationsreglememt\Teilliquidationsreglement
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
Statuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE
Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,
Vergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
Bitte beachten Sie, dass für den Anspruch auf Leistungen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und das Vorsorgereglement massgebend sind.
Ihr Versicherungsausweis enthält viele Angaben zu Ihrem Vorsorgeschutz. Der Ausweis informiert Sie detailliert über die Höhe der versicherten Rentenleistungen, die zu leistenden Beiträge, die Austrittsleistung
Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und
Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und den Sicherheitsfonds für allfällige Unterdeckungen bei
Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL
Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015 Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Änderungen bei der Organisation der Pensionskasse Umorganisation
Beschreibung des Vorsorgeausweises
Beschreibung des Vorsorgeausweises 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 1. Januar 2015 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises
Elektrizitätsliefervertrag
Elektrizitätsliefervertrag zwischen Strasse, Hausnummer Postleitzahl, Ort (nachfolgend "Kunde") und WWZ Energie AG Chollerstrasse 24 Postfach 6301 Zug (nachfolgend "WWE") betreffend Belieferung von Bezugsstellen
Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement
Anhang 1 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2016 der GEWERBEPENSIONSKASSE 4147 Aesch seit 1 9 8 6 gegründet und verwaltet von
Eisen-Bahn-Freunde RBS Reglement über die Modulbaugruppe
Eisenn Bahn Freundee bei den Eisen- -Bahn-Freundenn RBS Reglement über die Modulbaugruppe - 2 - EBF-RBS / ha 03.03.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 4 1.1 Allgemeines... 4 1.2 Organisation der Modulbaugruppe...
SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen
Auftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische
Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis
172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz
Vorsorgeplan SPARENPLUS
Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...
REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20
REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle im Vorsorgeplan F20 versicherten
Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes
Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung
Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S. value beyond financial advice
Andersen & Partners Finanzplanung. Vernetzte Beratung für langjährigen Erfolg. A N D E R S E N & P A R T N E R S value beyond financial advice Schaffen Sie die Basis für eine erfolgreiche Zukunft. Mit
Neues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
Richtlinien. über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten. vom 27. Juni 2002 (mit Änderungen bis 29. Juni 2010)
Direktion Bildung und Soziales Abteilung Bildung und Sport Landorfstrasse 1 098 Köniz T 01 970 9 9 Richtlinien über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten vom 7. Juni 00 (mit Änderungen
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.
Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen
Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015
Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt
Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.
Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis PKWAL Angenommen am 29. Februar 2012
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
Anspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1
Beilage 1a zur Botschaft 04.148 Statuten der Aargauischen Pensionskasse Statuten der Aargauischen Pensionskasse Teilrevision Teil 1 Die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Text sind jeweils grau hinterlegt.
ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme
Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009
Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen
Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
Montessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen